Uni-Halle-Siegel

MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT  HALLE -WITTENBERG

Amtsblatt
9. Jahrgang, Nr. 5 vom 14. Dezember 1999, S. 6


Medizinische Fakultät


Geschäftsordnung des Klinikumsausschusses des Klinikums der Medizinischen Fakultät der Martin-Luther-Universität
Halle – Wittenberg

vom 27.04.1999

Präambel

Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Entwicklung der medizinischen Fachbereiche zum 1. Januar 1997 (GVBl. LSA 1997, S. 432 ausgegeben am 11.03.1997) ergibt sich für das Klinikum des Fachbereiches Medizin der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg eine neue Rechtsgrundlage. Nach § 95 Abs. 4 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HG LSA) hat der Klinikumsausschuß in der Sitzung vom 27.04.1999 folgende Geschäftsordnung beschlossen.

§ 1
Sprecher des Klinikumsausschusses

(1) In der ersten Sitzung jeder Legislaturperiode wählt der Klinikumsausschuß den Sprecher bzw. die Sprecherin in geheimer Wahl. Er bzw. sie sollte Universitätsprofessor bzw. Universitätsprofessorin, darf aber nicht zugleich Mitglied des Klinikumsvorstandes sein.

(2) In einem unabhängigen Wahlgang wird der Stellvertreter bzw. die Stellvertreterin des Sprechers bzw. der Sprecherin aus dem Kreise des Klinikumsausschusses gewählt.

(3) Bei Ausscheiden des Sprechers bzw. der Sprecherin oder des Vertreters bzw. der Vertreterin werden die jeweiligen Nachfolger bzw. Nachfolgerinnen in einem erneuten Wahlgang gewählt.

(4) Die Wahlen nach Abs. 1 bis 3 erfordern die Beschlußfähigkeit des Klinikumsausschusses.

(5) Der Sprecher bzw. die Sprecherin vertritt den Klinikumsausschuß nach außen und führt die laufenden Geschäfte. Entsprechend § 10 der Satzung des Klinikums nimmt er bzw. sie an den Sitzungen des Klinikumsvorstandes teil.

(6) Der Sprecher bzw. die Sprecherin soll vor seiner bzw. ihrer Hinzuziehung zu Entscheidungen des Klinikumsvorstandes den Klinikumsausschuß rechtzeitig über den Gegenstand informieren und den Beschluß des Klinikumsausschusses hierzu im Klinikumsvorstand vertreten.

§ 2
Einberufung, Protokoll

(1) Der Klinikumsausschuß tagt in regelmäßigem Abstand, mindestens aber einmal im Quartal. Der Sprecher bzw. die Sprecherin ist berechtigt, außerplanmäßige Sitzungen einzuberufen, sofern es die Geschäftslage, insbesondere § 1 (6), erforderlich macht. Auf Verlangen von mindestens 3 Mitgliedern ist der Klinikumsausschuß einzuberufen, wobei das Verlangen unter Angabe eines Beratungsgegenstandes schriftlich zu begründen ist.

(2) Der Sprecher bzw. die Sprecherin lädt spätestens 3 Werktage vor dem Termin schriftlich durch Mitteilung der vorläufigen Tagesordnung ein. Tagesordnungspunkte müssen den jeweiligen Sachverhalt eindeutig erkennen lassen. Zu jedem Tagesordnungspunkt soll eine in die Thematik einführende und die Alternativen aufzeigende Vorlage oder entsprechende Unterlagen beigefügt werden. Die Vorlage sollte so abgefaßt sein, daß eine eindeutige Entscheidung getroffen werden kann. Die zur Entscheidung wichtigen Unterlagen sind der Tagesordnung beizufügen.

(3) Änderungen und Ergänzungen der Tagesordnung sind zu Beginn der Sitzung zu beantragen und bedürfen der Zustimmung des Klinikumsausschusses. Die endgültige Tagesordnung wird zu Beginn der Sitzung durch Beschluß festgelegt.

(4) Der Sprecher bzw. die Sprecherin kann zu den einzelnen Tagesordnungspunkten Berater einladen. Entsprechende Anträge können von allen Mitgliedern des Klinikumsausschusses an den Sprecher bzw. die Sprecherin gestellt werden. Entspricht der Sprecher bzw. die Sprecherin diesem Antrag nicht, entscheidet der Klinikumsausschuß durch Beschluß.

(5) Entsprechend § 10 der Satzung des Klinikums vertritt der Sprecher bzw. die Sprecherin den Klinikumsausschuß im Klinikumsvorstand. Die Mitglieder des Klinikumsausschusses werden durch den Sprecher bzw. die Sprecherin über die Tagesordnungspunkte des Klinikumsvorstandes informiert, für die das Benehmen mit dem Klinikumsausschuß herzustellen ist. Der Klinikumsausschuß besitzt innerhalb von 14 Tagen nach Beschlußfassung im Klinikumsvorstand die Möglichkeit eines begründeten Widerspruchs, der eine Neuverhandlung der Angelegenheit im Klinikumsvorstand unter Berücksichtigung der Argumente des Klinikumsausschusses bedingt. Der Sprecher bzw. die Sprecherin beruft danach unverzüglich eine Sitzung des Klinikumsausschusses zu diesem Sachverhalt ein.

(6) Nach jeder Sitzung des Klinikumsausschusses ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen. Der Sprecher bzw. die Sprecherin unterzeichnet das Protokoll zum Zeichen der Richtigkeit und Gültigkeit der gefaßten Beschlüsse.

(7) Das Protokoll hat Beschlüsse und Entscheidungen eindeutig wiederzugeben. Es ist den Mitgliedern unverzüglich, spätestens mit Einladung zur nächsten Sitzung, zu übergeben. Über Einsprüche entscheidet der Klinikumsausschuß mit einfacher Mehrheit der Anwesenden in seiner nächsten Sitzung.

(8) Die Protokolle sind vertraulich zu behandeln.

§ 3
Aufgaben des Klinikumsausschusses

Der Klinikumsausschuß berät den Klinikumsvorstand. Bei grundsätzlichen Angelegenheiten und Satzungsfragen zwischen Klinikumsvorstand und Klinikumsausschuß hat nach § 95 Abs. 2 HG LSA der Klinikumsvorstand das Benehmen mit dem Klinikumsausschuß herzustellen.

Zu den grundsätzlichen Aufgaben gehören insbesondere:

  1. Die Beratung des Wirtschaftsplanes zur Beschlußfassung durch den Verwaltungsrat.
  2. Beratung des Jahresabschlusses zur Feststellung durch den Verwaltungsrat.
  3. Wesentliche Strukturentscheidungen im Klinikum mit Auswirkungen auf die Krankenversorgung - insbesondere die Neugründung, Schließung und/oder Ausgliederung von Kliniken und Instituten.
  4. Personalentscheidungen i.V.m. § 93 d. Abs. 1 HG LSA. Dabei beteiligt sich der Klinikumsausschuß an der Auswahl geeigneter Kandidaten für die Position des Ärztlichen Direktors bzw. der Ärztlichen Direktorin, des Verwaltungsdirektors bzw. der Verwaltungsdirektorin, dessen bzw. deren Vertretung und des Direktors bzw. der Direktorin des Pflegedienstes. Die Beteiligung erfolgt in Form einer Anhörung beim Klinikumsausschuß. Diese muß vor der Entscheidung im Fakultätsrat stattfinden.

§ 4
Beschlußfähigkeit

(1) Der Klinikumsausschuß ist beschlußfähig, wenn die Sitzung ordnungsgemäß einberufen wurde und die einfache Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.

(2) Die Beschlußfähigkeit wird von der Sprecherin bzw. dem Sprecher vor Eintritt in die Tagesordnung und auf Antrag eines Mitgliedes während der Sitzung festgestellt. Die Feststellung ist in das Protokoll aufzunehmen.

(3) Sind zu einer ordnungsgemäß einberufenen Sitzung die Mitglieder zum zweiten Mal nicht in der für die Beschlußfähigkeit erforderlichen Anzahl anwesend, so lädt die Sprecherin bzw. der Sprecher unverzüglich ohne Einhaltung der Ladungsfrist eine dritte Sitzung ein, die unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig ist.

(4) Es wird offen abgestimmt. Auf Verlangen eines Mitgliedes des Klinikumsausschusses ist geheim abzustimmen.

(5) Entscheidungen in Personalangelegenheiten werden geheim abgestimmt.

(6) Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit der Stimmen.

(7) Ein Mitglied des Klinikumsausschusses darf bei der Behandlung einer Angelegenheit weder beraten noch entscheiden noch bei der Beratung und Entscheidung anwesend sein, wenn es befangen ist, weil die Entscheidung zu seinem persönlichen Vor- oder Nachteil wäre.

§ 5
Weitere Regelungen, Inkrafttreten

(1) Der Klinikumsausschuß tagt in der Regel nicht öffentlich.

(2) Die Mitglieder des Klinikumsausschusses sind auch nach ihrer Mitgliedschaft in dem Gremium zur Verschwiegenheit verpflichtet.

(3) Die Geschäftsordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg in Kraft.