Uni-Halle-Siegel

MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT  HALLE -WITTENBERG

Amtsblatt
9. Jahrgang, Nr. 4 vom 31. August 1999, S. 27


Mathematisch-Naturwissenschaftlich-Technische Fakultät

Fachbereich Ingenieurwissenschaften


Ordnung des Fachbereiches Ingenieurwissenschaften der Mathematisch-Naturwissenschaftlich-Technischen Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg

vom 27.10.1998

§ 1
Fachbereich und seine Organisation

(1) Der Fachbereich für Ingenieurwissenschaften ist die organisatorische Grundeinheit der Universität für Forschung und Lehre auf dem Gebiet der Ingenieurwissenschaften.

(2) Organe des Fachbereiches sind der Fachbereichsrat und die Dekanin oder der Dekan.

(3) Die Mitgliedschaft ist im § 86 Abs. 3 HG LSA geregelt. Änderungen der Fachbereichsordnung werden vom Fachbereichsrat mit 2/3 Mehrheit der Mitglieder beschlossen und bedürfen der Zustimmung des Senats.

§ 2
Gliederung des Fachbereiches

(1) Der Fachbereich gliedert sich in 5 Institute als selbständige Einheiten:

(2) Unbeschadet der Zuständigkeit der Zentralen Universitätsverwaltung in Haushalts- und Personalangelegenheiten weist der Fachbereichsrat im Rahmen seiner aus § 87 HG LSA erwachsenen Zuständigkeiten den Untergliederungen des Fachbereiches Personal- und Sachmittel zur selbständigen Verwaltung zu. Diese Einheiten haben eigene Verwaltungs- und Benutzungsordnungen. Für allgemeine Verwaltungsaufgaben sind ein Dekanat, ein Prüfungsamt und ein Praktikantenamt zu bilden.

(3) Die Einrichtung neuer bzw. Umgliederung bestehender wissenschaftlicher Einheiten (Institute, Abteilungen, Betriebseinheiten) bedarf des Beschlusses des Akademischen Senats (§ 91 HG LSA).

§ 3
Fachbereichsrat

(1) Der Fachbereichsrat ist das gewählte kollegiale Beschlußorgan des Fachbereiches (§ 88 HG LSA).

(2) Mitglieder des Fachbereichsrates sind die Dekanin oder der Dekan, Professorinnen oder Professoren, wissenschaftliche Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter, Studentinnen oder Studenten, sonstige Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter und die Gleichstellungsbeauftragte (§ 88 Abs. 3 HG LSA, § 15 der Grundordnung der Universität).

§ 4
Zuständigkeit des Fachbereichsrates

(1) Der Fachbereichsrat beschließt über alle Angelegenheiten des Fachbereiches (§ 87 Abs. 1 und 3 und § 88 Abs. 1 und 2 HG LSA), für die nicht die Zuständigkeit der Dekanin oder des Dekans oder eine andere Zuständigkeit bestimmt ist.

(2) Durch Beschluß des Fachbereiches können Universitätsprofessorinnen oder Universitätsprofessoren anderer Universitätseinrichtungen nach Maßgabe der Grundordnung kooptiert werden. Nach Maßgabe der Grundordnung und des Beschlusses sind sie zum Fachbereichsrat wählbar und wahlberechtigt oder berechtigt, an den Sitzungen des Fachbereichsrates mit beratender Stimme teilzunehmen.

(3) Der Fachbereichsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 5
Dekanin oder Dekan und Prodekanin oder Prodekan

(1) Aus dem Kreis der ihm angehörenden Professoren wählt der Fachbereichsrat die Dekanin oder den Dekan und die Prodekanin oder den Prodekan (§ 89 HG LSA). Die Prodekanin oder der Prodekan vertritt die Dekanin oder den Dekan bei dessen Abwesenheit sowie in Fragen, die die Dekanin oder den Dekan in seiner Eigenschaft als Professorin oder Professor betreffen.

(2) Die Dekanin oder der Dekan entscheidet über die Personal- und Verwaltungsangelegenheiten des Fachbereiches, soweit diese nicht der Zuständigkeit der Zentralen Universitätsverwaltung oder aufgrund eines Fachbereichsbeschlusses einer Untergliederung des Fachbereiches im Sinne des § 2 zugewiesen sind (HG LSA § 89 Abs. 2).

§ 6
Inkrafttreten

Diese Fachbereichsordnung tritt mit Ausnahme des § 3 Abs. 2 nach Zustimmung des Senats am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Halle (Saale), 14.Juli 1999

Prof.Dr. Reinhard Kreckel
Rektor

Vom Akademischen Senat am 14.07.1999 bestätigt.