Uni-Halle-Siegel

MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT  HALLE -WITTENBERG

Amtsblatt
10. Jahrgang, Nr. 1 vom 29. Februar 2000, S. 2


Senat


Richtlinie zur Lehrdeputatserfassung an der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg

vom 13.10.1999

Die Richtlinie regelt den Umgang mit Lehrdeputatsminderungen und Lehrdeputatsermäßigungen und die Erfassung und Eingabe der entsprechenden Daten an der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg

Die Richtlinie fasst aus diesem Grunde

Grundsätze

(1) Der folgenden Richtlinie liegt die Lehrverpflichtungsverordnung (LVVO) vom 1. Februar 1992, der Delegationserlass vom 15.12.1997, das HG LSA vom 01.07.1998, die Grundordnung der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg vom 14.06.1994 in der Fassung der 1. Satzung zur Änderung der Grundordnung vom 12.02.1998 und in der Fassung der 2. Satzung zur Änderung vom 15.07.1998 sowie das PersVG LSA vom 30.01.1997 zugrunde.

(2) Die Lehrdeputatserfassung wird für das hauptberufliche wissenschaftliche Personal an der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg wirksam. Erfasst werden die nach Prüfungs- und Studienordnungen anzubietenden Lehrveranstaltungen sowie Lehrleistungen für die wissenschaftliche Lehrerfort- und Lehrerweiterbildung, sofern dafür Rechtsgrundlagen gegeben sind. Darüber hinaus können weitere Lehrveranstaltungen angeboten werden, wenn alle nach Prüfungsordnungen und Studienordnungen erforderlichen Lehrveranstaltungen eines Faches durch hauptberuflich oder nebenberuflich an der Hochschule tätiges wissenschaftliches Personal angeboten werden und das weitere Angebot vom Fachbereich bzw. von der Fakultät befürwortet wird.

(3) In grundsätzlichen Angelegenheiten zur Lehrverpflichtung, also in Angelegenheiten der Lehrdeputatserhebung, Lehrdeputatsermäßigung und Lehrdeputatsminderung agiert und berät die Senatskommission für Studium und Lehre unter dem Vorsitz des jeweiligen Prorektors im Auftrage des Rektors.

(4) Der Umfang der Lehrverpflichtungen regelt sich nach den Bestimmungen der LVVO (§1) und den Festlegungen des Fachbereichs bzw. der Fakultät zur Gewährleistung und Sicherstellung des Lehrangebotes im Sinne der §§ 87 Absatz 1 Satz 4 und 88 Absatz 2 Satz 2 HG LSA.

(5) Für die Eingabe und Erfassung der Daten wird die elektronische Maske der ZUV angeboten und empfohlen. Die Fachbereiche bzw. Fakultäten bestimmen Bevollmächtigte, denen allein die Dateneingabe obliegt. Nur die Bevollmächtigten sollen den ständigen Zugriff auf die Daten haben. Darüber hinaus obliegt es den Fachbereichen bzw. Fakultäten, Verfahren und Anweisungen für die Dateneingabe, Datenerfassung und Datenausgabe in ihren Zuständigkeitsbereichen im Sinne der geltenden Bestimmungen und geltenden Fristen festzulegen.

(6) Die zentrale Erfassung der Daten und die Datenpflege erfolgt in der Abteilung "Datenverarbeitung der Verwaltung" im Dezernat V durch einen dafür vom Kanzler bestimmten Mitarbeiter.

(7) Die Datenverarbeitung erfolgt ausschließlich im Sinne der o.g. Rechtsgrundlagen. Der Datenabruf aus der ZUV wird im Sinne der geltenden Rechtsgrundlagen nur durch den Rektor oder eine Beauftragte bzw. einen Beauftragten des Rektors bzw. der Rektorin veranlasst.

(8) Fachbereiche und Fakultäten, die die Maske nicht nutzen wollen, können auch weiterhin die Papierversion anwenden. Die im folgenden genannten Regelungen, Termine und Fristen sind dafür ebenfalls wirksam.

Grundsätzliche Fristen und Termine

(1) Die Festlegungen für das zu erbringende Lehrdeputat sind zum Beginn eines jeden Semesters abzuschließen.

(2) Die Datenerhebungen und Dateneingabe für die erbrachten Lehrleistungen für ein Semester sind

  • für das Wintersemester jeweils bis zum 01.04. und
  • für das Sommersemester jeweils bis zum 01.10.
  • abzuschließen.

    (3) Die Dekane und die Leiter der mit Lehraufgaben betrauten zentralen Einrichtungen berichten dem Rektor bzw. der Rektorin zu diesen Terminen abschließend schriftlich über die Einhaltung der Lehrverpflichtungsverordnung in ihrem Bereich.

    Lehrdeputatsminderungen und Lehrdeputatsermäßigungen einschließlich Antragsverfahren und Antragsfristen

    (1) Lehrdeputatsminderung:

  • Lehrdeputatsminderung ist möglich, wenn eine Lehrperson in ihrem Aufgabenbereich wegen eines Überangebotes in der Lehre ihre Lehrverpflichtung nicht erfüllen kann.
  • Die Feststellung zur Minderung der Lehrverpflichtungen trifft der Fachbereich bzw. die Fakultät (Fachbereichsratsbeschluss bzw. Fakultätsratsbeschluss).
  • T1 : Der Fachbereich bzw. die Fakultät zeigt dem Rektor bzw. der Rektorin die Festlegungen zur Minderung mit einer kurzen Begründung mit Beginn des jeweiligen Semesters an.
  • (2) Lehrdeputatsermäßigung:

    (2.1) Lehrdeputatsermäßigung kann bei besonderer, im folgenden näher zu bestimmenden universitärer Belastung in Anspruch genommen werden.

  • Nach Lehrverpflichtungsverordnung und Grundordnung der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg besteht keine Lehrverpflichtung für den Rektor und den Ärztlichen Direktor.
    Die Lehrverpflichtung wird auch für Prorektoren um 75 v.H. und für Fachbereichsdekane um 50 v.H. ermäßigt. Hierfür ist ein gesonderter Antrag nicht erforderlich.
    Für Personalratsmitglieder, die nach § 44 PersVG LSA von ihrer dienstlichen Tätigkeit freigestellt sind, ist die Lehrverpflichtung entsprechend ihrer Freistellung ermäßigt.
  • Die Lehrverpflichtung kann aufgrund eines begründeten Antrages ermäßigt werden für
    1. Studienfachberater um bis zu 25 v.H., jedoch nicht mehr als 2 SWS je Studiengang. Bei der Beantragung der Ermäßigung ist die Studierendenzahl für das jeweilige Fach zu berücksichtigen. Hochschullehrer können keine Lehrdeputatsermäßigung für die Studienfachberatung in Anspruch nehmen (vgl. Senat v. 14.04.1999)
    2. Prodekane um 25 v.H., wenn ein begründeter Antrag gestellt wird (vgl. Rektorat v. 27.04.1999)
  • Anträge auf Ermäßigung nach dem Schwerbehindertengesetz können wie folgt gestellt werden:
  • Anträge zur Lehrdeputatsermäßigung bzw. zur Freistellung von Aufgaben im dienstlichen Interesse außerhalb der Hochschule sind möglich. Sie können insbesondere dann gestellt werden, wenn Lehrverpflichtungen im Rahmen des Universitätsverbundes Halle - Jena - Leipzig und der Stiftung Leucorea wahrgenommen werden. Sie können aber auch gestellt werden, wenn Lehrangebote im Rahmen geltender Hochschulvereinbarungen unterbreitet werden. Die Sicherstellung des Lehrangebotes im Sinne der geltenden Studien- und Prüfungsordnungen an der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg muss aber gewährleistet sein.
  • T: Für die o.g. Lehrdeputatsermäßigungen beantragt der Fachbereich bzw. die Fakultät die Festlegungen zur Ermäßigung beim Rektor bzw. bei der Rektorin vor Beginn des jeweiligen Semesters, und zwar
  • Die Anträge müssen im Fachbereich bzw. in der Fakultät gesammelt und von jedem Fachbereich bzw. von jeder Fakultät mit einem Votum an den Rektor bzw. die Rektorin gerichtet werden. Dieser bzw. diese ist dann gemäß Delegationserlass für die Genehmigung zuständig.
  • Die Bescheidungen erfolgen durch das Rektorat.
  • (2.2) Werden Anträge zur Lehrdeputatsermäßigung für die Wahrnehmung sonstiger Aufgaben und Funktionen an der Hochschule an den Rektor bzw. die Rektorin gestellt, ist folgendes zu beachten:

    Die Regelung orientiert

    Inkrafttreten

    Die Richtlinie zur Lehrdeputatserfassung tritt mit Beschluss des Akademischen Senates in Kraft.

    Halle (Saale), 21. Dezember 1999

    Prof.Dr. Reinhard Kreckel
    Rektor

    Vom Akademischen Senat am 13.10.1999 beschlossen.


    1 Das fettgedruckte "T" zeigt hier und künftig immer Termine und Fristen an.

    Anlage 1
    Hinweise und Rechenbeispiele zur Erfassung der Lehrverpflichtungen nach LVVO

    1. Eine Semesterwochenstunde (SWS) entspricht einer Lehrveranstaltungsstunde mit einem Lehrangebot von mindestens 45 Minuten je Semesterwoche der Vorlesungszeit eines Semesters, das voll auf die Lehrverpflichtung nach § 1 der LVVO angerechnet wird.
    2. Lehrveranstaltungen, die nicht in jeder Woche der Vorlesungszeit eines Semesters durchgeführt werden (z.B. Exkursionen, Blockpraktika), sind nach § 2 Absatz 6 der LVVO in SWS umzurechnen. Dies geschieht, indem die Summe der Zeitstunden durch die Zahl der Semesterwochen eines Semesters (Wintersemester = 16 Wochen; Sommersemester = 14 Wochen) zu dividieren ist.
    3. Wird eine Lehrveranstaltung mehrmals parallel durchgeführt, so kann und muss sie entsprechend oft als Lehrveranstaltung abgerechnet werden.
    4. Fachübergreifende Lehrveranstaltungen nach § 2 Absatz 7 der LVVO sind nur dann anzunehmen, wenn die Dozenten aus verschiedenen Fachrichtungen oder Fakultäten kommen und den Stoff aus der Sicht verschiedener Wissenschaftsdisziplinen darstellen. Die Voraussetzungen sind nicht gegeben, wenn sich eine Lehrveranstaltung zwar an Studierende verschiedener Fachrichtungen richtet (z.B. eine Veranstaltung der Mathematik an Chemiker und Biochemiker), die Lehrpersonen jedoch aus dem gleichen Fach kommen.
    5. Der Betreuungsaufwand für Diplom-, Magister- und Staatsexamensarbeiten kann bei der Abrechnung der Lehrverpflichtungen nur dann berücksichtigt werden, wenn er als eigene Lehrveranstaltung ausgewiesen wird und mit mindestens drei Teilnehmern belegt ist. Hierfür kann maximal 1 SWS (= 2 SWS mit Faktor 0,5) angerechnet werden.
    6. Anrechnungsfaktoren für Lehrveranstaltungen nach § 2 Absatz 3 LVVO:

    Faktor

    Vorlesung

    1,0

    Pro-, Haupt-, Oberseminar

    1,0

    Kolloquium

    1,0

    Repetitorium

    1,0

    künstlerischer Einzelunterricht

    1,0

    andere Lehrveranstaltungen mit ständiger Betreuung der Studierenden (z.B. Praktika)

    0,5

    andere Lehrveranstaltungen ohne ständige Betreuung der Studierenden

    0,3

    Schulpraktische Übungen

    0,5

    Lehrveranstaltungen zur Betreuung von Diplom-, Magister- und Staatsexamensarbeiten (max. 2 SWS)

    0,5

    Exkursionen

    0,3

    1. Rechenbeispiele
    Art der LV SWS pro LV Zahl der beteiligten
    Personen
    Fachübergreifende LV
    ja bzw. nein
    Anrechnungs-
    faktor
    Geleistete
    SWS (Ist)            
    Vorlesung

    2

    2

    nein

    1,0

    1,0
    (2:2 * 1,0)

    Praktikum

    3

    1

    nein

    0,5

    1,5
    (3 * 0,5)

    Exkursion
    (4 Tage)

    2,86
    (4 T. * 10 Std. : 14)

    2

    nein

    0,3

    0,4
    (2,86 : 2 * 0,3)

    Arbeits-
    gemeinschaft

    2

    2

    ja

    0,5

    1,0
    (2 * 0,5)

    Praktikum

    2

    2

    nein

    0,5

    0,5
    (2 : 2 * 0,5)

    LV = Lehrveranstaltung

    Anlage 2
    Übersicht "Fristen und Termine"

    Frist bzw. Termin

    Vorgang

    zum Beginn des Semesters
    • abschließende Festlegung für das zu erbringende Lehrdeputat im Fachbereich bzw. in der Fakultät
    • Anzeige der Festlegungen zur Lehrdeputatsminderung an den Rektor bzw. die Rektorin
    • für das Wintersemester jeweils bis zum 01.04. und
    • für das Sommersemester jeweils bis zum 01.10.
    • Abschluss der Datenerhebungen und Dateneingaben für die im Semester erbrachten Lehrleistungen
    • kurzer Bericht der Dekane zur Einhaltung der Lehrverpflichtungen für das
      zurückliegende Semester an den Rektor bzw. die Rektorin
    • für das Wintersemester jeweils bis zum 01.07.
    • für das Sommersemester jeweils bis zum 01.02.
    • Anträge für Lehrdeputatsermäßigungen an den Rektor bzw. die Rektorin