Uni-Halle-Siegel

MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT  HALLE -WITTENBERG

Amtsblatt
10. Jahrgang, Nr. 3 vom 06. Juni 2000, S. 6


Interdisziplinäre Zentren

Satzung der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg für das Zentrum für Schulforschung und Fragen der Lehrerbildung (ZSL)

vom 10.05.2000

§ 1
Rechtsstatus

Das Zentrum für Schulforschung und Fragen der Lehrerbildung ist eine Zentrale wissenschaftliche Einrichtung der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg, die unter Verantwortung des Rektorats steht.

§ 2
Aufgaben

Das Zentrum für Schulforschung und Fragen der Lehrerbildung hat die Aufgabe, Forschung und Entwicklung in den Bereichen Schule, Unterricht und Lehrerbildung durchzuführen und auf dieser Grundlage wissenschaftliche Impulse für die Weiterentwicklung und Profilierung der Lehrerbildung an der Universität zu geben.

Forschungsschwerpunkte des Zentrums sind:

§ 3
Mitglieder

(1) Mitglieder des Zentrums für Schulforschung und Fragen der Lehrerbildung sind die an ihm tätigen Wissenschaftler aus den lehrerbildenden Fachbereichen der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg.

(2) Die Mitgliedschaft setzt einen formlosen Antrag an das Direktorium voraus, das nach forschungsbezogenen Kriterien über die Aufnahme entscheidet.

(3) Das Direktorium kann, auch auf Anregung des Wissenschaftlichen Beirates, weitere Wissenschaftler auf Zeit als assoziierte Mitglieder in das Zentrum für Schulforschung und Fragen der Lehrerbildung aufnehmen. Die assoziierten Mitglieder sollen das wissenschaftliche Spektrum des Zentrums erweitern und vertiefen. Sie stehen damit in einem kontinuierlichen Prozess der Kooperation mit dem Direktorium und den Wissenschaftlern des Zentrums.

(4) Mitglieder des Zentrums für Schulforschung und Fragen der Lehrerbildung können auch Personen sein, die in der Lehrerbildung des Landes Sachsen-Anhalt arbeiten und die Ziele des Zentrums für Schulforschung und Fragen der Lehrerbildung unterstützen.

(5) Im Ausnahmefall können auch Studierende, die eine Arbeit im Rahmen der Forschungsgebiete des Zentrums für Schulforschung und Fragen der Lehrerbildung verfassen wollen (Forschungspraktikum, Abschlussarbeit oder Dissertation), vom Direktorium als Mitglieder auf Zeit in das Zentrum für Schulforschung und Fragen der Lehrerbildung aufgenommen werden.

(6) Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Zentrums für Schulforschung und Fragen der Lehrerbildung zu benutzen und an dessen Veranstaltungen teilzunehmen.

§ 4
Direktorium

(1) Das Zentrum wird durch ein Direktorium geleitet, das aus bis zu sechs Professoren des Zentrums besteht. Zwei Vertreter der Mitglieder nach § 69 Nr. 2 des Hochschulgesetzes LSA und ein Student gehören dem Direktorium mit beratender Stimme an.

(2) Das Direktorium wird vom Rektorat auf Vorschlag der entsprechenden Gruppen im Einvernehmen mit dem Wissenschaftlichen Beirat für die Dauer von zwei Jahren bestellt.
Wiederbestellung ist möglich.

(3) Das Zentrum wird vom Direktorium geleitet. Das Direktorium ist für die Erledigung aller Verwaltungsangelegenheiten des Zentrums, ausgenommen Abschlüsse von Verträgen, Annahme von Zuwendungen Dritter und beamten- bzw. arbeitsrechtliche Entscheidungen, die der Zentralen Universitätsverwaltung obliegen, verantwortlich.

Insbesondere hat das Direktorium die Aufgabe,

§ 5
Geschäftsführung

(1) Das Direktorium wählt aus seiner Mitte den Geschäftsführenden Direktor und einen Stellvertreter für die Dauer von zwei Jahren. Wiederwahl ist möglich. Die Wahl bedarf der Bestätigung durch das Rektorat.

(2) Der Geschäftsführende Direktor trägt die wissenschaftliche Verantwortung für die Arbeit des Zentrums, beruft das Direktorium und den Beirat ein, vollzieht die Beschlüsse des Direktoriums und koordiniert die Arbeiten des hauptberuflich am Zentrum tätigen Personals.

(3) Der Geschäftsführende Direktor ist Vorgesetzter der im Zentrum hauptberuflich tätigen wissenschaftlichen und nichtwissenschaftlichen Mitarbeiter.

(4) Ein geschäftsführender Assistent, der hauptberuflich tätiger Mitarbeiter im Zentrum für Schulforschung und Fragen der Lehrerbildung ist, unterstützt die geschäftsführenden Direktoren.

§ 6
Finanzierung

Neben den Haushaltsmitteln sollen der Geschäftsführende Direktor und die Mitglieder des Direktoriums bestrebt sein, Drittmittel für spezielle Forschungsaufgaben einzuwerben.

§ 7
Wissenschaftlicher Beirat

(1) Der Wissenschaftliche Beirat besteht aus bis zu zehn Wissenschaftlern, die in den Arbeits- und Forschungsschwerpunkten des Zentrums für Schulforschung und Fragen der Lehrerbildung ausgewiesen sind. Zumindest ein Mitglied des Wissenschaftlichen Beirates soll einer außeruniversitären Institution der Lehrerbildung angehören. Ein weiteres Mitglied soll aus der internationalen Schulforschung kommen. Der Wissenschaftliche Beirat wird auf Vorschlag des Direktoriums vom Rektor der Universität auf die Dauer von drei Jahren bestellt. Die Sitzungen des Wissenschaftlichen Beirates finden in der Regel einmal im Jahr statt.

(2) Der Vorsitzende des Wissenschaftlichen Beirates wird aus dem Kreis der Beiratsmitglieder gewählt.

(3) Der Wissenschaftliche Beirat berät das Zentrum für Schulforschung und Fragen der Lehrerbildung bei der Entwicklung und Realisierung der Arbeits- und Forschungsaufgaben. Er unterstützt die nationale und internationale Vernetzung der Forschung.

§ 8
Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung des Zentrums für Schulforschung und Fragen der Lehrerbildung besteht aus allen am Zentrum tätigen Mitgliedern gemäß § 3 dieser Satzung.

(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Geschäftsführenden Direktor mindestens einmal pro Jahr, außerdem auf Beschluss des Direktoriums oder auf Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Zentrums für Schulforschung und Fragen der Lehrerbildung, einberufen.

(3) Die Mitgliederversammlung kann alle grundsätzlichen, den Geschäftsbereich des Zentrums für Schulforschung und Fragen der Lehrerbildung berührenden Fragen erörtern und Empfehlungen an das Direktorium aussprechen.

§ 9
Evaluierung

(1) Nach vier Jahren erfolgt nach Beratung mit dem Wissenschaftlichen Beirat eine Evaluierung der wissenschaftlichen Arbeit des Zentrums durch eine auch international besetzte Gutachtergruppe, der bis zu fünf Wissenschaftler angehören, die vom Rektorat bestellt werden.

(2) Der Bericht der Gutachtergruppe ist dem Akademischen Senat zur Diskussion und Beschlussfassung vorzulegen.

§ 10
Gleichsetzung der sprachlichen Bezeichnungen

Alle in dieser Satzung verwendeten Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen in der männlichen wie in der weiblichen Form.

§ 11
Inkrafttreten

Die Satzung des Zentrums tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 9. November 1994 (Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg 5. Jg., Nr. 3, S. 2 vom 22. August 1995) außer Kraft.

Halle (Saale), 25. Mai 2000

Prof.Dr. Reinhard Kreckel
Rektor

Vom Akademischen Senat am 10.05.2000 beschlossen.