
MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT
HALLE -WITTENBERG
Amtsblatt
10. Jahrgang, Nr. 1 vom 29. Februar 2000, S. 2
Senat
Richtlinie zur Lehrdeputatserfassung an der Martin-Luther-Universität
Halle – Wittenberg
vom 13.10.1999
Die Richtlinie regelt den Umgang mit Lehrdeputatsminderungen und Lehrdeputatsermäßigungen
und die Erfassung und Eingabe der entsprechenden Daten an der Martin-Luther-Universität
Halle – Wittenberg
Die Richtlinie fasst aus diesem Grunde
- Grundsätze, die auf Rechtsgrundlagen und allgemeine Prinzipien
zur Umsetzung der "Richtlinie" verweisen,
- Fristen und Termine,
- Regeln zur Lehrdeputatsminderung und Lehrdeputatsermäßigung
auf der Grundlage der gültigen Rechtsbestimmungen.
Grundsätze
(1) Der folgenden Richtlinie liegt die Lehrverpflichtungsverordnung
(LVVO) vom 1. Februar 1992, der Delegationserlass vom 15.12.1997, das HG
LSA vom 01.07.1998, die Grundordnung der Martin-Luther-Universität
Halle – Wittenberg vom 14.06.1994 in der Fassung der 1. Satzung zur Änderung
der Grundordnung vom 12.02.1998 und in der Fassung der 2. Satzung zur Änderung
vom 15.07.1998 sowie das PersVG LSA vom 30.01.1997 zugrunde.
(2) Die Lehrdeputatserfassung wird für das hauptberufliche wissenschaftliche
Personal an der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg wirksam.
Erfasst werden die nach Prüfungs- und Studienordnungen anzubietenden
Lehrveranstaltungen sowie Lehrleistungen für die wissenschaftliche
Lehrerfort- und Lehrerweiterbildung, sofern dafür Rechtsgrundlagen
gegeben sind. Darüber hinaus können weitere Lehrveranstaltungen
angeboten werden, wenn alle nach Prüfungsordnungen und Studienordnungen
erforderlichen Lehrveranstaltungen eines Faches durch hauptberuflich oder
nebenberuflich an der Hochschule tätiges wissenschaftliches Personal
angeboten werden und das weitere Angebot vom Fachbereich bzw. von der Fakultät
befürwortet wird.
(3) In grundsätzlichen Angelegenheiten zur Lehrverpflichtung,
also in Angelegenheiten der Lehrdeputatserhebung, Lehrdeputatsermäßigung
und Lehrdeputatsminderung agiert und berät die Senatskommission für
Studium und Lehre unter dem Vorsitz des jeweiligen Prorektors im Auftrage
des Rektors.
(4) Der Umfang der Lehrverpflichtungen regelt sich nach den Bestimmungen
der LVVO (§1) und den Festlegungen des Fachbereichs bzw. der Fakultät
zur Gewährleistung und Sicherstellung des Lehrangebotes im Sinne der
§§ 87 Absatz 1 Satz 4 und 88 Absatz 2 Satz 2 HG LSA.
(5) Für die Eingabe und Erfassung der Daten wird die elektronische
Maske der ZUV angeboten und empfohlen. Die Fachbereiche bzw. Fakultäten
bestimmen Bevollmächtigte, denen allein die Dateneingabe obliegt.
Nur die Bevollmächtigten sollen den ständigen Zugriff auf die
Daten haben. Darüber hinaus obliegt es den Fachbereichen bzw. Fakultäten,
Verfahren und Anweisungen für die Dateneingabe, Datenerfassung und
Datenausgabe in ihren Zuständigkeitsbereichen im Sinne der geltenden
Bestimmungen und geltenden Fristen festzulegen.
(6) Die zentrale Erfassung der Daten und die Datenpflege erfolgt in
der Abteilung "Datenverarbeitung der Verwaltung" im Dezernat
V durch einen dafür vom Kanzler bestimmten Mitarbeiter.
(7) Die Datenverarbeitung erfolgt ausschließlich im Sinne der
o.g. Rechtsgrundlagen. Der Datenabruf aus der ZUV wird im Sinne der geltenden
Rechtsgrundlagen nur durch den Rektor oder eine Beauftragte bzw. einen
Beauftragten des Rektors bzw. der Rektorin veranlasst.
(8) Fachbereiche und Fakultäten, die die Maske nicht nutzen wollen,
können auch weiterhin die Papierversion anwenden. Die im folgenden
genannten Regelungen, Termine und Fristen sind dafür ebenfalls wirksam.
Grundsätzliche Fristen und Termine
(1) Die Festlegungen für das zu erbringende Lehrdeputat sind zum
Beginn eines jeden Semesters abzuschließen.
(2) Die Datenerhebungen und Dateneingabe für die erbrachten Lehrleistungen
für ein Semester sind
für das Wintersemester jeweils bis zum 01.04. und
für das Sommersemester jeweils bis zum 01.10.
abzuschließen.
(3) Die Dekane und die Leiter der mit Lehraufgaben betrauten zentralen
Einrichtungen berichten dem Rektor bzw. der Rektorin zu diesen Terminen
abschließend schriftlich über die Einhaltung der Lehrverpflichtungsverordnung
in ihrem Bereich.
Lehrdeputatsminderungen und Lehrdeputatsermäßigungen
einschließlich Antragsverfahren und Antragsfristen
(1) Lehrdeputatsminderung:
Lehrdeputatsminderung ist möglich, wenn eine Lehrperson in ihrem
Aufgabenbereich wegen eines Überangebotes in der Lehre ihre Lehrverpflichtung
nicht erfüllen kann.
Die Feststellung zur Minderung der Lehrverpflichtungen trifft der Fachbereich
bzw. die Fakultät (Fachbereichsratsbeschluss bzw. Fakultätsratsbeschluss).
T1 : Der Fachbereich bzw. die Fakultät zeigt
dem Rektor bzw. der Rektorin die Festlegungen zur Minderung mit einer kurzen
Begründung mit Beginn des jeweiligen Semesters an.
(2) Lehrdeputatsermäßigung:
(2.1) Lehrdeputatsermäßigung kann bei besonderer, im folgenden
näher zu bestimmenden universitärer Belastung in Anspruch genommen
werden.
Nach Lehrverpflichtungsverordnung und Grundordnung der Martin-Luther-Universität
Halle – Wittenberg besteht keine Lehrverpflichtung für den Rektor
und den Ärztlichen Direktor.
Die Lehrverpflichtung wird auch für Prorektoren um 75 v.H. und für
Fachbereichsdekane um 50 v.H. ermäßigt. Hierfür ist ein
gesonderter Antrag nicht erforderlich.
Für Personalratsmitglieder, die nach § 44 PersVG LSA von ihrer
dienstlichen Tätigkeit freigestellt sind, ist die Lehrverpflichtung
entsprechend ihrer Freistellung ermäßigt.
Die Lehrverpflichtung kann aufgrund eines begründeten Antrages
ermäßigt werden für
- Studienfachberater um bis zu 25 v.H., jedoch nicht mehr als 2 SWS je
Studiengang. Bei der Beantragung der Ermäßigung ist die Studierendenzahl
für das jeweilige Fach zu berücksichtigen. Hochschullehrer können
keine Lehrdeputatsermäßigung für die Studienfachberatung
in Anspruch nehmen (vgl. Senat v. 14.04.1999)
- Prodekane um 25 v.H., wenn ein begründeter Antrag gestellt wird
(vgl. Rektorat v. 27.04.1999)
Anträge auf Ermäßigung nach dem Schwerbehindertengesetz
können wie folgt gestellt werden:
- bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 v.H.:
bis zu 12 v.H.
- bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 70 v.H.:
bis zu 18 v.H.
- bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 90 v.H.:
bis zu 25 v.H.
Anträge zur Lehrdeputatsermäßigung bzw. zur Freistellung
von Aufgaben im dienstlichen Interesse außerhalb der Hochschule sind
möglich. Sie können insbesondere dann gestellt werden, wenn Lehrverpflichtungen
im Rahmen des Universitätsverbundes Halle - Jena - Leipzig und der
Stiftung Leucorea wahrgenommen werden. Sie können aber auch gestellt
werden, wenn Lehrangebote im Rahmen geltender Hochschulvereinbarungen unterbreitet
werden. Die Sicherstellung des Lehrangebotes im Sinne der geltenden Studien-
und Prüfungsordnungen an der Martin-Luther-Universität Halle
– Wittenberg muss aber gewährleistet sein.
T: Für die o.g. Lehrdeputatsermäßigungen beantragt
der Fachbereich bzw. die Fakultät die Festlegungen zur Ermäßigung
beim Rektor bzw. bei der Rektorin vor Beginn des jeweiligen Semesters,
und zwar
- die Anträge für das Sommersemester jeweils bis zum 01.02.
und
- die Anträge für das Wintersemester jeweils bis zum 01.07.
Die Anträge müssen im Fachbereich bzw. in der Fakultät
gesammelt und von jedem Fachbereich bzw. von jeder Fakultät mit einem
Votum an den Rektor bzw. die Rektorin gerichtet werden. Dieser bzw. diese
ist dann gemäß Delegationserlass für die Genehmigung zuständig.
Die Bescheidungen erfolgen durch das Rektorat.
(2.2) Werden Anträge zur Lehrdeputatsermäßigung für
die Wahrnehmung sonstiger Aufgaben und Funktionen an der Hochschule
an den Rektor bzw. die Rektorin gestellt, ist folgendes zu beachten:
- Die Anträge stellt der Dekan bzw. die Dekanin des Fachbereichsrates
bzw. der Fakultät im Auftrage des Fachbereichsrates bzw. der Fakultät
zu den o.g. Fristen.
- Mit der Beantragung muss die Bereitstellung des Lehrangebotes im Sinne
der Studienordnungen bzw. der Prüfungsordnungen nachgewiesen werden.
Zusätzliche Personalmittel zur Sicherung der Lehre müssen durch
die Haushaltsmittel des Fachbereichs bzw. der Fakultät bereitgestellt
werden.
- Die Entscheidung über diese Anträge trifft das Ministerium.
Die Regelung orientiert
- auf Anträge, die herausragende Forschungs- und Lehrprojekte unterstützen;
sie sind zeitlich befristet;
- auf Anträge für Stelleninhaber mit dauerhaften Aufgaben im
wissenschaftlichen Dienst, die einen bestimmten Teil ihrer zu erbringenden
Lehrleistungen im Sinne von Dienstleistungen für Lehr- und Forschungszwecke
zu erbringen haben (sogenannte reine "Funktionsstellen"). Anträge
hierfür sind nur dann zu stellen, wenn sie beginnend wirksam werden
sollen; das gilt auch für Änderungsanträge.
Inkrafttreten
Die Richtlinie zur Lehrdeputatserfassung tritt mit Beschluss des Akademischen
Senates in Kraft.
Halle (Saale), 21. Dezember 1999
Prof.Dr. Reinhard Kreckel
Rektor
Vom Akademischen Senat am 13.10.1999 beschlossen.
1 Das fettgedruckte "T" zeigt hier und künftig
immer Termine und Fristen an.
Anlage 1
Hinweise und Rechenbeispiele zur Erfassung der Lehrverpflichtungen nach
LVVO
- Eine Semesterwochenstunde (SWS) entspricht einer Lehrveranstaltungsstunde
mit einem Lehrangebot von mindestens 45 Minuten je Semesterwoche der Vorlesungszeit
eines Semesters, das voll auf die Lehrverpflichtung nach § 1 der LVVO
angerechnet wird.
- Lehrveranstaltungen, die nicht in jeder Woche der Vorlesungszeit eines
Semesters durchgeführt werden (z.B. Exkursionen, Blockpraktika), sind
nach § 2 Absatz 6 der LVVO in SWS umzurechnen. Dies geschieht, indem
die Summe der Zeitstunden durch die Zahl der Semesterwochen eines Semesters
(Wintersemester = 16 Wochen; Sommersemester = 14 Wochen) zu dividieren
ist.
- Wird eine Lehrveranstaltung mehrmals parallel durchgeführt, so
kann und muss sie entsprechend oft als Lehrveranstaltung abgerechnet werden.
- Fachübergreifende Lehrveranstaltungen nach § 2 Absatz 7 der
LVVO sind nur dann anzunehmen, wenn die Dozenten aus verschiedenen Fachrichtungen
oder Fakultäten kommen und den Stoff aus der Sicht verschiedener Wissenschaftsdisziplinen
darstellen. Die Voraussetzungen sind nicht gegeben, wenn sich eine Lehrveranstaltung
zwar an Studierende verschiedener Fachrichtungen richtet (z.B. eine Veranstaltung
der Mathematik an Chemiker und Biochemiker), die Lehrpersonen jedoch aus
dem gleichen Fach kommen.
- Der Betreuungsaufwand für Diplom-, Magister- und Staatsexamensarbeiten
kann bei der Abrechnung der Lehrverpflichtungen nur dann berücksichtigt
werden, wenn er als eigene Lehrveranstaltung ausgewiesen wird und mit mindestens
drei Teilnehmern belegt ist. Hierfür kann maximal 1 SWS (= 2 SWS mit
Faktor 0,5) angerechnet werden.
- Anrechnungsfaktoren für Lehrveranstaltungen nach § 2 Absatz
3 LVVO:
|
|
Vorlesung |
|
Pro-, Haupt-, Oberseminar |
|
Kolloquium |
|
Repetitorium |
|
künstlerischer Einzelunterricht |
|
andere Lehrveranstaltungen mit ständiger Betreuung
der Studierenden (z.B. Praktika) |
|
andere Lehrveranstaltungen ohne ständige Betreuung
der Studierenden |
|
Schulpraktische Übungen |
|
Lehrveranstaltungen zur Betreuung von Diplom-, Magister-
und Staatsexamensarbeiten (max. 2 SWS) |
|
Exkursionen |
|
- Rechenbeispiele
Art der LV |
SWS pro LV |
Zahl der beteiligten
Personen |
Fachübergreifende LV
ja bzw. nein |
Anrechnungs-
faktor |
Geleistete
SWS (Ist) |
Vorlesung |
2
|
2
|
nein
|
1,0
|
1,0
(2:2 * 1,0)
|
Praktikum |
3
|
1
|
nein
|
0,5
|
1,5
(3 * 0,5)
|
Exkursion
(4 Tage) |
2,86
(4 T. * 10 Std. : 14)
|
2
|
nein
|
0,3
|
0,4
(2,86 : 2 * 0,3)
|
Arbeits-
gemeinschaft |
2
|
2
|
ja
|
0,5
|
1,0
(2 * 0,5)
|
Praktikum |
2
|
2
|
nein
|
0,5
|
0,5
(2 : 2 * 0,5)
|
LV = Lehrveranstaltung
Anlage 2
Übersicht "Fristen und Termine"
Frist bzw. Termin
|
Vorgang
|
zum Beginn des Semesters |
- abschließende Festlegung für das zu erbringende Lehrdeputat
im Fachbereich bzw. in der Fakultät
- Anzeige der Festlegungen zur Lehrdeputatsminderung an den Rektor bzw.
die Rektorin
|
- für das Wintersemester jeweils bis zum 01.04. und
- für das Sommersemester jeweils bis zum 01.10.
|
- Abschluss der Datenerhebungen und Dateneingaben für die im Semester
erbrachten Lehrleistungen
- kurzer Bericht der Dekane zur Einhaltung der Lehrverpflichtungen für
das
zurückliegende Semester an den Rektor bzw. die Rektorin
|
- für das Wintersemester jeweils bis zum 01.07.
- für das Sommersemester jeweils bis zum 01.02.
|
- Anträge für Lehrdeputatsermäßigungen an den Rektor
bzw. die Rektorin
|