MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE -WITTENBERG
Amtsblatt
10. Jahrgang, Nr. 2 vom 28. März 2000, S. 1
Auf Grund des § 11 Abs. 1 sowie der §§ 77 Abs. 3 Nr. 11 und 88 Abs. 2 Nr. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung vom 1. Juli 1998 (GVBl. LSA, S. 300) hat die Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg die folgende Studienordnung für den Studiengang Verfahrenstechnik des Fachbereiches Ingenieurwissenschaften erlassen:
Inhalt:
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Studienziel
§ 3 Studienbeginn
§ 4 Regelstudienzeit und Aufbau des
Studiums, Möglichkeiten eines Quereinstieges
§ 5 Studieninhalte
§ 6 Berufspraktische Ausbildung
§ 7 Studienberatung
§ 8 Schlussbestimmung
Anlagen:
Anlage
1: Charakterisierung des modularen Studienaufbaues
Anlage
2: Modellstudienplan
Anlage
3: Vertiefungsfächer und Wahlpflichtfächer
Anlage
4: Ordnung für die berufspraktische Ausbildung
Diese Studienordnung regelt auf der Grundlage der Diplomprüfungsordnung Ziel, Inhalt und Aufbau des Studiums im Studiengang Verfahrenstechnik am Fachbereich Ingenieurwissenschaften der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg.
(1) Ziel des Studiums ist es, den Studierenden im Studiengang Verfahrenstechnik gründliche Fachkenntnisse zu vermitteln und sie anzuleiten, nach wissenschaftlichen Methoden selbständig zu arbeiten. Sie sollen dabei die Fähigkeit erwerben, sich in die vielfältigen Aufgaben anwendungs-, forschungs- oder lehrbezogener Tätigkeitsfelder selbständig einzuarbeiten, wissenschaftliche Erkenntnisse kritisch einzuordnen und die häufig wechselnden Aufgaben des späteren Berufslebens zu bewältigen.
(2) Berufspraktische Bestandteile des Studiums sind eine notwendige und sinnvolle Ergänzung des theoretischen Lehrangebotes. Sie fördern das Verstehen der Studieninhalte und geben den Studierenden die Möglichkeit, den Aufbau und die Organisation eines Unternehmens, das soziale Umfeld und die konkreten Aufgabenstellungen zukünftiger Tätigkeiten kennenzulernen.
(3) Das Studium im Studiengang Verfahrenstechnik führt zum berufsqualifizierenden Abschluss durch den Erwerb des akademischen Grades Diplomingenieurin bzw. Diplomingenieur (Dipl.-Ing.).
Der reguläre Studienbeginn liegt im Wintersemester. Alle Lehrveranstaltungen sind, wie dem Modellstudienplan zu entnehmen ist, entsprechend diesem Studienanfang aufeinander aufgebaut und wiederholen sich in einem Rhythmus von 2 Semestern. Ein Studienbeginn im Sommersemester ist möglich, verlangt jedoch besondere Aufmerksamkeit bei der Zusammenstellung des Stundenplanes. Sommersemesteranfängerinnen und Sommersemsteranfänger sollten daher insbesondere die Studienberatung des Fachbereiches in Anspruch nehmen.
§ 4
Regelstudienzeit und Aufbau des Studiums, Möglichkeiten eines
Quereinstieges
(1) Der Modellstudienplan, das Lehrangebot und das Prüfungsverfahren sind so gestaltet, dass das Studium einschließlich der Diplomarbeit in 9 Semestern abgeschlossen werden kann.
(2) Das Studium ist modular aufgebaut (siehe Anlage
1) und gliedert sich in
Modul 1: | Naturwissenschaftliche und ingenieurwissenschaftliche Grundlagen | (1. - 3. Semester) |
Modul 2: | Vertiefung ingenieurwissenschaftlicher Grundlagen,
Einführung in die Werkstoffwissenschaft |
(4. + 5. Semester) |
Modul 3: | Studiengangsspezifische Vertiefung | (6. - 8. Semester) |
Modul 4: | Praxisrelevante Vertiefung durch
|
(studienbegleitend)
(9. Semester) |
(3) Das Lehrangebot erstreckt sich über acht Semester und umfasst
Lehrveranstaltungen im Gesamtumfang von 169 Semesterwochenstunden (SWS).
Die Module 1 und 2 schließen mit der Diplom-Vorprüfung,
die Module 3 und 4 mit der Diplomprüfung ab.
(4) Der modulare Aufbau des Studiums ermöglicht Studierenden, die
in artverwandten Studiengängen wie Maschinenbau, Chemietechnik, Chemieingenieurwesen
u.ä. die Diplom-Vorprüfung bestanden haben, einen Quereinstieg
in das Modul 2.
Studierende der Diplomstudiengänge des Fachbereiches Ingenieurwissenschaften
können, sofern das Modul 1 absolviert wurde, das Studium im Modul
2 des Studienganges Verfahrenstechnik fortführen.
Studierende verfahrenstechnisch orientierter Studiengänge mit
vergleichbarem modularen Aufbau können nach erfolgreichem Abschluss
der Diplom-Vorprüfung (bzw. des Moduls 2) in Modul 3 des Studienganges
Verfahrenstechnik wechseln.
In allen Fällen des Quereinstieges sollte mit der Studienberatung
des Fachbereiches über die effektive Belegung von Lehrveranstaltungen
beraten und gegenenfalls ein individueller Studienplan vereinbart werden.
(1) Im Modul 1 werden vorrangig mathematisch-naturwissenschaftliche Grundlagen des Ingenieurwesens vermittelt, im Modul 2 hauptsächlich die ingenieurwissenschaftlichen Grundlagen weiter vertieft. Die Module 3 und 4 vermitteln die für die spätere Berufstätigkeit erforderlichen spezifischen Kenntnisse. Neben der Absolvierung von Pflichtfächern haben die Studierenden die Möglichkeit, einen Vertiefungskomplex sowie weitere Wahlpflichtfächer zu belegen, die ihren spezifischen Interessen und den Erfordernissen einer späteren beruflichen Tätigkeit entsprechen. In diesem Studienabschnitt sollen sich die Studierenden verstärkt auf selbständiges wissenschaftliches Arbeiten konzentrieren. Diesem Anliegen entsprechen insbesondere
(3) Lehrfächer und Stundenaufteilung:
Lehrfach |
SWS
(gesamt) |
davon
V/Ü/Pr |
Abschluss
|
Mathematik |
16
|
10/6/0
|
P
|
Informatik |
6
|
3/3/0
|
L
|
Physik |
8
|
5/1/2
|
P
|
Chemie |
8
|
8/0/0
|
P
|
Umweltschutz für Ingenieure |
6
|
4/2/0
|
P
|
Technische Mechanik |
8
|
4/4/0
|
P
|
Werkstoffkunde |
6
|
3/3/0
|
L
|
Konstruktions- und Apparatetechnik
|
4
|
2/2/0
|
*)
|
Prozessgrundlagen
|
3
|
2/1/0
|
*)
|
Elektrotechnik |
6
|
3/2/1
|
P
|
Nichttechnisches Wahlpflichtfach |
2
|
2/0/0
|
L
|
Orientierungsfach (fakultativ) |
(2)
|
(2/0/0)
|
-
|
Summe Modul 1: |
73
|
Lehrfach |
SWS
(gesamt) |
davon
V/Ü/Pr |
Abschluss
|
Mischphasenthermodynamik/Stoffcharakterisierung |
5
|
3/2/0
|
P
|
Praktikum Stoffdaten |
1
|
0/0/1
|
L
|
Prozessgrundlagen
|
3
6 4 |
2/1/0
3/2/1 2/2/0 |
P
|
Konstruktions- und Apparatetechnik
|
4
|
2/2/0
|
P
|
Grundlagen der Verfahrenstechnik |
11
|
6/3/2
|
P
|
Energietechnik |
4
|
2/2/0
|
P
|
Biologie / Biochemie - Einführung |
4
|
2/2/0
|
L
|
Grundlagen der Sicherheitstechnik |
2
|
2/0/0
|
L
|
Spezialgebiete der Mathematik |
2
|
2/0/0
|
L
|
Summe Modul 2: |
46
|
Lehrfach |
SWS
(gesamt) |
davon
V/Ü/Pr |
Abschluss
|
Thermische Verfahrenstechnik |
3
|
2/1/0
|
P
|
Mechanische Verfahrenstechnik |
3
|
2/1/0
|
P
|
Reaktionstechnik |
3
|
2/1/0
|
P
|
Prozess- und Anlagentechnik |
8
|
4/4/0
|
P
|
Verfahrenstechnisches Praktikum |
3
|
0/0/3
|
L
|
Mess- und Automatisierungstechnik |
8
|
5/1/2
|
P
|
Vertiefungsfach **) |
10
|
variabel
|
P
|
Technische Wahlpflichtfächer **) |
8
|
variabel
|
L
|
Einführung in die Betriebswirtschaftslehre |
2
|
2/0/0
|
L
|
Nichttechnische Wahlpflichtfächer **) |
2
|
2/0/0
|
L
|
Summe Modul 3: |
50
|
*) Ein exemplarisches Angebot der Wahlpflichtfächer enthält die Anlage 3. Es erfolgt eine semesterweise Aktualisierung.
Erläuterungen:
SWS =
V = Ü = Pr = P = L = |
Semesterwochenstunden (Verteilungsplan der SWS in der
Anlage
2)
Vorlesung Übung Praktikum Prüfung Leistungsnachweis (erfolgreiche Teilnahme) |
(4) Das fakultative Orientierungsfach im Modul 1 gibt einen ersten Einblick in die Denk- und Arbeitsweisen des Ingenieurs bzw. der Ingenieurin und stellt die an der Universität insgesamt angebotenen Ingenieurstudiengänge vor. Die Studierenden werden damit bestärkt in der Motivation für den gewählten Studiengang, möglicherweise auch angeregt, ihre Entscheidung zu überdenken.
(5) Darüber hinaus wird von jeder Studentin bzw. von jedem Studenten erwartet, dass sie bzw. er sich eigenverantwortlich fachsprachliche Kenntnisse zumindest in Englisch aneignet.
(6) Für die Fachabschlüsse sowie für die Bearbeitung und Bewertung der Studien- bzw. Projektarbeiten und der Diplomarbeit gilt die Diplomprüfungsordnung des Fachbereiches.
(7) Über die bestandene Diplom-Vorprüfung wird ein Zeugnis
ausgestellt.
Über die bestandene Diplomprüfung werden ein Zeugnis und
eine Diplomurkunde ausgestellt.
(1) Für das Studium im Studiengang Verfahrenstechnik sind 22 Wochen
berufspraktischer Tätigkeit erforderlich, die studienbegleitend als
Grund- und Fachpraktikum zu absolvieren sind.
Die Praktikantin bzw. der Praktikant führt eigenverantwortlich
mit der sie bzw. ihn beschäftigenden Firma Absprachen zur Durchführung
des Praktikums.
(2) Das Grundpraktikum (Praktikum I) beträgt 6 Wochen und ist spätestens bis zur Diplom-Vorprüfung nachzuweisen. Es wird empfohlen, das Grundpraktikum möglichst vor Studienbeginn abzuleisten (Vorpraktikum).
(3) Das Fachpraktikum ist in der Regel nach der Diplom-Vorprüfung zu absolvieren und gliedert sich in
(5) Die Anerkennung abgeleisteter Praktika erfolgt durch das Praktikantenamt
des Fachbereiches Ingenieurwissenschaften.
Weitere Informationen zu Inhalt und Organisation des Industriepraktikums
sind der "Ordnung für die berufspraktische Ausbildung" in
Anlage
4 zu entnehmen.
(1) Studierende bzw. Studienbewerberinnen und Studienbewerber sollten alle Möglichkeiten der Studienberatung, insbesondere die Studienfachberatung im Prüfungs- und Praktikantenamt des Fachbereiches Ingenieurwissenschaften, nutzen.
(2) Mit der studienbegleitenden Fachberatung sollen die Studierenden insbesondere in Fragen der Studiengestaltung, der Studienmethodik und der Wahl der Fächer, der Studien- und Projektarbeiten und zur Wahl der Diplomthemenstellung unterstützt werden.
(3) Um der Studienanfängerin bzw. dem Studienanfänger die Orientierung im Studium sowie an der Universität zu erleichtern, aber auch für höhere Matrikeln, werden jährlich zu Beginn des Wintersemesters Informationsveranstaltungen durchgeführt, deren Besuch empfohlen wird.
(1) Diese Studienordnung tritt am 01.10.1999 in Kraft und gilt für alle Studierenden, die ab Wintersemester 1999/2000 im Studiengang Verfahrenstechnik an der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg eingeschrieben worden sind.
(2) Gleichzeitig tritt die Studienordnung vom 10.03.1994 außer Kraft; sie bleibt für alle Studierenden, die bereits vor dem Wintersemester 1999/2000 im Studiengang Verfahrenstechnik eingeschrieben waren, bis spätestens zum Sommersemester 2006 gültig.
Halle (Saale), 22. Dezember 1999
Prof.Dr. Reinhard Kreckel
Rektor
Vom Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt am 09.09.1999 zur Kenntnis genommen.
Anlage
1
Modularer Aufbau des Studienganges Verfahrenstechnik
Semester | Modul | ||
Quereinstieg | 1 |
Grundlagen |
|
Verwandte Studiengänge mit Diplomvorprüfung
(4 Semester) *) ----------->
|
2
3 |
73 SWS |
|
Studiengänge mit vergleichbarer modularer Struktur
------------->
|
4
5 |
46 SWS
|
Diplom-Vorprüfung
<--------- |
6 |
|
||
7 | |||
8 | Gesamt
169 SWS 50 SWS |
||
9 |
| | |
||
Diplomingenieurin bzw. Diplomingenieur |
*) z.B. Maschinenbau, Chemietechnik, Chemieingenieurwesen u.ä.
Modul 1:
Modul 2: Modul 3: Modul 4: |
Als gemeinsame Grundlagenausbildung für die ingenieurwissenschaftlichen
Studiengänge der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg.
Als gemeinsame Vertiefung für werkstoffwissenschaftlich geprägte Studiengänge am Fachbereich Ingenieurwissenschaften. Nur Studiengang Verfahrenstechnik Praxisrelevante Vertiefung mit |
|
Anlage
2
Modellstudienplan für den Studiengang Verfahrenstechnik
Lehrgebiete zur Diplom-Vorprüfung
Semester | |||||||
Nr. | Lehrgebiet | SWS |
1.
|
2.
|
3.
|
4.
|
5.
|
Modul 1 | Modul 2 | ||||||
1 | Mathematik |
16
|
7
|
5 P
|
4 P
|
-
|
-
|
2 | Informatik |
6
|
4
|
2 L
|
-
|
-
|
-
|
3 | Physik |
8
|
4
|
2
|
2 P
|
-
|
-
|
4 | Chemie |
8
|
3
|
3
|
2 P
|
-
|
-
|
5 | Mischphasenthermodynamik/Stoffcharakterisierung |
5
|
-
|
-
|
-
|
5 P
|
-
|
6 | Praktikum der Stoffdaten |
1
|
-
|
-
|
-
|
-
|
1 L
|
7 | Umweltschutz der Ingenieure |
6
|
3
|
3 P
|
-
|
-
|
-
|
8 | Technische Mechanik |
8
|
4
|
4 P
|
-
|
-
|
-
|
9 | Werkstoffkunde |
6
|
-
|
4
|
2 L
|
-
|
-
|
10 | Konstruktions- und Apparatetechnik
|
4
4 |
-
- |
-
- |
P
4
|
-
4 |
-
- |
11 | Elektrotechnik |
6
|
-
|
4
|
2 P
|
-
|
-
|
12 | Prozessgrundlagen
|
6
6 4 |
-
- - |
-
- - |
3
- - |
3
4 4 |
P
-
|
13 | Grundlagen der Verfahrenstechnik
|
3
3 3 2 |
-
- - - |
-
- - - |
-
- - - |
-
- - - |
P
3
|
14 | Energietechnik |
4
|
-
|
-
|
-
|
4 P
|
|
15 | Einführung in die Biologie / Biochemie |
4
|
-
|
-
|
-
|
-
|
4 L
|
16 | Grundlagen der Sicherheitstechnik |
2
|
-
|
-
|
-
|
2 L
|
-
|
17 | Spezialgebiete der Mathematik |
2
|
-
|
-
|
-
|
2 L
|
-
|
20 | Nichttechnisches Wahlpflichtfach |
2
|
-
|
-
|
2 L
|
-
|
-
|
21 | Orientierungsfach (fakultativ) |
(2)
|
-
|
-
|
(2)
|
-
|
-
|
Summe: |
119
|
25
|
27
|
21
|
24
|
22
|
Lehrgebiete zur Diplomprüfung
Semester
|
|||||
Nr. | Lehrgebiet | SWS |
6.
|
7.
|
8.
|
Modul 3 | |||||
1 | Thermische Verfahrenstechnik |
3
|
3 P
|
-
|
-
|
2 | Mechanische Verfahrenstechnik |
3
|
3 P
|
-
|
-
|
3 | Reaktionstechnik |
3
|
3 P
|
-
|
-
|
4 | Prozess- und Anlagentechnik |
8
|
-
|
4
|
4 P
|
5 | Verfahrenstechnisches Praktikum |
3
|
1
|
1
|
1 L
|
6 | Mess- und Automatisierungstechnik |
8
|
2
|
4
|
2 P
|
7 | Vertiefungsfach |
10
|
2
|
3
|
5 P
|
8 | Technische Wahlpflichtfächer |
8
|
4
|
2
|
2 L
|
9 | Einführung in die Betriebswirtschaftslehre |
2
|
-
|
2 L
|
-
|
10 | Nichttechnische Wahlpflichtfächer |
2
|
-
|
-
|
2 L
|
Summe: |
50
|
18
|
16
|
16
|
Anmerkungen:
Vertiefungsfächer | |
Verfahrenstechnische Prozesse | |
|
2 SWS
4 SWS 2 SWS 4 SWS 4 SWS 2 SWS |
Verfahrenstechnische Systeme | |
|
4 SWS
2 SWS 4 SWS 2 SWS 4 SWS 4 SWS 3 SWS |
Technische Wahlpflichtfächer | |
|
2 SWS
2 SWS 2 SWS 3 SWS 2 SWS 2 SWS 2 SWS 2 SWS 2 SWS 2 SWS 2 SWS 3 SWS 2 SWS 6 SWS |
Nichttechnische Wahlpflichtfächer | |
|
2 SWS
2 SWS 2 SWS 1 SWS 2 SWS 2 SWS 2 SWS 2 SWS 2 SWS 2 SWS 1 SWS |
Anlage 4
Ordnung für die berufspraktische Ausbildung im Studiengang
Verfahrenstechnik
- Praktikumsordnung -
1. Zweck der berufspraktischen Ausbildung
(1) Die berufspraktische Ausbildung im Studiengang Verfahrenstechnik beinhaltet sowohl Industriepraktika als auch selbständige wissenschaftliche Arbeit an Hochschulinstituten.
(2) Die praktische Ausbildung in Industriebetrieben fördert entscheidend
das Verständnis berufspraktischer Abläufe. Als wichtige Voraussetzung
für ein erfolgreiches Studium im Hinblick auf die spätere berufliche
Tätigkeit ist sie ein wesentlicher Bestandteil der Ausbildung.
Sie verfolgt das Ziel, den Studierenden Kenntnisse von industriellen
Produktions- und Fertigungsverfahren zu vermitteln sowie Einblicke in die
Organisation, die Methoden und die sozialen Probleme industrieller Arbeitsprozesse
zu geben.
(3) In der Studienvorbereitung sollen die künftigen Studierenden
die wichtigsten charakteristischen Produkte des jeweiligen Betriebes mit
ihren wesentlichsten Gebrauchswerteigenschaften sowie die Methoden, Verfahren
und Ausrüstungen zu ihrer Herstellung kennenlernen.
Das Praktikum soll keine handwerklichen Fähigkeiten vermitteln
und unterscheidet sich daher grundsätzlich von einer Berufslehre.
(4) Im Verlauf des Studiums soll das Praktikum die erworbenen theoretischen
Kenntnisse ergänzen und in ihrem Praxisbezug vertiefen.
Eine weitere wesentliche Aufgabe liegt im Erfassen der soziologischen
Seite des Betriebsgeschehens. Die Praktikantin bzw. der Praktikant soll
den Betrieb als Sozialstruktur verstehen und das Verhältnis der Führungskräfte
und der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter am Arbeitsplatz kennenlernen,
um so ihre bzw. seine künftige Stellung und Wirkungsmöglichkeit
richtig einzuordnen. Dadurch soll die Praktikantin bzw. der Praktikant
besser erkennen, ob sie bzw. er für den gewählten technischen
Beruf hinreichende Motivation mitbringt. Dieser Aspekt tritt im Verlaufe
des weiteren Studiums deutlicher hervor.
2. Dauer und Inhalte des Praktikums
2.1. Grundpraktikum
(1) Das Grundpraktikum (Industriepraktikum I) beträgt 6 Wochen und ist spätestens bis zur Diplom -Vorprüfung nachzuweisen. Es wird empfohlen, das Grundpraktikum möglichst vor Studienbeginn abzuleisten. Die ununterbrochene Tätigkeitsdauer in einem Unternehmen sollte mindestens 3 Wochen betragen.
(2) Die Studienbewerberinnen und Studienbewerber bzw. die Studierenden niederer Semester erhalten durch die Tätigkeit in der industriellen Praxis einen Einblick in wichtige Gebiete der späteren Berufswelt. Das Grundpraktikum soll Kenntnisse zu Produktionstechnologien vermitteln, die Funktion und Wirkungsweise von Apparaten und Anlagen veranschaulichen sowie einen Einblick in technische und organisatorische Zusammenhänge eines Unternehmens bieten.
(3) Entsprechend den Gegebenheiten des beschäftigenden Unternehmens soll das Grundpraktikum Tätigkeitsmerkmale beinhalten, die dieser Zielstellung entsprechen. Mögliche Arbeitsgebiete sind nachfolgend beispielhaft aufgeführt:
(1) Das Fachpraktikum umfasst das 12-wöchige Industriepraktikum II sowie ein 4-wöchiges universitäres Institutspraktikum. Es kann in Blöcken von 4 - 6 Wochen in der vorlesungsfreien Zeit zwischen den Semestern in der Regel nach bestandener Diplom-Vorprüfung absolviert werden und ist bis zum Beginn der Diplomarbeit nachzuweisen.
(2) Die Tätigkeit der Praktikantinnen und Praktikanten soll im Fachpraktikum die Bearbeitung und Lösung konkreter ingenieurmäßiger Aufgaben umfassen.
(3) Im Industriepraktikum erhalten die Studentinnen und Studenten einen Überblick über die industriellen Tätigkeitsbereiche des späteren Berufslebens. Sie erwerben Fertigkeiten auf studiengangsbezogenen Teilgebieten, werden an betriebsorganisatorische und betriebswirtschaftliche Probleme herangeführt und erhalten die Möglichkeit, das gewünschte spätere Einsatzgebiet sachkundiger zu beurteilen. Darüber hinaus wird der Einblick in das Unternehmensmanagement und die sozialen Probleme der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vertieft.
(4) Die Praktikantin bzw. der Praktikant kann das Industriepraktikum weitgehend individuell gestalten, wobei die nachfolgend genannten, für die Tätigkeit eines Verfahrenstechnikers typischen Arbeitsgebiete besonders empfohlen werden:
(6) Das universitäre Institutspraktikum dient insbesondere der Vertiefung und Anwendung theoretischer Kenntnisse in unmittelbarer Vorbereitung auf die Diplomarbeit.
3. Bewerbung um eine Praktikantenstelle, Ausbildungsbetrieb, Praktikantenvertrag
(1) Die Praktikantin bzw. der Praktikant führt eigenverantwortlich mit dem beschäftigenden Betrieb Absprachen zur Durchführung des Praktikums. Grundlage der Absprachen bildet die Praktikumsordnung.
(2) Für das Praktikum kommt jeder Betrieb infrage, der die Ausübung der vorgesehenen Tätigkeiten ermöglicht. Nicht anerkannt werden Tätigkeiten in Handwerksbetrieben, die keine Fertigung im industriellen Sinne durchführen (z.B. Reparaturbetriebe); Arbeiten im eigenen bzw. elterlichen Betrieb werden in der Regel ebenfalls nicht anerkannt. Im Zweifelsfalle sollte vor Aufnahme der Tätigkeit das Praktikantenamt konsultiert werden.
(3) Praktikantenstellen werden durch das Praktikantenamt des Fachbereiches nicht vermittelt.
(4) Hinweise über geeignete Ausbildungsbetriebe geben:
(6) Im Ausbildungsvertrag (Praktikantenvertrag) sind alle Rechte und Pflichten der Praktikantin bzw. des Praktikanten und des Ausbildungsbetriebes festgelegt.
(7) Insbesondere bei der Vorbereitung des Industriepraktikums empfiehlt sich eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem Praktikantenamt des Fachbereiches.
(8) Eine Kopie des abgeschlossenen Praktikantenvertrages sollte dem Praktikantenamt übergeben werden, damit der Fachbereich aussagefähig ist und gegebenenfalls den Erlass der Studentenwerksgebühren (Semesterbeitrag) unterstützen kann.
4. Verhalten der Praktikantin bzw. des Praktikanten im Betrieb
(1) Die Praktikantinnen und Praktikanten haben während ihrer Tätigkeit im Betrieb keine Sonderstellung. Bei Vorgesetzten sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Betrieb könnnen sie Achtung und Anerkennung nur gewinnen, wenn sie die Betriebsordnung gewissenhaft beachten, Arbeitszeit und Betriebsdisziplin vorbildlich einhalten, und wenn sie sich durch Lerneifer, Fleiß, gute Leistungen und Hilfsbereitschaft auszeichnen.
(2) Neben den organisatorischen Zusammenhängen, der Produktionstechnik
und dem Verhältnis zwischen körperlicher und geistiger Arbeit
sowie Maschinenarbeit und Handarbeit sollen sie auch Verständnis für
die so wichtige menschliche Seite des Betriebsgeschehens mit ihrem Einfluss
auf den Fertigungs- und Produktionsablauf erwerben.
Sie sollen hierbei das Verhältnis zwischen unteren und mittleren
Führungskräften sowie den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern am
Arbeitsplatz kennenlernen und sich in deren soziale Probleme einfühlen.
5. Betreuung der Praktikantinnen und Praktikanten
(1) Es liegt auch im Interesse der Industrie, die Studentinnen und Studenten während ihrer Ausbildungszeit zu fördern und ihnen eine vielseitige und lehrreiche Praktikantentätigkeit zu ermöglichen. Die Betreuung sollte in der Regel von einer Ausbilderin oder einem Ausbilder (möglichst Meisterin bzw. Meister oder Ingenieurin bzw. Ingenieur) übernommen werden, die bzw. der entsprechend den Ausbildungsmöglichkeiten des Betriebes und unter Berücksichtigung dieser Praktikumsordnung für eine sinnvolle Ausbildung sorgt.
(2) Hochschulpraktikantinnen und -praktikanten sind nicht berufsschulpflichtig. Eine freiwillige Teilnahme an Kursen bzw. Unterricht nach der Arbeitszeit ist zulässig und zu empfehlen.
6. Berichterstattung über die Praktikantentätigkeit
(1) Die Praktikantinnen und Praktikanten haben sowohl während des Grund- als auch des Fachpraktikums über ihre Tätigkeit einen Arbeitsbericht zu führen und nach Beendigung des Praktikums dem Praktikantenamt vorzulegen (siehe auch Punkt 7).
(2) Der Arbeitsbericht beinhaltet
7. Praktikantenbescheinigung, Anerkennung der Praktikantentätigkeit
(1) Die Praktikantin bzw. der Praktikant legt eine Bescheinigung des Betriebes bzw. Institutes vor, die die Dauer der praktischen Tätigkeit ausweist.
(2) Der Praktikantenbescheinigung ist der Arbeitsbericht gemäß Punkt 6 als Anhang beizufügen.
(3) Die Anerkennung des Praktikums erfolgt durch die Leiterin bzw. den Leiter des Praktikantenamtes am Fachbereich Ingenieurwissenschaften. Sie bzw. er entscheidet (unter Umständen nach Rücksprache mit der fachlich zuständigen Professorin bzw. dem fachlich zuständigen Professor), inwieweit die praktische Tätigkeit den Richtlinien entspricht, d. h. ob und in welchem Umfang sie als Praktikum akzeptiert wird (siehe auch Punkt 3).
(4) Die Praktikumsunterlagen sollen spätestens 2 Monate nach Ende des Praktikumsabschnittes im Praktikantenamt zur Anerkennung vorgelegt werden. Eine spätere Vorlage kann wegen fehlender Überprüfbarkeit zur Nichtanerkennung des Praktikumsabschnittes führen.
(5) Es können zusätzliche Ausbildungswochen vorgeschrieben werden, wenn Prakikantenbescheinigungen und Berichte eine ausreichende Durchführung des Praktikums nicht erkennen lassen. Ausfallzeiten durch Krankheit oder sonstige Abwesenheit sind nachzuholen. Feiertage gelten nicht als Fehltage.
(6) Eine Ausbildung, über die ein nachlässig oder verständnislos abgefasster Bericht vorgelegt wird, kann nur zu einem Teil ihrer Zeitdauer anerkannt werden.
8. Anerkennung der Wehrdienstzeit
Eine Anerkennung auf das Grundpraktikum kann nur erfolgen, wenn vergleichbare Tätigkeiten durchgeführt wurden. Nachweis und Berichterstattung regeln Punkt 6 und 7. Entsprechendes gilt für den Ersatzdienst.
9. Anerkennung einer beruflichen Tätigkeit
Eine einschlägige Berufslehre oder eine hinreichende Berufspraxis kann auf das Industriepraktikum ganz oder teilweise angerechnet werden.
10. Auslandspraktikum
(1) Grundsätzlich können Studierende ihr Industriepraktikum ganz oder teilweise in geeigneten ausländischen Betrieben ableisten. Die Regelstudienzeit wird davon nicht berührt.
(2) Die Bescheinigung des Betriebes über das Praktikum ist in deutscher
oder englischer Sprache oder in amtlich beglaubigter deutscher Übersetzung
vorzulegen.
Der Arbeitsbericht ist in deutscher Sprache abzufassen; im Ausnahmefall
ist auch ein englischsprachiger Bericht zulässig.
(3) Praktikantenplätze im Ausland vermittelt u. a. der Deutsche Akademische Austauschdienst.
11. Ausländische Studierende
Für ausländische Studierende gilt diese Praktikantenordnung ohne Einschränkung. Bezüglich der Bescheinigung und des Berichtes gilt Punkt 10.
12. Studienwechsel
Studentinnen und Studenten artverwandter Studiengänge, die erst
nach der Diplom-Vorprüfung das Studium am Fachbereich Ingenieurwissenschaften
aufnehmen, müssen das Grundpraktikum ebenfalls nachweisen.
Abweichende Festlegungen trifft das Praktikantenamt in Absprache mit
der bzw. dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses.
13. Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung, Rechtsverhältnis
(1) Praktika, die von bereits eingeschriebenen Studentinnen oder Studenten durchgeführt werden, bleiben über das Beschäftigungsverhältnis beitragsfrei, sofern eine Dauer von jährlich zwei Monaten nicht überschritten wird.
(2) Bei Studentinnen oder Studenten, die sich nocht nicht eingeschrieben haben und ein Praktikum vor Beginn des Studiums ableisten, muss unterschieden werden, ob während des Praktikums Arbeitsentgelt gezahlt wird oder nicht.
(3) Wird Arbeitsentgelt bezogen, besteht über das Beschäftigungsverhältnis Kranken- und Arbeitslosenversicherungspflicht.
(4) Wird kein Arbeitsentgelt gezahlt, besteht ebenfalls Arbeitslosenversicherungspflicht, deren Beiträge jedoch vom Arbeitgeber übernommen werden. Krankenversicherungspflicht über das Beschäftigungsverhältnis liegt dann vor, wenn kein anderweitiger Versicherungsschutz, z.B. über die Eltern, besteht. Genaue Auskunft sollte bei der zuständigen Krankenkasse eingeholt werden.
(5) Die Praktikantin bzw. der Praktikant sollte beachten, dass die oben genannten Versicherungen keine Haftpflichtversicherung beinhalten. Die Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg haftet nicht für Schäden, die die Praktikantin bzw. der Praktikant während ihrer bzw. seiner Praktikantentätigkeit verursacht.
(6) Vor Aufnahme des Praktikums sollte zur Prüfung der Gültigkeit oben genannter Aussagen Rücksprache mit dem zuständigen Versicherungsträger aufgenommen werden.
(7) Immatrikulierte Studentinnen und Studenten unterliegen während des durch die Studienordnung vorgeschriebenen Praktikums nicht der Rentenversicherungspflicht, unabhängig davon, ob eine Vergütung gezahlt wird oder nicht.
(8) Eine Unfallversicherung während des Praktikums besteht für eingeschriebene Studierende der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg bei der zuständigen Berufsgenossenschaft für das Unternehmen, im Falle des universitären Praktikums bei der Unfallkasse Sachsen-Anhalt mit Sitz in Zerbst.
14. Vergütung
Eine eventuelle Vergütung liegt im Ermessen des Ausbildungsbetriebes.
15. Urlaub, Krankheit
Wegen der Kürze der zur Verfügung stehenden Ausbildungszeit
kann die Praktikantin bzw. der Praktikant keinen Urlaub während des
Praktikums erhalten.
Durch Krankheit oder sonstige Verhinderung ausgefallene Arbeitszeit
muss in jedem Falle nachgeholt werden; gegebenenfalls sollte die Praktikantin
bzw. der Praktikant den Betrieb um eine Vertragsverlängerung ersuchen
(siehe auch Punkt 7).
16. Sonderregelungen
(1) Für körperlich behinderte Studierende werden auf Antrag gesonderte Regelungen getroffen.
(2) In besonderen Fällen können Studierende während ihres Studiums von der Universität für ein Semester beurlaubt werden, wenn ihnen das Praktikantenamt bescheinigt, dass die Beurlaubung zur Ableistung des Praktikums erforderlich ist.
17. Auskünfte über das Industriepraktikum
Praktikantenamt und Studienberatung des Fachbereiches erteilen in Zweifelsfällen Auskunft über zweckmäßige Ausbildungspläne und Fragen der praktischen Ausbildung.