Uni-Halle-Siegel

MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE -WITTENBERG

Amtsblatt
10. Jahrgang, Nr. 2 vom 28. März 2000, S. 11
 


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Fachbereich Ingenieurwissenschaften


Studienordnung für den Studiengang Umwelttechnik am Fachbereich Ingenieurwissenschaften an der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg

vom 15.02.1999

Auf Grund des §§ 11 Abs. 1 sowie der 77 Abs. 3 Nr. 11 und 88 Abs. 2 Nr. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung vom 1. Juli 1998 (GVBl. LSA, S. 300) hat die Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg die folgende Studienordnung für den Studiengang Umwelttechnik des Fachbereiches Ingenieurwissenschaften erlassen:


Inhalt

§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Studienziel
§ 3 Studienbeginn
§ 4 Regelstudienzeit und Aufbau des Studiums, Möglichkeiten eines Quereinstieges
§ 5 Studieninhalte
§ 6 Berufspraktische Ausbildung
§ 7 Studienberatung
§ 8 Schlussbestimmung

Anlagen:

Anlage 1: Charakterisierung des modularen Studienaufbaues
Anlage 2: Modellstudienplan
Anlage 3: Vertiefungskomplexe
Anlage 4: Nichttechnische Wahlpflichtfächer
Anlage 5: Ordnung für die berufspraktische Ausbildung


§ 1
Geltungsbereich

Diese Studienordnung regelt auf der Grundlage der Diplomprüfungsordnung Ziel, Inhalt und Aufbau des Studiums im Studiengang Umwelttechnik am Fachbereich Ingenieurwissenschaften der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg.

§ 2
Studienziel

(1) Ziel des Studiums ist es, den Studierenden im Studiengang Umwelttechnik gründliche Fachkenntnisse zu vermitteln und sie anzuleiten, nach wissenschaftlichen Methoden selbständig zu arbeiten. Sie sollen dabei die Fähigkeit erwerben, sich in die vielfältigen Aufgaben anwendungs-, forschungs- oder lehrbezogener Tätigkeitsfelder selbständig einzuarbeiten, wissenschaftliche Erkenntnisse kritisch einzuordnen und die häufig wechselnden Aufgaben des späteren Berufslebens zu bewältigen.

(2) Berufspraktische Bestandteile des Studiums sind eine notwendige und sinnvolle Ergänzung des theoretischen Lehrangebotes. Sie fördern das Verstehen der Studieninhalte und geben den Studierenden die Möglichkeit, den Aufbau und die Organisation eines Unternehmens, das soziale Umfeld und die konkreten Aufgabenstellungen zukünftiger Tätigkeiten kennenzulernen.

(3) Das Studium im Studiengang Umwelttechnik führt zum berufsqualifizierenden Abschluss durch den Erwerb des akademischen Grades Diplomingenieur bzw. Diplomingenieurin (Dipl.-Ing.).

§ 3
Studienbeginn

Der reguläre Studienbeginn liegt im Wintersemester. Alle Lehrveranstaltungen sind, wie dem Modellstudienplan zu entnehmen ist, entsprechend diesem Studienanfang aufeinander aufgebaut und wiederholen sich in einem Rhythmus von 2 Semestern. Ein Studienbeginn im Sommersemester ist möglich, verlangt jedoch besondere Aufmerksamkeit bei der Zusammenstellung des Stundenplanes. Sommersemesteranfängerinnen und -anfänger sollten daher insbesondere die Studienberatung des Fachbereiches in Anspruch nehmen.

§ 4
Regelstudienzeit und Aufbau des Studiums, Möglichkeiten eines Quereinstieges

(1) Der Modellstudienplan, das Lehrangebot und das Prüfungsverfahren sind so gestaltet, dass das Studium einschließlich der Diplomarbeit in 9 Semestern abgeschlossen werden kann.

(2) Das Studium ist modular aufgebaut (siehe Anlage 1) und gliedert sich in
 
Modul 1: Naturwissenschaftliche und ingenieurwissenschaftliche Grundlagen (1. - 3. Semester)
Modul 2: Vertiefung ingenieurwissenschaftlicher Grundlagen (4. + 5. Semester) 
Modul 3: Studiengangsspezifische Vertiefung (6. - 8. Semester)
Modul 4: Praxisrelevante Vertiefung durch 
  • differenziertes Praktikum,
  • Fachexkursion,
  • Diplomarbeit.

 

(studienbegleitend)
(9. Semester)

(3) Das Lehrangebot erstreckt sich über acht Semester und umfasst Lehrveranstaltungen im Gesamtumfang von 169 Semesterwochenstunden (SWS).
Die Module 1 und 2 schließen mit der Diplom-Vorprüfung, die Module 3 und 4 mit der Diplomprüfung ab.

(4) Der modulare Aufbau des Studiums ermöglicht Studierenden, die in artverwandten Studiengängen wie Verfahrenstechnik, Chemieingenieurwesen, Umweltingenieurwesen, Technischer Umweltschutz u.ä. die Diplom-Vorprüfung bestanden haben, einen Quereinstieg in das Modul 2.
Studierende der Diplomstudiengänge des Fachbereiches Ingenieurwissenschaften können, sofern das Modul 1 absolviert wurde, das Studium im Modul 2 des Studienganges Umwelttechnik fortführen.
In allen Fällen des Quereinstieges sollte mit der Studienberatung des Fachbereiches über die effektive Belegung von Lehrveranstaltungen beraten und gegebenenfalls ein individueller Studienplan vereinbart werden.

§ 5
Studieninhalte

(1) Im Modul 1 werden vorrangig mathematisch-naturwissenschaftliche Grundlagen des Ingenieurwesens vermittelt, im Modul 2 hauptsächlich die ingenieurwissenschaftlichen Grundlagen weiter vertieft. Die Module 3 und 4 vermitteln die für die spätere Berufstätigkeit erforderlichen spezifischen Kenntnisse. Neben der Absolvierung von Pflichtfächern haben die Studierenden die Möglichkeit, einen Vertiefungskomplex sowie weitere Wahlpflichtfächer zu belegen, die ihren spezifischen Interessen und den Erfordernissen einer späteren beruflichen Tätigkeit entsprechen. In diesem Studienabschnitt sollen sich die Studierenden verstärkt auf selbständiges wissenschaftliches Arbeiten konzentrieren. Diesem Anliegen entsprechen insbesondere

(2) Eine hinreichende Breite der Ausbildung ist dadurch zu gewährleisten, dass beide Studien- bzw. Projektarbeiten und die Diplomarbeit durch mindestens zwei verschiedene Themenstellerinnen bzw. Themensteller betreut werden.

(3) Lehrfächer und Stundenaufteilung:



 
*)
**)
Fortführung im Modul 2.
Die Inhalte der angebotenen Vertiefungskomplexe sowie ein exemplarisches Angebot der Wahlpflichtfächer enthalten die Anlagen 3 und 4. Es erfolgt eine semsterweise Aktualisierung.

Erläuterungen:
 
SWS =
V =
Ü =
Pr =
P =
L =
Semesterwochenstunden (Verteilungsplan der SWS in der Anlage 2)
Vorlesung
Übung
Praktikum
Prüfung
Leistungsnachweis (erfolgreiche Teilnahme) 

(4) Das fakultative Orientierungsfach im Modul 1 gibt einen ersten Einblick in die Denk- und Arbeitsweisen des Ingenieurs bzw. der Ingenieurin und stellt die an der Universität insgesamt angebotenen Ingenieurstudiengänge vor. Die Studierenden werden damit bestärkt in der Motivation für den gewählten Studiengang, möglicherweise auch angeregt, ihre Entscheidung zu überdenken.

(5) Darüber hinaus wird von jeder Studentin bzw. von jedem Studenten erwartet, dass sie bzw. er sich eigenverantwortlich fachsprachliche Kenntnisse zumindest in Englisch aneignet.

(6) Für die Fachabschlüsse sowie für die Bearbeitung und Bewertung der Studien- bzw. Projektarbeiten und der Diplomarbeit gilt die Diplomprüfungsordnung des Fachbereiches.

(7) Über die bestandene Diplom-Vorprüfung wird ein Zeugnis ausgestellt.
Über die bestandene Diplomprüfung werden ein Zeugnis und eine Diplomurkunde ausgestellt.

§ 6
Berufspraktische Ausbildung

(1) Für das Studium im Studiengang Umwelttechnik sind 22 Wochen berufspraktischer Tätigkeit erforderlich, die studienbegleitend als Grund- und Fachpraktikum zu absolvieren sind.
Die Praktikantin bzw. der Praktikant führt eigenverantwortlich mit der sie bzw. ihn beschäftigenden Firma Absprachen zur Durchführung des Praktikums.

(2) Das Grundpraktikum (Praktikum I) beträgt 6 Wochen und ist spätestens bis zur Diplom-Vorprüfung nachzuweisen. Es wird empfohlen, das Grundpraktikum möglichst vor Studienbeginn abzuleisten (Vorpraktikum).

(3) Das Fachpraktikum ist in der Regel nach der Diplom-Vorprüfung zu absolvieren und gliedert sich in

(4) Die Studierenden können und sollten im Hinblick auf die Einhaltung der Regelstudienzeit das Praktikum II in Blöcken von 4 - 6 Wochen in der vorlesungsfreien Zeit zwischen den Semestern absolvieren.
Das gesamte Fachpraktikum ist bis zum Beginn der Diplomarbeit nachzuweisen.

(5) Die Anerkennung abgeleisteter Praktika erfolgt durch das Praktikantenamt des Fachbereiches Ingenieurwissenschaften.
Weitere Informationen zu Inhalt und Organisation des Industriepraktikums sind der "Ordnung für die berufspraktische Ausbildung" in Anlage 5 zu entnehmen.

§ 7
Studienberatung

(1) Studierende bzw. Studienbewerberinnen und Studienbewerber sollten alle Möglichkeiten der Studienberatung, insbesondere die Studienfachberatung im Prüfungs- und Praktikantenamt des Fachbereiches Ingenieurwissenschaften, nutzen.

(2) Mit der studienbegleitenden Fachberatung sollen die Studierenden insbesondere in Fragen der Studiengestaltung, der Studienmethodik und der Wahl der Fächer, der Studien- und Projektarbeiten und zur Wahl der Diplomthemenstellung unterstützt werden.

(3) Um der Studienanfängerin bzw. dem Studienanfänger die Orientierung im Studium sowie an der Universität zu erleichtern, aber auch für höhere Matrikeln, werden jährlich zu Beginn des Wintersemesters Informationsveranstaltungen durchgeführt, deren Besuch empfohlen wird.

§ 8
Schlussbestimmung

(1) Diese Studienordnung tritt am 01.10.1999 in Kraft und gilt für alle Studierenden, die ab Wintersemester 1999/2000 im Studiengang Umwelttechnik an der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg eingeschrieben worden sind.

(2) Gleichzeitig tritt die Studienordnung vom 10.03.1994 außer Kraft; sie bleibt für alle Studierenden, die bereits vor dem Wintersemester 1999/2000 im Studiengang Umwelttechnik eingeschrieben waren, bis spätestens zum Sommersemester 2006 gültig.

Halle (Saale), 22. Dezember 1999

Prof.Dr. Reinhard Kreckel
Rektor

Vom Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt am 09.09.1999 zur Kenntnis genommen.

Anlage 1
Modularer Aufbau des Studienganges Umwelttechnik


Semester Modul
Quereinstieg 1
  1. Naturwissenschaftliche und ingenieurwissenschaftlicher

  2. Grundlagen
verwandte Studiengänge mit Vordiplom
(4 Semester) *) 
------------->
2
3

 
73 SWS
Studiengänge mit vergleichbarer modularer Struktur
--------------->
4
5
  1. Vertiefung ingenieurwissenschaftlicher Grundlagen
43 SWS
<-------Diplom-Vorprüfung
6
  1. Studiengangsspezifische Vertiefung
7
8 Gesamt
169 SWS 53 SWS
9
  1. Praxisrelevante Vertiefung
      1. |
        |
        |
Diplomingenieurin bzw. Diplomingenieur


*) z.B. Verfahrenstechnik, Chemieingenieurwesen, Umweltingenieurwesen, Technischer Umweltschutz u.ä.
 
Modul 1:
Modul 2:
Modul 3:
Modul 4:
Als gemeinsame Grundlagenausbildung für die ingenieurwissenschaftlichen Studiengänge der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg
Vertiefung der Grundlagenausbildung für den Studiengang Umwelttechnik
Fachkenntnisse im Studiengang Umwelttechnik
Praxisrelevante Vertiefung mit
  • Industriepraktikum I (Vorpraktikum),
  • Industriepraktikum II,
  • universitärem Institutspraktikum, 
  • Fachexkursion,
  • Diplomarbeit.
  • Anlage 2
    Modellstudienplan für den Studiengang Umwelttechnik

    Lehrgebiete zur Diplom-Vorprüfung
     
    Semester
    Nr. Lehrgebiet
    SWS
    1.
    2.
    3.
    4.
    5.
    Modul 1 Modul 2
    1 Mathematik
    16
    7
    5 P
    4 P
    -
      -
    2 Informatik
    6
    4
    2 L
    -
    -
    -
    3 Physik
    8
    4
    2
    2 P
    -
    -
    4 Chemie
    8
    4
    2
    2 P
    -
    -
    5 Umweltschutz für Ingenieure
    6
    3
    3 P
    -
    -
    -
    6 Technische Mechanik
    8
    4
    4 P
    -
    -
    -
    7 Werkstoffkunde
    6
    -
    4
    2 L
    -
    -
    8 Konstruktionslehre
    4
    -
    -
    4 L
    -
    -
    9 Elektrotechnik
    6
    -
    4
    2 P
    -
    -
    10 Prozessgrundlagen 
    • Technische Thermodynamik
    • Technische Strömungsmechanik
    • Stoffübertragung und Wärmeübertragung
    6
    6
    4
    -
    -
    -
    -
    -
    -
    3
    -
    -
    3
    4
    4
    P
     

    2
    -
    11 Grundlagen der Verfahrenstechnik 
    • Mechanische Verfahrenstechnik
    • Thermische Verfahrenstechnik
    • Reaktionstechnik
    3
    3
    3
    -
    -
    -
    -
    -
    -
    -
    -
    -
    -
    -
    -
    P
    3
    3
    3
    12 Umweltmeßtechnik und -analytik I
    5
    -
    -
    -
    3
    2 P
    13 Abfallwirtschaft und -entsorgung
    4
    -
    -
    -
    4 P
    -
    14 Einführung in die Biologie / Biochemie
    4
    -
    -
    -
    -
    4 L
    15 Umwelttoxikologie
    2
    -
    -
    -
    2 L
    -
    16 Umweltrecht
    2
    -
    -
    -
    2 L
    17 Einführung in die Betriebswirtschaftslehre
    2
    -
    -
    -
    -
    2 L
    18 Nichttechnische Wahlpflichtfächer
    4
    -
    -
    2 L
    2 L
    -
    19 Orientierungsfach (fakultativ)
    (2)
    -
    -
    (2)
    -
    -
    Summe:
    116
    26
    26
    21
    22
    21

    Lehrgebiete zur Diplomprüfung
     
        Semester
    Nr. Lehrgebiet SWS
    6.
    7.
    8.
    Modul 3
    1 Umwelttechnische Vertiefungskomplexe 
    • Komplex I
    • Komplex II
    • Komplex III
    • Komplex IV
    40
     

    6
    4
    4
    -
     

    4 P
    2
    2
    4
     

    -
    4 P
    4 P
    6 P
    2 Umweltmesstechnik und -analytik II
    5
    2
    3 P
    -
    3 Verfahrenstechnisches Praktikum
    2
    2 L
    -
    -
    4 Umwelttechnisches Praktikum
    2
    -
    1
    1 L
    5 Nichttechnische Wahlpflichtfächer
    4
    2 L
    2 L
    -
    Summe:
    53
    20
    18
    15

    Anmerkungen:

    1. Der Modellstudienplan hat exemplarischen Charakter. Insbesondere die Verteilung der Wahlpflichfächer und Vertiefungslehrveranstaltungen kann individuell gestaltet werden.
    2. geforderte Abschlüsse:

    3. P = Prüfung
      L = Leistungsnachweis
    4. Zwei Studien-/Projektarbeiten im Modul 3
    5. Diplomarbeit im 9. Semester
    Anlage 3
    Vertiefungskomplexe

    Es sind 4 Vertiefungskomplexe von je 10 SWS mit Wahlmöglichkeiten aus folgendem Katalog zu belegen:
     
    SWS
    Abwassertechnik 
    • Mechanische und biologische Verfahren
    • Brauchwasser / Wassergefährdende Stoffe
    • Extraktion / Membrantrennverfahren
    • Wasseraufbereitungsanlagen
    • Gefahrgüter
    • Abwasser und Gewässerschutzrecht
    4
    2
    2
    2
    2
    2
    Luftreinhaltungstechnik 
    • Chemische und katalytische Verfahren
    • Absorptions- und Adsorptionsverfahren
    • Staubabscheidung
    • Ausbreitung gasförmiger Schadstoffe
    • Katalysatoren für die Umwelttechnik
    • Immissionsschutzrecht
    4
    2
    2
    2
    2
    2
    Abfall- und Bodensanierungstechnik 
    • Altlastensanierung / Erkundung, Bewertung, Sicherung
    • Altlastensanierung / Reinigungsverfahren
    • Abfallwirtschaft II
    • Abfallwirtschaft III
    • Umwelttechnische Exkursion
    • Abfallrecht und Bodenschutzrecht
    2
    2
    2
    2
    1
    2
    Sicherheitstechnik 
    • Grundlagen der Sicherheitstechnik
    • Explosions- und Brandschutz
    • Anlagensicherheit / Sicherheitsmanagement
    • Sicherheitstechnisches Praktikum
    • Arbeitssicherheit
    2
    4
    4
    2
    2
    Energietechnik und Energieversorgung 
    • Energietechnik
    • Plasmatechnologie
    • Wärmetransformation
    • Nutzung regenerativer Energiequellen
    • Brennstoffe und Wärmeerzeuger
    • Heizung, Lüftung, Klimatechnik
    • Spezielle Probleme der Wärmeübertragung
    • Wärmeübertragung bei Kondensation und Verdampfung
    • Kühl- und Kältetechnik
    • Energietechnisches Praktikum
    4
    2
    2
    2
    2
    2
    2
    2
    2
    2
    Umweltverträglichkeit und Ökonomie 
    • Ökologische Unternehmenspolitik
    • Betrieblicher Umweltschutz
    • Stoffstrombilanzen und Ökobilanzen
    • Umwelttoxikologie II
    • Umweltschutz und spurgeführter Verkehr
    • Umweltschutz und Straßenverkehr
    • Umweltschutz im Internet
    • Umweltschutz-Seminar
    • Umweltpolitik
    2
    1
    2
    2
    2
    2
    1
    1
    2

    Anlage 4
    Nichttechnische Wahlpflichtfächer


       SWS
    • Betriebswirtschaftliches Umweltmanagement
    • Gewerblicher Rechtsschutz
    • Coaching zum Berufseinstieg
    • Mensch - Technik - Umwelt
    • Umweltschutz-Seminar
    • Investitions- und Finanzierungstheorie
    • Bilanz- und Erfolgsrechnung
    • Kosten- und Leistungsrechnung
    • Produktionsmanagement
    • Einführung in die Ökonometrie
    • Vorlesungsangebote des Fachbereiches 

    • Mathematik/Informatik
    • Lehrveranstaltungen aus dem studium generale

    • der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg
    2
    2
    2
    2
    2
    2
    2
    2
    2
    1


     

    Anlage 5
    Ordnung für die berufspraktische Ausbildung im Studiengang Umwelttechnik
    - Praktikumsordnung -

    1. Zweck der berufspraktischen Ausbildung

    (1) Die berufspraktische Ausbildung im Studiengang Umwelttechnik beinhaltet sowohl Industriepraktika als auch selbständige wissenschaftliche Arbeit an Hochschulinstituten.

    (2) Die praktische Ausbildung in Industriebetrieben fördert entscheidend das Verständnis berufspraktischer Abläufe. Als wichtige Voraussetzung für ein erfolgreiches Studium im Hinblick auf die spätere berufliche Tätigkeit ist sie ein wesentlicher Bestandteil der Ausbildung.
    Sie verfolgt das Ziel, den Studierenden Kenntnisse von industriellen Produktions- und Fertigungsverfahren zu vermitteln sowie Einblicke in die Organisation, die Methoden und die sozialen Probleme industrieller Arbeitsprozesse zu geben.

    (3) In der Studienvorbereitung sollen die künftigen Studierenden die wichtigsten charakteristischen Produkte des jeweiligen Betriebes mit ihren wesentlichsten Gebrauchswerteigenschaften sowie die Methoden, Verfahren und Ausrüstungen zu ihrer Herstellung kennenlernen.
    Das Praktikum soll keine handwerklichen Fähigkeiten vermitteln und unterscheidet sich daher grundsätzlich von einer Berufslehre.

    (4) Im Verlauf des Studiums soll das Praktikum die erworbenen theoretischen Kenntnisse ergänzen und in ihrem Praxisbezug vertiefen.
    Eine weitere wesentliche Aufgabe liegt im Erfassen der soziologischen Seite des Betriebsgeschehens. Die Praktikantin bzw. der Praktikant soll den Betrieb als Sozialstruktur verstehen und das Verhältnis der Führungskräfte und der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter am Arbeitsplatz kennenlernen, um so ihre bzw. seine künftige Stellung und Wirkungsmöglichkeit richtig einzuordnen. Dadurch soll die Praktikantin bzw. der Praktikant besser erkennen, ob sie bzw. er für den gewählten technischen Beruf hinreichende Motivation mitbringt. Dieser Aspekt tritt im Verlaufe des weiteren Studiums deutlicher hervor.

    2. Dauer und Inhalte des Praktikums

    2.1. Grundpraktikum

    (1) Das Grundpraktikum (Industriepraktikum I) beträgt 6 Wochen und ist spätestens bis zur Diplom-Vorprüfung nachzuweisen. Es wird empfohlen, das Grundpraktikum möglichst vor Studienbeginn abzuleisten. Die ununterbrochene Tätigkeitsdauer in einem Unternehmen sollte mindestens 3 Wochen betragen.

    (2) Die Studienbewerberinnen und -bewerber bzw. die Studierenden niederer Semester erhalten durch die Tätigkeit in der industriellen Praxis einen Einblick in wichtige Gebiete der späteren Berufswelt. Sie sollen nach Möglichkeit Produktionstechnologien kennenlernen und dabei einen ersten Überblick über Entstehungsprozesse und Entsorgung von Abfällen/Schadstoffen, über die Stellung des Arbeitnehmers in der Technologie, über Belastungen am Arbeitsplatz, Prinzipien der Arbeitsplatzgestaltung sowie über rechtliche Grundlagen zum Arbeits- und Umweltschutz erwerben.

    (3) Entsprechend den Gegebenheiten des beschäftigenden Unternehmens soll das Grundpraktikum Tätigkeitsmerkmale beinhalten, die dieser Zielstellung entsprechen. Mögliche Arbeitsgebiete sind nachfolgend beispielhaft aufgeführt:

    1. Produktionstechnologien der Stoffwirtschaft

    2. Stoff- bzw. Materialströme und Energiefluss in Industriezweigen, die eine Stoffwandlung beinhalten, z.B. in der chemischen Industrie, Leichtindustrie, Lebensmittelindustrie, keramischen Industrie, Baustoffindustrie usw.; Grundoperationen der Verfahrenstechnik und zugehörige Ausrüstungen; Beeinflussung der Umwelt durch Technologien der stoffwandelnden Industrie
    3. Lager- und Absatzwirtschaft

    4. Verteilungs- und Verpackungsorganisation, Logistik in Industriezweigen wie unter a)
    5. Fertigungstechnologien

    6. Urform- und Umformverfahren, Füge- und Trenntechniken, Werkstoffprüfung und ihre Wirkung auf die Umwelt
    7. Verarbeitungstechnologien

    8. Verarbeitungsverfahren und zugehörige technologische Ausrüstungen, Erzeugung gewünschter Eigenschaften bei Roh- und Werkstoffe, Analyse und Bewertung der Qualität der Erzeugnisse, Beeinflussung der Umwelt durch Verarbeitungsprozessen
    9. Energietechnik

    10. Verbrennungsanlagen, Dampferzeuger, Energieversorgung und Energieverteilung einschließlich der Beeinflussung der Umwelt.
    2.2. Fachpraktikum

    (1) Das Fachpraktikum umfasst das 12-wöchige Industriepraktikum II sowie ein 4-wöchiges universitäres Institutspraktikum.
    Es kann in Blöcken von 4 - 6 Wochen in der vorlesungsfreien Zeit zwischen den Semestern in der Regel nach bestandener Diplom-Vorprüfung absolviert werden und ist bis zum Beginn der Diplomarbeit nachzuweisen.

    (2) Die Tätigkeit der Praktikantinnen und Praktikanten soll im Fachpraktikum die Bearbeitung und Lösung konkreter ingenieurmäßiger Aufgaben umfassen.

    (3) Im Industriepraktikum erhalten die Studentinnen und Studenten einen Überblick über die industriellen Tätigkeitsbereiche des späteren Berufslebens. Sie lernen Berechnung, Projektierung und Betrieb von Reinigungs- und Entsorgungstechnologien und deren Bewertung kennen. Sie erlangen einen Einblick in die Umweltmesstechnik und -analytik sowie in Planung, Realisierung und Überwachung von Umweltschutzmaßnahmen und machen sich vertraut mit dem Arbeitsgebiet des Immissionsschutzbeauftragten, Abfall-, Gefahrstoff-, Wasserverantwortlichen, des Arbeitshygienikers oder Arbeitsplatzanalytikers.

    (4) Die Praktikantin bzw. der Praktikant kann das Industriepraktikum weitgehend individuell gestalten. Als Orientierung sind nachfolgend einige Tätigkeitsbereiche beispielhaft genannt:

    1. Reinhaltung der Luft

    2. Staubabscheidung, Gastrenntechnik, Absaugeinrichtungen (Wirkprinzipien und apparative Ausrüstungen)
    3. Abwasserbehandlung

    4. Technologie kommunaler oder industrieller Wasser- und Abwasserbehandlung (Wasserwerke, Kläranlagen)
    5. Behandlung fester Abfälle und Schlämme

    6. Verfahrensgestaltung und Betrieb von Deponien, Müllverbrennungsanlagen, Anlagen zur Altlastenbehandlung
    7. Arbeitsschutz, Arbeitshygiene

    8. Arbeitsplatzbewertung, Arbeitsplatzgestaltung z.B. in Laboratorien
    9. Mess- und Überwachungseinrichtungen

    10. Mitarbeit bei der Wartung, Reparatur und Eichung von Geräten der Umweltmesstechnik; Durchführung und Auswertung von Messungen (Messtrupps, Umweltlabors, Umweltbehörden)
    11. Tätigkeit in Umweltbehörden oder Ingenieurbüros

    12. Projektierung, Planung oder Überwachung von Umweltschutzmaßnahmen, Situationsanalyse, Territorialbewertung, Umgang mit dem Umweltrecht.
    (5) Mit dem Praktikantenamt können auch davon abweichende Tätigkeitsmerkmale vereinbart werden.

    (6) Das universitäre Institutspraktikum dient insbesondere der Vertiefung und Anwendung theoretischer Kenntnisse in unmittelbarer Vorbereitung auf die Diplomarbeit.

    3. Bewerbung um eine Praktikantenstelle, Ausbildungsbetrieb, Praktikantenvertrag

    (1) Die Praktikantin bzw. der Praktikant führt eigenverantwortlich mit dem beschäftigenden Betrieb Absprachen zur Durchführung des Praktikums. Grundlage der Absprachen bildet die Praktikumsordnung.

    (2) Für das Praktikum kommt jeder Betrieb infrage, der die Ausübung der vorgesehenen Tätigkeiten ermöglicht.
    Nicht anerkannt werden Tätigkeiten in Handwerksbetrieben, die keine Fertigung im industriellen Sinne durchführen (z.B. Reparaturbetriebe); Arbeiten im eigenen bzw. elterlichen Betrieb werden in der Regel ebenfalls nicht anerkannt. Im Zweifelsfalle sollte vor Aufnahme der Tätigkeit das Praktikantenamt konsultiert werden.

    (3) Praktikantenstellen werden durch das Praktikantenamt des Fachbereiches nicht vermittelt.

    (4) Hinweise über geeignete Ausbildungsbetriebe geben:

    (5) Das Praktikantenverhältnis wird durch Abschluss eines Ausbildungsvertrages zwischen dem Ausbildungsbetrieb und der Praktikantin bzw. dem Praktikanten begründet. In ihm sind alle Rechte und Pflichten der Praktikantin bzw. des Praktikanten und des Ausbildungsbetriebes festgelegt.

    (6) Insbesondere bei der Vorbereitung des Industriepraktikums empfiehlt sich eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem Praktikantenamt des Fachbereiches.
    Eine Kopie des abgeschlossenen Praktikantenvertrages sollte dem Praktikantenamt übergeben werden, damit der Fachbereich aussagefähig ist und gegebenenfalls den Erlass der Studentenwerksgebühren (Semesterbeitrag) unterstützen kann.

    4. Verhalten der Praktikantin bzw. des Praktikanten im Betrieb

    (1) Die Praktikantinnen und Praktikanten haben während ihrer Tätigkeit im Betrieb keine Sonderstellung. Bei Vorgesetzten sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Betrieb können sie Achtung und Anerkennung nur gewinnen, wenn sie die Betriebsordnung gewissenhaft beachten, Arbeitszeit und Betriebsdisziplin vorbildlich einhalten, und wenn sie sich durch Lerneifer, Fleiß, gute Leistungen und Hilfsbereitschaft auszeichnen.

    (2) Neben den organisatorischen Zusammenhängen, der Produktionstechnik und dem Verhältnis zwischen körperlicher und geistiger Arbeit sowie Maschinen- und Handarbeit sollen sie auch Verständnis für die so wichtige menschliche Seite des Betriebsgeschehens mit ihrem Einfluss auf den Fertigungs- und Produktionsablauf erwerben.
    Sie sollen hierbei das Verhältnis zwischen unteren und mittleren Führungskräften sowie den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern am Arbeitsplatz kennenlernen und sich in deren soziale Probleme einfühlen.

    5. Betreuung der Praktikantinnen und Praktikanten

    (1) Es liegt auch im Interesse der Industrie, die Studentinnen und Studenten während ihrer Ausbildungszeit zu fördern und ihnen eine vielseitige und lehrreiche Praktikantentätigkeit zu ermöglichen. Die Betreuung sollte in der Regel von einer Ausbilderin oder einem Ausbilder (möglichst Meisterin bzw. Meister oder Ingenieurin bzw. Ingenieur) übernommen werden, die bzw. der entsprechend den Ausbildungsmöglichkeiten des Betriebes und unter Berücksichtigung dieser Praktikumsordnung für eine sinnvolle Ausbildung sorgt.

    (2) Hochschulpraktikantinnen und -praktikanten sind nicht berufsschulpflichtig. Eine freiwillige Teilnahme an Kursen bzw. Unterricht nach der Arbeitszeit ist zulässig und zu empfehlen.

    6. Berichterstattung über die Praktikantentätigkeit

    (1) Die Praktikantinnen und Praktikanten haben sowohl während des Grund- als auch des Fachpraktikums über ihre Tätigkeit einen Arbeitsbericht zu führen und nach Beendigung des Praktikums dem Praktikantenamt vorzulegen (siehe auch Punkt 7).

    (2) Der Arbeitsbericht beinhaltet

    (3) Die Arbeitsberichte sind maschinenschriftlich anzufertigen. Betriebliche Geheimnisse sind zu wahren. Alle Berichte oder Teilberichte sind von der Betreuerin bzw. vom Betreuer abzuzeichnen.

    7. Praktikantenbescheinigung, Anerkennung der Praktikantentätigkeit

    (1) Die Praktikantin bzw. der Praktikant legt eine Bescheinigung des Betriebes bzw. Institutes vor, die die Dauer der praktischen Tätigkeit ausweist.

    (2) Der Praktikantenbescheinigung ist der Arbeitsbericht gemäß Punkt 6 als Anhang beizufügen.

    (3) Die Anerkennung des Praktikums erfolgt durch die Leiterin bzw. den Leiter des Praktikantenamtes am Fachbereich Ingenieurwissenschaften. Sie bzw. er entscheidet (unter Umständen nach Rücksprache mit der fachlich zuständigen Professorin bzw. dem fachlich zuständigen Professor), inwieweit die praktische Tätigkeit den Richtlinien entspricht, d. h. ob und in welchem Umfang sie als Praktikum akzeptiert wird (siehe auch Punkt 3).

    (4) Die Praktikumsunterlagen sollen spätestens 2 Monate nach Ende des Praktikumsabschnittes im Praktikantenamt zur Anerkennung vorgelegt werden. Eine spätere Vorlage kann wegen fehlender Überprüfbarkeit zur Nichtanerkennung des Praktikumsabschnittes führen.

    (5) Es können zusätzliche Ausbildungswochen vorgeschrieben werden, wenn Praktikantenbescheinigungen und Berichte eine ausreichende Durchführung des Praktikums nicht erkennen lassen. Ausfallzeiten durch Krankheit oder sonstige Abwesenheit sind nachzuholen.
    Feiertage gelten nicht als Fehltage.

    (6) Eine Ausbildung, über die ein nachlässig oder verständnislos abgefasster Bericht vorgelegt wird, kann nur zu einem Teil ihrer Zeitdauer anerkannt werden.

    8. Anerkennung der Wehrdienstzeit

    Eine Anerkennung auf das Grundpraktikum kann nur erfolgen, wenn vergleichbare Tätigkeiten durchgeführt wurden. Nachweis und Berichterstattung regeln Punkt 6 und 7. Entsprechendes gilt für den Ersatzdienst.

    9. Anerkennung einer beruflichen Tätigkeit

    Eine einschlägige Berufslehre oder eine hinreichende Berufspraxis kann auf das Industriepraktikum ganz oder teilweise angerechnet werden.

    10. Auslandspraktikum

    (1) Grundsätzlich können Studierende ihr Industriepraktikum ganz oder teilweise in geeigneten ausländischen Betrieben ableisten. Die Regelstudienzeit wird davon nicht berührt.

    (2) Die Bescheinigung des Betriebes über das Praktikum ist in deutscher oder englischer Sprache oder in amtlich beglaubigter deutscher Übersetzung vorzulegen.
    Der Arbeitsbericht ist in deutscher Sprache abzufassen; im Ausnahmefall ist auch ein englischsprachiger Bericht zulässig.

    (3) Praktikantenplätze im Ausland vermittelt u. a. der Deutsche Akademische Austauschdienst.

    11. Ausländische Studierende

    Für ausländische Studierende gilt diese Praktikantenordnung ohne Einschränkung. Bezüglich der Bescheinigung und des Berichtes gilt Punkt 10.

    12. Studienwechsel

    Studentinnen und Studenten artverwandter Studiengänge, die erst nach der Diplom-Vorprüfung das Studium am Fachbereich Ingenieurwissenschaften aufnehmen, müssen das Grundpraktikum ebenfalls nachweisen.
    Abweichende Festlegungen trifft das Praktikantenamt in Absprache mit der bzw. dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses.

    13. Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung, Rechtsverhältnis

    (1) Praktika, die von bereits eingeschriebenen Studentinnen oder Studenten durchgeführt werden, bleiben über das Beschäftigungsverhältnis beitragsfrei, sofern eine Dauer von jährlich zwei Monaten nicht überschritten wird.

    (2) Bei Studentinnen oder Studenten, die sich noch nicht eingeschrieben haben und ein Praktikum vor Beginn des Studiums ableisten, muss unterschieden werden, ob während des Praktikums Arbeitsentgelt gezahlt wird oder nicht.

    (3) Wird Arbeitsentgelt bezogen, besteht über das Beschäftigungsverhältnis Kranken- und Arbeitslosenversicherungspflicht.

    (4) Wird kein Arbeitsentgelt gezahlt, besteht ebenfalls Arbeitslosenversicherungspflicht, deren Beiträge jedoch vom Arbeitgeber übernommen werden. Krankenversicherungspflicht über das Beschäftigungsverhältnis liegt dann vor, wenn kein anderweitiger Versicherungsschutz, z.B. über die Eltern, besteht.
    Genaue Auskunft sollte bei der zuständigen Krankenkasse eingeholt werden.

    (5) Die Praktikantin bzw. der Praktikant sollte beachten, dass die oben genannten Versicherungen keine Haftpflichtversicherung beinhalten. Die Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg haftet nicht für Schäden, die die Praktikantin bzw. der Praktikant während ihrer bzw. seiner Praktikantentätigkeit verursacht.

    (6) Vor Aufnahme des Praktikums sollte zur Prüfung der Gültigkeit oben genannter Aussagen Rücksprache mit dem zuständigen Versicherungsträger aufgenommen werden.

    (7) Immatrikulierte Studentinnen und Studenten unterliegen während des durch die Studienordnung vorgeschriebenen Praktikums nicht der Rentenversicherungspflicht, unabhängig davon, ob eine Vergütung gezahlt wird oder nicht.

    (8) Eine Unfallversicherung während des Praktikums besteht für eingeschriebene Studierende der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg bei der zuständigen Berufsgenossenschaft für das Unternehmen, im Falle des universitären Praktikums bei der Unfallkasse Sachsen-Anhalt mit Sitz in Zerbst.

    14. Vergütung

    Eine eventuelle Vergütung liegt im Ermessen des Ausbildungsbetriebes.

    15. Urlaub, Krankheit

    Wegen der Kürze der zur Verfügung stehenden Ausbildungszeit kann die Praktikantin bzw. der Praktikant keinen Urlaub während des Praktikums erhalten. Durch Krankheit oder sonstige Verhinderung ausgefallene Arbeitszeit muss in jedem Falle nachgeholt werden; gegebenenfalls sollte die Praktikantin bzw. der Praktikant den Betrieb um eine Vertragsverlängerung ersuchen (siehe auch Punkt 7).

    16. Sonderregelungen

    (1) Für körperlich behinderte Studierende werden auf Antrag gesonderte Regelungen getroffen.

    (2) In besonderen Fällen können Studierende während ihres Studiums von der Universität für ein Semester beurlaubt werden, wenn ihnen das Praktikantenamt bescheinigt, dass die Beurlaubung zur Ableistung des Praktikums erforderlich ist.

    17. Auskünfte über das Industriepraktikum

    Praktikantenamt und Studienberatung des Fachbereiches erteilen in Zweifelsfällen Auskunft über zweckmäßige Ausbildungspläne und Fragen der praktischen Ausbildung.


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