Uni-Halle-Siegel

MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT  HALLE -WITTENBERG

Amtsblatt
10. Jahrgang, Nr. 4 vom 1. August 2000, S. 5


Medizinische Fakultät


Geschäftsordnung
Bestellung und Aufgaben des oder der Transfusionsverantwortlichen, der Transfusionsbeauftragten und der Transfusionskommission des Klinikums der Medizinischen Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg

vom 15.05.2000

Präambel

Zur Umsetzung des Gesetzes zur Regelung des Transfusionswesens (TFG) vom 7. Juli 1998 und den Richtlinien zur Gewinnung von Blut und Blutbestandteilen und zur Anwendung von Blutprodukten (Hämotherapie) des Wissenschaftlichen Beirates der Bundesärztekammer (Rili BÄK) ergeht durch Beschluss des Klinikumsvorstandes folgende Geschäftsordnung.

§ 1
Transfusionsverantwortlicher und Transfusionsbeauftragter
bzw. Transfusionsverantwortliche und Transfusionsbeauftragte

(1) Transfusionsverantwortlicher bzw. Transfusionsverantwortliche

Transfusionsverantwortlicher bzw. Transfusionsverantwortliche ist der Leiter bzw. die Leiterin der Einrichtung für Transfusionsmedizin des Klinikums der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg. Er oder sie sorgt für die qualitätsgesicherte Bereitstellung der Blutprodukte, ist konsiliarisch bei der Behandlung der Patienten mit Blutprodukten tätig und leitet im Auftrag des Klinikumsvorstandes die Transfusionskommission des Klinikums. Er oder sie ist approbierter Arzt bzw. approbierte Ärztin und besitzt eine den Aufgaben entsprechende Qualifikation und Kompetenz. Er oder sie muss transfusionsmedizinisch qualifiziert sein und sollte über hämostaseologische Grundkenntnisse verfügen (siehe Rili BÄK 1.4.1.3.1).

(2) Transfusionsbeauftragter bzw. Transfusionsbeauftragte

Für alle Einrichtungen des Klinikums, in denen regelmäßig Blutprodukte und Hämotherapeutika eingesetzt werden, bestellt der Klinikumsvorstand auf Vorschlag des jeweiligen Leiters bzw. der jeweiligen Leiterin der Einrichtung eine approbierte ärztliche Person als Transfusionsbeauftragten bzw. Transfusionsbeauftragte und eine Stellvertretung für die Dauer von fünf Jahren. Sollte der jeweilige Einrichtungsleiter bzw. die Einrichtungsleiterin keinen Transfusionsbeauftragten bzw. keine Transfusionsbeauftragte vorschlagen, werden diese Aufgaben von ihm oder ihr selbst wahrgenommen. Der Klinikumsvorstand wird eine entsprechende Bestellung vornehmen.

Der oder die Transfusionsbeauftragte muss über entsprechende Erfahrung und sollte über hämostaseologische Grundkenntnisse verfügen. Er oder sie stellt in Zusammenarbeit mit dem oder der Transfusionsverantwortlichen bzw. der Transfusionskommission die Durchführung der festgelegten Maßnahmen in der Einrichtung sicher.

(2.1.) Qualifikation des oder der Transfusionsbeauftragten

Der oder die Transfusionsbeauftragte muss eine der folgenden Qualifikationen oder Voraussetzungen besitzen: Er bzw. sie muss ein in der Krankenversorgung tätiger Facharzt bzw. eine Fachärztin sein, daneben die Zusatzbezeichnung "Bluttransfusionswesen" führen oder eine theoretische Fortbildung (16 Stunden) der Landesärztekammer nachweisen oder bei Inkrafttreten der oben genannten Richtlinien der BÄK (1996) bereits als Transfusionsbeauftragter bzw. Transfusionsbeauftragte tätig gewesen sein. Gleichermaßen gilt dies für seinen oder ihren Kenntnisstand über die hierzu einschlägigen Richt- und Leitlinien, Empfehlungen, Verordnungen und Gesetze sowie für deren unverzügliche Umsetzung und Einhaltung.

(2.2.) Aufgaben des oder der Transfusionsbeauftragten

Der oder die Transfusionsbeauftragte berät den Leiter bzw. die Leiterin der Einrichtung in allen die Indikation, Qualitätssicherung, Organisation, den Umgang und die Dokumentation der Hämotherapie betreffenden Fragen und unterstützt ihn oder sie bei der Wahrnehmung aller diesbezüglichen Pflichten. Der oder die Transfusionsbeauftragte stellt hierdurch in seinem oder ihrem Zuständigkeitsbereich die Umsetzung und Einhaltung aller transfusionsmedizinischen Vorgaben sicher, die sich aus den einschlägigen Gesetzen, Verordnungen, Richt- und Leitlinien sowie Empfehlungen ergeben.
Dies betrifft insbesondere:

  1. die Richtlinien zur Gewinnung von Blut und Blutbestandteilen und zur Anwendung von Blutprodukten (Hämotherapie) der BÄK und des PEI, die Voten des Arbeitskreises Blut,
  2. die Leitlinien zur Therapie mit Blutkomponenten und Plasmaderivaten der BÄK,
  3. die Regelung der Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten für blutsparende Maßnahmen einschließlich Förderung der Verwendung von Eigenblut innerhalb der Einrichtung entsprechend dem perioperativen Transfusionskonzept des Klinikums,
  4. die sachgerechte Lagerung, Pflege und Verabreichung von Blutprodukten und sonstigen Hämotherapeutika in der betreffenden Einrichtung,
  5. die vollständige und richtige Dokumentation der abgegebenen und verabreichten Blutprodukte und sonstigen Hämotherapeutika,
  6. die Unterrichtung nach § 16 Abs. 1 Satz 2 TFG und die Beteiligung an den Ermittlungen in Rückverfolgungsverfahren nach § 19 Abs. 2 in enger Zusammenarbeit mit dem Stufenplanbeauftragten der Einrichtung für Transfusionsmedizin des Klinikums,
  7. die Einteilung, regelmäßige Unterweisung und Belehrung des gesamten medizinischen Personals der jeweiligen Einrichtung im Hinblick auf seine Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten bei der Hämotherapie (z. B. Konservenanforderung, -lagerung, -pflege, gegebenenfalls Rückgabe, Transfusionsvorbereitung, Look-back-Verpflichtungen etc.),
  8. regelmäßige Teilnahme an den Sitzungen der Transfusionskommission.

Die zuvor genannten Aufgaben werden nach Abstimmung und im Einvernehmen mit dem oder der Transfusionsverantwortlichen durchgeführt. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, entscheidet der Klinikumsvorstand in der Regel nach Beratung durch die Transfusionskommission.

§ 2
Transfusionskommission

(1) Stellung der Transfusionskommission

Die Transfusionskommission berät den Vorstand des Klinikums. Die Beratungs- und Beschlussergebnisse werden unter Berücksichtigung gegebenenfalls einzuholender erforderlicher Stellungnahmen der übergeordneten Behörden und der Ärztekammer zu aktuellen Problemen dem Klinikumsvorstand mit der Empfehlung vorgelegt, diese durch gegebenenfalls Dienstanweisung verbindlich umzusetzen.

(2) Aufgaben der Transfusionskommission

Die Aufgaben der Transfusionskommission sind durch die Umsetzung und Einhaltung aller transfusionsmedizinischer Vorgaben definiert, die sich aus den diesbezüglichen einschlägigen Gesetzen, Verordnungen, Richtlinien und Leitlinien sowie Empfehlungen ergeben.

Diese Aufgaben sind:

(2.1.) Erstellung und regelmäßige Aktualisierung einer Liste aller am Klinikum angewandten Blutprodukte und Hämotherapeutika. In diese Liste aufzunehmen sind alle transfusionsmedizinisch relevanten Arzneimittel aus menschlichem Blut oder Plasma sowie alle gentechnologisch hergestellten Blutbestandteile.

(2.2.) Festlegung der Grundsätze zur Verantwortlichkeit und Zuständigkeit bei der Vorbereitung einer Hämotherapie inklusive Anforderungsorganisation, dem Umgang mit Hämotherapeutika (Beschaffung, Transport, Lagerung, Pflege, Anwendungsvorbereitung, gegebenenfalls Rückgabe), der Pflege und Wartung von hierzu benötigten Geräten und/oder Einrichtungen (z. B. Blutkonserven-Kühlschränke), der Dokumentation, der Meldung von unerwünschten Ereignissen und Nebenwirkungen sowie deren Dokumentation, blutsparenden und insbesondere fremdblutsparenden Maßnahmen entsprechend des perioperativen Transfusionskonzeptes.

(2.3.) Erarbeiten einer Ordnung zum Umgang mit Blutprodukten und sonstigen Hämotherapeutika bezüglich aller vorbereitenden Maßnahmen, der vorausgehenden, gegebenenfalls begleitenden und nachfolgenden Diagnostik, der gesamten Organisation, der Dokumentation (einschließlich Chargendokumentation), der Lagerung und Pflege von Hämotherapeutika außerhalb der Einrichtung für Transfusionsmedizin bzw. der Apotheke, gegebenenfalls der Rückgabe nicht verabreichter Blutprodukte und sonstigen Hämotherapeutika, die unverzügliche Meldung von unerwünschten Ereignissen oder Nebenwirkungen an den Stufenplanbeauftragten bzw. die Stufenplanbeauftragte der Einrichtung für Transfusionsmedizin des Klinikums, der konsequenten Durchführung von Look-back-Verfahren.

(2.4.) Fortlaufende Aktualisierung der Punkte (2.1.) und (2.3.) unter Beachtung der wissenschaftlichen Erkenntnisse und Novellierung von Richtlinien, Leitlinien, Verordnungen und Gesetzen.

(2.5.) Erstellung eines Anforderungskatalogs für die Bereitstellung von Blutprodukten und Hämotherapeutika für Operationen und Notfälle sowie von Verbrauchsstatistiken der klinischen Einrichtungen.

(2.6.) Unterweisung und Fortbildung auf dem Gebiet der Transfusionsmedizin.

(2.7.) Erörterung aktueller Aspekte zur Qualitätssicherung in der Anwendung von Blutprodukten und sonstigen Hämotherapeutika und gegebenenfalls daraus zu ziehender Konsequenzen sowie deren Umsetzung.

(2.8.) Sicherstellung der Abstimmung mit der Arzneimittelkommission durch die Leiter bzw. Leiterinnen der Apotheke und der Einrichtung für Transfusionsmedizin.

(3) Mitglieder der Transfusionskommission

(3.1.) Transfusionsverantwortlicher als Vorsitzender der Transfusionskommission bzw. Transfusionsverantwortliche als Vorsitzende der Transfusionskommission

(3.2.) Ärztlicher Direktor bzw. Ärztliche Direktorin

(3.3.) Verwaltungsdirektor bzw. Verwaltungsdirektorin

(3.4.) Pflegedirektor bzw. Pflegedirektorin

(3.5.) Leiter bzw. Leiterin der Apotheke

(3.6.) Herstellungs-, Kontrolleiter oder -leiterin, Stufenplanbeauftragter bzw. Stufenplanbeauftragte der Einrichtung für Transfusionsmedizin

(3.7.) Leiter bzw. Leiterin der Krankenhaushygiene

(3.8.) Leiter bzw. Leiterin der Medizinischen Mikrobiologie

(3.9.) leitender serologischer Laborassistent bzw. leitende serologische Laborassistentin

(3.10.) Transfusionsbeauftragte der Kliniken

Die unter Abs. 3.2. - 3.8. Genannten können einen ständigen Vertreter benennen.

(4) Innere Ordnung der Transfusionskommission

(4.1.) Die Transfusionskommission tagt mindestens einmal pro Halbjahr.

(4.2.) Die Vorankündigung der Sitzung erfolgt mindestens 4 Wochen vor dem Sitzungstermin durch den Vorsitzenden (Transfusionsverantwortlicher bzw. Transfusionsverantwortliche). Auf schriftlichen Antrag von mindestens drei Mitgliedern der Kommission muss der Vorsitzende innerhalb von vier Wochen eine Sitzung der Kommission einberufen.

(4.3.) Vorlagen sind mindestens 3 Wochen vor dem Sitzungstermin beim Vorsitzenden einzureichen, damit diese in der Tagesordnung berücksichtigt werden können. Der Vorsitzende verteilt die Tagesordnung spätestens 2 Wochen vor Sitzungstermin.

(4.4.) Bei begründetem Eilbedarf kann von vorstehender Regelung abgewichen werden.

(4.5.) Jedes stimmberechtigte Mitglied der Transfusionskommission besitzt uneingeschränktes Rede- und Antragsrecht.

(4.6.) Die Transfusionskommission ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Bei Beschlussunfähigkeit der Kommission hat der Vorsitzende unverzüglich mit gleicher Tagesordnung, erneut schriftlich zur Sitzung einzuladen. In diesem Fall ist die Kommission, unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder, beschlussfähig.

(4.7.) Ein Vertreter des Personalrates wird zur Sitzung regelmäßig als Gast eingeladen.

(4.8.) Die Mitglieder der Transfusionskommission haben das Recht, nach Zustimmung durch den Ärztlichen Direktor bzw. die Ärztliche Direktorin Dokumentationen des Klinikums einzusehen. Dieses Recht bezieht sich auf Unterlagen, die in die Zuständigkeit der Transfusionskommission fallen und für die Erarbeitung von Empfehlungen, innerbetrieblichen Richtlinien und Dienstanweisungen relevant sind.

(4.9.) Die Einrichtung für Transfusionsmedizin ist für die Protokollführung verantwortlich. In den Protokollen sind neben den Beschlüssen und Empfehlungen entsprechend der Tagesordnung die An- und Abwesenheit der Mitglieder bzw. ihrer Stellvertreter und die Änderungen in bezug auf das letzte Sitzungsprotokoll zu dokumentieren.

§ 3
Änderung der Geschäftsordnung

Anträge auf Änderung der Geschäftsordnung können nur unter Einhaltung der Voraussetzungen unter § 2 Abs. 4.3. durch mindestens fünf stimmberechtigte Mitglieder der Transfusionskommission beantragt werden. Zur Annahme eines Antrages bedarf es einer Mehrheit von mindestens zwei Drittel aller stimmberechtigten Mitglieder. Eine Änderung der Geschäftsordnung bedarf darüber hinaus der Zustimmung des Klinikumsvorstandes.

§ 4
Sprachliche Gleichstellung

Mit Ausnahme der Amts- und Funktionsbezeichnungen wurde aus Gründen der Verständlichkeit und Lesbarkeit auf die Verwendung der männlichen und weiblichen Form verzichtet. Die in dieser Ordnung enthaltenen Personenbezeichnungen gelten entsprechend des § 100 der Landesverfassung Sachsen-Anhalt in männlicher und weiblicher Form.

§ 5
Inkrafttreten

Diese Geschäftsordnung tritt einen Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg in Kraft. Gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung in der Version vom 29.01.1996 außer Kraft.

Halle (Saale), 15. Mai 2000

Prof. Dr. H.-G. Struck
Ärztlicher Direktor
Klinikumsvorstand der Medizinischen Fakultät
der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg