Uni-Halle-Siegel

MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE -WITTENBERG

Amtsblatt
9. Jahrgang, Nr. 5 vom 14. Dezember 1999, S. 2
 


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Medizinische Fakultät


Studienordnung für den Studiengang Medizinische Physik (Diplom) an der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg

vom 14.04.1998 und 21.04.1998

Aufgrund des § 11 Abs. 1 sowie der §§ 77 Abs. 3 Nr. 11 und 88 Abs. 2 Nr. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 7. Oktober 1993 (GVBl. LSA S. 614), zuletzt geändert durch das dritte Gesetz zur Änderung des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 19. März 1998 (GVBl. LSA S. 132) hat die Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg die folgende Studienordnung für den Studiengang Medizinische Physik als Satzung erlassen:

§ 1
Geltungsbereich

Diese Ordnung regelt auf der Grundlage der Prüfungsordnung für die Grundstudienrichtung Medizinische Physik (Diplom) vom 14.04.1998 und 21.04.1998 Ziel, Inhalt, Aufbau und Gliederung des Studiums der Medizinischen Physik als interdisziplinären Studiengang mit dem genannten berufsqualifizierenden Abschluß.

§ 2
Studiendauer

Der Fachbereich Physik und die Medizinische Fakultät stellen auf der Grundlage dieser Studienordnung ein Lehrangebot bereit, das es einem Studenten bzw. einer Studentin ermöglicht, in der Regel nach dem vierten Fachsemester die Diplom-Vorprüfung abzulegen und sich nach dem achten Fachsemester zur Diplomarbeit und zur Diplomprüfung anzumelden. Die Regelstudienzeit beträgt zehn Semester und schließt die Bearbeitungszeit für die Diplomarbeit ein.

§ 3
Studienbeginn

Das Studium beginnt mit dem Wintersemester.

§ 4
Studienvoraussetzungen

Neben den formalen Voraussetzungen für die Hochschulreife wird vom Studierenden der Medizinischen Physik ein besonderes Interesse an Naturwissenschaften und Medizin erwartet, das zweckmäßigerweise auf einer guten schulischen Ausbildung in den naturwissenschaftlichen Fächern und in Mathematik basieren sollte. Auf die wichtige Rolle der Mathematik als Sprache jeder physikalischen Theorie und damit als Grundlage der quantitativen Beschreibung physikalischer Vorgänge wird hier besonders hingewiesen. Grundkenntnisse in elektronischer Datenverarbeitung werden erwartet. Möglichkeiten zum Erwerb und zur Vertiefung solcher Kenntnisse werden auch in den Einführungsveranstaltungen des Fachbereiches (§ 11 Abs. 2) geboten. Englische Sprachkenntnisse sind unbedingt erforderlich.

§ 5
Ziele und Inhalte des Studiengangs

(1) Ziel des Studiengangs Medizinische Physik (Diplom) ist es, dem Studenten bzw. der Studentin die Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln, die er bzw. sie benötigt, um als Medizin-Physiker bzw. Medizin-Physikerin nach wissenschaftlichen Grundsätzen selbständig zu arbeiten und in der Krankenversorgung als Partner des Mediziners bzw. der Medizinerin Mitverantwortung zu tragen. Darüber hinausgehende Tätigkeitsfelder des Medizin-Physikers bzw. der Medizin-Physikerin können sein:

(2) Das Studium bietet zum einen der physikalischen Grundlagenausbildung einen breiten Raum; zum anderen ist die praktische Anwendung physikalischer Kenntnisse in der Medizin wesentlicher Studieninhalt.

(3) Vom Studenten bzw. von der Studentin wird auch erwartet, daß er bzw. sie sich mit Problemstellungen befaßt, die es ihm bzw. ihr ermöglichen, Physik und Medizin in größeren historischen, philosophischen und gesellschaftlichen Zusammenhängen zu sehen. Er bzw. sie soll die Fähigkeit zur kritischen Beurteilung der Auswirkungen bei der Anwendung physikalischer Erkenntnisse sowie medizinischer und technischer Entwicklungen auf Natur und Gesellschaft entwickeln.

§ 6
Aufbau des Studiums

(1) Das Studium der Medizinischen Physik (Diplom) gliedert sich in ein Grund- und Hauptstudium. Die Diplom-Vorprüfung schließt als Zwischenprüfung das Grundstudium ab. Der berufsqualifizierende Abschluß wird nach dem Hauptstudium mit dem Ablegen der Diplomprüfung erreicht.

(2) Im folgenden werden mit Pflichtveranstaltungen solche bezeichnet, an denen der Student bzw. die Studentin teilnehmen muß, weil die Kenntnis ihres Stoffes unabdingbarer Grundstock des Studiums der Medizinischen Physik ist. Bei Wahlpflichtveranstaltungen kann der Student bzw. die Studentin aus einer Reihe von Veranstaltungen auswählen, muß sie aber in einem geforderten Umfang besuchen.

(3) Vorlesungen werden häufig von Übungen und Praktika begleitet. Sie bilden dann eine zusammenhängende Lehrveranstaltung und stehen unter der Verantwortung des (der) veranstaltenden Hochschullehrers (Hochschullehrer) bzw. der Hochschullehrerin (Hochschullehrerinnen). Die Übungs- und Praktikumsaufgaben sind eng an den jeweiligen Stoff der Vorlesung gekoppelt. Sie dienen zur Einübung des Stoffes und zur Selbstkontrolle der Studierenden. Gleichzeitig werden in den Übungen und in den Praktika die in der Prüfungsordnung geforderten Leistungsnachweise der jeweiligen Lehrveranstaltung erbracht.

§ 7
Grundstudium

(1) Dieser Studienabschnitt bietet im wesentlichen ein systematisches Studium der Grundlagen in den Fächern Experimentelle Physik, Theoretische Physik, Mathematik und naturwissenschaftliche Grundlagen der Medizin, die auch die Prüfungsfächer für die Diplom-Vorprüfung sind. In Mathematik und den naturwissenschaftlichen Grundlagen der Medizin werden in Verantwortung der entsprechenden Fachbereiche nach Möglichkeit Veranstaltungen angeboten, die die speziellen Erfordernisse der Medizinischen Physik berücksichtigen.

(2) Da in dieser Ausbildungsphase Grundkenntnisse in beträchtlichem Umfang erarbeitet werden müssen, besteht nur in sehr geringem Maß die Möglichkeit zur eigenen Gestaltung eines Studiengangs. Dies gilt vor allem für die Aufeinanderfolge der Vorlesungen. Die Wochenstundenbelastung ist relativ hoch, so daß man auf eine Gleichbelastung während der ersten vier Semester besonders achten sollte. Aus all diesen Gründen wird empfohlen, sich an den beigefügten Studienplan (Anhang II) zu halten, den gebotenen Vorlesungsstoff sofort gründlich durchzuarbeiten und sich um die Erlangung der zur Diplom-Vorprüfung notwendigen Übungs- und Praktikumsbescheinigungen zu bemühen. Die Diplom-Vorprüfung soll bis zum Beginn des fünften Semesters abgelegt werden.

(3) Themen und Umfang der Lehrveranstaltungen sind im Anhang I angegeben. Die Gesamtstundenzahl im Grundstudium (4 Semester) beträgt 86 Semesterwochenstunden (SWS).

§ 8
Hauptstudium

(1) In diesem Studienabschnitt wird das systematische Grundlagenstudium durch die Pflicht-vorlesungen mit Übungen, Seminaren und Praktika in der Experimentellen Physik und die Pflichtvorlesungen in der Theoretischen Physik einschließlich der dazugehörigen Übungen fortgesetzt. In den speziellen Medizin-physikalischen Vorlesungen und Praktika wird die Anwendung des physikalischen Wissens in der Medizin vertieft. Ein Schwerpunkt muß dabei die Strahlentherapie sein.

(2) Die Gesamtstundenanzahl der Pflichtveranstaltungen im Hauptstudium (4 Semester) beträgt 71 SWS.

(3) Zu diesen Pflichtveranstaltungen treten Wahlpflichtveranstaltungen, die dem interdisziplinären Charakter dieses Studiengangs in besonderer Weise Rechnung tragen sollen. Ausgehend von physikalischen Grundlagen sollen deren Anwendungen in der Medizin exemplarisch ver-mittelt werden. Hierbei sind vorerst folgende Themenkomplexe denkbar:

Weitere Wahlfächer können vom Prüfungsauschuß zugelassen werden. Innerhalb der einzelnen Wahlfächer werden nach Möglichkeit in aufeinanderfolgenden Semestern zusammenhängende Unterrichtsveranstaltungen ('Blöcke') angeboten, über die sich die Prüfung erstreckt. Die Wahlfächer werden in der Vorlesungsankündigung des Fachbereichs Physik gekennzeichnet. Die Entscheidung für ein Wahlfach aus den angebotenen Möglichkeiten liegt in der Verantwortung der Studierenden.

(4) In der Diplomarbeit bearbeitet der Student bzw. die Studentin eine experimentelle oder theoretische Aufgabe nach wissenschaftlichen Gesichtspunkten. Das Thema wird von einem Hochschullehrer bzw. einer Hochschullehrerin gestellt, der bzw. die auch die Arbeit betreut. In der Regel wird die Diplomarbeit in einer der Fachgruppen des Fachbereichs Physik bzw. in einer medizinischen Einrichtung angefertigt; dabei muß eine im Fachbereich Physik angefertigte Diplomarbeit ein medizinrelevantes Thema - eine Diplomarbeit, die in einer medizinischen Einrichtung angefertigt wird, einen deutlich physikalischen Bezug haben. Der interdisziplinäre Charakter dieses Studiengangs muß auch in der Diplomarbeit sichtbar werden. Falls die Aufgabenstellung es erfordert, sind Diplomarbeiten auch an anderen Fachbereichen unter Beachtung der entsprechenden Regelungen in der Prüfungsordnung möglich, d.h. beim Prüfungsausschuß muß ein Antrag auf Zustimmung gestellt werden.

(5) Die Vergabe des Themas der Diplomarbeit setzt eine angemessene Kenntnis der Methoden des Arbeitsgebietes voraus, in dem die Arbeit abgefaßt werden soll. Hierzu bieten der Fachbereich Physik und die medizinischen Einrichtungen Versuche eines Forschungspraktikums an. Dieses Praktikum bietet Studenten bzw. Studentinnen die Möglichkeit der Einarbeitung in die Forschungstätigkeit der jeweiligen Arbeitsgruppe unter Anleitung durch die Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterinnen der Gruppe. Der Besuch von Spezialveranstaltungen der jeweiligen Hochschullehrer bzw. Hochschullehrerinnen dieses Arbeitsgebietes und der Seminare ist eingeschlossen. Sie lassen - ebenso wie die Zeit der Diplomarbeit - darüber hinaus Zeit für den Be-such weiterer Veranstaltungen vor allem des Wahlpflichtstudiums. Das Forschungspraktikum (mindestens 3 Versuche) sollte in verschiedenen Arbeitsgruppen durchgeführt werden, bezüglich des Versuchsangebots bzw. der Versuchsauswahl muß der interdisziplinäre Charakter des Studienganges berücksichtigt werden.

(6) Die Diplomarbeit ist einerseits eine wissenschaftliche Arbeit des Studenten bzw. der Studentin, die unter Anleitung als Teil der Ausbildung durchgeführt wird, andererseits auch bewertete Prüfungsleistung, die unmittelbar in das Ergebnis der Diplomprüfung eingeht. Da die Vermittlung aller Grundlagen vor Vergabe des Themas abgeschlossen sein muß, sind für das Hauptstudium sechs Semester einschließlich der Diplomarbeit anzusetzen. Die Wahlpflichtveranstaltungen des Hauptstudiums sollten zur Entlastung des ersten Semesters im Hauptstudium ab dem sechsten oder siebenten Semester belegt werden. Sie können jedoch auch früher oder - falls die Prüfung erst nach der Diplomarbeit abgelegt wird (siehe den folgenden Absatz) - während der Diplomarbeit besucht werden.

(7) Die Prüfungsordnung sieht vor, daß die Prüfung im Wahlpflichtfach auf Antrag nach Vorlage der Diplomarbeit abgelegt werden kann. Der Student bzw. die Studentin kann auch bis zum Beginn der Diplomarbeit alle Fachprüfungen der Diplomprüfung absolvieren, um sich dann ausschließlich seiner Diplomarbeit zu widmen. Fachprüfungen sind in Experimentalphysik, in Theoretischer Physik, Medizinischer Physik und im Wahlpflichtfach abzulegen. Welcher Weg gewählt wird, richtet sich nach dem Arbeitsstil des bzw. der Studierenden und sollte möglichst früh nach dem Vordiplom in einer mündlichen Studienberatung besprochen werden.

(8) Das Hauptstudium läßt über die Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen hinaus nur einen begrenzten Spielraum für den Besuch weiterer Veranstaltungen. Trotzdem sollte der bzw. die Studierende im Hauptstudium - wie auch während eines eventuell folgenden Graduiertenstudiums - alle Möglichkeiten nutzen, sich mit den Auswirkungen physikalischer Forschung und technologischer Entwicklungen insbesondere im Hinblick auf die Medizin auseinanderzusetzen. Es wird empfohlen, wissenschaftstheoretische, wissenschaftshistorische und sonstige, die Naturwissenschaften, die Medizin, ihre Methoden und Ergebnisse problemgerecht behandelnde Lehrveranstaltungen des Fachbereiches Physik, der Medizinischen Fakultät und anderer Fachbereiche zu besuchen.

(9) Anhang I gibt eine Übersicht über die Lehrveranstaltungen, Anhang II einen Vorschlag für den zeitlichen Aufbau des Studiums.

§ 9
Ergänzung des Studiums

(1) Studenten bzw. Studentinnen, die sich Studienleistungen in weiteren Fächern im Diplomzeugnis bescheinigen lassen wollen, bietet die Prüfungsordnung die Möglichkeit, Zusatzprüfungen abzulegen.

(2) Eine praktische Tätigkeit vor oder während des Studiums ist nicht vorgeschrieben, wird jedoch empfohlen. Geeignet sind dazu die Ferienarbeit als Praktikant bzw. Praktikantin in der Industrie, in medizinischen Einrichtungen oder die Teilnahme an Studentenprogrammen in Forschungszentren.

(3) Im wesentlichen im Hauptstudium und im Zusammenhang mit Kursveranstaltungen der Experimentellen Physik finden Exkursionen statt, deren Zweck es ist, Studenten bzw. Studentinnen einen Einblick in die berufliche Praxis zu geben.

§10
Leistungsnachweise

(1) Die Zulassung zur Diplom-Vorprüfung und zur Diplomprüfung erfordert gemäß der Prüfungsordnung den Nachweis einer erfolgreichen Teilnahme an einer Reihe von Lehrveranstaltungen, deren Verständnis als essentiell angesehen wird. Diese Leistungsnachweise haben gleichzeitig den Sinn, dem Studenten bzw. der Studentin eine Selbstkontrolle während des Studiums zu ermöglichen.

(2) Die Art der Leistungsnachweise wird jeweils zu Beginn der Veranstaltung von deren Leiter bzw. Leiterin bekanntgegeben. Als Kriterien für die Scheinvergabe können je nach Veranstaltung folgende Möglichkeiten in angemessene Umfang herangezogen werden:

Nicht bestandene Abschlußkontrollen können zweimal wiederholt werden. Werden auch diese nicht bestanden, so muß der Student bzw. die Studentin die Lehrveranstaltung wiederholen.

§ 11
Studienfachberatung

(1) Für die Studienfachberatung steht jeweils ein bzw. eine vom Fachbereich Physik und von der Medizinischen Fakultät Beauftragter bzw. Beauftragte zur Verfügung. Ihre Namen können dem Vorlesungsverzeichnis entnommen werden. In der Regel ist es der bzw. die Vorsitzende des Prüfungsausschusses, der bzw. die auch immer für rechtsverbindliche Auskünfte in Prüfungsfragen zuständig ist. Darüber hinaus stehen grundsätzlich alle Hochschullehrer bzw. Hochschullehrerinnen zur Studienberatung zur Verfügung.

(2) Die Einführungsveranstaltungen zum Studienbeginn werden teilweise in Gruppen durchgeführt. Es bietet sich für die Studienanfänger bzw. Studienanfängerinnen an, den Studiengang betreffende Fragen dort zur Sprache zu bringen. Den Studenten bzw. Studentinnen wird dringend empfohlen, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen.

§ 12
Inkrafttreten

Diese Studienordnung tritt am 1. Oktober 1999 in Kraft.

Prof. Dr. Reinhard Kreckel
Rektor
 

Anlage I Lehrveranstaltungen

Grundstudium
Vorlesungen
SWS
Übungen
SWS
Praktika
SWS
Experimentelle Physik I-IV
15
7
Theoretische Physik I und II
8
4
Physikalisches Praktikum I-III
13
Mathematik I-IV
21
10
Naturwissenschaftliche Grundlagen
der Medizin
5
3

Hauptstudium
Experimentelle Physik V-VII
6
2
Theoretische Physik III und IV
8
4
Physikalisches Praktikum
für Fortgeschrittene I-II
16
Forschungspraktikum
8
Medizinisch-Physikalische Pflichtfächer
16
5
Wahlpflichtfächer
6

Anlage II Lehrveranstaltungen

Grundstudium
Name  Vorlesungen
SWS
Übungen
SWS
Praktika
SWS
Experimentalphysik I
4
2
Lineare Algebra
3
2
Analysis I
4
2
Anatomie/Physiologie
2
Experimentalphysik II
4
2
3
Meßdatenerfassung / -auswertung / Versuchsplanung
1
Gewöhnliche Differentialgleichungen.
3
1
Analysis II
4
2
Anatomie/Physiologie
3
Experimentalphysik III
4
2
4
Theoretische Physik I
4
2
Analysis III
4
2
Biochemie / Strahlenbiologie
2
Experimentalphysik IV
3
1
4
Biomedizinische Technik / medizinische Meßtechnik
2
Theoretische Physik II
4
2
Analysis IV
3
1
Summe Grundstudium 
49
21
16
Hauptstudium
Experimentalphysik V und VI
3
1
8
Theoretische Physik III
4
2
Biomathematik / Medizinische Informatik
1
Experimentalphysik VI und VII
3
1
5
biophysikalisches Praktikum
3
Theoretische Physik IV 
4
2
Strahlentherapie / Dosimetrie
2
Wahlpflichtfach
2
Strahlentherapie / Dosimetrie
2
5
Nuklearmedizin
1
Bildgebenden Verfahren / Bildbearbeitung
4
Wahlpflichtfach
2
Medizinische Optik / Laser
2
Biophysik
2
Strahlenschutz / Krankenhausorganisation / Recht
2
Wahlpflichtfach
2
Forschungspraktikum
8
Summe Hauptstudium (ohne Diplomarbeit)
36
6
29



SWS = Semesterwochenstunden


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