Uni-Halle-Siegel

MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT  HALLE -WITTENBERG

Amtsblatt
9. Jahrgang, Nr. 4 vom 31. August 1999, S. 32


Der Kanzler

Dienstvereinbarung zwischen dem Kanzler der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg und dem Personalrat Hauptdienststelle der Martin-Luther-Universität

Brückentage bzw. Betriebsurlaub an der Martin-Luther-Universität 1999

vom 15.04.1999


Auf der Grundlage des §65 (1),3, in Verbindung mit § 70 Pers VG wird folgende Urlaubs- bzw. Brückentageregelung vereinbart:

(1) Der Tag nach Christi Himmelfahrt, Freitag, 14.05.1999, wird zum Brückentag erklärt. Damit können die Beschäftigten der Dienststelle (außer Bereich Medizin), die im Gleitzeitsystem arbeiten, diesen Tag durch Inanspruchnahme Ihres Guthabens im Brücken- bzw. Gleitzeitkonto freinehmen, sofern nicht dienstliche Belange entgegenstehen. Der für diesen Tag notwendige Nachbuchungsbeleg ist mit der Gegenzeichnung des zuständigen Dienstvorgesetzten einzureichen.

(2) Vorbehaltlich einer anderen Regelung im Bereich des Kultusministeriums des Landes Sachsen-Anhalt schließt die Universität in der Zeit vom 24.12.1999 bis 02.01.2000.

    Das betrifft folgende Arbeitstage: Montag, 27.12.1999
    Dienstag, 28.12.1999
    Mittwoch, 29.12.1999 und
    Donnerstag, 30.12.1999.
    Für diese Arbeitstage ist Urlaub zu planen.

(3) Anstelle von Urlaub kann für einen der o.g. Tage auch der sogenannte "Behördentag" gemäß § 15a BAT-O bzw. MTArb-O genommen werden.

(4) Anstelle von Urlaub kann Arbeitsbefreiung genommen werden für die im Jahr 1999 über die laut Arbeitsvertrag vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit hinaus nachweislich geleistete Arbeit (z.B. Gleitzeitguthaben, Überstunden, Mehrarbeit). Ein Nachbuchungsbeleg für diesen Zeitraum ist nicht notwendig.

(5) Zur Durchführung von kontinuierlichen Arbeitsaufgaben (z.B. Heizen von Gewächshäusern) und zur Vermeidung von Schäden sind in den betroffenen Einrichtungen Dienstpläne für den Zeitraum 24.12.1999 bis 02.01.2000 aufzustellen. Diese Dienstpläne sind bis 30.09.1999 über das Personalamt dem Personalrat zur Mitbestimmung vorzulegen.

(6) Die Dienstvereinbaurng wird zum nächstmöglichen Zeitpunkt im Amtsblatt der Universität veröffentlicht sowie im Verteiler für Schriftgut der Martin-Luther-Universität den Einrichtungen und Fachbereichen zur Kenntnis gebracht.

Halle (Saale), den 15.April 1999

W. Matschke
Kanzler

Dr. R. Federle
Personalratsvorsitzende