Uni-Halle-Siegel

MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT  HALLE -WITTENBERG

Amtsblatt
9. Jahrgang, Nr. 5 vom 14. Dezember 1999, S. 8


Medizinische Fakultät


Klinikumsordnung zur Vermeidung und Bekämpfung der Korruption

vom 30.08.1999

Präambel

Der Klinikumsvorstand hat auf Grundlage des § 13 Abs. 1 Sätze 2 und 3 der Satzung des Klinikums der Medizinischen Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg (Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg vom 09.12.1997, S. 3) und § 96 Abs. 2 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 07.10.1993 (GVBl. LSA S. 614, zuletzt geändert am 19.03.1998 - GVBl. LSA S. 132), nach Zustimmung des Fakultätsrates und nach Anhörung des Klinikumsausschusses in seiner Sitzung am 30.08.1999 folgende Klinikumsordnung beschlossen:

§ 1
Rechtsgrundlagen, Definition

(1) Diese Ordnung ergeht insbesondere auf Grundlage folgender Vorschriften:

und ergänzt diese Vorschriften.

Zu beachten ist auch der Kodex Medizinprodukte (Verhaltensregeln im Gesundheitsmarkt der Arbeitsgemeinschaft der Spitzenverbände der Krankenkassen und dem BVMed – Bundesfachverband der Medizinprodukteindustrie e.V. vom Dezember 1997), der eine vertragliche Verpflichtung der Medizinproduktehersteller beinhaltet.

(2) Der Begriff der Korruption ist nicht gesetzlich definiert. Korruption im Sinne dieser Ordnung ist die Entgegennahme, das Sich-Gewähren-Lassen oder Fordern von Leistungen anderer, auf die kein rechtlicher Anspruch besteht, unabhängig davon, ob dadurch Dienstpflichten verletzt werden. Weiter zählen dazu Dienstpflichtverletzungen, die geeignet sind, den Wettbewerb von Unternehmen zu beeinflussen. Unter den Begriff der Korruption fällt insbesondere ein Verstoß gegen die in Absatz 1 genannten Vorschriften (insbesondere gegen die §§ 299, 300, 331, 332, 333, 334, 335, 204, 264, 266, 258a, 267, 348, 353b, 357 Strafgesetzbuch, §§ 17 und 18 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) mit Ausnahme des Kodex Medizinprodukte.

§ 2
Zweck der Vorschrift

(1) Zweck der Vorschrift ist es, die Korruption und bereits den Verdacht der Korruption zu verhindern und das Vertrauen der Allgemeinheit in die Integrität des Klinikums und seiner Beschäftigten beizubehalten, Beschäftigte des Klinikums vor Verdächtigungen zu schützen und Vermögensinteressen des Klinikums zu wahren.

(2) Alle Bediensteten des Klinikums haben sich daher so zu verhalten, daß schon der Verdacht der Korruption nicht entsteht. Dabei hat das Verhalten gegenüber Dritten (Patienten und Geschäftspartnern) stets korrekt und freundlich zu sein. Bei aus dienstlichen Kontakten entstehenden persönlichen Kontakten haben sich alle Bediensteten die gebotene Zurückhaltung aufzuerlegen.

(3) Nach Teil 1, Nummer 2.1 der Verwaltungsvorschrift zur Korruptionsbekämpfung zählen zu dem Korruptionsbegriff im engeren Sinne die Straftatbestände der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr (§ 299 StGB), der besonders schwere Fall der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr (§ 300 StGB), die Vorteilsannahme (§ 331 StGB), die Bestechlichkeit (§ 332 StGB), die Vorteilsgewährung (§ 333 StGB) die Bestechung (§ 334 StGB) und besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung (§ 335 StGB). Diese Korruptionstatbestände werden oft begleitet durch Tatbestände, die zur Korruption im weiteren Sinne zu zählen sind. Diese sind: Verwertung fremder Geheimnisse (§ 204 StGB), Betrug (§ 263 StGB), Subventionsbetrug (§ 264 StGB), Untreue (§ 266 StGB), Strafvereitelung im Amt (§ 258a StGB), Urkundenfälschung (§ 267 StGB), Falschbeurkundung im Amt (§ 348 StGB), Verletzung eines Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht (§ 353b StGB), Verleitung eines Untergebenen zu einer Straftat (§ 357 StGB), Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen (§ 17 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG) und Verwendung von Vorlagen (§ 18 UWG).

§ 3
Betroffene Personen, Geltungsbereich

(1) Diese Klinikumsordnung gilt für alle Beschäftigten des Klinikums der Medizinischen Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg und aufgrund des Geschäftsbesorgungsvertrages auch für die Beschäftigten der Fakultät.

(2) Die Ordnung ist gegenüber Unternehmen, Ingenieuren oder Beratern, die bei Ausschreibungen, z.B. mit der Erstellung von Leistungsverzeichnissen beauftragt oder betraut werden, vertraglich festzuschreiben, soweit sie dafür geeignet ist. Insbesondere ist bei Verträgen mit freiberuflich Tätigen, die in Vergabeverfahren eingeschaltet werden, sicherzustellen, daß diese weder Vergabeunterlagen versenden, Pläne in ihren Büros zur Einsicht auslegen, das Vergabeverfahren betreffende Auskünfte erteilen oder den Submissionstermin abhalten. In diesen Verträgen ist auch sicherzustellen, daß diese freiberuflich Tätigen oder wirtschaftlich mit ihnen verbundene Unternehmen nicht an einem auf die erstellten Ausschreibungsunterlagen basierenden Wettbewerb teilnehmen. Falls diese freiberuflich Tätigen Leistungsbeschreibungen erstellen, sind sie nach dem Verpflichtungsgesetz förmlich zu verpflichten (Teil 2, Nummer 16.2 der Verwaltungsvorschrift zur Korruptionsbekämpfung).

(3) Es ist in den Ausschreibungsbedingungen und gegebenenfalls in den zu erstellenden Verträgen eine Klausel aufzunehmen, wonach ein Auftragnehmer, der nachweislich aus Anlaß der Vergabe eine Abrede getroffen hat, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt, eine dreiprozentige Vertragsstrafe zu zahlen hat, sofern nicht ein höherer Schaden nachgewiesen wird, unabhängig davon, ob von dem ebenfalls zu vereinbarenden Kündigungsrecht Gebrauch gemacht wird.

§ 4
Verhaltensvorschriften

(1) Der Verdacht der Korruption ist insbesondere gegeben, wenn ein Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin des Klinikums bzw. der Fakultät sich eine Leistung, auf die ein rechtlicher Anspruch nicht besteht, versprechen oder gewähren läßt, oder die Leistung gar fordert.

(2) Alle Beschäftigten sind verpflichtet, über Korruptionsversuche (an ihnen) die jeweiligen Vorgesetzten zu informieren.

(3) Zum eigenen Schutz sollen alle Bediensteten das sogenannte "Vier-Augen-Prinzip" beachten. Dieses bedeutet, daß vor einer Entscheidung, die zu einer Begünstigung eines Dritten oder des Entscheidungsträgers selbst führt, die Bestätigung durch eine weitere Person einzuholen ist. Zum Beispiel haben Beschäftigte in den Kliniken, die bei Beschaffungen mitwirken, vor dem Vorschlag, welcher von verschiedenen zur Auswahl stehenden Gegenständen der technisch und medizinisch günstigste ist, sich ihre Auswahl schriftlich bestätigen zu lassen. Verwaltungsmitarbeiter haben sich vor Erteilung eines Zuschlages schriftlich bestätigen zu lassen, daß das entsprechende Angebot das günstigste ist. Das „Vier-Augen-Prinzip" ist auch schon bei der Erstellung der Ausschreibungsunterlagen zu beachten.

§ 5
Dienst- und Fachaufsicht, Belehrungen

(1) Leiter, Leiterinnen, Direktoren und Direktorinnen von Einrichtungen sind verpflichtet, für alle ihnen zugewiesenen und unterstellten Beschäftigten des Klinikums bzw. der Fakultät und gegebenenfalls auch für Beschäftigte von beauftragten Unternehmen regelmäßig (mindestens einmal jährlich) Informationsveranstaltungen zur Korruptionsbekämpfung durchzuführen oder zu organisieren. Diese Belehrungen sind durch schriftliche Bestätigung der Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterinnen aktenkundig zu machen.

(2) Sie haben dafür Sorge zu tragen, daß bei Neueinstellungen die neuen Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterinnen über die in § 1 dieser Ordnung genannten Vorschriften informiert und belehrt werden und ihnen eine Kopie der Verwaltungsvorschrift zu Korruptionsbekämpfung ausgehändigt wird.

(3) Sie sind weiter verpflichtet, die Beschäftigten ihres Zuständigkeitsbereiches ausreichend anzuleiten, die Einhaltung der Vorschriften zu überwachen und im konkreten Verdachtsfall den Verwaltungsdirektor bzw. die Verwaltungsdirektorin zu informieren, damit dieser bzw. diese eigene bzw. staatsanwaltschaftliche Untersuchungen einleiten kann.

(4) Neben der Aufsichtspflicht haben die Vorgesetzten auch die Pflicht zum vertrauensvollen Umgang mit unterstellten Mitarbeitern.

§ 6
Ansprechpartner „Anti-Korruption"

(1) Für das Klinikum und die Fakultät wird durch den Verwaltungsdirektor bzw. die Verwaltungsdirektorin ein Ansprechpartner bzw. eine Ansprechpartnerin „Anti-Korruption" benannt. Seine bzw. ihre Aufgaben ergeben sich insbesondere aus dem Runderlaß „Verwaltungsvorschrift zur Vermeidung und Bekämpfung der Korruption" (Teil 1, Nummer 5 vom 02.03.1998) .

(2) Er bzw. sie ist verpflichtet, alle Beschäftigten in Angelegenheiten der Korruptionsbekämpfung zu beraten und umfassend zu informieren, bei den regelmäßigen Informationsveranstaltungen mitzuwirken und die Organe des Klinikums zu beraten. Dabei hat er bzw. sie Verschwiegenheit über die ihm oder ihr mitgeteilten Tatsachen zu wahren, soweit nicht eine Mitteilung an die Verwaltungsleitung oder staatsanwaltschaftliche Ermittlungen dadurch veranlaßt werden.

§ 7
Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Leistungen

(1) Die Annahme von Leistungen in Beziehung zu dienstlichen Tätigkeiten bedarf der vorherigen Zustimmung durch die jeweiligen Vorgesetzten, soweit diese Ordnung, oder die zugrunde liegenden Rechtsvorschriften nicht Ausnahmen zulassen, oder die Genehmigung durch den Verwaltungsdirektor bzw. die Verwaltungsdirektorin vorschreiben. Bei Beamten ist zuständiger Vorgesetzter die oberste Dienstbehörde, bei Angestellten und Arbeitern der Arbeitgeber. Der Arbeitgeber wird durch den Verwaltungsdirektor bzw. die Verwaltungsdirektorin vertreten, soweit dieser bzw. diese die Zustimmungsberechtigung nicht auf andere Personen übertragen hat. Die Übertragung erfolgt hiermit auf die Leiter, Leiterinnen, Direktoren und Direktorinnen der Einrichtungen. Direkte Vorgesetzte sind berechtigt, die Annahme bis zu einem Wert von 100,00 DM zu genehmigen, Einrichtungsleiter bis zu einem Wert von 500,00 DM, in allen übrigen Fällen, falls die Annahme von nicht beamteten Einrichtungsleitern beabsichtigt ist und bei der Annahme von Reisekosten ist der Verwaltungsdirektor bzw. die Verwaltungsdirektorin zuständig. Bei Beamten ist grundsätzlich der Rektor bzw. die Rektorin zuständig, sofern er bzw. sie nicht die Zuständigkeit übertragen hat. Im übrigen ist der Runderlaß des MI vom 24.11.1995 „Annahme von Belohnungen und Geschenken" zu beachten.

(2) Nicht anzuzeigen und daher annehmbar sind geringwertige oder übliche und angemessene Zuwendungen. Darunter sind geringfügige sozial-adäquate Zuwendungen wie z.B. Kugelschreiber oder Kalender, sowie Zuwendungen zu verstehen, die reinen Höflichkeitscharakter haben, wie z.B. Zigaretten, Tasse Kaffee oder Werbeartikel von geringem Wert.

(3) Ebenso unterliegen nicht der Anzeige- oder Genehmigungspflicht freiwillige Zuwendungen von Patienten aus Dankbarkeit an die „Stationskasse" im Wert von bis zu 30,00 DM im Einzelfall.

(4) Andere Bargeldzahlungen dürfen durch Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterinnen nicht angenommen werden, außer in der Kasse im Rahmen des dienstlichen Verkehrs.

(5) Angebotene Vorteile, die zurückgewiesen wurden, sind dem nächsten Vorgesetzten anzuzeigen, der auf dem Dienstweg den Verwaltungsdirektor bzw. die Verwaltungsdirektorin informiert.

§ 8
Beschaffungen u.ä.

(1) Bei allen Beschaffungen, Bestellungen oder Aufträgen an Dritte (z.B. für Instandhaltungsaufgaben) ist das Vergaberecht, insbesondere die VOL, VOB und VOF mit den entsprechenden Europarechtlichen Vorschriften und den Rechtsvorschriften des Landes Sachsen-Anhalt sowie die Beschaffungsordnung des Klinikums vom 15.03.1999 zu beachten.

(2) Ausschreibungen werden durch die Verwaltung vorbereitet. Die Vergabeentscheidung trifft grundsätzlich eine Personengruppe, die aus Vertretern der Verwaltung und der nutzenden Einrichtung besteht. Damit ist hier das „Vier-Augen-Prinzip" gewahrt. Personen, die an der Erstellung des Leistungsverzeichnisses, an der Auswahl des Vergabeverfahrens, bei beschränkten Ausschreibungen oder freihändigen Vergaben an der Auswahl der zum Angebot aufgeforderten Anbieter, an der Öffnung oder Wertung der Angebote mitgewirkt haben, dürfen der Gruppe nicht mit Stimmrecht angehören. Die Entscheidungen haben die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten. Firmeninteressen dürfen nicht vertreten werden.

§ 9
Drittmittel

(1) Drittmittelprojekte, die nicht als Nebentätigkeit sondern als Dienstaufgabe durchgeführt werden, sind nach den nachstehenden Absätzen abzuwickeln.

(2) Verträge sind schriftlich abzuschließen. Soweit möglich, sollen die Musterverträge aus dem „Drittmittelordner" verwendet werden. Dieser Ordner wurde bereits allen Einrichtungen übergeben und wird durch den Forschungssekretär bzw. durch die Forschungssekretärin der Fakultät ständig aktualisiert.

(3) Leistungen und Gegenleistungen des Vertrages müssen gegeneinander ausgewogen sein. Sofern in Zuwendungsbestimmungen nichts gegenteiliges bestimmt wird und gegebenenfalls der Overhead abgeführt ist, können die aus einem Drittmittelprojekt verbleibenden Restmittel vom Drittmittelempfänger für andere der Wissenschaft dienende Aufgaben des Drittmittelempfängers oder seiner Einrichtung verwendet werden.

(4) Der Abschluß eines Vertrages darf nicht mit projektfremden Bestellungen oder Beschaffungen in Verbindung stehen. Eine solche Verbindung darf auch nicht stillschweigend bestehen.

§ 10
Dienstreisen, Teilnahme an Veranstaltungen, Vorträge, Fort- und Weiterbildung

(1) Die Teilnahme an wissenschaftlichen Tagungen, Weiterbildungs-, Instruktions- und Informationsveranstaltungen dient der Vermittlung und der Verbreitung von berufsbezogenem Wissen und praktischen Erfahrungen. Die wissenschaftliche Information und die Weitergabe von Kenntnissen in Diagnostik und Therapie oder sonstigen beruflichen Belangen sollten im Vordergrund stehen.

(2) Bei der Unterstützung der Teilnahme von Beschäftigten des Klinikums an wissenschaftlichen Tagungen, Informations-, Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen durch Firmen ist folgendes zu beachten:

  1. Bei der aktiven Teilnahme (Referat, Moderation, Präsentation, Übungsleitung etc.) können von der Firma (Sponsor) oder aus den eingeworbenen Drittmittelgeldern (die nicht zweckbestimmt gewährt wurden) folgende Kosten erstattet werden:
  1. Bei einer passiven Teilnahme können die Kosten erstattet werden, wenn die Teilnahme den Zweck verfolgt, Kenntnisse und Erfahrungen zu vermitteln oder zu erwerben, die im Interesse der jeweiligen Klinik, des Instituts oder der Einrichtung liegen. Dies wird durch Unterschrift des Direktors bzw. der Direktorin bzw. des Leiters oder der Leiterin der Einrichtung auf dem Dienstreiseauftragsformular bestätigt.

(3) Bei von Firmen organisierten oder ausgerichteten Fortbildungsveranstaltungen und Studientreffen gelten die gleichen Gesichtspunkte. Angemessene Hin- und Rückreisekosten zum/vom Veranstaltungsort, Übernachtungskosten und Bewirtung im angemessenen Rahmen können vom Veranstalter übernommen werden. Gleiches gilt auch bei der Teilnahme an Veranstaltungen von Firmen, die nicht Dienstreisen sind.

(4) Die Annahme von Leistungen Dritter aus Anlaß einer Dienstreise ist vor Antritt auf dem durch M II entwickelten Formular (M II 990402 – Drittfinanzierte Veranstaltungen – Anlage 1) zu beantragen. Dies gilt nicht für Hochschullehrer bzw. Hochschullehrerinnen. Diese haben die Annahme lediglich anzuzeigen. Näheres regelt Abs. 5. Es ist im Zusammenhang mit der Dienstreise nicht gestattet, Belohnungen und Geschenke - soweit es sich nicht um geringwertige Zuwendungen oder Vorteile handelt, die üblich und angemessen sind - (siehe § 7) anzunehmen. Im Zweifel ist die schriftliche Zustimmung des Klinikumvorstandes einzuholen.

(5) Hochschullehrer bzw. Hochschullehrerinnen haben anzuzeigen, wer die Veranstaltung finanziert, welche Kosten entstehen und welche Kosten durch wen erstattet werden.

(6) Die Verbindung einer Dienstreise mit einem Erholungsurlaub oder einem Verbleiben am Dienstreiseort über den unbedingt erforderlichen Zeitraum hinaus aus anderen Gründen ist gesondert anzuzeigen bzw. zu erläutern. Bei einer Genehmigung ist der Grundsatz zu beachten, daß durch die Verbindung der Dienstreise mit einer Urlaubsreise oder einer anderen privaten Reise bzw. einem Anschlußaufenthalt aus sonstigen Gründen der Dienstreisende keinen zusätzlichen Vorteil haben darf, also daß die Reisekostenvergütung so zu bemessen ist, als hätte die Dienstreise ohne die Urlaubsreise oder andere private Reise stattgefunden.

§ 11
Beraterverträge

Beraterverträge von Ärzten und Ärztinnen bzw. Wissenschaftlern und Wissenschaftlerinnen des Klinikums bzw. der Fakultät mit Herstellern bzw. Vertreibern von medizinischen Produkten sind zulässig, soweit

  1. ein schriftlicher Vertrag vorliegt,
  2. die vorgesehenen Berater für diese Aufgaben fachlich bzw. wissenschaftlich qualifiziert sind,
  3. Leistung und Gegenleistung angemessen und ausgeglichen sind (Luxusverbot).

Auch Beraterverträge können sowohl dienst- als auch nebentätigkeitsrechtlich konzipiert sein.

§ 12
Spenden

(1) Spenden sind Drittmittel, die unabhängig von einer zu erbringenden Gegenleistung zugewandt werden und daher steuerlich abzugsfähig sind. Spenden von Firmen, Institutionen oder Privatpersonen an medizinische Einrichtungen müssen gemeinnützige Zwecke verfolgen, wie:

(2) Bei der Verwendung der Spenden sind die gleichen Grundsätze zu beachten, wie bei projektbezogenen Drittmitteln. Die Annahme von Spenden darf nicht in Verbindung mit der Begünstigung des Spenders stehen. Nach Eingang der Spende stellt die Verwaltung des Klinikums auf Wunsch eine entsprechende Spendenquittung aus. Spenden auf Privatkonten sind ebenso wie „Sozialspenden" (z.B. Unterstützung von Jubiläen, Betriebsausflügen, Weihnachts- und Geburtstagsfeiern) unzulässig.

§ 13
Nebentätigkeiten

Die Bestimmungen zur Nebentätigkeit, insbesondere die Nebentätigkeitsverordnung sind einzuhalten. Bei Nebentätigkeiten ist darauf zu achten, daß keine Beziehung zu dienstlichen Tätigkeiten vorliegt, die die Unbefangenheit der Ausübung dieser Aufgaben beeinträchtigen könnte.

§ 14
Inkrafttreten

Diese Klinikumsordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in Kraft.

Halle (Saale), den 30. August 1999

B. Irmscher
Verwaltungsdirektorin