Uni-Halle-Siegel

MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT  HALLE -WITTENBERG

Amtsblatt
10. Jahrgang, Nr. 1 vom 29. Februar 2000, S. 15


Medizinische Fakultät


Ordnung der Medizinischen Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg

vom 07.12.1999

Präambel

Aufgrund des § 87 Abs. 2 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt hat der Fakultätsrat der Medizinischen Fakultät nach Anhörung des Klinikumsvorstandes und des Klinikumsausschusses in seiner Sitzung am 07.12.1999 die folgende Fakultätsordnung beschlossen. Der Akademische Senat hat diese Ordnung am 19.01.2000 zustimmend zur Kenntnis genommen.

§ 1
Organisation

(1) Die Medizinische Fakultät ist die organisatorische Grundeinheit der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg für Forschung und Lehre auf dem Gebiet der Hochschulmedizin. Sie erfüllt ihre Aufgaben selbständig und eigenverantwortlich im Rahmen der Grundordnung der Universität.

(2) Die Medizinische Fakultät umfasst alle Einrichtungen im Sinne des § 91 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (im Folgenden: HG LSA), die Aufgaben in Lehre und Forschung wahrnehmen, sowie die sonstigen Einrichtungen der Fakultät (ZAMED, Zentrale AG des BMBF-Forschungsverbundes, etc.). Die Bezeichnungen der Einrichtungen ohne Aufgaben in der Krankenversorgung ergibt sich aus der Anlage 1, die der Einrichtungen mit Aufgaben in der Krankenversorgung aus der Anlage 2 dieser Ordnung.

(3) Die Medizinische Fakultät gliedert sich in Einrichtungen nach Abs. 2 und das Klinikum, das nach Maßgabe dieser Ordnung in Institute, Kliniken und Polikliniken, die zum Teil in Zentren zusammengefasst sind, gegliedert ist. In diesen Einrichtungen können zur besonderen Hervorhebung von Arbeits-, Lehr- und Forschungsschwerpunkten nichtselbständige Sektionen gebildet werden. Über die Errichtung neuer, die Änderung bzw. Aufhebung bestehender Einrichtungen, die keine Aufgaben in der Krankenversorgung wahrnehmen, entscheidet der Akademische Senat auf Vorschlag des Fakultätsrates, der das Benehmen mit dem Klinikumsvorstand herstellt. Über die Errichtung neuer, die Änderung bzw. Aufhebung bestehender Einrichtungen, die Aufgaben in der Krankenversorgung wahrnehmen, entscheidet der Verwaltungsrat auf Vorschlag des Klinikumsvorstandes nach Anhörung des Fakultätsrates. Über die Errichtung neuer, die Änderung bzw. Aufhebung bestehender nichtselbständiger Sektionen entscheidet der Fakultätsrat; wenn hierdurch Belange der Krankenversorgung betroffen sind, ist das Einvernehmen mit dem Klinikumsvorstand herzustellen.

(4) Der Fakultät ist das Klinikum als organisatorisch, verwaltungsmäßig und finanzwirtschaftlich verselbständigter Teil zugeordnet, das als Landesbetrieb geführt wird. Struktur, Organisation, Zuständigkeiten und Verfahren im Klinikum werden in der Satzung des Klinikums geregelt. Bei Entscheidungen hierüber ist die Fakultät zu beteiligen. Fakultät und Klinikum unterstützen sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Die Fakultät kann Aufgaben durch Geschäftsbesorgungsvertrag der Verwaltung des Klinikums übertragen.

§ 2
Aufgaben

(1) Aufgabe der Medizinischen Fakultät ist über § 87 HG LSA hinaus die Pflege und Entwicklung der Hochschulmedizin in Forschung, Lehre und Krankenversorgung.

(2) Die Medizinische Fakultät ist verantwortlich für die Wahrung und Entwicklung wissenschaftlicher Lehrinhalte, insbesondere auf den Gebieten der naturwissenschaftlichen Grundlagen der Medizin, der vorklinisch-theoretischen und der klinisch-theoretischen Medizin, der klinisch-praktischen Medizin, der Zahnmedizin und der Gesundheits- und Pflegewissenschaft. Sie ermöglicht die Weiterbildung, trägt Sorge für die Qualifizierung ihrer Mitglieder und beteiligt sich an Weiterbildungsveranstaltungen anderer Einrichtungen. Sie beteiligt sich an Studiengängen anderer Fakultäten und Fachbereiche, soweit dies in den entsprechenden Prüfungs- und Studienordnungen vorgesehen ist.

(3) Die Medizinische Fakultät wirkt bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben mit anderen Forschungs-, Bildungs- und Krankenversorgungseinrichtungen zusammen. Die Zusammenarbeit mit den Lehrkrankenhäusern regelt § 98 HG LSA.

§ 3
Mitglieder

Die Mitglieder der Medizinischen Fakultät sind

  1. die Professorinnen und Professoren, Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten und diejenigen, die durch Kooptation nach der Grundordnung der Universität § 16 Abs. 1 zu Mitgliedern der Fakultät geworden sind,
  2. die in der Fakultät hauptberuflich Tätigen,
  3. die in den Studiengängen der Fakultät immatrikulierten Studierenden.

§ 4
Fakultätsrat

(1) Das HG LSA, die Grundordnung und die Wahlordnung der Universität regeln die Zusammensetzung des Fakultätsrates und die Wahl seiner Mitglieder. Der Fakultätsrat beschließt seine Geschäftsordnung.

(2) Der Fakultätsrat tagt fakultätsöffentlich, soweit nicht nichtöffentliche Sitzungen vorgeschrieben sind oder die Öffentlichkeit durch Beschluss des Fakultätsrates ausgeschlossen ist. Die Rechte der bzw. des Gleichstellungsbeauftragten werden durch die Ordnung nicht berührt.

(3) Der Fakultätsrat beschließt gemäß § 88 Abs. 2 HG LSA über alle Angelegenheiten der Fakultät, für die nicht die Zuständigkeit der Dekanin bzw. des Dekans, eines Organs des Klinikums oder eine andere Zuständigkeit bestimmt ist. Er nimmt die dem medizinischen Fachbereich zustehenden Beteiligungsrechte nach § 93d Abs. 1 Nrn. 1 und 2, Abs. 3 Satz 1, § 94a Abs. 11 Satz 2 und § 96 Abs. 1 HG LSA wahr. Er ist insbesondere in allen die Organisation von Studium, Lehre und Forschung betreffenden Angelegenheiten zuständig, beschließt die Fakultätsordnung und die sonstigen Ordnungen der Fakultät sowie über den Vorschlag von Ordnungen für ihre Einrichtungen.

(4) Der Fakultätsrat wirkt durch Beratungen und Beschlüsse darauf hin, dass die Mitglieder und die Einrichtungen der Medizinischen Fakultät ihre Aufgaben erfüllen können. Ist eine Einrichtung der Fakultät nicht im Fakultätsrat vertreten, so ist vor Entscheidungen, die diese Einrichtung unmittelbar betreffen, deren Leiterin bzw. Leiter zu hören. Mitglieder der Medizinischen Fakultät haben Anspruch darauf, in den sie unmittelbar betreffenden Angelegenheiten vom Fakultätsrat angehört zu werden, wenn eine Abhilfe auf andere Weise nicht möglich ist. Die Gesprächsleitung obliegt der Dekanin bzw. dem Dekan.

(5) Die Dekanin bzw. der Dekan unterrichtet die Universitätsöffentlichkeit über die wesentlichen Beratungsgegenstände und Ergebnisse der Sitzungen des Fakultätsrates.

§ 5
Dekanin bzw. Dekan

(1) Die Dekanin bzw. der Dekan, deren bzw. dessen Wahl, Aufgaben und Verantwortlichkeiten § 89 HG LSA regelt, ist dem Fakultätsrat hinsichtlich der Ausführungen der Fakultätsratsbeschlüsse rechenschaftspflichtig. Sie bzw. er hat den Vorsitz im Fakultätsrat und führt die Geschäfte der Fakultät gemäß der Geschäftsordnung des Fakultätsrates. Sie bzw. er berichtet über die Sitzungen des Klinikumsvorstandes.

(2) Die Dekanin bzw. der Dekan wirkt unbeschadet der Aufsichtsrechte des Rektorates darauf hin, dass die Funktionsträger, die Gremien und Einrichtungen der Fakultät ihre Aufgaben wahrnehmen und die Mitglieder der Fakultät ihre Pflichten erfüllen.

(3) Der Dekanin bzw. dem Dekan stehen (auch in ihrer bzw. seiner Vertretung) zwei Prodekaninnen bzw. Prodekane, davon eine bzw. einer in Angelegenheiten des Studiums und der Lehre, zur Seite. Die beiden Prodekaninnen bzw. Prodekane werden aus den Reihen der Professorinnen und Professoren des Fakultätsrates von dessen Mitgliedern gewählt.

§ 6
Ethikkommission

(1) An der Medizinischen Fakultät besteht gemäß § 92 Abs. 3 HG LSA eine Ethikkommission, die sich aus 9 Mitgliedern zusammensetzt. Die bzw. der Vorsitzende, die weiteren Mitglieder und deren Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter werden vom Fakultätsrat gewählt.

(2) Die Aufgaben der Ethikkommission werden durch die Satzung der Ethikkommission geregelt.

§ 7
Änderung der Ordnung

Änderungen dieser Ordnung werden vom Fakultätsrat beschlossen und bedürfen der Anhörung des Klinikumsvorstandes und der Kenntnisnahme durch den Akademischen Senat.

§ 8
Inkrafttreten der Ordnung

Die Fakultätsordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg in Kraft.

Vom Akademischen Senat am 19.01.2000 ...

Anlage 1
Einrichtungen der Medizinischen Fakultät ohne Aufgaben in der Krankenversorgung

Institut für Anatomie und Zellbiologie
Institut für Geschichte und Ethik der Medizin
Institut für Medizinische Physik und Biophysik
Institut für Pathophysiologie
Institut für Physiologische Chemie
Institut für Physiologie
Institut für Gesundheits- und Pflegewissenschaft

Zentrum für Medizinische Grundlagenforschung

Anlage 2
Einrichtungen der Medizinischen Fakultät mit Aufgaben in der Krankenversorgung

Institut für Humangenetik und Medizinische Biologie
Institut für Hygiene
Institut für Klinische Chemie und Pathobiochemie
Institut für Medizinische Epidemiologie, Biometrie und Informatik
                Sektion Medizinische Soziologie
                Sektion Arbeitsmedizin
Institut für Medizinische Immunologie
Institut für Medizinische Mikrobiologie
Institut für Pathologie
Institut für Pharmakologie und Toxikologie
               Sektion Klinische Pharmakologie
               Sektion Pharmakokinetik
Institut für Rechtsmedizin
Institut für Umwelttoxikologie

Universitätsklinik für Anästhesiologie und Operative Intensivmedizin
Universitätsklinik und Poliklinik für Augenheilkunde
Universitätsklinik und Poliklinik für Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde, Kopf- und Halschirurgie
Universitätsklinik und Poliklinik für Dermatologie und Venerologie
Universitätsklinik und Poliklinik für Neurologie

Zentrum für Chirurgie I
Universitätsklinik und Poliklinik für Allgemeinchirurgie
Universitätsklinik und Poliklinik für Herz- und Thoraxchirurgie
            Sektion Thoraxchirurgie
Universitätsklinik und Poliklinik für Kinderchirurgie
Universitätsklinik für Unfall- und Wiederherstellungschirurgie an den Berufsgenossenschaftlichen Kliniken Stadt Halle / Bergmannstrost

Zentrum für Chirurgie II
Universitätsklinik und Poliklinik für Neurochirurgie
Universitätsklinik und Poliklinik für Orthopädie und Physikalische Medizin
             Sektion Physikalische und Rehabilitative Medizin
Universitätsklinik und Poliklinik für Urologie

Zentrum für Frauenheilkunde und Geburtshilfe
Universitätsklinik und Poliklinik für Geburtshilfe und Reproduktionsmedizin
Universitätsklinik und Poliklinik für Gynäkologie

Zentrum für Innere Medizin
Universitätsklinik und Poliklinik für Innere Medizin I
            Sektion Molekulare Gastroenterologische Onkologie
Universitätsklinik und Poliklinik für Innere Medizin II
Universitätsklinik und Poliklinik für Innere Medizin III
Universitätsklinik und Poliklinik für Innere Medizin IV

Zentrum für Kinderheilkunde
Universitätsklinik und Poliklinik für Kinder- und Jugendmedizin
             Sektion Hämatologie/Onkologie
Universitätsklinik und Poliklinik für Pädiatrische Kardiologie

Zentrum für Psychiatrie, Psychosomatik und Medizinische Psychologie
Universitätsklinik und Poliklinik für Psychiatrie und Psychotherapie
Universitätsklinik und Poliklinik für Psychotherapie und Psychosomatik
Institut für Medizinische Psychologie

Zentrum für Radiologie
Universitätsklinik und Poliklinik für Diagnostische Radiologie
Universitätsklinik und Poliklinik für Nuklearmedizin
Universitätsklinik und Poliklinik für Strahlentherapie

Zentrum für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde
Universitätsklinik und Poliklinik für Mund-, Kiefer- und Plastische Gesichtschirurgie
Universitätspoliklinik für Zahnerhaltungskunde und Parodontologie
             Sektion Präventive Zahnheilkunde und Kinderzahnheilkunde
Universitätspoliklinik für Zahnärztliche Prothetik
             Sektion Zahnärztliche Propädeutik
Universitätspoliklinik für Kieferorthopädie

Zentrale Dienstleistungseinrichtungen
... ergeben sich aus § 7 der Satzung des Klinikums der Medizinischen Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg.