MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE -WITTENBERG
Amtsblatt
10. Jahrgang, Nr. 4 vom 1. August 2000, S. 13
Übersicht:
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Abschluss
§ 3 Beginn des Studiums
§ 4 Studienvoraussetzungen
§ 5 Studienbegleitende berufspraktische
Ausbildung
§ 6 Aufbau des Studiums
§ 7 Inhalt und Ziel des Studiums
§ 8 Art der Lehrveranstaltungen
§ 9 Leistungsnachweise als Zulassungsvoraussetzungen
§ 10 Nachweis der erfolgreichen
Teilnahme an Lehrveranstaltungen, Prüfungen
§ 11 Studienfachberatung
§ 12 Inkrafttreten
Anlage 1: Studienplan für das
Grundstudium
Anlage 2: Studienplan für das
Hauptstudium
Anlage 3: Studienplan für die
Wahlpflichtfächer im Hauptstudium
Aufgrund der § 11 Abs. 1 sowie der §§ 77 Abs. 3 Nr. 11 und 88 Abs. 2 Nr. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) in der Fassung vom 1. Juli 1998 (GVBI. LSA S. 300) hat der Fakultätsrat der Landwirtschaftlichen Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg in seiner Sitzung am 4. April 2000 die folgende Studienordnung als Satzung beschlossen, der der Akademische Senat der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg in seiner Sitzung am 19. April 2000 zugestimmt hat:
Die Studienordnung (StO) gilt für den Diplomstudiengang Ernährungswissenschaften an der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg und regelt auf der Grundlage der Diplomprüfungsordnung vom 4. April 2000 für den Studiengang Ernährungswissenschaften Ziel, Inhalt und Aufbau des Studiums.
Das Studium führt zum Diplom mit dem Abschluss als Diplom-Ernährungswissenschaftlerin bzw. Diplom-Ernährungswissenschaftler.
Das Studium beginnt im Wintersemester.
Die Zulassungsvoraussetzungen zum Studium sind konkretisiert dargestellt in den §§ 2 und 3 Abs. 1 der Immatrikulationsordnung der Universität (MBl. LSA 1996, S. 313).
(1) Die Diplomprüfungsordnung verlangt eine studienbegleitende berufspraktische Ausbildung mit einer Dauer von mindestens 8 Wochen (40 Werktagen). Eine Teilung ist möglich, wobei der kleinste Abschnitt nicht kleiner als 4 Wochen (20 Werktage) sein darf. Sie sollte in der vorlesungsfreien Zeit abgeleistet werden.
(2) Die berufspraktische Ausbildung soll in der Regel in Kliniken, in der Ernährungsindustrie oder in wissenschaftlichen Einrichtungen der Ernährungsforschung abgeleistet werden. Die Einrichtung, in der das Praktikum abgeleistet werden soll, bedarf der Zustimmung des Praktikantenamtes.
(3) Über das Praktikum ist ein Bericht mit einem Umfang von mindestens 5 DIN A4 Seiten anzufertigen und im Praktikantenamt der Landwirtschaftlichen Fakultät zur Anerkennung einzureichen.
(1) Die Regelstudienzeit beträgt neun Semester, das Lehrangebot erstreckt sich über acht Semester und schließt mit der Diplomprüfung ab.
(2) Das Studium gliedert sich in das Grundstudium (1. bis 4. Semester) und das Hauptstudium (5. bis 9. Semester) mit der Anfertigung der Diplomarbeit. Das Grundstudium vermittelt das erforderliche naturwissenschaftliche Basiswissen und schließt mit der Diplom-Vorprüfung ab, deren Bestehen Voraussetzung für die Zulassung zum Hauptstudium ist. Das Hauptstudium dient der fachspezifischen Erweiterung und Vertiefung der Ausbildung. Es soll, insbesondere durch die Anfertigung der Diplomarbeit, den Studenten auf eine selbständige wissenschaftliche Tätigkeit vorbereiten. Das Hauptstudium schließt mit dem Diplom ab.
(3) Das Lehrangebot erstreckt sich über acht Semester. Das Studium umfasst Lehrveranstaltungen des Pflicht- und Wahlpflichtbereiches sowie Lehrveranstaltungen nach freier Wahl der bzw. des Studierenden. Der zeitliche Gesamtumfang der für den erfolgreichen Abschluss erforderlichen Lehrveranstaltungen beträgt höchstens 159 Semesterwochenstunden (SWS).
(4) Das Grundstudium umfasst folgende Fächer:
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18 SWS
14 SWS 11 SWS 15 SWS 4 SWS 2 SWS 3 SWS 2 SWS |
(5) Das Hauptstudium gliedert sich in Pflicht- und Wahlpflichtfächer.
Pflichtfächer sind:
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17 SWS
17 SWS 7 SWS 14 SWS 15 SWS |
(6) Jede bzw. jeder Studierende im Hauptstudium muss aus nachstehendem Wahlpflichtfächer-Katalog mindestens zwei Wahlpflichtfächer (mit jeweils zehn SWS) wählen:
(1) Die Ernährungswissenschaften befassen sich mit der Ernährung des Menschen, die nach moderner wissenschaftlicher Erkenntnis ein wesentlicher Faktor für die Erhaltung von Gesundheit, Leistungsfähigkeit und Wohlbefinden ist. Die Ernährungswissenschaften bilden ihrer Natur nach kein umgrenztes Fachgebiet, sondern umfassen alle Belange, die für die menschliche Ernährung bedeutsam sind. Dazu gehören die Fachgebiete Ernährungsphysiologie, Humanernährung, Ernährung und Krankheit, Lebensmittelkunde, Lebensmittel- und Umwelttoxikologie, die neben weiteren Fächern Bestandteil des Hauptstudiums sind. Als Voraussetzung für das Verständnis dieser Fächer werden im Rahmen des Grundstudiums grundlegende Kenntnisse in den naturwissenschaftlichen Basisdisziplinen Anatomie, Physiologie, Biologie, Chemie, Physik und Mathematik vermittelt. Demzufolge stellen sich die Ernährungswissenschaften als eine aus vielen Teilbereichen zusammengesetzte Fachdisziplin dar.
(2) Das Ziel des Studiums besteht darin, den Studierenden die naturwissenschaftlichen Grundlagen, Zusammenhänge und Wirkmechanismen der Ernährung des Menschen zu vermitteln, sie im angewandten gesundheitsorientierten Bereich auszubilden und zur Übertragung wissenschaftlicher Erkenntnisse in die Ernährungspraxis zu befähigen.
(3) Das Studium der Ernährungswissenschaften soll der zukünftigen Diplom-Ernährungswissenschaftlerin bzw. dem Diplom-Ernährungswissenschaftler insbesondere solche Kenntnisse, Methoden und Fähigkeiten vermitteln, die wissenschaftliches Arbeiten auf dem Gebiet der Ernährungswissenschaften ermöglichen, und die Studierenden auf ihre zukünftigen Tätigkeiten und Aufgaben als Ernährungswissenschaftler in Forschungsinstituten, in Kliniken, in Kureinrichtungen, in der Industrie, in der Lehre und Ausbildung, in der Ernährungsberatung, in den Medien, in internationalen Organisationen sowie in der Verwaltung vorbereiten.
(1) Vorlesungen (V) vermitteln größere Zusammenhänge und systematisiertes theoretisches Wissen. Spezialvorlesungen im Hauptstudium dienen der Darstellung eines abgegrenzten Stoffgebietes unter Heranziehung aktueller Forschungsergebnisse und dem Erkennen von Forschungsproblemen.
(2) Seminare (S) dienen zur Festigung und Vertiefung des in den Vorlesungen dargebotenen Stoffes. Die Studenten liefern hierzu Beiträge in Form von Referaten und Diskussionen.
(3) Übungen (Ü) sind begleitende Veranstaltungen, in denen theoretische und experimentelle Aufgaben bearbeitet werden.
(4) Laborpraktika (P) dienen dem Erwerb von Fähigkeiten und Fertigkeiten zur Lösung experimenteller Aufgaben bzw. zur Veranschaulichung von Sachverhalten. Sie können zu Komplexpraktika vereint werden.
(5) Teile der vorlesungsfreien Zeiten können für Lehrveranstaltungen (z. B. Praktika) genutzt werden.
(1) Im Grundstudium ist der Erwerb von benoteten Leistungsnachweisen als Zulassungsvoraussetzung für die Diplom-Vorprüfung in den Fächern
(2) Als Zulassungsvoraussetzung zur Diplomprüfung sind im Hauptstudium je zwei bis vier Leistungsnachweise zu erbringen. Die geforderten Leistungsnachweise in den Fächern werden zu Semesterbeginn durch den Prüfungsausschuss über Aushang bekanntgegeben.
§ 10
Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an Lehrveranstaltungen, Prüfungen
Studierende, die in einer Lehrveranstaltung vermittelte Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten im geforderten Umfang erworben haben, können für diese Veranstaltung den Nachweis der erfolgreichen Teilnahme erhalten.
Die Studienfachberaterin bzw. der Studienfachberater berät die Studierenden insbesondere über Aufbau, Ablauf und Durchführung des Studiums sowie über Vorbereitung und Ablauf der Prüfungen. Zum Beratungsangebot gehören die Studieneingangsberatung, individuelle Beratungsgespräche und aktuelles Informationsmaterial über das Studium. Die Studienfachberatung wird studienbegleitend angeboten.
Diese Studienordnung tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg in Kraft.
Halle (Saale), 28. Juni 2000
Prof.Dr. Reinhard Kreckel
Rektor
Vom Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt am 22. Juni 2000 zur Kenntnis genommen.
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1. Chemie |
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1.1 Allgemeine, anorganische, organische Chemie |
10
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6
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1
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3
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1.2 Biochemie |
8
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4
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4
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2. Anatomie und Physiologie |
14
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2.1 Anatomie |
4
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4
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2.2 Kurs der mikroskopischen Anatomie und Zellbiologie |
2,5
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2,5
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2.3 Anatomische Demonstration für Ernährungswissenschaftler |
0,5
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0,5
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2.4 Physiologie |
7
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5
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2
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3. Biologie |
11
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3.1 Humanbiologie |
4
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4
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3.2 Nutzpflanzenkunde |
3
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1
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1
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0,5
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0,5
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3.3 Zoologie |
4
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2
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2
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4. Erzeugung tierischer und pflanzlicher Produkte |
15
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4.1 Erzeugung und Beeinflussung der Qualität pflanzlicher Produkte |
2
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2
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4.2 Erfassung und Bewertung der Qualität pflanzlicher Produkte |
6
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4 | 1 | 1 | ||||||||||||||
4.3 Erzeugung und Beeinflussung der Qualität tierischer Produkte |
3
|
3 | ||||||||||||||||
4.4 Erfassung und Bewertung der Qualität tierischer Produkte |
4
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2 | 2 | |||||||||||||||
5. Mathematik |
4
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2
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2
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6. Einführung in die mathematische Statistik |
2
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1 | 1 | |||||||||||||||
7. Physik |
3
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2
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1
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8. Informatik für Ernährungswissenschaftler |
2
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1 | 1 | |||||||||||||||
SWS Gesamt:
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69
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14
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1
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3
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3
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11
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0
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5
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2
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14
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0
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1
|
2
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10,5
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1
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1,5
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0
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1. Ernährungsphysiologie |
17
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1.1 Ernährungsphysiologie |
6
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4
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2
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1.2 Biochemie der Ernährung |
8
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2
|
6
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1.3 Pathophysiologie |
3
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1
|
2
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2. Humanernährung |
17
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2.1 Ernährungslehre |
8
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3
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1
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3
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1
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2.2 Säuglings- und Kinderernährung |
1
|
1
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2.3 Bewertung von Ernährungsformen |
3
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1
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2
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2.4 Ernährung in der Gemeinschaftsverpflegung |
3
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1
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2
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2.5 Ernährung und Leistung |
2
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1
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1
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3. Ernährung und Krankheit |
7
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3.1 Ernährung und Volkskrankheiten |
3
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3
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3.2 Ernährung bei speziellen Krankheiten |
2
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2 | ||||||||||||||||
3.3 Ernährung in besonderen Lebenssituationen |
2
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2 | ||||||||||||||||
4. Lebensmittelkunde |
14
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4.1 Lebensmittelchemie |
10
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2
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2
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2
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2
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2
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4.2 Lebensmittelrecht |
4
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2
|
2
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5. Lebensmittel und Umwelttoxikologie | 15 | |||||||||||||||||
5.1 Toxikologie |
3
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3
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5.2 Umweltchemie |
4
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2
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2
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5.3 Stofftransfer in Nahrungsketten |
4
|
2
|
1
|
1
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5.4 Mikrobiologie |
4
|
2
|
2
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SWS Gesamt:
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70
|
16
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3
|
1
|
2
|
15
|
2
|
0
|
8
|
9
|
3
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0
|
0
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7
|
4
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0
|
0
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Anlage 3
Studienplan für die Wahlpflichtfächer im Hauptstudium
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1. Ernährungsmedizin |
10
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1.1 Klinische Ernährung |
2
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1
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1
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1.2 Medizinische Immunologie |
4
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2
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2
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1.3 Psychologie und Therapie von Eßstörungen |
2
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1
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1
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1.4 Molekulare Ursachen genetischer Erkrankungen |
1
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1
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1.5 Molekulare Ursachen der Krebsentstehung |
1
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1
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2. Methoden der Ernährungsforschung |
10
|
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2.1 Epidemiologie |
3
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2
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1
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2.2 Experimentelle Methoden der Ernährungsforschung | 3 | 1 |
2
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2.3 Molekularbiologie |
4
|
1
|
3
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3. Lebensmitteltechnologie |
10
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3.1 Lebensmitteltechnologie |
4
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2
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2
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3.2 Erstverarbeitung pflanzlicher und tierischer Produkte |
3
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3 | |||||||||||||||
3.3 Lagerung und Konservierung von Lebensmitteln |
3
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3 | |||||||||||||||
4. Marketing und Handel |
10
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4.1 Betriebswirtschaftslehre |
2
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1
|
1
|
2
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4.2 Absatzwirtschaft |
4
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2
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2
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4.3 Handelsmarketing |
3
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2
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1
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4.4 Internationales Marketing |
1
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1
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