Uni-Halle-Siegel

MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE -WITTENBERG

Amtsblatt
9. Jahrgang, Nr. 5 vom 14. Dezember 1999, S. 12
 


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Landwirtschaftliche Fakultät


Studienordnung für den Zusatzstudiengang Standort- und umweltgerechte Landwirtschaft in den Transformationsländern

vom 09.02.1999

Aufgrund des § 11 Abs. 1 sowie der §§ 77 Abs. 3 Nr. 11 und 88 Abs. 2 Nr. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung vom 1. Juli 1998 (GVBl. LSA S. 300) hat die Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg die folgende Studienordnung für den Zusatzstudiengang "Standort- und umweltgerechte Landwirtschaft in den Transformationsländern" an der Landwirtschaftlichen Fakultät erlassen:

§ 1
Geltungsbereich

Die Studienordnung regelt auf der Grundlage der Prüfungsordnung vom 9. Februar 1999 für den Zusatzstudiengang "Standort- und umweltgerechte Landwirtschaft in den Transformationsländern" mit dem Abschluß "Master of Agricultural Science (M.Agr.Sc.)" Ziel, Inhalt und Struktur des Zusatzstudienganges.

§ 2
Ziel des Zusatzstudienganges

(1) Ziel des Zusatzstudienganges ist es, auf der Basis vorhandener Kenntnisse Spezialwissen über die Umgestaltung der Landwirtschaft beim Übergang zentral geleiteter zu marktorientierten Volkswirtschaften in den Transformationsländern, vorrangig in Osteuropa, zu vermitteln. Hierbei wird den Erfordernissen einer standort- und umweltgerechten Anpassung der Landwirtschaft besondere Bedeutung zugemessen.

(2) Die Absolventin bzw. der Absolvent des Zusatzstudienganges soll aufgrund des erworbenen Wissens dazu befähigt sein, in interdisziplinärer Betrachtung die Bedingungen zur Umsetzung ihrer bzw. seiner Spezialkenntnisse in praktische Maßnahmen zu erkennen und diese mitzugestalten.

§ 3
Beginn des Studiums

Das Studium beginnt im Wintersemester.

§ 4
Studienvoraussetzungen

Für die Zulassung zum Zusatzstudiengang gelten die Bedingungen für das Hochschulstudium entsprechend der Immatrikulationsordnung der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg und der Prüfungsordnung für den Zusatzstudiengang "Standort- und umweltgerechte Landwirtschaft in den Transformationsländern" vom 9. Februar 1999.

§ 5
Inhalt und Struktur des Zusatzstudiengangs

(1) Der Zusatzstudiengang gliedert sich in

  1. Fachstudium mit einer Dauer von zwei Semestern,
  2. Projektstudium mit einer Dauer von zwei Semestern.
(2) Für das Fach- und Projektstudium wählt die bzw. der Studierende einen der folgenden Studienschwerpunkte:
  1. Ökonomie der Transformationsländer,
  2. Agrare Standortkunde und Raumordnung,
  3. Umweltgerechte Landwirtschaft.
§ 6
Fachstudium

(1) Der erste Abschnitt des Fachstudiums umfaßt grundlegende Lehrveranstaltungen in den vier Studienrichtungen

mit einem Lehrstundenumfang von insgesamt mindestens 18 SWS (Semesterwochenstunden).

(2) Die Lehrveranstaltungen der Studienrichtung Wirtschafts- und Sozialwissenschaften mit 14 SWS sind obligatorisch.
Ergänzend ist mindestens eine weitere Studienrichtung gemäß Abs. 1 mit einem Lehrstundenumfang von jeweils 4 SWS hinzuzuwählen.

(3) Der zweite Abschnitt des Fachstudiums umfaßt vertiefende Lehrveranstaltungen in den Studienschwerpunkten gemäß § 5 Abs. 2 mit einem Umfang von mindestens 12 SWS.

(4) Die Studienschwerpunkte umfassen folgende Fächer:

  1. Ökonomie der Transformationsländer
    a)
    b)
    c)
Wirtschafts- und Agrarpolitik im Transformationsprozeß
Markt- und Umweltökonomik
Landwirtschaftliche Betriebslehre
4 SWS
4 SWS
4 SWS
  1. Agrare Standortkunde und Raumordnung
    a)
    b)

    c)

Standortkunde und Bodenschutz
Analyse und Planung ländlicher Räume
Agrarökonomik und Regionalpolitik 
4 SWS
4 SWS

4 SWS

  1. Umweltgerechte Landwirtschaft
    a)

    b)
    c)

Ökologie in der Landwirtschaft
Integrierter Landbau
Agrar- und Umweltökonomik
4 SWS

4 SWS
4 SWS

§ 7
Projektstudium

(1) Das Projektstudium im 3. und 4. Fachsemester umfaßt die Praktika in der Bundesrepublik Deutschland und in einem Land Mittel- und Osteuropas mit einem Stundenumfang von 40 SWS. Dabei sollte das Praktikum in der Bundesrepublik einen Zeitraum von zwei bis drei Monaten, das Praktikum im Ausland von drei bis vier Monaten umfassen.

(2) Ausnahmeregelungen bedürfen der Zustimmung des Prüfungsausschusses.

(3) Praktikumsdauer und Praktikumsort sind spätestens vier Wochen nach der letzten Prüfung im Fachstudium dem Prüfungsamt schriftlich anzuzeigen.

(4) Das Projektstudium schließt das Abfassen der wissenschaftlichen Arbeit für den M.Agr.Sc. sowie deren Verteidigung in einem Fachkolloquium ein.

§ 8
Studienberatung

Für die fachliche Beratung der Studierenden ist die Beauftragte bzw. der Beauftragte der Landwirtschaftlichen Fakultät für den Zusatzstudiengang und gegebenenfalls eine für den Zusatzstudiengang eingesetzte Tutorin bzw. ein eingesetzter Tutor sowie die jeweilig benannte Betreuerin bzw. der jeweilig benannte Betreuer zuständig. Die fachliche Beratung ist in enger Verbindung mit den Mitgliedern des Prüfungsausschusses und der zuständigen Fachvertreterin bzw. dem zuständigen Fachvertreter des Zusatzstudienganges wahrzunehmen.

§ 9
Art der Lehrveranstaltungen

(1) Lehrveranstaltungen im Sinne dieser Ordnung sind Vorlesungen, Seminare, Fachkolloquien, Übungen, Praktika, Exkursionen und fachübergreifende Veranstaltungen wie Kolloquien, Ringvorlesungen u.ä.

(2) Die Aufgaben der Studierenden sind:

(3) Teile der vorlesungsfreien Zeiten können für Praktika und Exkursionen genutzt werden.

§ 10
Studienjahresablaufplan

(1) Auf der Grundlage des zeitlichen Rahmenplanes der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg wird jährlich ein Studienjahresablaufplan festgelegt, aus dem

für das jeweilige Semester (Winter- und Sommersemester) ersichtlich sind.

(2) Der Studienjahresablaufplan ist den Studierenden durch Aushang bekanntzugeben.

§ 11
Lehrveranstaltungsplan

(1) Auf Grundlage des Studienjahresablaufplanes, der Prüfungsordnung für den Zusatzstudiengang sowie dieser Ordnung wird für jedes Semester ein Lehrveranstaltungsplan erstellt. Dieser enthält neben der Angabe der einzelnen Lehrveranstaltungen mit ihrer Bezeichnung die Zuordnung der Lehrveranstaltung zu den einzelnen Prüfungsfächern und den Namen der Hochschullehrerin bzw. des Hochschullehrers.

(2) Der Lehrveranstaltungsplan ist Grundlage für die zeitliche und räumliche Verteilung der einzelnen Lehrveranstaltungen.

(3) Der Lehrveranstaltungsplan und die entsprechenden Vorlesungsankündigungen sind zu Beginn eines jeden Semesters öffentlich bekanntzumachen.

§ 12
Übergangsbestimmungen

Diese Ordnung gilt für alle Studierende, die ab dem Wintersemester 1998/1999 immatrikuliert wurden. Für Studierende, die vor dem Inkrafttreten dieser Studienordnung für den Zusatzstudiengang immatrikuliert wurden gilt:
Sind bereits Teile der Fachprüfung nach der "Prüfungsordnung für den Zusatzstudiengang Standort- und umweltgerechte Landwirtschaft in den Transformationsländern" vom 21.07.1994 abgeschlossen worden, können die Fachprüfung einschließlich aller Wiederholungsprüfungen bis 1 Jahr nach Inkrafttreten dieser Ordnung nach der bisherigen Studienordnung abgeschlossen werden. Die Prüfung für den M.Agr.Sc. muß nach dieser Studienordnung abgelegt werden.

§ 13
Inkrafttreten und Veröffentlichung

Diese Studienordnung tritt zum Wintersemester 1999/2000 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Studienordnung vom 21.07.1994 außer Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Universität veröffentlicht.

Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse des Rates der Landwirtschaftlichen Fakultät vom 9. Februar 1999 und des Senats der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg vom 14. April 1999 und der Kenntnisnahme durch das Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt vom 09. August 1999.

Halle (Saale), den 26. August 1999

Prof.Dr. Reinhard Kreckel
Rektor


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