Uni-Halle-Siegel

MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT  HALLE -WITTENBERG

Amtsblatt
10. Jahrgang, Nr. 1 vom 29. Februar 2000, S. 21


Interdisziplinäre Zentren


Satzung des Zentrums für Angewandte Medizinische und Humanbiologische Forschung (ZAMED) der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg

vom 08.12.1999

§ 1
Rechtsstellung

Das Zentrum für Angewandte Medizinische und Humanbiologische Forschung ist ein Interdisziplinäres Wissenschaftliches Zentrum (IWZ) der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg zur Bearbeitung von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben auf Gebieten der angewandten Medizin, das unter Verantwortung des Rektorats steht.

§ 2
Aufgaben

(1) Das Zentrum für Angewandte Medizinische und Humanbiologische Forschung hat die Aufgabe, die angewandte medizinische und humanbiologische Forschung in den Fakultäten und Fachbereichen der Martin-Luther-Universität unter übergreifenden Gesichtspunkten zu fördern.

(2) Das Zentrum für Angewandte Medizinische und Humanbiologische Forschung unterstützt die Anbahnung und Vermittlung von Wissenschaftskooperationen innerhalb der Universität und darüber hinaus mit außeruniversitären wissenschaftlichen und wirtschaftlichen Einrichtungen.

(3) Ziel ist es, optimale Voraussetzungen zum Aufbau eines breiten Spektrums angewandter medizinischer und humanbiologischer Arbeitsrichtungen sowie zur Entwicklung, Produktion und Vermarktung von innovativen Produkten, Methoden, Therapieverfahren und Dienstleistungen zu schaffen.

§ 3
Leitungsstruktur

(1) Das Zentrum für Angewandte Medizinische und Humanbiologische Forschung wird kollegial durch ein Direktorium geleitet. Das Direktorium besteht aus fünf Professoren und Professorinnen, die vom Rektorat auf Vorschlag der Fachbereichsräte der beteiligten Fachbereiche im Einvernehmen mit dem wissenschaftlichen Beirat für die Dauer von zwei Jahren bestellt werden. Wiederbestellung ist möglich.

(2) Darüber hinaus gehören dem Direktorium von Amts wegen der Vorsitzende bzw. die Vorsitzende des Forschungsausschusses als Vertreter bzw. Vertreterin des Dekans oder der Dekanin und ein Vertreter bzw. eine Vertreterin des Klinikumsvorstandes der Medizinischen Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg an.

(3) Der Geschäftsführende Direktor bzw. die Geschäftsführende Direktorin des Biozentrums ist von Amts wegen Mitglied des Direktoriums des Zentrums für Angewandte Medizinische und Humanbiologische Forschung.

(4) Die hauptberuflich am Zentrum für Angewandte Medizinische und Humanbiologische Forschung tätigen wissenschaftlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen wählen aus ihrer Mitte einen Vertreter bzw. eine Vertreterin, der bzw. die an den Sitzungen des Direktoriums mit beratender Stimme teilnimmt.

(5) Das Direktorium kann zu seinen Sitzungen im Einzelfall weitere Personen beratend hinzuziehen, wenn dies sachdienlich ist.

(6) Das Direktorium ist zuständig für alle Verwaltungsangelegenheiten des Zentrums für Angewandte Medizinische und Humanbiologische Forschung. Ausgenommen sind der Abschluss von Verträgen, die Annahme von Zuwendungen Dritter und beamten- bzw. arbeitsrechtliche Entscheidungen, die der zentralen Verwaltung der Universität bzw. des Klinikums obliegen.

(7) Das Direktorium entscheidet über die Verwendung der dem Zentrum für Angewandte Medizinische und Humanbiologische Forschung zugewiesenen Personal- und Sachmittel.

(8) Das Direktorium bestimmt das wissenschaftliche Profil des Zentrums für Angewandte Medizinische und Humanbiologische Forschung und legt das Forschungs- und Entwicklungsprogramm des Zentrums fest. Das Direktorium entscheidet über die Durchführung von Forschungsleistungen in Einrichtungen des Zentrums. Es hat insbesondere die Aufgabe,

(9) Die Mitglieder des Direktoriums (vgl. § 3 Abs. 1) wählen aus ihrer Mitte einen Geschäftsführenden Direktor bzw. eine Geschäftsführende Direktorin und dessen bzw. deren Stellvertreter oder Stellvertreterin für die Dauer von zwei Jahren. Wiederwahl ist möglich.

§ 4
Geschäftsführender Direktor bzw. Geschäftsführende Direktorin

Unbeschadet der Zuständigkeit der zentralen Universitätsverwaltung und des Klinikumsvorstandes in Haushalts-, Wirtschafts- und Personalangelegenheiten trägt der Geschäftsführende Direktor bzw. die Geschäftsführende Direktorin die Verantwortung für die laufenden Geschäfte der Verwaltung des Zentrums für Angewandte Medizinische und Humanbiologische Forschung. Er bzw. sie sorgt für die Abstimmung der Forschungsziele, für die Durchführung der Aufgaben des Zentrums und die Durchführung der Beschlüsse der kollegialen Leitung. Der Geschäftsführende Direktor bzw. die Geschäftsführende Direktorin ist Vorgesetzter bzw. Vorgesetzte der im Zentrum für Angewandte Medizinische und Humanbiologische Forschung hauptberuflich tätigen wissenschaftlichen und nichtwissenschaftlichen Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterinnen. Zu seinen bzw. ihren Aufgaben gehören insbesondere:

§ 5
Wissenschaftlicher Beirat

(1) Das Direktorium wird durch einen Wissenschaftlichen Beirat unterstützt. Er berät bei der Entwicklung und Realisierung der Arbeits- und Forschungsvorhaben und unterstützt die nationale und internationale Vernetzung der Forschung.

(2) Der Wissenschaftliche Beirat besteht aus bis zu zehn Mitgliedern mit Sachkompetenz auf den Gebieten Forschung, Produktion und Betriebswirtschaft, die nicht Mitglieder der Martin-Luther-Universität sind. Der Wissenschaftliche Beirat wird auf Vorschlag des Direktoriums vom Rektor bzw. von der Rektorin für die Dauer von drei Jahren bestellt. Wiederbestellung ist möglich.

(3) Die Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirates wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden bzw. eine Vorsitzende und dessen bzw. deren Stellvertreter oder Stellvertreterin für die Dauer von drei Jahren. Wiederwahl ist möglich.

(4) Der Wissenschaftliche Beirat ist vom Geschäftsführenden Direktor bzw. von der Geschäftsführenden Direktorin des Zentrums für Angewandte Medizinische und Humanbiologische Forschung regelmäßig über wichtige Angelegenheiten des Zentrums zu unterrichten. Der Wissenschaftliche Beirat berät und unterstützt den Direktor bzw. die Direktorin bei der Leitung und Organisation der Einrichtung. Insbesondere wirkt er bei der Bewirtschaftung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel beratend mit.

§ 6
Mitglieder des Zentrums für Angewandte Medizinische und Humanbiologische Forschung

(1) Mitglieder des Zentrums für Angewandte Medizinische und Humanbiologische Forschung sind:

(2) Anträge auf Mitgliedschaft können von allen Personengruppen der Universität gestellt werden. Über sie entscheidet das Direktorium, vorbehaltlich der Zustimmung durch das Rektorat.

(3) Die Mitglieder des Zentrums sollen das wissenschaftliche Spektrum des Zentrums erweitern und vertiefen. Die Mitgliedschaft wird in der Regel auf den Zeitraum der Mitwirkung an den Aufgaben des Zentrums begrenzt.

§ 7
Benutzung des Zentrums für Angewandte Medizinische und Humanbiologische Forschung

(1) Das Zentrum für Angewandte Medizinische und Humanbiologische Forschung steht allen Mitgliedern im Rahmen ihrer Aufgaben zur Verfügung. Im Zweifelsfall entscheidet der Geschäftsführende Direktor bzw. die Geschäftsführende Direktorin.

(2) Nichtmitglieder des Zentrums für Angewandte Medizinische und Humanbiologische Forschung benötigen im Einzelfall eine Genehmigung des Geschäftsführenden Direktors bzw. der Geschäftsführenden Direktorin für die Benutzung der Einrichtung.

§ 8
Finanzierung

In Ergänzung zu den von der Universität bzw. dem Klinikum zur Gewährleistung der Betriebsfähigkeit und zur Erfüllung der Aufgaben des Zentrums für Angewandte Medizinische und Humanbiologische Forschung zur Verfügung gestellten Haushaltsmitteln sollen die Mitglieder bestrebt sein, Drittmittel für Forschungsprojekte einzuwerben. Eine besondere Verantwortung hat hierbei das Direktorium.

§ 9
Inkrafttreten

Die Satzung des Zentrums für Angewandte Medizinische und Humanbiologische Forschung der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg in Kraft.

Halle (Saale), 17. Dezember 1999

Prof.Dr. Reinhard Kreckel
Rektor

Vom Akademischen Senat am 08.12.1999 beschlossen.