Uni-Halle-Siegel

MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT  HALLE –WITTENBERG

Amtsblatt
9. Jahrgang, Nr. 4 vom 31. August 1999, S. 30


Interdisziplinäres Zentrum für Orientwissenschaften

Satzung des Orientwissenschaftlichen Zentrums

vom 14.07.1999

§ 1
Rechtsstatus

Das Orientwissenschaftliche Zentrum ist eine zentrale wissenschaftliche Einrichtung der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg, die unter der Verantwortung des Rektorates steht.

§ 2
Aufgaben

Das Orientwissenschaftliche Zentrum hat die Aufgabe, die interdisziplinären und gegenwartsbezogenen Arbeiten der orientwissenschaftlichen Einrichtungen der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg zu fördern und zu unterstützen.

Es soll insbesondere

  1. sich der Durchführung interdisziplinärer Veranstaltungen widmen und fachübergreifende Forschungsvorhaben vorbereiten,
  2. mit einschlägigen Institutionen im In- und Ausland zusammenarbeiten und den Austausch von Wissenschaftlern unterstützen,
  3. fachliche und organisatorische Voraussetzungen für die Ausbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses bieten.

§ 3
Das Direktorium

(1) Das Zentrum wird durch ein Direktorium geleitet, das aus dem Geschäftsführenden Direktor bzw. der Geschäftsführenden Direktorin und bis zu sechs einschlägig ausgewiesenen Professoren und Professorinnen der Martin-Luther-Universität besteht. Es erledigt alle Verwaltungsangelegenheiten des Zentrums, ausgenommen Abschlüsse von Verträgen, Annahme von Zuwendungen Dritter und beamten - und arbeitsrechtliche Entscheidungen, die der Zentralen Universitätsverwaltung obliegen. Insbesondere hat das Direktorium die Aufgabe,

(2) Das Direktorium wird vom Rektorat im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des wissenschaftlichen Beirates für eine Amtszeit bis zu fünf Jahren bestellt.

(3) Die hauptberuflich am Zentrum tätigen wissenschaftlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen wählen aus ihrer Mitte einen Vertreter bzw. eine Vertreterin, der bzw. die an den Sitzungen des Direktoriums mit beratender Stimme teilnimmt.

(4) Das Direktorium kann weitere sachverständige Wissenschaftler und Wissenschaftlerinnen zu seinen Sitzungen einbeziehen.

(5) Das Rektorat kann im Einvernehmen mit dem Direktorium und dem bzw. der Vorsitzenden des Internationalen Wissenschaftlichen Beirates weitere Mitglieder des Direktoriums bestellen.

§ 4
Der Geschäftsführende Direktor bzw. die Geschäftsführende Direktorin

(1) Der Geschäftsführende Direktor bzw. die Geschäftsführende Direktorin wird vom Rektorat auf Vorschlag des Direktoriums im Einvernehmen mit dem bzw. der Vorsitzenden des Internationalen Wissenschaftlichen Beirates aus der Reihe der dem Direktorium angehörenden Professoren und Professorinnen für die Dauer von bis zu fünf Jahren bestellt.

(2) Der Geschäftsführende Direktor bzw. die Geschäftsführende Direktorin führt die laufenden Geschäfte des Zentrums, beruft das Direktorium und den Beirat ein, vollzieht die Beschlüsse des Direktoriums und koordiniert die Arbeiten des hauptberuflich am Zentrum tätigen Personals. Der Geschäftsführende Direktor bzw. die Geschäftsführende Direktorin ist Vorgesetzter bzw. Vorgesetzte der im Zentrum hauptberuflich tätigen wissenschaftlichen und nichtwissenschaftlichen Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterinnen.

Insbesondere hat der Direktor bzw. die Direktorin die Aufgabe,

§ 5
Einwerbung von Drittmitteln

(1) Das Zentrum setzt sich die Aufgabe, Forschungsprogramme zu entwickeln und Drittmittel einzuwerben.

(2) Über die Verwendung gemeinsam beantragter Mittel entscheidet das Direktorium.

(3) Über die Verwendung von Mitteln aus Einzel- oder Gruppenanträgen entscheiden die Antragsteller bzw. Antragstellerinnen. Diese Mittel werden von der Geschäftsführung verwaltet, unbeschadet der Zuständigkeit der Zentralen Universitätsverwaltung.

§ 6
Internationaler Wissenschaftlicher Beirat

(1) Der Internationale Wissenschaftliche Beirat besteht aus bis zu fünf an den Forschungsaufgaben des Zentrums interessierten Wissenschaftlern und Wissenschaftlerinnen, die vom Rektorat auf Vorschlag des Direktoriums für eine Dauer von fünf Jahren bestellt werden.

(2) Der bzw. die Vorsitzende des Beirates wird aus der Reihe der Beiratsmitglieder vom Rektorat für die Amtszeit nach Absatz 1 bestellt. Bei Stimmengleichheit im Beirat gibt seine bzw. ihre Stimme den Ausschlag.

(3) Der Internationale Wissenschaftliche Beirat berät das Zentrum bei der Verwirklichung seiner Aufgabe und nimmt zu Projektträgern Stellung.

§ 7
Assoziierte Mitglieder

(1) Durch Bestellung des Direktoriums und auf Anregung des Internationalen Wissenschaftlichen Beirates können weitere Mitglieder des Zentrums durch das Rektorat auf Zeit assoziiert werden. Mitglieder des Zentrums sind Wissenschaftler der Universität, die an den Aufgaben des Zentrums mitwirken.

(2) Über die Aufnahmen in das Zentrum entscheidet das Direktorium. Die Mitgliedschaft wird in der Regel auf den Zeitraum der Mitwirkung an den Aufgaben des Zentrums begrenzt.

(3) Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Zentrums zu benutzen und an dessen Veranstaltungen teilzunehmen.

(4) Der Geschäftsführende Direktor bzw. die Geschäftsführende Direktorin ruft das Direktorium und die Mitglieder einmal im Jahr zwecks Erörterung des wissenschaftlichen Programms zu einer Jahresversammlung zusammen.

§ 8
Evaluierung

(1) Nach vier Jahren Amtszeit des Direktoriums und des Geschäftsführenden Direktors bzw. der Geschäftsführenden Direktorin erfolgt eine Evaluierung der wissenschaftlichen Arbeit des Zentrums durch eine auch international besetzte Gutachtergruppe.

(2) Die Gutachtergruppe wird vom Rektorat bestellt.

(3) Der Bericht der Gutachtergruppe ist dem Akademischen Senat zur Diskussion und Beschlußfassung vorzulegen.

§ 9
Schlußbestimmungen

Die Satzung des Orientwissenschaftlichen Zentrums tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg in Kraft.

Halle (Saale), 14.Juli 1999

Prof.Dr. Reinhard Kreckel
Rektor

Vom Akademischen Senat am 14.07.1999 beschlossen.