Uni-Halle-Siegel

MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT  HALLE -WITTENBERG

Amtsblatt
10. Jahrgang, Nr. 1 vom 29. Februar 2000, S. 9


Medizinische Fakultät


Satzung des Klinikums der Medizinischen Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg

vom 18.11.1999

in der Fassung der 1. Satzung zur Änderung der Satzung des Klinikums der Medizinischen Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg vom 15.04.1999, der 2. Satzung zur Änderung der Satzung des Klinikums der Medizinischen Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg vom 15.07.1999 und der 3. Satzung zur Änderung der Satzung des Klinikums der Medizinischen Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg vom 18.11.1999

Präambel

Nach § 96 Abs. 1 i.V.m. § 95 Abs. 2 Hochschulgesetz Sachsen-Anhalt (HG LSA) vom 07.10.1993, zuletzt geändert durch das Gesetz zur Entwicklung der Medizinischen Fachbereiche vom 23.01.1997 (GVBl. LSA, S. 432) hat der Verwaltungsrat auf Vorschlag des Klinikumsvorstandes im Benehmen mit dem Klinikumsausschuss und der Fakultät in der Sitzung vom 03.11.1997 folgende Satzung beschlossen:

I. Allgemeines

§ 1
Regelungsinhalt

Diese Satzung regelt im Rahmen des HG LSA die Struktur, Organisation, Zuständigkeiten und Verfahren im Klinikum, insbesondere:

  1. die Bildung, Zusammensetzung und die Zuständigkeiten für Gremien für besondere Aufgaben (§ 11),
  2. das Zusammenwirken der Kliniken und klinisch-theoretischen Institute bei der Erfüllung ihrer Aufgaben (§§ 5-8),
  3. die gemeinsame Nutzung von Geräten durch die Kliniken und klinisch-theoretischen Institute bei der Erfüllung ihrer Aufgaben (§ 16),
  4. die Aufgaben und die Zusammensetzung der den Klinikumsvorstand beratenden Direktorenkonferenz (§ 17),
  5. die Art und Aufgaben sonstiger Einrichtungen, soweit diese gemeinnützig im Sinne des dritten Abschnitts der Abgabenordnung sind (§ 7),
  6. die interne Wirtschaftsführung (§ 15).

§ 2
Gemeinnützigkeit, Selbstlosigkeit, Ausschließlichkeit

(1) Das Klinikum unterliegt im Bereich der Krankenversorgung dem Anwendungsbereich der Bundespflegesatzverordnung (BPflV) und dem Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) und ist ein Zweckbetrieb im Sinne der §§ 65 und 67 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO). Als Krankenhaus der Maximalversorgung dient der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb in seiner Gesamtrichtung dazu, unmittelbar und ausschließlich die gemeinnützigen, steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke der Körperschaft des öffentlichen Rechts zu verwirklichen. Die Voraussetzung für einen Zweckbetrieb im Sinne des § 67 Abs. 1 der AO wird erfüllt. Der Zweck des Klinikums kann nur durch einen solchen Geschäftsbetrieb gewährleistet werden.

(2) Das Klinikum verfolgt im Rahmen seines Geschäftsbetriebes seine steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke selbstlos und ausschließlich gemäß der §§ 55 und 56 der AO.

(3) Das Klinikum ist gemeinnützig tätig entsprechend § 52 Abs. 1 und 2 der AO. Es dient der Förderung von Wissenschaft und Forschung sowie dem öffentlichen Gesundheitswesen.

(4) Mittel des Klinikums dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Zuwendungen werden nicht aus Mitteln des Klinikums gezahlt. Es wird keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt.

§ 3
Name, Sitz, Kapitalausstattung

(1) Der Landesbetrieb führt die Bezeichnung "Klinikum der Medizinischen Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg", im folgenden "Klinikum" genannt.

(2) Das Klinikum umfasst die Kliniken und Polikliniken sowie die klinisch-theoretischen Institute der Medizinischen Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg, die Aufgaben der Krankenversorgung wahrnehmen, sowie die ihm dienenden Einrichtungen und Einrichtungen nach § 2 KHG. Über die Übernahme von Tätigkeiten von Verwaltungsaufgaben für vorklinische Einrichtungen kann ein gesonderter Vertrag mit der Fakultät abgeschlossen werden.

(3) Das Klinikum hat seinen Sitz in Halle (Saale).

(4) Das Klinikum hat eine Kapitalausstattung, die sich aus der Eröffnungsbilanz zum 01.01.1997 (Bilanz 1996) und den noch ausstehenden Bescheiden zur Zuordnung ehemals volkseigenen Vermögens nach dem Vermögenszuordnungsgesetz (VZOG) ergibt.

§ 4
Organe

(1) Organe des Klinikums sind:

  1. der Klinikumsvorstand
  2. der Klinikumsausschuss
  3. der Verwaltungsrat, als besonderes Organ nach § 93 b HG LSA i.V.m. § 66 Abs. 4 Hochschulrahmengesetz (HRG).

(2) Die Mitglieder der Organe des Klinikums haben sich für das Wohl des Klinikums einzusetzen und alles zu unterlassen, was sie in Widerspruch zu einer ordnungsgemäßen Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben setzen würde.

(3) Die Mitglieder der Organe haben über vertrauliche Angaben sowie über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Klinikums, die ihnen zur Kenntnis gelangen, Verschwiegenheit zu bewahren. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden fort.

II. Struktur, Einrichtungen des Klinikums und ihr Zusammenwirken

§ 5
Kliniken

(1) Kliniken sind die klinischen Einrichtungen des Klinikums. Sie nehmen insbesondere Aufgaben in der Krankenversorgung, Lehre und Forschung wahr.

(2) Die Bezeichnung der Kliniken des Universitätsklinikums ergibt sich aus Anlage 1 der Satzung.

(3) Kliniken werden von einem Klinikdirektor bzw. einer Klinikdirektorin geleitet. Die Leitung von Kliniken obliegt einem Professor bzw. einer Professorin mit der entsprechenden Ausgestaltung des Dienstverhältnisses und der Funktionsbeschreibung der Stelle (gemäß § 41 Abs. 3 HG LSA). Die Aufgaben ergeben sich aus § 97 HG LSA und den Bestimmungen dieser Satzung.

(4) Die Direktoren bzw. Direktorinnen sind verantwortlich für die Planung, Organisation und Kontrolle sowie für den wirtschaftlichen Betrieb der Einrichtung gegenüber dem Verwaltungsdirektor bzw. der Verwaltungsdirektorin und dem Klinikumsvorstand. Sie haben dafür Sorge zu tragen, dass sie und die ihnen nachgeordneten Personen, unter Beachtung der einschlägigen gesetzlichen Vorgaben, die zur Verfügung stehenden Mittel sparsam und wirtschaftlich verwenden. In Vertretung des Verwaltungsdirektors bzw. der Verwaltungsdirektorin üben sie das Hausrecht unter Beachtung der einschlägigen rechtlichen Bestimmungen in den zugewiesenen Räumen aus.

(5) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben sind Direktoren bzw. Direktorinnen dem ihnen zugeordneten Personal weisungsbefugt, gegenüber Professoren ab C3 jedoch nur, soweit Belange der medizinischen Versorgung betroffen sind.

(6) Sie werden durch die von ihnen mit Zustimmung des Klinikumsvorstandes zu bestellenden Vertreter bzw. Vertreterinnen in Abwesenheit vertreten.

§ 6
Klinisch-theoretische Institute

(1) Klinisch-theoretische Institute sind die Einrichtungen des Klinikums, die Aufgaben in Lehre und Forschung und teilweise auch der Krankenversorgung wahrnehmen.

(2) Die Bezeichnung der Institute ergibt sich aus der Anlage 2 der Satzung.

(3) Institute werden von einem Institutsdirektor bzw. einer Institutsdirektorin geleitet. Die Leitung von Instituten obliegt einem Professor bzw. einer Professorin mit der entsprechenden Ausgestaltung des Dienstverhältnisses und der Funktionsbeschreibung der Stelle (gemäß § 41 Abs. 3 HG LSA). Die Aufgaben ergeben sich aus § 97 HG LSA und den Bestimmungen dieser Satzung.

(4) Die Direktoren bzw. Direktorinnen sind verantwortlich für die Planung, Organisation und Kontrolle sowie für den wirtschaftlichen Betrieb der Einrichtung gegenüber dem Verwaltungsdirektor bzw. der Verwaltungsdirektorin und dem Klinikumsvorstand. Sie haben dafür Sorge zu tragen, dass sie und die ihnen nachgeordneten Personen, unter Beachtung der einschlägigen gesetzlichen Vorgaben, die zur Verfügung stehenden Mittel sparsam und wirtschaftlich verwenden. In Vertretung des Verwaltungsdirektors bzw. der Verwaltungsdirektorin üben sie das Hausrecht unter Beachtung der einschlägigen rechtlichen Bestimmungen in den zugewiesenen Räumen aus.

(5) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben sind Direktoren bzw. Direktorinnen dem ihnen zugeordneten Personal weisungsbefugt, gegenüber Professoren ab C3 jedoch nur, soweit Belange der medizinischen Versorgung betroffen sind.

(6) Sie werden durch die von ihnen mit Zustimmung des Klinikumsvorstandes zu bestellenden Vertreter bzw. Vertreterinnen in Abwesenheit vertreten.

§ 7
Sonstige Einrichtungen des Klinikums

(1) Die Verwaltung wird von dem Verwaltungsdirektor bzw. der Verwaltungsdirektorin verantwortlich geleitet. Sie ist in Dezernate und Stabsbereiche unterteilt. Der Aufbau der Verwaltung und die Erfüllung der Aufgaben obliegt dem Verwaltungsdirektor bzw. der Verwaltungsdirektorin.

(2) Das Klinikum betreibt nach gesonderter Verwaltungsordnung ein Klinikrechenzentrum für medizinische und administrative Datenverarbeitung (KRZ). Dieses ist eine zentrale Dienstleistungseinrichtung des Klinikums unter der fachlichen Aufsicht des Klinikumsvorstandes. Die Verantwortung als Beauftragter bzw. Beauftragte für den Haushalt und die Dienstaufsicht obliegen dem Verwaltungsdirektor bzw. der Verwaltungsdirektorin. Näheres regelt die Verwaltungsordnung.

(3) Das Klinische Krebsregister (KKR) ist eine zentrale Dienstleistungseinrichtung des Klinikums. Es wird durch einen Leiter bzw. eine Leiterin geführt. Die Verantwortung als Beauftragter bzw. Beauftragte für den Hauhalt obliegt dem Verwaltungsdirektor bzw. der Verwaltungsdirektorin. Die Fachaufsicht wird durch eine Ordnung des Klinikumsvorstandes geregelt.

(4) Weitere Einrichtungen sind die Medizinische Berufsfachschule und die Apotheke des Klinikums. Diese werden durch ihre Leiter bzw. Leiterinnen geführt, die durch den Klinikumsvorstand bestimmt werden. In wirtschaftlichen Angelegenheiten und bei der Ausübung des Hausrechts sind sie den Weisungen des Verwaltungsdirektors bzw. der Verwaltungsdirektorin unterworfen, in medizinischen Angelegenheiten den Anweisungen des Ärztlichen Direktors bzw. der Ärztlichen Direktorin und in pflegerischen Angelegenheiten dem Direktor bzw. der Direktorin des Pflegedienstes, soweit nicht diese Satzung oder anderes höherrangiges Recht entgegenstehen.

(5) Das Klinikum betreibt nach gesonderter Klinikumsordnung die Einrichtung für Transfusionsmedizin. Diese ist eine zentrale Dienstleistungseinrichtung des Klinikums unter der fachlichen Aufsicht des Klinikumsvorstandes, soweit die Klinikumsordnung nichts anderes bestimmt. Sie dient der Versorgung des Klinikums mit Blut und Blutprodukten, der Förderung des Blutspendewesens sowie dem Vertrieb von Blut- und Blutprodukten an Dritte. Die Verantwortung als Beauftragter bzw. Beauftragte für den Haushalt und die Dienstaufsicht obliegen dem Verwaltungsdirektor bzw. der Verwaltungsdirektorin. Näheres regelt die Klinikumsordnung. Von der Dienstaufsicht des Verwaltungsdirektors bzw. der Verwaltungsdirektorin nicht betroffen sind Aufsichtspflichten nach dem Arzneimittelgesetz (AMG). Diese werden durch die in der Klinikumsordnung benannten Stellen eigenverantwortlich wahrgenommen.

§ 8
Zusammenwirken der Einrichtungen des Klinikums

(1) Jede Einrichtung erfüllt ihre Aufgaben im Sinne des HG LSA selbstverantwortlich.

(2) In Fällen, in denen Zuständigkeiten zwischen den einzelnen Einrichtungen streitig sind, entscheidet der Klinikumsvorstand, unbeschadet der Regelungen in § 94a Abs. 4 und 10 HG LSA.

III. Organisation, Gremien für besondere Aufgaben

§ 9
Der Klinikumsvorstand

(1) Der Klinikumsvorstand setzt sich aus den gesetzlich bestimmten Mitgliedern zusammen. Er tagt nicht öffentlich. Er beschließt über die in § 94a Abs. 2 HG LSA genannten Angelegenheiten und darüber hinaus im Einvernehmen mit dem Fakultätsrat über die Vorlage des Bettenplanes für das Klinikum beim Senat.

(2) Die Aufgaben des Verwaltungsdirektors bzw. der Verwaltungsdirektorin ergeben sich aus dem HG LSA und § 12 dieser Satzung.

(3) Dem Ärztlichen Direktor bzw. der Ärztlichen Direktorin obliegt die Koordination der Krankenversorgung im Klinikum. Er bzw. sie leitet den Klinikumsvorstand mit dem Ziel, eine dem Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechende Versorgung der Patienten in allen Disziplinen zu erreichen.
Ihm bzw. ihr obliegen vor allem folgende Aufgaben:

  1. im Rahmen der Zuständigkeit des Klinikumsvorstandes die Mitwirkung an der Aufstellung des Bettenplanes und der Verteilung materieller und personeller Ressourcen;
  2. Mitwirkung an Pflegesatzverhandlungen und Verhandlungen über ambulante Leistungen;
  3. Einhaltung der Krankenhaushygiene;
  4. Aufsicht über die medizinische Dokumentation und Einhaltung des Datenschutzes und des Patientengeheimnisses beim Umgang mit personenbezogenen Daten im Patientenbereich;
  5. Koordination im Bereich der Qualitätssicherung und des Qualitätsmanagements.

(4) Der Sprecher bzw. die Sprecherin der Fakultät (Dekan bzw. Dekanin) ist verantwortlich für die Berücksichtigung der Belange von Forschung und Lehre in der Arbeit des Klinikumsvorstandes.

(5) Der Leiter bzw. die Leiterin einer Klinik bzw. eines klinisch-theoretischen Instituts vertritt die Belange und Interessen dieser Einrichtungen.

(6) Der Direktor bzw. die Direktorin Pflegedienst vertritt im Klinikumsvorstand alle Belange in Verbindung mit der Krankenpflege. Dazu gehören:

  1. Sicherung einer leistungsorientierten Krankenpflege, einschließlich der Mitarbeiterführung, Qualitätssicherungsmaßnahmen, Pflegedokumentation und Mitarbeiter-Aus-, Weiter- und Fortbildung;
  2. fachliche und inhaltliche Vorbereitung zum Stellenplan für den Pflege- und Funktionsdienst in Zusammenarbeit mit den Pflegedienstleitungen der Zentren und Kliniken;
  3. Leitung der Krankenpflegekommission;
  4. Mitwirkung an Pflegesatzverhandlungen und Verhandlungen über ambulante Leistungen;
  5. Überwachung der Hygiene-, Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften in Zusammenarbeit mit den Direktoren der Einrichtungen und dem Stab Umwelt- und Arbeitsschutz.

§ 10
Der Klinikumsausschuss

(1) Der Klinikumsvorstand und der Klinikumsausschuss koordinieren ihre Tätigkeit, insoweit es das HG LSA und diese Satzung vorsehen.

(2) Der Sprecher bzw. die Sprecherin des Klinikumsausschusses erhält mit Einladung der Klinikumsvorstandsmitglieder die Tagesordnung der anberaumten Sitzung des Klinikumsvorstandes ohne die dem Datenschutz unterliegenden Tagesordnungspunkte.
Er bzw. sie hat das Recht, zu Punkten, in denen nach seiner bzw. ihrer Auffassung das Benehmen mit den Klinikumsausschuss herzustellen ist, mit beratender Stimme an der Klinikumsvorstandssitzung teilzunehmen.
Entscheidet der Klinikumsvorstand in diesen Punkten, so wird die Entscheidung erst wirksam, wenn der Klinikumsausschuss nicht binnen 14 Tagen begründet widerspricht. Bei Widerspruch entscheidet der Klinikumsvorstand unter Beachtung der Argumente des Klinikumsausschusses die Angelegenheit endgültig.

(3) Soweit Tagesordnungspunkte betroffen sind, an denen der Sprecher bzw. die Sprecherin des Klinikumsausschusses teilgenommen hat, ist das Protokoll der Beratung des Klinikumsvorstandes dem Klinikumsausschuss zur Kenntnis zu geben.

§ 11
Arbeitsgruppen

(1) Im Rahmen ihrer Zuständigkeit können die Organe des Klinikums Arbeitsgruppen einsetzen. Arbeitsgruppen können aus besonderem Anlass oder zur Erledigung besonderer Aufgaben als befristete Arbeitsgruppen und bei längerfristigen Aufgaben als ständige Arbeitsgruppen gebildet werden. Bei der Bildung von Arbeitsgruppen hat das einsetzende Organ einen Vorsitzenden bzw. eine Vorsitzende, der bzw. die dem Organ direkt berichtet, und die Mitglieder der Arbeitsgruppe namentlich zu benennen.

(2) Zeitweiligen (befristeten) Arbeitsgruppen ist ein definierter Aufgabenkatalog und eine Terminstellung vorzugeben. Für die Kontrolle der Termineinhaltung und des Arbeitsergebnisses ist der Vorsitzende bzw. die Vorsitzende des einsetzenden Organs verantwortlich.

(3) Ständigen Arbeitsgruppen ist durch das einsetzende Organ ein Aufgabengebiet fest zuzuordnen und die Erfüllung der Aufgaben durch den Vorsitzenden bzw. die Vorsitzende des einsetzenden Organs ständig zu überwachen.

(4) Entscheidungsrechte der Organe können auf ständige Arbeitsgruppen jederzeit widerruflich übertragen werden. Die Übertragung der Entscheidungsrechte darf nur erfolgen, wenn in der Entscheidung zur Gründung der Arbeitsgruppe oder in einem späteren Beschluss die Entscheidungsrechte und deren Grenzen definiert sind und das ggf. erforderliche Benehmen hergestellt ist. Die Übertragung bedarf der Zustimmung des Verwaltungsrates. § 78 HG LSA gilt bei der Übertragung der Entscheidungsrechte sinngemäß. Die Übertragung von Entscheidungskompetenzen auf zeitweilige Arbeitsgruppen ist nicht zulässig.

(5) Bis zur Einsetzung neuer Arbeitsgruppen und Benennung ihrer Mitglieder und Vorsitzenden bleiben die von den bisherigen Organen eingesetzten Arbeitsgruppen in Funktion. Bis zum 31.12.1997 entscheiden die neuen Organe über das Weiterbestehen und die Besetzung der bisherigen Arbeitsgruppen.

(6) Die ständigen Arbeitsgruppen können sich mit Zustimmung des einsetzenden Organs eine Geschäftsordnung geben. Soweit Geschäftsordnungen nicht erlassen werden, gilt die Geschäftsordnung des Klinikumsvorstandes sinngemäß.

IV. Zuständigkeiten, Aufgaben, Übertragung von Zuständigkeiten

§ 12
Aufgaben des Verwaltungsdirektors bzw. der Verwaltungsdirektorin

(1) Nach § 94a HG LSA ist der Verwaltungsdirektor bzw. die Verwaltungsdirektorin Beauftragter bzw. Beauftragte für den Haushalt. Er bzw. sie führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung in eigener Verantwortung. Ihm bzw. ihr obliegt die Beachtung der Rechte anderer Gremien bei Entscheidungsfindungen.

(2) Als Inhaber des Hausrechts ist der Verwaltungsdirektor bzw. die Verwaltungsdirektorin für die Gefahrenabwehr im Klinikum zuständig.

(3) Der Klinikumsvorstand kann im Rahmen seiner Befugnisse dem Verwaltungsdirektor bzw. der Verwaltungsdirektorin weitere Entscheidungsrechte zur eigenverantwortlichen Entscheidung übertragen. Diese Kompetenzübertragung bedarf der Zustimmung des Verwaltungsrates.

(4) Der Verwaltungsdirektor bzw. die Verwaltungsdirektorin wird im Falle der Abwesenheit oder Verhinderung durch den bzw. die durch den Verwaltungsrat berufenen Vertreter bzw. berufene Vertreterin vertreten, im Fall dessen bzw. deren Verhinderung durch die Dezernenten bzw. Dezernentinnen in der festgelegten Reihenfolge vertreten. Soweit eine Reihenfolge der Vertreter nicht festgelegt ist, wird er bzw. sie durch die Dezernenten bzw. Dezernentinnen in deren jeweiligen Aufgabenbereich vertreten.

(5) Entscheidungen, die auf Grundlage des § 2 Abs. 1 Nummer 1 (Abweichungen vom Stellenplanprinzip) der Verordnung nach § 93a HG LSA ergehen, trifft der Verwaltungsdirektor bzw. die Verwaltungsdirektorin (§94a III Nr. 5 HG LSA).

(6) Die gesetzlichen Pflichten und Aufgaben werden durch diese Regelung nicht eingeschränkt.

(7) Verträge nach § 93d Nr. 10 des HG LSA bereitet der Verwaltungsdirektor bzw. die Verwaltungsdirektorin mit Zustimmung des Klinikumsvorstandes und des Fakultätsrates für den Verwaltungsrat vor.

(8) Der Abschluss von Verträgen nach § 3 Abs. 2 der Satzung obliegt dem Verwaltungsdirektor bzw. der Verwaltungsdirektorin.

V. Erlass von Ordnungen, Weiterbestehen von Regelungen

§ 13
Weitere Ordnungen

(1) Der Verwaltungsdirektor bzw. die Verwaltungsdirektorin erlässt mit Kenntnis des Klinikumsvorstandes die Regelungen zum Geschäftsablauf. Der Klinikumsvorstand erlässt auf Vorschlag des Verwaltungsdirektors bzw. der Verwaltungsdirektorin die Regelungen zum Betrieb des Klinikums. Diese Festlegungen werden als Klinikumsordnung bezeichnet.

(2) Im Rahmen der Klinikumsordnung und des dienstlichen Weisungsrechts erlässt der Verwaltungsdirektor bzw. die Verwaltungsdirektorin weitere Regelungen zum Geschäftsablauf und der Klinikumsvorstand zum Betrieb des Klinikums. Vor ihrem Inkraftsetzen ist das Benehmen mit dem Klinikumsvorstand, dem Klinikumsausschuss und soweit Belange der Forschung und Lehre betroffen sind, mit der Fakultät herzustellen. Diese Regelungen werden als Dienstanweisungen bezeichnet.

(3) Dienstanweisungen medizinischen Inhalts sind vom Ärztlichen Direktor bzw. von der Ärztlichen Direktorin in seiner bzw. ihrer Zuständigkeit im Benehmen mit den genannten Organen und Gremien zu erlassen.

(4) Dienstanweisungen pflegerischen Inhalts sind vom Direktor bzw. von der Direktorin Pflegedienst in seiner bzw. ihrer Zuständigkeit im Benehmen mit den genannten Gremien zu erlassen.

(5) Anweisungen, die aus konkretem Anlass erlassen werden, sind Rundschreiben.

(6) Klinikumsordnung, Dienstanweisungen und Rundschreiben sowie alle weiteren Regelungen und Verhaltensanweisungen an die Bediensteten des Klinikums treten am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft, soweit in ihnen kein späterer Termin bestimmt ist.

§ 14
Weiterbestehende Regelung

(1) Bereits erlassene Regelungen bleiben bestehen, soweit sie nicht ausdrücklich Regelungen des HG LSA und dieser Satzung widersprechen. Die Ordnung zur ersten Wahl des Klinikumsausschusses der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg vom 15.04.1997 gilt auch für jede weitere Wahl entsprechend.

(2) Die Organe und Gremien des Klinikums haben in ihrem Zuständigkeitsbereich zum 31.12.1998 alle bestehenden Regelungen und Anweisungen auf Übereinstimmung mit der Neufassung des HG LSA und mit dieser Satzung zu überprüfen und gegebenenfalls neu zu erlassen.

VI. Interne Wirtschaftsführung

§ 15
Interne Wirtschaftsführung

(1) Die Wirtschaftsführung erfolgt nach den Grundsätzen des 3. Buches des Handelsgesetzbuches (HGB), der Landeshaushaltsordnung (LHO), dem HG LSA, der Verordnungen zum Hochschulgesetz, den dazu erlassenen Rechtsvorschriften und allen weiteren anzuwendenden Rechtsvorschriften.

(2) Näheres wird in Dienstanweisungen des Verwaltungsdirektors bzw. der Verwaltungsdirektorin, wie z.B. in der Beschaffungsordnung und der Aussonderungsordnung, festgelegt.

VII. Gemeinsame Gerätenutzung, Zusammenarbeit der Einrichtungen, Direktorenkonferenz

§ 16
Einvernehmliche Regelungen, Entscheidungsbefugnis

Über die gemeinsame Nutzung von Geräten durch Kliniken und klinisch-theoretischen Institute entscheidet, soweit unter den beteiligten Einrichtungen Einvernehmen nicht zustande kommt, der Verwaltungsdirektor bzw. die Verwaltungsdirektorin im Einvernehmen mit dem Dekan bzw. der Dekanin und dem Ärztlichen Direktor bzw. der Ärztlichen Direktorin.

§ 17
Direktorenkonferenz

(1) Der Klinikumsvorstand wird beraten durch die Direktorenkonferenz. Dieser gehören alle Direktoren und Direktorinnen der klinischen und klinisch-theoretischen Einrichtungen mit Aufgaben der Krankenversorgung an. Diese Mitglieder bzw. ihre Vertreter und Verstreterinnen besitzen Stimm- und Antragsrecht.

(2) Die Direktoren und Direktorinnen der vorklinischen Einrichtungen und der klinisch-theoretischen Einrichtungen ohne Krankenversorgung der Medizinischen Fakultät haben in der Direktorenkonferenz beratende Stimme.

(3) Die Direktorenkonferenz wählt sich einen Sprecher bzw. eine Sprecherin.

(4) Der Klinikumsvorstand hört vor wichtigen Entscheidungen, die die Zusammenarbeit der klinischen und/oder klinisch-theoretischen Einrichtungen betreffen, die Direktorenkonferenz.

(5) Die Direktorenkonferenz kann sich mit Anliegen und Vorschlägen an den Klinikumsvorstand wenden.

VIII. Inkrafttreten, Änderungen dieser Satzung

§ 18
Veröffentlichungen

(1) Veröffentlichungen von Regelungen, die auf Grund dieser Satzung getroffen werden, erfolgen im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg, im Mitteilungsblatt der Medizinischen Fakultät oder durch Rundschreiben an alle Einrichtungen und Aushang in den Einrichtungen. Die jeweilige Art der Veröffentlichung richtet sich nach den Festlegungen in der Regelung unter Beachtung der Ordnung über öffentliche Bekanntmachungen und Mitteilungen der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg (Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg 1993, Nr. 1 Seite 1).

§ 19
Schlussbestimmungen

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg in Kraft.

(2) Änderungen dieser Satzung bedürfen der Form der Satzung.


Halle (Saale), 17. Dezember 1999

Prof.Dr. Reinhard Kreckel
Rektor

Vom Verwaltungsrat des Klinikums der Medizinischen Fakultät am 18.11.1999 beschlossen.

Anlage 1
Übersicht der Kliniken

Universitätsklinik für Anästhesiologie und Operative Intensivmedizin
Universitätsklinik und Poliklinik für Augenheilkunde
Universitätsklinik und Poliklinik für Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde, Kopf- und Halschirurgie
Universitätsklinik und Poliklinik für Dermatologie und Venerologie
Universitätsklinik und Poliklinik für Neurologie

Zentrum für Chirurgie I
Universitätsklinik und Poliklinik für Allgemeinchirurgie
Universitätsklinik und Poliklinik für Herz- und Thoraxchirurgie
Universitätsklinik und Poliklinik für Kinderchirurgie

Zentrum für Chirurgie II
Universitätsklinik und Poliklinik für Neurochirurgie
Universitätsklinik und Poliklinik für Orthopädie und Physikalische Medizin
Universitätsklinik und Poliklinik für Urologie

Zentrum für Frauenheilkunde und Geburtshilfe
Universitätsklinik und Poliklinik für Geburtshilfe und Reproduktionsmedizin
Universitätsklinik und Poliklinik für Gynäkologie

Zentrum für Innere Medizin
Universitätsklinik und Poliklinik für Innere Medizin I
Universitätsklinik und Poliklinik für Innere Medizin II
Universitätsklinik und Poliklinik für Innere Medizin III
Universitätsklinik und Poliklinik für Innere Medizin IV

Zentrum für Kinderheilkunde
Universitätsklinik und Poliklinik für Kinder- und Jugendmedizin
Universitätsklinik und Poliklinik für Pädiatrische Kardiologie

Zentrum für Psychiatrie, Psychosomatik und Medizinische Psychologie
Universitätsklinik und Poliklinik für Psychiatrie und Psychotherapie
Universitätsklinik und Poliklinik für Psychotherapie und Psychosomatik

Zentrum für Radiologie
Universitätsklinik und Poliklinik für Diagnostische Radiologie
Universitätsklinik und Poliklinik für Nuklearmedizin
Universitätsklinik und Poliklinik für Strahlentherapie

Zentrum für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde
Universitätsklinik und Poliklinik für Mund-, Kiefer- und Plastische Gesichtschirurgie
Universitätspoliklinik für Zahnerhaltungskunde und Parodontologie
Universitätspoliklinik für Kieferorthopädie
Universitätspoliklinik für Zahnärztliche Prothetik

Anlage 2
Übersicht der Institute mit Krankenversorgungsauftrag

Institut für Humangenetik und Medizinische Biologie
Institut für Hygiene
Institut für Klinische Chemie und Pathobiochemie
Institut für Medizinische Epidemiologie, Biometrie und Informatik
Institut für Medizinische Immunologie
Institut für Medizinische Mikrobiologie
Institut für Medizinische Psychologie
Institut für Pathologie
Institut für Pharmakologie und Toxikologie
Institut für Rechtsmedizin
Institut für Umwelttoxikologie