Uni-Halle-Siegel

MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT  HALLE -WITTENBERG

Amtsblatt
9. Jahrgang, Nr. 4 vom 31. August 1999, S. 28


Mathematisch-Naturwissenschaftlich-Technische Fakultät

Fachbereich Ingenieurwissenschaften


Geschäftsordnung des Fachbereichsrates des Fachbereiches Ingenieurwissenschaften der Mathematisch-Naturwissenschaftlich-Technischen Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg

vom 27.10.1998

§ 1
Sachlicher und zeitlicher Geltungsbereich, Auslegung

(1) Diese Geschäftsordnung gilt für die dem Fachbereichsrat gemäß den §§ 87, 88 HG LSA zugewiesenen Aufgaben.

(2) Die bzw. der Vorsitzende (§ 2) legt die Geschäftsordnung aus. Bei Widerspruch entscheidet der Fachbereichsrat.

§ 2
Termin und Tagesordnung

(1) Der Fachbereichsrat wird von der Dekanin oder dem Dekan des Fachbereiches, im folgenden Vorsitzende oder Vorsitzender, einberufen. Sie bzw. er bestimmt Ort, Zeit und Tagesordnung der Sitzung.

(2) Der Fachbereichsrat ist von der Vorsitzenden oder vom Vorsitzenden unverzüglich einzuberufen, wenn ein Viertel der Mitglieder oder die Rektorin oder der Rektor dieses beantragen. Dem Antrag ist eine Begründung mit Angabe des Verhandlungsgegenstands beizufügen. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende kann die vorgeschlagene Tagesordnung ergänzen.

(3) Auf rechtzeitigen Antrag eines Mitgliedes (§ 3 Abs. 3) müssen weitere Punkte in die Tagesordnung aufgenommen werden.

(4) Unter dem Tagesordnungspunkt "Verschiedenes" dürfen nur Angelegenheiten minderer Bedeutung vereinigt werden.

(5) In der vorlesungsfreien Zeit sollen Sitzungen nur zur Erledigung unaufschiebbarer Angelegenheiten einberufen werden.

§ 3
Einladungen

(1) Die Einladung ergeht an die Mitglieder.

(2) Einladungen und Tagesordnung sind spätestens am siebten Tag vor der Sitzung in den hausinternen Verteiler oder zur Post zu geben. Anstehende Beschlußvorlagen, Eingaben und Berichte sollen der Einladung beigefügt werden. In dringenden Fällen kann der Fachbereichsrat auch frist- und formlos einberufen werden.

(3) Zusätze zur Tagesordnung gemäß § 2 Abs. 3 sind spätestens am vierten Arbeitstag vor der Sitzung in den hausinternen Verteiler oder zur Post zu geben.

(4) Termin, Tagesordnung und Zusätze zur Tagesordnung sind gleichzeitig mit ihrer Absendung durch Aushang an den Anschlagbrettern der wissenschaftlichen Einrichtungen des Fachbereiches bekanntzumachen.

§ 4
Vertretung

Wer verhindert ist, an der Sitzung teilzunehmen, hat es der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden unverzüglich mitzuteilen. Diese oder dieser lädt die Stellvertreterin oder den Stellvertreter ein; die Ladungsfrist des § 3 Abs. 2 gilt hierfür nicht. Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter nimmt auf der Sitzung alle Rechte und Pflichten des Mitglieds entsprechend § 70 Abs. 5 des HG LSA wahr.

§ 5
Verhandlungsleitung

Die Vorsitzende oder der Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Sitzung.

§ 6 Beschlußfähigkeit

(1) Vor Eintritt in die Tagesordnung stellt die Vorsitzende oder der Vorsitzende die Beschlußfähigkeit fest. Diese richtet sich nach § 72 und § 88 HG LSA.

(2) Die Beschlußunfähigkeit bei Abstimmungen und Wahlen kann nur bis zum Beginn der Abstimmung oder der Wahl gerügt werden.

(3) Nach Feststellung der Beschlußunfähigkeit bestimmt die Vorsitzende oder der Vorsitzende einen neuen Termin zur Fortsetzung der Sitzung.

§ 7
Festlegung der Tagesordnung

Nach Feststellung der Beschlußfähigkeit legt der Fachbereichsrat die endgültige Tagesordnung fest. Ergänzungen der Tagesordnung über §§ 2 und 3 hinaus bedürfen der Zustimmung aller anwesenden Mitglieder.

§ 8
Berechtigung zur Teilnahme

(1) Die Sitzungen bestehen aus einem öffentlichen und einem nichtöffentlichen Teil. Personalangelegenheiten und Entscheidungen in Prüfungssachen sind nicht öffentlich.

(2) Der Fachbereichsrat kann beschließen, Nichtmitglieder zu bestimmten Tagesordnungspunkten als Sachverständige beratend hinzuzuziehen. Die Geschäftsführenden Direktorinnen oder Direktoren der wissenschaftlichen Einrichtungen des Fachbereiches nehmen an den Sitzungen des Fachbereichsrates mit beratender Stimme teil, wenn sie nicht gewähltes Mitglied des Fachbereichsrates sind.

(3) In den Fällen des § 88 Abs. 4 HG LSA treten alle Professorinnen oder Professoren des Fachbereiches stimmberechtigt hinzu.

(4) Unmittelbar betroffene Mitglieder des Fachbereiches sollen auf ihr Verlangen zur Sache gehört werden.

§ 9
Ordnungsverstöße

(1) Verstößt eine zur Teilnahme an einer Sitzung Berechtigte oder ein Berechtigter grob oder wiederholt gegen die Ordnung, so kann die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende ihn aus dem Sitzungszimmer verweisen.

(2) Im Fall einer Verweisung aus dem Sitzungszimmer gilt § 4 Satz 2, falls die Stellvertreterin oder der Stellvertreter rechtzeitig zu erreichen ist.

§ 10
Verlauf der Beratung

(1) Nach dem Aufruf eines Tagesordnungspunktes eröffnet die Vorsitzende oder der Vorsitzende die Beratung der Sache. Sie oder Er kann verlangen, daß Anträge schriftlich formuliert werden. Zulässig sind nur Anträge zu Tagesordnungspunkten.

(2) Wortmeldungen werden in der Reihenfolge ihres Eingangs auf die Rednerliste gesetzt. Das Wort erteilt die Vorsitzende oder der Vorsitzende.

(3) Äußerungen und Anträge zur Geschäftsordnung können von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden nach freiem Ermessen außerhalb der Rednerliste zugelassen werden.

§ 11
Berichterstatter

Die Vorsitzende oder der Vorsitzende kann im Einvernehmen mit dem Fachbereichsrat und der oder dem Betroffenen ein Mitglied für einzelne Fragenbereiche zur Berichterstatterin oder zum Berichterstatter einsetzen.

§12
Änderungs- und Alternativanträge

Änderungs- und Alternativanträge sind gemeinsam mit dem Hauptantrag zu beraten.

§ 13
Wahrung der Verschwiegenheit

(1) Die an einer Sitzung des Fachbereichsrates Beteiligten sind zur Verschwiegenheit über alle in nichtöffentlicher Sitzung behandelten Angelegenheiten verpflichtet, soweit dies aus Gründen des öffentlichen Wohls geboten ist, Personalangelegenheiten betroffen sind oder die Pflicht zur Verschwiegenheit besonders beschlossen worden ist. Die Pflicht zur Verschwiegenheit schließt auch die Geheimhaltung der Beratungsunterlagen ein. Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit besteht auch nach Beendigung der Mitgliedschaft im Fachbereichsrat fort.

(2) Unter Wahrung des vorstehenden Absatzes können die Mitglieder des Fachbereichsrates die Angehörigen ihrer Statusgruppe in eigener Verantwortung informieren.

§ 14
Abstimmung

(1) Die Mitglieder stimmen grundsätzlich offen durch Handzeichen ab. Auf Antrag von stimmberechtigten Mitgliedern des Fachbereichsrates kann auch geheim abgestimmt werden.

(2) Entscheidungen in Personalangelegenheiten erfolgen in geheimer Abstimmung.

(3) Beschlüsse werden in der Regel mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefaßt. Lediglich in Fällen, die der Gesetzgeber vorgegeben hat (z.B. § 70 Abs. 4 HG LSA), wird eine zusätzliche Auszählung nach den vorgegebenen Statusgruppen vorgenommen.

(4) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende stellt das Ergebnis der Abstimmung fest und gibt es bekannt.

§ 15
Sondervotum

Jedes Mitglied hat das Recht, einen abweichenden Standpunkt in einem Sondervotum schriftlich darzulegen, sofern sie oder er dies bereits in der Sitzung ankündigt. Das Sondervotum ist innerhalb von zehn Kalendertagen nach der Sitzung der oder dem Vorsitzenden einzureichen. Es ist dem Beschluß des Fachbereichsrates beizufügen und mit ihm weiterzureichen. Ein Sondervotum kann von weiteren Mitgliedern des Fachbereichsrates unterzeichnet werden.

§ 16
Wahlen

(1) Auf Beschluß des Fachbereichsrates geht der Wahl der Dekanin oder des Dekans, der Prodekanin oder des Prodekans oder von der Ausschußvorsitzenden oder vom Ausschußvorsitzenden, die den gesamten Fachbereich betreffen, eine Aussprache voraus.

(2) Nach erfolgter Wahl der Dekanin oder des Dekans hat diese oder dieser ein Vorschlagsrecht für die Wahl der Prodekanin oder des Prodekans.

(3) Wahlen werden geheim mit Stimmzetteln vorgenommen. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten erhalten hat. Wird eine solche Mehrheit auch im zweiten Wahlgang nicht erreicht, so findet ein dritter Wahlgang statt, bei mehreren Bewerberinnen oder Bewerbern als Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern, die im zweiten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben; in diesem dritten Wahlgang entscheidet die einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(4) § 14, Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 17
Beratende Ausschüsse und Kommissionen

(1) Der Fachbereichsrat kann für besondere Aufgaben beratende Ausschüsse und Kommissionen bilden.

(2) Der Fachbereichsrat bestimmt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die Mitglieder dieser Ausschüsse. Dabei hat jede Statusgruppe das Vorschlagsrecht für die von ihr zu stellenden Mitglieder.

(3) Die Bestimmungen der Geschäftsordnung gelten in entsprechender Weise für diese Ausschüsse und Kommissionen.

§ 18
Beratungsergebnisse der Ausschüsse und Kommissionen

(1) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende oder der Fachbereichsrat können von den Ausschüssen einen Bericht über den Stand der Ausschußarbeiten verlangen.

(2) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Ausschusses leitet das Ergebnis der Beratung der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Fachbereichsrates zu, der es dem Fachbereichsrat gegebenenfalls zur Beschlußfassung vorlegt.

(3) Eine entsprechende Regelung gilt für Kommissionen.

§ 19
Protokoll

(1) Über die Verhandlungen des Fachbereichsrates werden Protokolle angefertigt.

(2) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende bestimmt eine Protokollführerin oder einen Protokollführer.

(3) Die Protokolle müssen Tag und Ort der Sitzung, die Namen der anwesenden und abwesenden Mitglieder, den Namen der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden, die behandelten Gegenstände, die Beschlüsse und Abstimmungsergebnisse ersehen lassen.

(4) Auf Verlangen eines Mitgliedes muß seine Stellungnahme zu einem Tagesordnungspunkt in dem Protokoll festgehalten werden.

(5) Das Protokoll ist von der Vorsitzenden oder vom Vorsitzenden und von der Protokollführerin oder vom Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 20
Bekanntmachung und Berichtigung des Protokolls

(1) Das Protokoll ist den Mitgliedern des Fachbereichsrates zuzuleiten. Das Protokoll des öffentlichen Teils wird ausgehängt.

(2) Die Mitglieder des Fachbereichsrates können innerhalb von zwei Wochen nach Zusendung bei der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden eine Ergänzung oder Berichtigung des Protokolls verlangen. Die Abstimmung über die Richtigkeit des Protokolls erfolgt zu Beginn der darauf folgenden Fachbereichsratssitzung.

(3) Die Ergebnisse der Fachbereichsratssitzung, die nicht der Verschwiegenheit unterliegen, werden den Mitgliedern der wissenschaftlichen Einrichtungen des Fachbereiches in einer Information mitgeteilt.

§ 21
Änderungen der Geschäftsordnung

(1) Abweichungen von dieser Geschäftsordnung im Einzelfall sind mit Zustimmung aller anwesenden Mitglieder möglich.

(2) Änderungen dieser Geschäftsordnung bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Fachbereichsrates.

§ 22
Inkrafttreten

Diese Geschäftsordnung tritt nach Zustimmung des Senats am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Universität in Kraft.

Vom Akademischen Senat am 14.07.1999 bestätigt.