MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE -WITTENBERG
Amtsblatt
9. Jahrgang, Nr. 4 vom 31. August 1999, S. 23
Aufgrund des § 11 Abs. 1 sowie der §§ 77 Abs. 3 Nr. 11 und 88 Abs. 2 Nr. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 07. Oktober 1993 (GVBl. LSA S. 614), zuletzt geändert durch das zweite Gesetz zur Änderung des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 12. August 1997 (GVBl. LSA S. 744) hat die Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg die folgende Studienordnung für den Studiengang Pharmazie des Fachbereiches Pharmazie erlassen.
Inhalt:
§ 3 Regelstudienzeit und Gliederung des Pharmaziestudiums
§ 4 Ausbildungsziele des Pharmaziestudiums sowie Tätigkeitsfelder
§ 5 Inhalte des Pharmaziestudiums
§ 6 Studienabschluß und Prüfungen im Pharmaziestudium
§ 7 Studienleistungen und Leistungsnachweise
Diese Studienordnung regelt das Studium der Pharmazie am Fachbereich Pharmazie der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg. Sie basiert auf der Approbationsordnung für Apotheker der BRD (AAppO) vom 19.07.1989 sowie der Fassungen vom 19.06.1991, zuletzt durch Artikel 3 des EWR-Ausführungsgesetzes vom 27.04.1993, das nach der Bekanntmachung vom 16.12.1993 am 01.01.1994 in Kraft getreten ist.
Der Zugang zu einem Pharmaziestudium setzt die allgemeine Hochschulreife voraus (Abitur). Der Studiengang Pharmazie unterliegt dem Numerus clausus. Die Zulassung erfolgt über die Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen in Dortmund in einem allgemeinen Auswahlverfahren.
(1) Das Pharmaziestudium ist ein Direktstudium. Es umfaßt 8 Semester und gliedert sich in
(4) Inhalt und Ablauf des Pharmaziestudiums sind entsprechend der im Studienplan vorgeschriebenen Einordnung der obligatorischen Lehrgebiete zu gestalten, um die Vergleichbarkeit der Ausbildung abzusichern (Hochschulwechsel).
(1) Das Pharmaziestudium ist eine universelle Basisausbildung, in der pharmazeutisches Fachwissen vermittelt wird, welches den künftigen Apotheker bzw. die zukünftige Apothekerin in die Lage versetzt, die Rolle als Fachmann bzw. als Fachfrau für Arzneimittel in allen Bereichen, beginnend bei der Herstellung von Arzneimitteln bis hin zur Patienten- und Arztberatung, zu erfüllen.
(2) Ausgehend von den Richtlinien der EG und den Bestimmungen der AAppO muß das pharmazeutische Hochschulstudium gewährleisten:
(1) Das Pharmaziestudium beinhaltet folgende Lehrgebiete mit folgenden Stundensätzen:
Praktika (einschließlich Übungen): | Stundenzahl insgesamt |
Qualitative anorganische Analyse | 208 |
Quantitative anorganische Analyse |
130
|
Instrumentelle Analytik |
169
|
Pharmazeutische Chemie I (Organisch-chemische Arzneistoffe) |
195
|
Pharmazeutische Biologie I (Morphologie und Anatomie) |
52
|
Zytologische und histochemische Grundlagen |
26
|
Bestimmungsübungen, Arzneipflanzenexkursion |
26
|
Physikalische Übungen für Pharmazeuten |
26
|
Physikalisch-chemische Übungen für Pharmazeuten |
26
|
Arzneiformenlehre I (Pharmazeutische Technologie) |
78
|
Mikrobiologie |
39
|
Pflichtseminare in Vorlesungsform: | |
Stereochemie |
16
|
Chemische Nomenklatur |
16
|
Mathematik für Pharmazeuten |
32
|
Pharmazeutische und medizinische Terminologie |
30
|
Vorlesungen: | |
Allgemeine und anorganische Chemie |
38
|
Einführung in die anorganische Analytik |
24
|
Organische Chemie |
45
|
Einführung in die organische Analytik |
15
|
Einführung in die instrumentelle Analytik |
32
|
Pharmazeutische Chemie |
14
|
Grundlagen der Biologie für Pharmazeuten |
38
|
Systematik der Arzneipflanzen, Mikroorganismen und Viren |
12
|
Morphologie, Anatomie und Histologie der Pflanzen |
16
|
Medizinische Mikrobiologie einschließlich Hygiene |
28
|
Grundlagen der Arzneiformenlehre |
30
|
Physik für Pharmazeuten |
42
|
Grundlagen der physikalischen Chemie für Pharmazeuten |
34
|
Geschichte der Naturwissenschaften unter besonderer
Berücksichtigung der Pharmazie |
14 |
Praktika (einschließlich Übungen): | Stundenzahl insgesamt |
Pharmazeutische Chemie II (Arzneibuchuntersuchungen) |
182
|
Pharmazeutische Chemie III (Toxikologie, Arzneimitteluntersuchungen) |
208
|
Pharmazeutische Biologie II (Drogenuntersuchungen) |
39
|
Pharmazeutische Biologie III (Phytochemische Methoden und Arzneibuchuntersuchungen) |
104
|
Arzneiformenlehre II (Pharmazeutische Technologie) Arzneiformenlehre II (Biopharmazie) |
247
|
Biochemische Untersuchungsmethoden einschließlich Klinische Chemie |
143
|
Kursus Physiologie |
26
|
Pharmakologisch-toxikologischer Demonstrationskurs |
104
|
Pflichtseminare in Vorlesungsform: | |
Anforderungen des Arzneibuches an die Herstellung von Arzneiformen |
14
|
Pharmazeutisch-technologische und biopharmazeutische Analysenmethoden |
14
|
Fertigarzneimittel |
28
|
Vorlesungen (einschließlich Übungen *): | |
Pharmazeutische Chemie * |
180
|
Pharmazeutische Biologie |
100
|
Grundlagen der Biochemie einschließlich der Biotechnologie |
42
|
Arzneiformenlehre (Pharmazeutische Technologie / Biopharmazie) |
112 (64/48)
|
Grundlagen der Anatomie, Physiologie und Pathophysiologie |
80
|
Pharmakologie und Toxikologie * |
84
|
Grundlagen der klinischen Chemie |
32
|
Grundlagen der Ernährungslehre |
16
|
Spezielle Rechtsgebiete für Apotheker, Arzneimittelepidemiologie und -ökonomie |
44
|
Gesamtstundenzahl: 3250
|
Informationen über die Belegpflicht siehe Anlagen, die Bestandteil dieser Studienordnung sind.
(2) Im Sinne einer umfassenden Ausbildung wird die Erlangung eines Universitätszertifikates über den erfolgreichen Abschluß der Ausbildung in mindestens einer lebenden Fremdsprache, vorzugsweise Englisch, dringend empfohlen. Die vielfältigen Bildungsangebote aller Einrichtungen sollten weitestgehend genutzt werden.
(1) Das universitäre Pharmaziestudium schließt mit dem Bestehen des Zweiten Abschnitts der Pharmazeutischen Prüfung ab. Die Prüfungen werden nach Maßgabe der AAppO wie folgt abgelegt:
a) während des Hochschulstudiums
(1) Antestate können als Zulassungsvoraussetzung zu einer bescheinigungspflichtigen
Lehrveranstaltung entsprechend der Anlage 2 in mündlicher oder schriftlicher
Form durchgeführt werden. Die Entscheidung darüber obliegt dem
zuständigen Lehrverantwortlichen.
Bei nicht erfolgreichem Abschluß können zwei Wiederholungen
vor Beginn der entsprechenden Lehrveranstaltung durchgeführt werden.
Die Teilnahme an der entsprechenden Lehrveranstaltung ist bei Nichtbestehen
der zweiten Wiederholung erst nach erfolgreicher Absolvierung des nächsten
turnusmäßigen Antestates möglich. Auch dann können
zwei Wiederholungen des Antestates erfolgen.
Bei Nichtbestehen dieser zweiten Wiederholung ist eine nochmalige Wiederholung
auch im Rahmen weiterer turnusmäßiger Antestate im Geltungsbereich
dieser Studienordnung nicht möglich.
(2) Abtestate sind Leistungsüberprüfungen zum Abschluß
einer bescheinigungspflichtigen Lehrveranstaltung. Sie werden in mündlicher
oder schriftlicher Form entsprechend der Anlage 2 durchgeführt. Die
Form der Leistungsüberprüfung liegt im Ermessen des Lehrverantwortlichen.
Bei nicht erfolgreichem Abschluß können im laufenden Semester
zu den durch den Lehrverantwortlichen festgelegten Zeiten zwei Wiederholungen
erfolgen.
Wird die zweite Wiederholung nicht erfolgreich abgeschlossen, ist eine
erneute Teilnahme an der nächsten turnusmäßigen Lehrveranstaltung
sowie die Absolvierung des An- und Abtestates wiederum mit zwei Wiederholungen
möglich.
Bei Nichtbestehen dieser Wiederholung der Lehrveranstaltung ist eine
nochmalige Wiederholung im Geltungsbereich dieser Studienordnung nicht
möglich.
Besteht das Abtestat aus einem praktischen Teil (Abschlußanalyse)
und einem theoretischen Teil (mündliches oder schriftliches Abtestat),
erfolgt die Erteilung des Scheines nur bei erfolgreichem Abschluß
beider Teile.
Der theoretische Teil darf erst nach erfolgreichem Abschluß des
praktischen Teiles absolviert werden.
Der praktische Teil muß in der im Stundenplan festgelegten Zeit
vollständig belegt werden. Eine Anrechnung von Teilen aus einer früher
belegten Lehrveranstaltung ist nicht möglich.
Ebenso muß das Praktikum vollständig innerhalb des Gültigkeitsbereiches
dieser Studienordnung erfüllt worden sein.
Wird der praktische Teil nach zweimaliger Wiederholung oder das Abschlußgespräch
nach zweimaliger Wiederholung nicht bestanden, muß das gesamte Praktikum
wiederholt werden. Diese Wiederholung des gesamten Praktikums ist einmal
möglich.
(3) Die Ausführungen im Absatz 2 gelten für alle Formen der Überprüfung des erfolgreichen Abschlusses einer bescheinigungspflichtigen Lehrveranstaltung.
(4) Das jeweils letztmögliche Testat in mündlicher Form wird im Beisein eines protokollführenden Beisitzers durchgeführt. Die Protokolle sowie schriftlichen Testate sind mindestens 1 Jahr aufzubewahren.
(5) Studienleistungen gemäß § 7 Abs. 1, 2 und 3 können auch in Gruppen erbracht werden, wenn sie die jeweiligen Eigenleistungen der einzelnen Gruppenmitglieder erkennen lassen.
(6) Bei unentschuldigter Nichtteilnahme an einer Leistungsüberprüfung bzw. Nichtteilnahme aus einem durch den Lehrverantwortlichen nicht als Entschuldigung akzeptierten Grund wird die Leistungsüberprüfung als nicht bestanden gewertet.
(7) Art und Umfang sowie die Anforderungen der Studienleistungen sind von dem Lehrverantwortlichen vor Beginn der Lehrveranstaltung bekanntzugeben. Die Anlagen 1 und 2 geben eine aktuelle Übersicht über die Leistungsüberprüfungen im Verlauf des Pharmaziestudiums.
Wiederholungen von Abschlußleistungsüberprüfungen sind frühestens jeweils 1 Woche nach der nicht bestandenen Leistungsüberprüfung erneut anzusetzen.
(8) In begründeten Ausnahmefällen können außerhalb der turnusmäßigen Praktikumszeiten Nachholemöglichkeiten für Praktika bzw. Praktikumsabschnitte eingeräumt werden. Die Entscheidung darüber obliegt dem bzw. der Lehrverantwortlichen.
(9) Über die erbrachte Studienleistung ist vom Lehrverantwortlichen eine Bescheinigung entsprechend Anlage 3 ff. der AAppO auszustellen.
(10) Teilnahmevoraussetzung für bescheinigungspflichtige Lehrveranstaltungen des II. Ausbildungsabschnittes gemäß der AAppO vom 19.07.1989 ist der erfolgreiche Abschluß aller bescheinigungspflichtigen Lehrveranstaltungen des Ersten Ausbildungsabschnittes.
(11) Als erfolgreich abgeschlossen gilt auch eine durch das Landesprüfungsamt
als äquivalent anerkannte erfolgreich absolvierte Lehrveranstaltung
aus einem vorgelagerten Studiengang.
Zur Teilnahme an einer als äquivalent anzuerkennenden Lehrveranstaltung
muß der Studierende als ordentlicher Studierender an der entsprechenden
Hochschule eingeschrieben sein.
(12) Die hier genannten Leistungen müssen zu den in dem Lehrplan festgelegtenTerminen abgelegt werden. Überschreitet der Studierende aus von ihm zu vertretenden Gründen diese Fristen um mehr als zwei Semester, so gilt die Leistung als abgelegt und nicht bestanden.
(13) Der Dekan bzw. die Dekanin des Fachbereiches entscheidet bei Streitfragen im Zusammenhang mit der Durchführung und Einhaltung dieser Studienordnung.
(1) Für die Fachstudienberatung steht die Studienabteilung des Fachbereiches Pharmazie zur Verfügung.
(1) Änderungen der Studienordnung sind den Studierenden rechtzeitig bekanntzugeben.
(2) Diese Studienordnung tritt nach Kenntnisnahme durch das Kultusministerium
des Landes Sachsen-Anhalt in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der
Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg veröffentlicht.
Gleichzeitig tritt die Studienordnung vom 05.07.1994, veröffentlicht
im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg, 1996,
Nr. 4, S. 35 außer Kraft.
Ausgefertigt auf der Grundlage des Beschlusses des Senates der Martin-Luther- Universität Halle–Wittenberg vom 10.03.1999.
Halle (Saale), 27.Juli 1999
Prof.Dr. Reinhard Kreckel
Rektor
Vom Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt am 05.07.1999 zur Kenntnis genommen.