Uni-Halle-Siegel

MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT  HALLE -WITTENBERG

Amtsblatt
10. Jahrgang, Nr. 1 vom 29. Februar 2000, S. 5


Senat


Vergabeordnung für Forschungsverfügungsflächen an der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg

vom 08.12.1999

§ 1
Zweck und Einzelheiten der Vergabeordnung

(1) Die Universität richtet in den ihr zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten in den Gebäuden des Technologie- und Gründerzentrums Halle GmbH (TGZ I), der Bio-Zentrum Halle GmbH mit einer Gesamtfläche von 3.318,54 m2 und dem Erweiterungsbau für das Zentrum für Angewandte Medizinische und Humanbiologische Forschung (ZAMED - TGZ II) mit einer Fläche von ca. 1.300 m2 Forschungsverfügungsflächen ein. Diese Forschungsverfügungsflächen sollen zur leistungsstimulierenden Förderung der biologischen, biochemischen, biotechnologischen und humanmedizinischen Forschung und zur interdisziplinären Verknüpfung der entsprechenden Forschungsgebiete mit weiteren Naturwissenschaften sowie den Technik- und Geisteswissenschaften dienen.

(2) Die Forschungsverfügungsflächen sollen Wissenschaftlern sowie Studierenden an der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg in Bereichen, in denen sich an der Universität Forschungsschwerpunkte bzw. Forschungsprofile herausgebildet haben, projektbezogen und zeitlich befristet zur Verfügung gestellt werden. Insbesondere werden im Rahmen der Möglichkeiten gefördert:

(3) Die Forschungsverfügungsflächen verfügen über die in den Inventarlisten aufgeführte Grundausstattung. Geräte, die zur gemeinsamen Nutzung vorgesehen sind, werden im Regelfall auf Flächen aufgestellt, die nicht an einzelne Nutzer vergeben werden. In einzelnen Fällen können Geräte, für die eine gemeinsame Nutzung vorgesehen ist, auch auf Teilen der Forschungsverfügungsfläche aufgestellt werden, die einem bestimmten Antragsteller bzw. Nutzer bzw. einer bestimmten Antragstellerin bzw. Nutzerin zugewiesen sind.

(4) Die Geräte für die allgemeine Nutzung werden in einer Liste, die je nach Lage der Fläche vom Geschäftsführenden Direktor bzw. von der Geschäftsführenden Direktorin des Biozentrums der Universität oder vom Geschäftsführenden Direktor bzw. von der Geschäftsführenden Direktorin des Zentrums für Angewandte Medizinische und Humanbiologische Forschung der Universität zu führen ist, zusammengestellt.

Die Geräte stehen allen Antragstellern bzw. bzw. Nutzern bzw. allen Antragstellerinnen bzw. Nutzerinnen gleichberechtigt zur Verfügung und müssen dementsprechend jederzeit zugänglich sein. Jedem Antragsteller bzw. Nutzer bzw. jeder Antragstellerin bzw. Nutzerin stehen grundsätzlich gleiche Nutzungszeiten zur Verfügung. Auch durch besonders häufige Nutzung entstehen keine Sonderrechte.

(5) Bei Engpässen in der Nutzung entscheidet je nach Lage der Fläche der Geschäftsführende Direktor bzw. die Geschäftsführende Direktorin des Biozentrums oder der Geschäftsführende Direktor bzw. die Geschäftsführende Direktorin des Zentrums für Angewandte Medizinische und Humanbiologische Forschung der Universität. Dieser bzw. diese ist auch für die Erteilung von Wartungs- und Reparaturaufträgen zuständig.

Für bestimmte Einzelgeräte, Gerätegruppen oder Flächen mit gemeinsamer Nutzung soll von den genannten Geschäftsführenden Direktoren bzw. Direktorinnen ein sachkundiger Geräteverantwortlicher bzw. eine sachkundige Geräteverantwortliche bestellt werden.

(6) Die Geräte sind pfleglich zu behandeln. Jeder Benutzer bzw. jede Benutzerin hat sich vor der Benutzung sachkundig zu machen. Nach der Benutzung sind die Geräte sauber und betriebsbereit zurückzulassen. Mängel und Störungen sind den genannten Geschäftsführenden Direktoren bzw. Direktorinnen sofort anzuzeigen und eventuellen Nachfolgebenutzern bzw. Nachfolgebenutzerinnen durch einen angehängten Zettel bekannt zu machen.

Bei Bedarf ist ein Nutzerbuch anzulegen, dass gerätespezifische Benutzervorschriften enthält und in das jede Benutzung mit Namen, Ort und Zeit der Nutzung sowie Befunde über Mängel einzutragen sind.

§ 2
Vergabebedingungen

(1) Teilflächen der Forschungsfreifläche werden auf schriftlichen Antrag vergeben. Der Antrag ist an den Geschäftsführenden Direktor bzw. an die Geschäftsführende Direktorin des Biozentrums der Martin-Luther-Universität, Weinbergweg 22, 06099 Halle (Saale), oder an den Geschäftsführenden Direktor bzw. an die Geschäftsführende Direktorin des Zentrums für Angewandte Medizinische und Humanbiologische Forschung (ZAMED), Franzosenweg 1a, 06097 Halle (Saale), zu richten.

(2) Kriterien für die Zuweisung von Forschungsverfügungsflächen sind vor allem wissenschaftliche Originalität und Aktualität, langfristige Auswirkungen auf die Profilierung von Forschungsschwerpunkten der Universität sowie die Stärkung des Wissens- und Technologietransfers.

(3) Dem Antrag ist eine Begründung beizufügen mit folgendem Inhalt:

(4) Die Vergabe und die Nutzung der Forschungsverfügungsflächen sind an die Laufzeit des in Absatz 3 dargestellten Forschungsprojektes gebunden. Sie erfolgen nur, wenn sichergestellt ist, dass das Projekt finanziert ist und nach Beendigung des Projektes der betreffende Forscher bzw. die betreffende Forscherin oder die Forschergruppe ausscheidet oder in eine Universitätseinrichtung zurückkehrt.

(5) Die Forschungsverfügungsflächen werden zweckgebunden ohne Geräteausstattung dem Antragsteller bzw. der Antragstellerin zur Nutzung übergeben. Der Antragsteller bzw. die Antragstellerin gewährleistet, dass die zur Verfügung gestellte Fläche nach Ablauf der vertraglichen geregelten Nutzungsdauer in den Ausgangszustand zurückversetzt wird. Näheres regelt der Vergabevertrag.

(6) Nach Ablauf der Höchstbefristungsdauer von drei Jahren ist eine erneute Antragstellung nach dieser Ordnung zulässig. Das Direktorium der Einrichtung, bei der der Antrag eingereicht worden ist, überprüft vor Ablauf der jeweiligen Vertragsperiode das Projekt und die Nutzung der Ressourcen. Nach Stellungnahme der Forschungskommission des Akademischen Senats entscheidet das Rektorat über Verlängerung bzw. erneute Vergabe. Der Antragsteller bzw. Nutzer bzw. die Antragstellerin bzw. Nutzerin der Teilforschungsverfügungsfläche gewährleistet den Zugang und übermittelt die gewünschten Informationen.

(7) Die jeweiligen Nutzer beteiligen sich an den anfallenden Kosten für den Verbrauch entsprechend der jeweils gültigen Gebührenordnung.

§ 3
Vergabe- und Verlängerungsverfahren

(1) Das Direktorium der Einrichtung, bei dem die Anträge eingereicht worden sind, erarbeitet schriftlich begründete Vorschläge zur Vergabe von Teilflächen der Forschungsverfügungsfläche. Bei einer die Fläche überschreitenden Anzahl von Nutzeranträgen wird eine Rangfolge bzw. Prioritätenliste festgelegt. Zur Verfahrensverkürzung können durch das Direktorium auch Anträge über Forschungsprojekte geprüft werden, bevor der Bewilligungsbescheid über Mittelzuwendung vorliegt. Alle nachfolgenden Empfehlungen gelten vorbehaltlich der Vorlage des Bewilligungsbescheides. Die Vergabevorschläge bzw. Prioritätenlisten werden zusammen mit den Anträgen zur Beratung an die Forschungskommission des Akademischen Senats weitergeleitet und bilden die Grundlage der folgenden Beratungen. Die Forschungskommission des Akademischen Senats berät in der Regel zweimal im Jahr über die Vergabe der Forschungsverfügungsflächen und erstellt einen schriftlich begründeten Vergabeplan.

(2) Der Akademische Senat beauftragt das Rektorat der Hochschule mit der Vergabe der Forschungsverfügungsflächen auf Grundlage des von der Forschungskommission erstellten Vergabeplans, der Vergabevorschläge und der Anträge. Der Vergabeplan und die Vergabevorschläge haben die Wirkung einer Empfehlung. Das Rektorat ist berechtigt, bei Vorliegen sachlicher Gründe im Einzelfall bezüglich der Vergabe abweichende abschließende Entscheidungen zu treffen. Diese sind zu begründen und der Forschungskommission und dem Direktorium der Antragseingangseinrichtung schriftlich mitzuteilen.

(3) Gemäß § 2 Abs. 4 erfolgt die Vergabe durch zeitliche befristete Nutzungsverträge mit einer Laufzeit gemäß § 2 (Abs. 4 und 6). Die Verlängerung der Nutzung ist von einer positiven Beurteilung der Nutzung der Forschungsverfügungsfläche durch das Direktorium der Antragseingangseinrichtung abhängig. Dieses überprüft vor Ablauf des vereinbarten Vergabezeitraumes die Effizienz der Nutzung der Forschungsverfügungsfläche. Die Verlängerung der Vergabe bedarf ferner der bestätigenden Empfehlung der Forschungskommission und ist von einer entsprechenden Entscheidung des Rektorats abhängig. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.

§ 4
Vergabe und Verlängerung

(1) Das Rektorat informiert den Antragsteller bzw. die Antragstellerin über das Resultat des Vergabeverfahrens und schließt bei Vorliegen der Voraussetzung mit diesem bzw. mit dieser einen gesonderten Vergabevertrag ab, der u.a. das Forschungsprojekt und die vergebene Teilforschungsverfügungsfläche bezeichnet. Der Vertrag wird für die Dauer gemäß § 2 (Abs. 4 und 6) abgeschlossen. Der Vergabevertrag wird einerseits vom Rektor bzw. der Rektorin als Repräsentant bzw. Repräsentantin der Hochschule gemäß § 80 Abs. 1 HG LSA, dem Direktor bzw. der Direktorin des Biozentrums oder des ZAMED und andererseits vom Antragsteller bzw. von der Antragstellerin unterzeichnet.

(2) Die Nutzung der vergebenen Forschungsverfügungsfläche durch den Antragsteller bzw. die Antragstellerin kann erst nach Unterzeichnung und Zugang des Vergabevertrages erfolgen.

(3) Abs. 1 und 2 gelten entsprechend für die Verlängerung der Vergabe der Forschungsverfügungsfläche. Im Falle der Nichtverlängerung ist der Antragsteller bzw. die Antragstellerin verpflichtet, die Forschungsverfügungsfläche unverzüglich in ihren Ursprungszustand zurückzuversetzen und zu räumen. Näheres regelt der Vergabevertrag.

(4) Über die Vergabe bzw. Verlängerungsentscheidung wird die Forschungskommission und das Direktorium der Antragseingangseinrichtung vom Rektorat unmittelbar informiert.

§ 5
Weitere Leistungen zur Forschungsförderung

(1) Zur Förderung in dem in § 1 Abs. 1 genannten Bereich wird die Möglichkeit eröffnet, Forschungsaufgaben in folgenden Servicelabore des Biozentrums und des Zentrums für Angewandte Medizinische und Humanbiologische Forschung (ZAMED) durchführen zu lassen bzw. durchzuführen:

(2) Dem Antragsteller bzw. der Antragstellerin werden keine Laborflächen in den unter Absatz 1 genannten Einrichtungen zur Verfügung gestellt, sondern die Möglichkeit gegeben, dort forschungsbezogene Leistungen durchführen zu lassen bzw. durchzuführen. Betreffs des Antragsverfahrens gelten die Regelungen dieser Ordnung sinngemäß mit der Abweichung, dass über die Genehmigung dieser Arbeiten abschließend die Geschäftsführenden Direktoren bzw. Direktorinnen des Biozentrums und des Zentrums für Angewandte Medizinische und Humanbiologische Forschung (ZAMED) ohne Einbeziehung der Forschungskommission und des Rektorats entscheiden. Die hiermit verbundene Verfahrensverkürzung trägt dem Umstand Rechnung, dass forschungsunterstützende Leistungen zeitlich eng begrenzt im Rahmen der vorhandenen Ressourcen kurzfristig ermöglicht werden sollen.

(3) Im Rahmen der vorhandenen Ressourcen (Dienstleistungen) sind die Direktorien des Biozentrums und des ZAMED berechtigt, wissenschaftlich aktiven Arbeitsgruppen umschriebene Vorleistungen zu Forschungsanträgen auch kurzfristig durchführen zu lassen. Der Forschungskommission des Akademischen Senats wird anlässlich der Beratung über Vergabevorschläge darüber berichtet.

§ 6
Inkrafttreten

Diese Ordnung wurde am 08.12.1999 vom Akademischen Senat gemäß § 77 Abs. 3 Ziffer 2 HG LSA beschlossen und tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg in Kraft.

Halle (Saale), 17. Dezember 1999

Prof.Dr. Reinhard Kreckel
Rektor

Vom Akademischen Senat am 08.12.1999 beschlossen.