Uni-Halle-Siegel

MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT  HALLE -WITTENBERG

Amtsblatt
10. Jahrgang, Nr. 4 vom 1. August 2000, S. 2


Medizinische Fakultät


Studienordnung für den Studiengang Zahnmedizin
an der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg

vom 08.02.2000

Aufgrund des § 11 Abs. 1 sowie der §§ 77 Abs. 3 Nr. 11 und 88 Abs. 2 Nr. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) in der Fassung vom 1. Juli 1998 (GVBl. LSA S. 300) hat die Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg die folgende Studienordnung für den Studiengang Zahnmedizin der Medizinischen Fakultät erlassen:

§ 1
Geltungsbereich

Die vorliegende Studienordnung regelt auf der Grundlage der Approbationsordnung für Zahnärzte vom 26. Januar 1955 (BGBl. I S. 37), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 10. November 1999 (BGBl. I S. 2162), - nachfolgend ZAppO genannt - Inhalt und Aufbau des Studiums der Zahnmedizin.

§ 2
Studienbeginn und Studiendauer

(1) Das Studium beginnt jeweils im Wintersemester. Zulassungsmöglichkeiten zu höheren Semestern auch zum Sommersemester bleiben unberührt.

(2) Die Regelstudienzeit beträgt einschließlich der Prüfungszeit für die zahnärztliche Prüfung zehn Semester und sechs Monate.

§ 3
Aufbau des Studiums

(1) Das Studium besteht aus einem vorklinischen und einem klinischen Studienabschnitt.

(2) Der vorklinische Studienabschnitt umfasst (einschließlich eines Studiums der Zahnmedizin von zwei Semestern bis zur naturwissenschaftlichen Vorprüfung) ein Studium der Zahnmedizin von fünf Semestern bis zur zahnärztlichen Vorprüfung.

(3) Der klinische Studienabschnitt umfasst bis zur zahnärztlichen Prüfung ein Studium der Zahnmedizin von fünf Semestern nach vollständig bestandener zahnärztlicher Vorprüfung.

§ 4
Inhalt des Studiums, Pflichtveranstaltungen

(1) Das Studium beinhaltet mit der jeweils angegebenen Mindestzahl von Semesterwochenstunden (SWS) die folgenden Lehrveranstaltungen:

Vorklinischer Studienabschnitt:

1.1.
1.2.

Vorlesung Physik I und II
Physikalisches Praktikum

4 SWS
4 SWS

2.1.
2.2.

Vorlesung Chemie I und II
Chemisches Praktikum

4 SWS
4 SWS

3.0.

Vorlesung Biologie

4 SWS

4.1.
4.2.
4.3.

Vorlesungen Histologie, Entwicklungsgeschichte, Anatomie I - III
Anatomische Präparierübungen
Mikroskopisch-anatomischer Kursus

12 SWS
6 SWS
6 SWS

5.1.
5.2.

Vorlesung Physiologie I und II
Physiologisches Praktikum

8 SWS
7 SWS

6.1.
6.2.

Vorlesung Physiologische Chemie I und II
Physiologisch-chemisches Praktikum

8 SWS
7 SWS

7.0.

Kursus der medizinischen Terminologie

1 SWS

8.0.

Vorlesung Werkstoffkunde I und II

4 SWS

9.0.

Kursus der technischen Propädeutik

20 SWS

10.1.
10.2.

Phantomkursus der Zahnersatzkunde I
Phantomkursus der Zahnersatzkunde II (während der vorlesungsfreien Zeit)                                                        

17 SWS
20 SWS

Klinischer Studienabschnitt:

11.1.
11.2.
11.3.

Vorlesung Allgemeine Pathologie
Vorlesung Spezielle Pathologie
Patho-histologischer Kursus

2 SWS
2 SWS
3 SWS

12.0.

Vorlesung Hygiene einschließlich Gesundheitsfürsorge

1 SWS

13.0.

Vorlesung Medizinische Mikrobiologie mit praktischen Übungen

3 SWS

14.0.

Vorlesung Geschichte der Medizin

1 SWS

15.0.

Vorlesung Pharmakologie I und II (einschließlich Rezeptierkursus)

4 SWS

16.0.

Kursus der klinisch-chemischen und -physikalischen Untersuchungsmethoden

2 SWS

17.1.
17.2.

Vorlesung Allgemeine Chirurgie
Chirurgische Poliklinik (auscultando)

2 SWS
2 SWS

18.0.

Vorlesung Innere Medizin I und II

4 SWS

19.0.

Vorlesung Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten

2 SWS

20.0.

Hautklinik (practicando)

2 SWS

21.0.

Vorlesung Einführung in die Zahnheilkunde (mit Einweisung in die Lokalanästhesie und Venenpunktion)

2 SWS

22.1.
22.2.
22.3.

Vorlesung Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten I und II
Klinik und Poliklinik der Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten (auscultando)
Klinik und Poliklinik der Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten (practicando) I - III

4 SWS
4 SWS
12 SWS

23.1.
23.2.
23.3.

Vorlesung Zahn-, Mund- und Kieferchirurgie I und II
Operationskursus I
Operationskursus II

4 SWS
3 SWS
3 SWS

24.0.

Radiologischer Kursus mit besonderer Berücksichtigung des Strahlenschutzes

7 SWS

25.1.
25.2.
25.3.
25.4.

Vorlesung Zahnersatzkunde I und II
Poliklinik der Zahnersatzkunde (practicando) I und II
Kursus der Zahnersatzkunde I
Kursus der Zahnersatzkunde II

4 SWS
2 SWS
16 SWS
16 SWS

26.1.
26.2.
26.3.
26.4.
26.5.

Vorlesung Zahnerhaltungskunde I und II
Poliklinik der Zahnerhaltungskunde (practicando) I und II
Phantomkursus der Zahnerhaltungskunde
Kursus der Zahnerhaltungskunde I (einschließlich Kinderzahnheilkunde)
Kursus der Zahnerhaltungskunde II (einschließlich Kinderzahnheilkunde)

4 SWS
2 SWS
16 SWS
16 SWS
16 SWS

27.1.
27.2.
27.3.
27.4.

27.5.

Vorlesung Einführung in die Kieferorthopädie
Vorlesung Kieferorthopädie I und II
Kursus der kieferorthopädischen Technik
Kursus der kieferorthopädischen Behandlung I (einschließlich interdisziplinärer Kursus der Kinderzahnheilkunde)
Kursus der kieferorthopädischen Behandlung II (einschließlich interdisziplinärer Kursus der Kinderzahnheilkunde)

1 SWS
4 SWS
8 SWS
8 SWS

8 SWS

28.0.

Vorlesung Berufskunde

1 SWS

(2) Der Besuch der in Abs. 1 genannten Vorlesungen sowie die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den sonstigen in Abs. 1 genannten Lehrveranstaltungen müssen entsprechend § 19 Abs. 3, § 26 Abs. 3 und 4, § 34 Abs. 1 sowie § 36 Abs. 1 ZAppO wie folgt nachgewiesen werden:

(3) Der Kursus der medizinischen Terminologie (Abs. 1 Ziffer 7) muss nicht besucht werden, sofern der Leistungsnachweis entsprechend § 9 Abs. 3 ZAppO anderweitig erbracht wird.

§ 5
Studienplan und Stundenpläne

(1) In einem vom Fakultätsrat zu beschließenden Studienplan werden die in § 4 Abs. 1 bezeichneten Lehrveranstaltungen den einzelnen Semestern des vorklinischen sowie des klinischen Studienabschnitts zugeordnet. Der Besuch der Lehrveranstaltungen in der Reihenfolge, die sich aus dem Studienplan ergibt, ermöglicht den Studierenden die Absolvierung des Studiums in der Regelstudienzeit.

(2) Die sich aus dem Studienplan ergebenden Stundenpläne werden durch die Medizinische Fakultät rechtzeitig vor Semesterbeginn in geeigneter Weise bekanntgegeben.

§ 6
Voraussetzungen für die Zulassung zu den nachweispflichtigen Lehrveranstaltungen

(1) Voraussetzung für die Zulassung zum Physiologischen Praktikum ist der erfolgreiche Abschluss des Physikalischen Praktikums.

(2) Voraussetzung für die Zulassung zum Physiologisch-chemischen Praktikum ist der erfolgreiche Abschluss des Chemischen Praktikums.

(3) Voraussetzung für die Zulassung zum Phantomkursus der Zahnersatzkunde I ist der erfolgreiche Abschluss des Kursus der technischen Propädeutik.

(4) Voraussetzung für die Zulassung zum Phantomkursus der Zahnersatzkunde II ist der erfolgreiche Abschluss des Phantomkursus der Zahnersatzkunde I.

(5) Voraussetzung für die Zulassung zu den Lehrveranstaltungen des klinischen Studienabschnitts ist die vollständig bestandene zahnärztliche Vorprüfung. Hiervon ausgenommen sind Personen nach § 61 Abs. 4 ZAppO.

(6) Für Personen nach § 61 Abs. 4 ZAppO ist Voraussetzung für die Zulassung zum Phantomkursus der Zahnerhaltungskunde der erfolgreiche Abschluss des Kursus der technischen Propädeutik und der Phantomkurse der Zahnersatzkunde I und II.

(7) Voraussetzung für die Zulassung zu den Behandlungskursen ist der Besuch der Vorlesung Einführung in die Zahnheilkunde mit erfolgreichem Abschluss der Einweisung in die Lokalanästhesie und Venenpunktion.

(8) Voraussetzung für die Zulassung zum Operationskursus II ist der erfolgreiche Abschluss des Operationskursus I.

(9) Voraussetzung für die Zulassung zum Kursus der Zahnerhaltungskunde I ist der erfolgreiche Abschluss des Phantomkursus der Zahnerhaltungskunde.

(10) Voraussetzung für die Zulassung zum Kursus der Zahnerhaltungskunde II ist der erfolgreiche Abschluss des Kursus der Zahnerhaltungskunde I.

(11) Voraussetzung für die Zulassung zum Kursus der Zahnersatzkunde I ist der erfolgreiche Abschluss des Kursus der Zahnerhaltungskunde I.

(12) Voraussetzung für die Zulassung zum Kursus der Zahnersatzkunde II ist der erfolgreiche Abschluss des Kursus der Zahnersatzkunde I.

(13) Voraussetzung für die Zulassung zum Kursus der kieferorthopädischen Behandlung I ist der erfolgreiche Abschluss des Kursus der kieferorthopädischen Technik.

(14) Voraussetzung für die Zulassung zum Kursus der kieferorthopädischen Behandlung II ist der erfolgreiche Abschluss des Kursus der kieferorthopädischen Behandlung I.

§ 7
Voraussetzungen für die Erteilung von Bescheinigungen für nachweispflichtige Lehrveranstaltungen

(1) Nachweisführung über den Vorlesungsbesuch sowie Prüfung und Bescheinigung der regelmäßigen und erfolgreichen Teilnahme für die in § 4 Abs. 1 genannten Lehrveranstaltungen erfolgen entsprechend §§ 19 Abs. 4, 26 Abs. 5 und 36 Abs. 2 ZAppO.

(2) Der regelmäßige Besuch einer Lehrveranstaltung ist gegeben, wenn die Studierende bzw. der Studierende jeweils zu 85 % der gesamten Unterrichtsveranstaltung anwesend war. Die Einzelheiten der Regelung werden für jede nachweispflichtige Lehrveranstaltung von der verantwortlichen Leiterin bzw. von dem verantwortlichen Leiter vor ihrem Beginn in geeigneter Weise, insbesondere durch Aushang, bekanntgegeben. Sie sollen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen und Besonderheiten einer Lehrveranstaltung Rechnung tragen. Eine höhere als die in Satz 1 genannte Anwesenheitsquote darf nicht gefordert werden.

(3) Die erfolgreiche Teilnahme an den Lehrveranstaltungen wird in den einzelnen Fächern durch mündliche und/oder schriftliche und/oder praktische Erfolgskontrollen und Leistungsnachweise überprüft. Die Erfolgskontrollen können studienbegleitend und/oder am Ende der Lehrveranstaltung erfolgen. Die Einzelheiten der Erfolgskontrollen und Leistungsnachweise werden von der verantwortlichen Leiterin bzw. von dem verantwortlichen Leiter den Besonderheiten des Faches entsprechend festgelegt und vor Beginn der Veranstaltung in geeigneter Weise, insbesondere durch Aushang, bekanntgegeben.

(4) Machen Studierende durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, dass sie wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Beschwerden oder Behinderungen nicht in der Lage sind, die Erfolgskontrollen und Leistungsnachweise ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, ist den Studierenden zu gestatten, diese ohne Minderung der fachlichen Anforderungen innerhalb einer verlängerten Bearbeitungszeit oder als gleichwertige Leistungen in einer anderen Form zu erbringen. Dies gilt nicht für praktische Prüfungen an Patientinnen bzw. Patienten.

(5) Der Ausschuss für Studienangelegenheiten der Medizinischen Fakultät trägt dafür Sorge, dass die fächerbezogenen Leistungsüberprüfungen im vorklinischen und im klinischen Studienabschnitt angemessen und ausgewogen vorgenommen werden. Die allgemeinen und veranstaltungsspezifischen Scheinvergabekriterien werden im Studiendekanat öffentlich bekanntgemacht.

§ 8
Wiederholbarkeit von Lehrveranstaltungen und Erfolgskontrollen

(1) Ohne Erfolg bzw. nicht regelmäßig besuchte Praktika und Kurse können nur einmal wiederholt werden. Versuche an anderen Hochschulen werden gleichermaßen angerechnet.

(2) Mündliche und/oder schriftliche und/oder praktische Erfolgskontrollen und Leistungsnachweise, die Voraussetzung für die erfolgreiche Teilnahme sind, können sowohl bei der erstmals belegten als auch bei der wiederholten Lehrveranstaltung zweimal wiederholt werden.

(3) Die Termine für eine erste Wiederholung von mündlichen und/oder schriftlichen Erfolgskontrollen und Leistungsnachweisen, die Voraussetzung für die erfolgreiche Teilnahme sind, werden von der verantwortlichen Leiterin bzw. von dem verantwortlichen Leiter der Lehrveranstaltung so festgelegt, dass den Studierenden die Einreichung der für eine Zulassung zur naturwissenschaftlichen Vorprüfung, zur zahnärztlichen Vorprüfung oder zur zahnärztlichen Prüfung erforderlichen Bescheinigungen bei der bzw. dem Vorsitzenden des betreffenden Prüfungsausschusses noch vor dem Beginn der Prüfungen möglich ist. Eine zweite Wiederholungsmöglichkeit wird spätestens noch zu Beginn der Vorlesungszeit des nächstfolgenden Semesters angeboten.

§ 9
Inkrafttreten und Bekanntmachung

Diese Studienordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg in Kraft.

Halle (Saale), 18. Juli 2000

Prof.Dr. Reinhard Kreckel
Rektor

Vom Kultusministerium des Landes-Sachsen-Anhalt am 31.05.2000 zur Kenntnis genommen.