Uni-Halle-Siegel

MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE -WITTENBERG

Amtsblatt
9. Jahrgang, Nr. 5 vom 14. Dezember 1999, S. 14
 


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Fachbereich Geschichte, Philosophie und Sozialwissenschaften


Studienordnung für den Diplomstudiengang Psychologie an der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg

vom 17. Mai 1995

Aufgrund des § 11 Abs. 1 sowie der §§ 77 Abs. 3 Nr. 11 und 88 Abs. 2 Nr. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 7. Oktober 1993 (GVBl. LSA S. 614) hat die Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg die folgende Studienordnung als Satzung erlassen:


Inhalt:

I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Ziel des Studiums
§ 3 Studienvoraussetzungen
§ 4 Studienbeginn und Studiendauer
§ 5 Gliederung des Studiums
§ 6 Studienberatung
§ 7 Lehrveranstaltungen
§ 8 Selbststudium, zusätzliches Studienangebot
§ 9 Zulassung zu einzelnen Lehrveranstaltungen
§ 10 Bestätigung von Studienleistungen

II. Erster Studienabschnitt
§ 11 Gliederung des Lehrangebots
§ 12 Studieninhalte
§ 13 Diplomvorprüfung

III. Zweiter Studienabschnitt
§ 14 Gliederung der Fächer
§ 15 Studieninhalte
§ 16 Berufspraktische Tätigkeit und begleitende Lehre
§ 17 Diplomarbeit
§ 18 Diplomprüfung

IV. Schlußbestimmungen
§ 19 Inkrafttreten


I Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Geltungsbereich

Diese Studienordnung regelt auf der Grundlage der Diplomprüfungsordnung vom 17. Mai 1995 Ziele, Inhalte, Aufbau und Gestaltung des Studiums für den Diplomstudiengang Psychologie an der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg. Konkrete Hinweise zur Gestaltung des individuellen Studiums werden in der Einführungsveranstaltung für Erstsemester gegeben (vgl. § 4 und § 12).

§ 2
Ziele des Studiums

(1) Die Studierenden sollen im Verlauf des Studiums Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erwerben, die sie zur Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit als Diplom-Psychologin bzw. Diplom-Psychologe befähigen. Zu dieser Tätigkeit gehören sowohl diagnostische, beratende, evaluierende und psychotherapeutische Aufgaben im Gesundheits- und Sozialwesen, in Bildung und Ausbildung, in Verwaltung, Wirtschaft und Industrie als auch psychologische Forschung und Lehre.

(2) Durch Mitwirkung an Lehrveranstaltungen, Forschung und praktisch-psychologischer Tätigkeit sollen die Studierenden Kenntnisse und Fertigkeiten erarbeiten, um psychologische Aufgaben erkennen, angemessene Lösungsansätze formulieren, sie wissenschaftlich begründet umsetzen sowie Methoden zur Analyse, Überprüfung und Bewertung psychologischer Tätigkeit auswählen oder selbst entwickeln zu können.

(3) Der erste Studienabschnitt vermittelt vorwiegend grundlegende theoretische und methodische Kenntnisse sowie eine Orientierung über Forschungsergebnisse. Dieser Abschnitt wird mit einer orientierenden Studieneingangsphase eingeleitet; er ist einerseits nach Prüfungsfächern gegliedert, er enthält andererseits wesentliche Teile der Methodenausbildung sowie fächerübergreifende Veranstaltungen, die in forschungsbezogene, historische, wissenschaftstheoretische und berufliche Aspekte der Psychologie einführen.

(4) Im zweiten Studienabschnitt werden die erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten vertieft und erweitert. Dieser Abschnitt soll mit deren Anwendung in den wichtigsten Tätigkeitsfeldern der Psychologie vertraut machen. Hierzu sind auch berufspraktische Tätigkeiten in diesen Abschnitt eingeordnet. Ferner soll hier die Befähigung zu psychologischer Forschung gefördert werden. Die Diplomarbeit, die im Regelfall auf empirischen Daten aufbaut, soll die Beherrschung der fachspezifischen Methodik ausweisen.

(5) Theorien und Methoden der Psychologie werden von anderen Wissenschaften beeinflußt: praktische psychologische Aufgaben setzen häufig interdisziplinäre Kooperation voraus. Diese Umstände erfordern, zusammen mit psychologischen Erfordernissen, daß sich die Studierenden auch eine Orientierung in Mathematik, Medizin, Naturwissenschaften, Philosophie, Sozial- und Wirtschaftswissenschaften erwerben.

§ 3
Studienvoraussetzungen

(1) Voraussetzung für das Psychologiestudium ist die allgemeine Hochschulreife oder eine einschlägige fachgebundene Hochschulreife oder ein durch Rechtsvorschrift oder vom Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt als gleichwertig anerkanntes Zeugnis.

(2) Es werden hinreichende Kenntnisse in mathematischen und erfahrungswissenschaftlichen Denk- und Arbeitsweisen sowie englische Sprachkenntnisse erwartet. Fehlen diese Erfordernisse, so tritt zu den regulären Anforderungen der ersten Semester eine erhebliche zusätzliche Belastung durch den Erwerb der genannten Kenntnisse hinzu.

§ 4
Studienbeginn und Studiendauer

(1) Die Zulassung zum Psychologiestudium erfolgt nur zum Wintersemester.

(2) Das Lehrangebot im Studiengang ist so organisiert, daß das Studium - einschließlich der Diplomprüfung - in neun Semestern abgeschlossen werden kann.

(3) Vor Beginn der Vorlesungszeit des 1. Semesters findet in der Regel eine Einführung in das Studium statt, die über Studienaufbau und Studieninhalte informiert. In einer weiteren semesterbegleitenden Einführungsveranstaltung (nach der Diplom-Vorprüfung) folgen Orientierungen über Tätigkeitsfelder von Psychologen.

§ 5
Gliederung des Studiums

Das Studium gliedert sich in zwei Abschnitte: Der erste Studienabschnitt von vier Semestern wird mit der Diplom-Vorprüfung abgeschlossen. Darauf folgt der zweite Studienabschnitt, der nach weiteren fünf Semestern mit der Diplomprüfung endet. Die Studierenden sollen während des gesamten Studiums an Lehrveranstaltungen im Umfang von 155 Semesterwochenstunden teilnehmen. Hiervon entfallen auf den ersten Studienabschnitt 75 und auf den zweiten Abschnitt 80 Semesterwochenstunden.

§ 6
Studienberatung

(1) Die Studentenfachberatung soll die individuelle Studienplanung unterstützen (z.B. durch Besprechung der Auswahl von Lehrveranstaltungen, in denen Referate übernommen werden, oder der Wahl einer forschungsorientierten Vertiefung im zweiten Studienabschnitt). Die Studienfachberatung soll vom Studierenden zu Beginn des Studiums sowie vor Entscheidungen über Veränderungen im Studiengang oder über die Wahl von Wahlpflichtfächern in Anspruch genommen werden; ferner soll sie bei Planung eines Studiums im Ausland und nach nicht bestandenen Prüfungen zu Rate gezogen werden.

(2) Für nicht fachspezifische Studienprobleme einschließlich persönlicher Schwierigkeiten stehen darüber hinaus die Allgemeine Studienberatung der Universität sowie die Psychologische Beratungsstelle für Studierende zur Verfügung.

§ 7
Lehrveranstaltungen

Es werden folgende Formen von Lehrveranstaltungen angeboten:

(1) Vorlesungen mit unbegrenzter Teilnehmerzahl dienen der Vermittlung eines Überblicks über die Probleme, Arbeitsweisen und Ergebnisse eines Teilbereichs der Psychologie. Sie sollen die Verbindung dieses Bereichs mit weiteren psychologischen und außerpsychologischen Forschungsfeldern deutlich machen und somit eine Orientierung für nachfolgende enger spezialisierte Lehrangebote bieten. Der Nachweis eigenständiger Studienleistungen ist im Rahmen von Vorlesungen im allgemeinen nicht möglich.

(2) Übungen dienen vor allem dem Erwerb von Überblickskenntnissen sowie der Einübung in das wissenschaftliche Arbeiten. Sie finden in Gruppen mit maximal 60 Teilnehmern statt.

(3) Seminare sollen nicht mehr als 30 Teilnehmer haben. Sie dienen der exemplarischen Einarbeitung in Theorien und Methoden der Psychologie anhand überschaubarer Themenbereiche. Sie setzen eine aktive Mitarbeit der Teilnehmer an der Erarbeitung des Stoffes - häufig in Form von Referaten - voraus. In Seminaren wird zugleich die Aufarbeitung, das schriftliche Referieren und der mündliche Vortrag psychologischer Probleme und Befunde geübt.

(4) Praktika dienen dem Erwerb fachlicher Fertigkeiten. Sie verlangen in erhöhtem Maß eine Eigentätigkeit der Teilnehmer. In den Praktika vor der Diplom-Vorprüfung sind Aufgaben unter Anleitung so zu bearbeiten, daß dabei der Umgang mit psychologischer Forschungsmethodik geübt wird. Im Rahmen der Methodenpraktika des zweiten Studienabschnitts sollen die Studierenden die Fertigkeit erwerben, anhand konkreter Problemstellungen begründete Entscheidungen unter kontrollierbaren Bedingungen zu treffen. Praktika haben maximal 15 Teilnehmer.

(5) Fallseminare des zweiten Studienabschnitts dienen einer Anleitung bei der Bearbeitung anwendungsbezogener Fragestellungen. Hierzu gehören Trainings in diagnostischen, beratenden oder therapeutischen Situationen. Aufgrund der Notwendigkeit intensiver Betreuung bei dieser Art von Erfahrungsbildung werden Fallseminare in Gruppen mit höchstens je zehn Studierenden durchgeführt.

§ 8
Selbststudium, zusätzliches Studienangebot

(1) Der Besuch der vorgeschriebenen und empfohlenen Lehrveranstaltungen vermittelt ein Grundwissen. Eine selbständige Vor- und Nachbereitung durch Literaturstudium, Diskussion in Studentengruppen sowie Üben und Vertiefen des Stoffes anhand von Themenschwerpunkten wird vorausgesetzt. Wird die Teilnahme an Lehrveranstaltungen durch Selbststudium ergänzt, so sollte eine Kontrolle des eigenen Kenntnisstandes durch Referate, Klausuren usw. gesucht werden.

(2) Das Studium der Psychologie wird durch ein Verständnis der Arbeitsweisen von Nachbarwissenschaften gefördert. Den Studierenden wird empfohlen, Lehrangebote von Nachbardisziplinen, wie z.B. Biologie, Mathematik, Informatik, Philosophie, Soziologie usw. zur Erweiterung ihrer fachlichen und beruflichen Qualifikation zu nutzen.

§ 9
Zulassung zu einzelnen Lehrveranstaltungen

Die Teilnahme an Lehrveranstaltungen kann vom Nachweis spezifischer Voraussetzungen abhängig gemacht werden. Der Besuch von Lehrveranstaltungen, die für den zweiten Studienabschnitt angekündigt werden, setzt im allgemeinen die Diplom-Vorprüfung in Psychologie voraus.

§ 10
Bestätigung von Studienleistungen

Der Nachweis erfolgreicher Teilnahme an einer Lehrveranstaltung gemäß § 9 und § 16 der Prüfungsordnung setzt eine im allgemeinen schriftliche Eigenleistung der Studierenden voraus. Solche Leistungen können in einem schriftlichen Referat, einer Klausur oder einem Arbeitsbericht bestehen. Art, Umfang und Form der jeweiligen Leistungsnachweise sind vor Beginn der Lehrveranstaltung bekanntzugeben. Gruppenleistungen können zugelassen werden, sofern der Beitrag jedes Gruppenmitgliedes zu ihnen erkennbar ist.

II Erster Studienabschnitt

§ 11
Gliederung des Lehrangebots

Der erste Studienabschnitt umfaßt neben einer Studieneingangsphase das Studium der Fächer der Diplom-Vorprüfung:

  1. Allgemeine Psychologie I
  2. Allgemeine Psychologie II
  3. Entwicklungspsychologie
  4. Differentielle und Persönlichkeits-Psychologie
  5. Sozialpsychologie
  6. Biopsychologie
  7. Methodenlehre
sowie fächerübergreifende Studienanteile, und zwar
  1. Experimental- und Empiriepraktika,
  2. Wissenschaftstheorie und Geschichte der Psychologie,
  3. Berufserkundung.
Darüber hinaus sollten Lehrangebote der Nachbardisziplinen genutzt werden.

§ 12
Studieninhalte

(1) Allgemeine Psychologie I und II

(1.1) Die Allgemeine Psychologie befaßt sich mit allgemeinen und fundamentalen Regelmäßigkeiten des menschlichen Erlebens und Verhaltens. Wegen ihres großen Umfangs und der fundierenden Bedeutung wird die Allgemeine Psychologie innerhalb der Ausbildung in zwei Fächer aufgeteilt (I und II).

(1.2) Am Institut für Psychologie der Universität Halle umfaßt die Allgemeine Psychologie I die Teilgebiete Wahrnehmung, Lernen, Gedächtnis und Kognition, die Allgemeine Psychologie II umfaßt die Teilgebiete Emotion, Motivation, Sprache und Psychomotorik. Bis zum Vordiplom sollen die Studierenden einen Überblick über die zentralen Gegenstandsbereiche, wichtigsten theoretischen Ansätze, methodischen Vorgehensweisen und Ergebnisse der oben genannten Gebiete gewinnen. Dazu ist die regelmäßige aktive Teilnahme an folgenden Lehrveranstaltungen vorgesehen:

Daraus ergibt sich ein Studiendeputat von 18 SWS in 4 Semestern.

(2) Entwicklungspsychologie

Die Entwicklungspsychologie befaßt sich mit lebenszeitlichen Veränderungen im menschlichen Erleben und Verhalten, dem damit verbundenen Aufbau von Funktions- und Verhaltenssystemen sowie der Persönlichkeit. Ihre Aufgaben bestehen in der beschreibenden Analyse altersbezogener Entwicklungsverläufe, in der Aufklärung von Entwicklungsbedingungen und ihrer Wirkungsweise sowie in der Vorhersage künftiger Entwicklungen. In dem 4 Semester umfassenden Studium bis zum Vordiplom sollen die Studierenden an folgenden Veranstaltungen teilgenommen haben:

Daraus ergibt sich ein Studiendeputat von 7 SWS in 4 Semestern.

(3) Differentielle Psychologie

Die Differentielle Psychologie befaßt sich mit der Beschreibung und Erklärung der Besonderheiten und Unterschiedlichkeiten von Individuen hinsichtlich ihres Verhaltens, Erlebens, Handelns und ihrer Entwicklung. In dem 4 Semester umfassenden Studium bis zum Vordiplom sollen die Studierenden an folgenden Veranstaltungen teilgenommen haben:

Daraus ergibt sich ein Studiendeputat von 7 SWS in 4 Semestern.

(4) Sozialpsychologie

Die Sozialpsychologie befaßt sich mit dem Verhalten und Erleben von Individuen im sozialen Kontext, mit Interaktionen und Beziehungen zwischen Individuen und Gruppen. In dem 4 Semester umfassenden Studium bis zum Vordiplom sollen die Studierenden an folgenden Veranstaltungen teilgenommen haben:

Daraus ergibt sich ein Studiendeputat von 7 SWS in 4 Semestern.

(5) Biopsychologie

Die Biopsychologie befaßt sich mit den biologischen Grundlagen des Verhaltens und Erlebens, den Wechselbeziehungen zwischen psychologischen und physiologischen Prozessen sowie der Anwendung biologischer Forschungsmethoden in der Psychologie. Bis zum Vordiplom sollen die Studierenden an folgenden Veranstaltungen teilgenommen haben:

Daraus ergibt sich ein Studiendeputat von 6 SWS in 4 Semestern.

(6) Methodenlehre

Die Methodenlehre behandelt die fächerübergreifenden Denkansätze und Verfahren, die zur Durchführung von Forschungsarbeiten in der Psychologie erforderlich sind. Dazu gehören u.a. die Teilgebiete Statistik I und II, Skalierung, Meßtheorie, Testtheorie, Wissenschaftstheorie, Versuchsplanung. In dem 4 Semester umfassenden Studium bis zum Vordiplom sollen die Studierenden an folgenden Veranstaltungen teilgenommen haben:

Daraus ergibt sich ein Studiendeputat von 14 SWS in 4 Semestern.

(7) Fächerübergreifende Veranstaltungen

Daraus ergibt sich ein Studiendeputat von 16 SWS in 4 Semestern.

§ 13
Diplom-Vorprüfung

Der erste Studienabschnitt wird mit der Diplom-Vorprüfung abgeschlossen. Die Prüfung ist aufgrund des Lehrangebots nach dem 4. Semester möglich; empfohlen wird die Zeit zwischen der Vorlesungszeit des 4. und 5. Fachsemesters. Die Diplom-Vorprüfung ist in einem Abschnitt (Blockprüfung) abzulegen. Näheres über die Zulassung zur Prüfung und über deren Durchführung enthält die Diplomprüfungsordnung.

III Zweiter Studienabschnitt

§ 14
Gliederung der Fächer

(1) Die Studien- und Prüfungsfächer des zweiten Studienabschnitts sind

In den Anwendungsfächern wird zwischen Basis- und Schwerpunktfächern unterschieden. Ein Basisfach vermittelt die grundlegenden berufsqualifizierenden Kenntnisse, die von jedem Diplom-Psychologen erwartet werden. Ein Schwerpunktfach vertieft diese Kenntnisse und führt in für seine Anwendung spezifische Fertigkeiten ein. In Halle sind die Fächer Klinische Psychologie und Psychotherapie sowie Pädagogische Psychologie als Schwerpunktfächer zu studieren.

§ 15
Studieninhalte

(1) Klinische Psychologie und Psychotherapie

Das Studium der Klinischen Psychologie und Psychotherapie hat die ätiologischen Bedingungen psychischer Störungen und deren psychologische Behandlung zum Inhalt. Das klinisch-psychologische Hauptstudium umfaßt 16 SWS und folgende Veranstaltungen:

(2) Pädagogische Psychologie

Gegenstandsbereich der Pädagogischen Psychologie sind Erziehungs- und Sozialisationsprozesse im weiteren sowie Lehr-Lern-Prozesse im engeren Sinne. Das Hauptstudium in der Pädagogischen Psychologie umfaßt 14 SWS und folgende Veranstaltungen:

(3) Arbeits-, Betriebs- und Organisationspsychologie

(3.1) Im Studium der Arbeits-, Betriebs- und Organisationspsychologie soll ein in den Grundlagen der Psychologie fundiertes Wissen über die Bedingungen menschlicher Arbeit und die psychologischen Grundlagen der Tätigkeit in Betrieben und sonstigen Organisationen vermittelt werden.

(3.2) Das Hauptstudium in der Arbeits-, Betriebs- und Organisationspsychologie ist in Halle ein Basisstudium. Es umfaßt 8 SWS und folgende Veranstaltungen:

(4) Psychologische Diagnostik und Intervention

Aufgabe der psychologischen Diagnostik ist es, intraindividuelle Eigenschaften und Veränderungen sowie interindividuelle Unterschiede menschlichen Verhaltens und Erlebens so zu erfassen, daß zuverlässige Aussagen über künftiges Verhalten und Erleben sowie mögliche Veränderungen in definierten Situationen und Prozessen möglich werden. Ziel dieser Bemühungen ist es, bei konkreten Fragestellungen wissenschaftlich fundierte Entscheidungshilfen und Prognosen bei unterschiedlichen Handlungs- und/oder Behandlungsmöglichkeiten bereitzustellen. Die Anwendungsorientierung sollte sich gleichermaßen auf Problemstellungen einzelner Teildisziplinen wie auf Anforderungen beziehen, die sich fächerübergreifend in unterschiedlichen Anwendungs- und Praxisbereichen ergeben. Zur psychologischen Intervention zählen psychologische Verfahren zur Veränderung menschlichen Verhaltens und Erlebens, die in Erziehung, Beratung und Behandlung innerhalb verschiedener Anwendungsfelder (wie Kliniken, Beratungsstellen, Organisationen, am Arbeitsplatz und ähnliches mehr) eingesetzt werden. Dazu gehören auch kontextuelle Bedingungen und Wirkungen. In den anwendungsbezogenen Praktika stehen einerseits Verfahren zur Gewinnung diagnostischer Informationen und der explorativen Gesprächsführung im Vordergrund, andererseits die Vermittlung diagnostischer Befunde in Form von Gutachten bzw. in Beratungsgesprächen. Das Lehrangebot in psychologischer Diagnostik und Intervention umfaßt 14 SWS und folgende Veranstaltungen:

(5) Evaluation und Forschungsmethodik

Das Fach Evaluation und Forschungsmethodik dient der Vertiefung und Weiterentwicklung der Methodenkenntnisse aus dem Grundstudium. Dabei geht es sowohl um die Evaluation von Maßnahmen und von Interventionen in verschiedenen Anwendungsfeldern als auch um die Bewertung von Ergebnissen und Methoden der Forschung. Im einzelnen werden Verfahren und Techniken zur Erfassung von Effekten, Grundlagen der Forschungslogik, Techniken der Versuchsplanung, spezielle Auswertungsverfahren und Metaanalysen sowie neuere Entwicklungen im Bereich Methodologie und Evaluationsforschung dargestellt und metatheoretisch reflektiert. Das Lehrangebot in psychologischer Evaluation und Forschungsmethodik umfaßt 8 SWS und folgende Veranstaltungen:

(6) Forschungsorientiertes Vertiefungsfach Kognitionspsychologie

Das Studium des forschungsorientierten Vertiefungsfaches Kognitionspsychologie soll der Vertiefung und Erweiterung der im Grundstudium erworbenen Kenntnisse im Bereich der Allgemeinen Psychologie (Wissenspsychologie, Lernen, Gedächtnis, Urteilen und Entscheiden), der Sozialpsychologie (z.B. soziale Kognition) und der Entwicklungspsychologie (z.B. Begriffsentwicklung) dienen. Dazu sind folgende Veranstaltungen (10 SWS) vorgesehen:

(7) Forschungsorientiertes Vertiefungsfach Mathematische Psychologie

Im Bereich der mathematischen Modellierung werden Prinzipien der Konstruktion, Bewertung und Überprüfung von mathematischen Modellen für psychologische Phänomene und psychische Prozesse in spezifischen Gegenstandsbereichen analysiert; dazu gehört auch der Bereich der Computersimulation. Dazu sind folgende Lehrveranstaltungen (10 SWS) vorgesehen:

(8) Nicht-psychologische Wahlpflichtfächer

Für die nicht-psychologischen Wahlpflichtfächer ist ein Umfang von 6 SWS Lehrveranstaltungen vorgesehen, der in der Regel aus einer zweistündigen Einführungs- bzw. Überblicksvorlesung sowie 2 zweistündigen Übungen bzw. Seminaren zur Vertiefung bestimmter Problemperspektiven besteht.

Nicht-psychologische Wahlpflichtfächer sind z.B. Erziehungswissenschaft, Physiologie, Soziologie, Betriebswirtschaft, Mathematik, Philosophie. Die konkreten Lehrveranstaltungen für die einzelnen Fächer werden von den jeweiligen Fachprüfern festgelegt und durch Aushang bekannt gegeben.

§ 16
Berufspraktische Tätigkeit und begleitende Lehre

(1) Im zweiten Studienabschnitt (nach der Diplom-Vorprüfung) ist eine berufspraktische Tätigkeit in Form von sogenannten Außenpraktika vorgesehen. Diese Außenpraktika sollen den Studierenden ermöglichen, sich durch eigene Tätigkeit über die Berufsfelder der psychologischen Praxis zu orientieren und die Anwendung psychologischer Arbeitstechniken unter Anleitung zu üben. Die Studierenden sollen wenigstens zwei Praktika von insgesamt 12 Wochen Dauer absolvieren. Jedes einzelne Praktikum soll nicht kürzer als vier Wochen sein. Die Praktika müssen unter Anleitung eines erfahrenen Psychologen mit akademischem Abschluß durchgeführt werden und sich hinsichtlich der in ihnen repräsentierten psychologischen Aufgabenbereiche unterscheiden. Die Praktika sollen in der Regel in Institutionen abgeleistet werden, die den Praktikanten psychologische Erfahrungen im Umgang mit Menschen ermöglichen können. Praktika in Forschungseinrichtungen bedürfen der vorherigen Genehmigung durch den Prüfungsausschußvorsitzenden. Die Außenpraktika sollen in der Regel während des Hauptstudiums in der vorlesungsfreien Zeit durchgeführt werden. Ein vor der Diplom-Vorprüfung absolviertes Praktikum kann mangels spezifischer Vorbereitung kaum mehr als allgemeine Orientierungsfunktionen erfüllen; dafür können deshalb nicht mehr als vier Wochen angerechnet werden.

(2) Im Anschluß an ein Praktikum ist von den Praktikanten ein Erfahrungsbericht zu verfassen. Es ist außerdem eine Befragung vorgesehen, welche die Vereinheitlichung von Informationen von Praktikanten über geeignete Praktikumsmöglichkeiten erleichtern soll. Die von den Praktikanten beizubringende Praktikumsbescheinigung muß Angaben über die Dauer des Praktikums, die Arbeitszeit (es wird eine wöchentliche Arbeitszeit im Umfang einer ganzen BAT-Stelle für erforderlich gehalten), die ausgeübte Tätigkeit enthalten und die Unterschrift des für die fachliche Betreuung verantwortlichen Psychologen tragen. Am Institut für Psychologie in Halle ist ein wissenschaftlicher Mitarbeiter mit der Beratung in Außenpraktikumsangelegenheiten betraut (siehe Aushang); in der Regel hält diese Person auch die Lehrveranstaltung zur Betreuung der berufspraktischen Tätigkeit, in der auch die Erfahrungsbildung in den Außenpraktika vorbereitet wird bzw. in der diese Erfahrungen nachträglich aufgearbeitet werden. In dieser Veranstaltung soll daher auch die Verbindung zwischen Praktikumserfahrungen und den Lehrveranstaltungen des Ausbildungsprogramms hergestellt werden.

§ 17
Diplomarbeit

Die Diplomarbeit ist Teil der Diplomprüfung. Ihr Thema soll spätestens vor dem dritten Semester des zweiten Studienabschnittes vorgeklärt werden. Der Studierende kann einen Themenbereich oder ein Thema für die Diplomarbeit vorschlagen. Hierbei ist es sinnvoll, sich über die Themenangebote verschiedener Prüfer zu informieren oder Themen eigener Wahl mit den Personen zu besprechen, die zur Vergabe von Themen berechtigt sind. Die Diplomarbeit wird von dem Betreuer beurteilt.

§ 18
Diplomprüfung

Das Psychologiestudium wird mit der Diplomprüfung abgeschlossen. Die Zulassungsbedingungen und Verfahrensvorschriften für die Diplomprüfung sind der Diplomprüfungsordnung zu entnehmen.

IV Schlußbestimmungen

§ 19
Inkrafttreten

Diese Studienordnung tritt zugleich mit der Prüfungsordnung vom 17. Mai 1995 in Kraft.

Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse des Fachbereichsrates des Fachbereiches Geschichte, Philosophie und Sozialwissenschaften vom 17.05.1995 und des Senats der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg vom 07.06.1995 und der Genehmigung des Kultusministeriums des Landes Sachsen-Anhalt vom 4. September 1995.


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