Uni-Halle-Siegel

MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE -WITTENBERG

Amtsblatt
9. Jahrgang, Nr. 4 vom 31. August 1999, S. 23
 


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Mathematisch-Naturwissenschaftlich-Technische Fakultät

Fachbereich Pharmazie 

Studienordnung für den Studiengang Pharmazie an der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg

vom 15. 12. 1997

Aufgrund des § 11 Abs. 1 sowie der §§ 77 Abs. 3 Nr. 11 und 88 Abs. 2 Nr. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 07. Oktober 1993 (GVBl. LSA S. 614), zuletzt geändert durch das zweite Gesetz zur Änderung des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 12. August 1997 (GVBl. LSA S. 744) hat die Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg die folgende Studienordnung für den Studiengang Pharmazie des Fachbereiches Pharmazie erlassen.

Inhalt:

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Studienvoraussetzungen

§ 3 Regelstudienzeit und Gliederung des Pharmaziestudiums

§ 4 Ausbildungsziele des Pharmaziestudiums sowie Tätigkeitsfelder

§ 5 Inhalte des Pharmaziestudiums

§ 6 Studienabschluß und Prüfungen im Pharmaziestudium

§ 7 Studienleistungen und Leistungsnachweise

§ 8 Studienberatung

§ 9 Inkrafttreten

§ 1
Geltungsbereich

Diese Studienordnung regelt das Studium der Pharmazie am Fachbereich Pharmazie der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg. Sie basiert auf der Approbationsordnung für Apotheker der BRD (AAppO) vom 19.07.1989 sowie der Fassungen vom 19.06.1991, zuletzt durch Artikel 3 des EWR-Ausführungsgesetzes vom 27.04.1993, das nach der Bekanntmachung vom 16.12.1993 am 01.01.1994 in Kraft getreten ist.

§ 2
Studienvoraussetzungen

Der Zugang zu einem Pharmaziestudium setzt die allgemeine Hochschulreife voraus (Abitur). Der Studiengang Pharmazie unterliegt dem Numerus clausus. Die Zulassung erfolgt über die Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen in Dortmund in einem allgemeinen Auswahlverfahren.

§ 3
Regelstudienzeit und Gliederung des Pharmaziestudiums

(1) Das Pharmaziestudium ist ein Direktstudium. Es umfaßt 8 Semester und gliedert sich in

(2) An das Studium schließt sich an (3) Der Dritte Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung bildet den Abschluß der pharmazeutischen Ausbildung.

(4) Inhalt und Ablauf des Pharmaziestudiums sind entsprechend der im Studienplan vorgeschriebenen Einordnung der obligatorischen Lehrgebiete zu gestalten, um die Vergleichbarkeit der Ausbildung abzusichern (Hochschulwechsel).

§ 4
Ausbildungsziele des Pharmaziestudiums

(1) Das Pharmaziestudium ist eine universelle Basisausbildung, in der pharmazeutisches Fachwissen vermittelt wird, welches den künftigen Apotheker bzw. die zukünftige Apothekerin in die Lage versetzt, die Rolle als Fachmann bzw. als Fachfrau für Arzneimittel in allen Bereichen, beginnend bei der Herstellung von Arzneimitteln bis hin zur Patienten- und Arztberatung, zu erfüllen.

(2) Ausgehend von den Richtlinien der EG und den Bestimmungen der AAppO muß das pharmazeutische Hochschulstudium gewährleisten:

  1. eine angemessene Kenntnis der Arzneimittel und der zur Arzneimittelherstellung verwendeten Stoffe;
  2. eine angemessene Kenntnis der pharmazeutischen Technologie und der physikalischen, chemischen, biologischen und mikrobiologischen Prüfung von Arzneimitteln;
  3. eine angemessene Kenntnis des Metabolismus und der Wirkung von Arzneimitteln und Giftstoffen sowie der Anwendung von Arzneimitteln;
  4. eine angemessene Kenntnis zur Beurteilung der die Arzneimittel betreffenden wissenschaftlichen Angaben zwecks Erteilung einschlägiger Informationen;
  5. eine angemessene Kenntnis der rechtlichen und sonstigen Voraussetzungen im Zusammenhang mit der Ausübung der pharmazeutischen Tätigkeiten.
§ 5
Inhalte des Studiums

(1) Das Pharmaziestudium beinhaltet folgende Lehrgebiete mit folgenden Stundensätzen:

I. Abschnitt der Ausbildung
Praktika (einschließlich Übungen): Stundenzahl insgesamt
Qualitative anorganische Analyse 208
Quantitative anorganische Analyse
130
Instrumentelle Analytik 
169
Pharmazeutische Chemie I (Organisch-chemische Arzneistoffe)
195
Pharmazeutische Biologie I (Morphologie und Anatomie)
52
Zytologische und histochemische Grundlagen
26
Bestimmungsübungen, Arzneipflanzenexkursion
26
Physikalische Übungen für Pharmazeuten
26
Physikalisch-chemische Übungen für Pharmazeuten
26
Arzneiformenlehre I (Pharmazeutische Technologie)
78
Mikrobiologie
39
Pflichtseminare in Vorlesungsform:
Stereochemie
16
Chemische Nomenklatur
16
Mathematik für Pharmazeuten
32
Pharmazeutische und medizinische Terminologie
30
Vorlesungen:
Allgemeine und anorganische Chemie
38
Einführung in die anorganische Analytik
24
Organische Chemie
45
Einführung in die organische Analytik
15
Einführung in die instrumentelle Analytik
32
Pharmazeutische Chemie
14
Grundlagen der Biologie für Pharmazeuten
38
Systematik der Arzneipflanzen, Mikroorganismen und Viren
12
Morphologie, Anatomie und Histologie der Pflanzen
16
Medizinische Mikrobiologie einschließlich Hygiene
28
Grundlagen der Arzneiformenlehre
30
Physik für Pharmazeuten
42
Grundlagen der physikalischen Chemie für Pharmazeuten
34
Geschichte der Naturwissenschaften unter besonderer
Berücksichtigung der Pharmazie 
14
II. Abschnitt der Ausbildung
Praktika (einschließlich Übungen): Stundenzahl insgesamt 
Pharmazeutische Chemie II (Arzneibuchuntersuchungen)
182
Pharmazeutische Chemie III (Toxikologie, Arzneimitteluntersuchungen)
208
Pharmazeutische Biologie II (Drogenuntersuchungen)
39
Pharmazeutische Biologie III (Phytochemische Methoden und Arzneibuchuntersuchungen)
104
Arzneiformenlehre II (Pharmazeutische Technologie) Arzneiformenlehre II (Biopharmazie)
247
Biochemische Untersuchungsmethoden einschließlich Klinische Chemie
143
Kursus Physiologie
26
Pharmakologisch-toxikologischer Demonstrationskurs
104
Pflichtseminare in Vorlesungsform:
Anforderungen des Arzneibuches an die Herstellung von Arzneiformen
14
Pharmazeutisch-technologische und biopharmazeutische Analysenmethoden
14
Fertigarzneimittel
28
Vorlesungen (einschließlich Übungen *):
Pharmazeutische Chemie *
180
Pharmazeutische Biologie
100
Grundlagen der Biochemie einschließlich der Biotechnologie
42
Arzneiformenlehre (Pharmazeutische Technologie / Biopharmazie)
112 (64/48) 
Grundlagen der Anatomie, Physiologie und Pathophysiologie
80
Pharmakologie und Toxikologie *
84
Grundlagen der klinischen Chemie
32
Grundlagen der Ernährungslehre
16
Spezielle Rechtsgebiete für Apotheker, Arzneimittelepidemiologie und -ökonomie
44
Gesamtstundenzahl: 3250
  • Praktika (einschließlich Übungen ): 2028 
  • Vorlesungen und Pflichtseminare (einschließlich Übungen ): 1222 

Informationen über die Belegpflicht siehe Anlagen, die Bestandteil dieser Studienordnung sind.

(2) Im Sinne einer umfassenden Ausbildung wird die Erlangung eines Universitätszertifikates über den erfolgreichen Abschluß der Ausbildung in mindestens einer lebenden Fremdsprache, vorzugsweise Englisch, dringend empfohlen. Die vielfältigen Bildungsangebote aller Einrichtungen sollten weitestgehend genutzt werden.

§ 6
Studienabschluß und Prüfungen im Pharmaziestudium

(1) Das universitäre Pharmaziestudium schließt mit dem Bestehen des Zweiten Abschnitts der Pharmazeutischen Prüfung ab. Die Prüfungen werden nach Maßgabe der AAppO wie folgt abgelegt:

a) während des Hochschulstudiums

b) Nach dem sich an das Hochschulstudium anschließenden praktischen Jahr (2) Voraussetzungen für die Zulassung für die Pharmazeutischen Prüfungen sind (3) Die Pharmazeutischen Prüfungen werden gemäß der AAppO vom 19.07.1989, §§ 5-19, vom Landesprüfungsamt für Studierende der Medizin, Zahnmedizin und Pharmazie des Landes Sachsen-Anhalt organisiert. Das Landesprüfungsamt beruft auf Vorschlag des Fachbereiches Pharmazie die Prüfungskommissionen, die sich aus den für die einzelnen Prüfungskomplexe verantwortlichen Hochschullehrern des Fachbereiches zusammensetzen. Unter Beifügung der gemäß der AAppO, § 6 geforderten Unterlagen muß die Zulassung zur Prüfung von jedem Studierenden beim Landesprüfungsamt beantragt werden. Hierzu gehört u. a. der Nachweis über ein Studium der Pharmazie von 4 bzw. 8 Fachsemestern. Im Anschluß an die erfolgreiche Absolvierung der Staatsprüfung (Zweiter Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung) kann im Rahmen der praktischen Ausbildung in der Zeit von 6 Monaten der erste akademische Grad "Diplom- Pharmazeut" erworben werden. Dessen Vergabe ist an eine wissenschaftlichen Ansprüchen genügende Diplomarbeit (eigenständige wissenschaftliche, meist experimentelle Arbeit und schriftliche Abfassung der Ergebnisse) und an ein Kolloquium vor einem sachkundigen wissenschaftlichen Gremium gebunden - siehe Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt, Nr. 51, S. 1971-1973, Bek. v. 16.07.1993).

§ 7
Studienleistungen und Leistungsnachweise

(1) Antestate können als Zulassungsvoraussetzung zu einer bescheinigungspflichtigen Lehrveranstaltung entsprechend der Anlage 2 in mündlicher oder schriftlicher Form durchgeführt werden. Die Entscheidung darüber obliegt dem zuständigen Lehrverantwortlichen.
Bei nicht erfolgreichem Abschluß können zwei Wiederholungen vor Beginn der entsprechenden Lehrveranstaltung durchgeführt werden.
Die Teilnahme an der entsprechenden Lehrveranstaltung ist bei Nichtbestehen der zweiten Wiederholung erst nach erfolgreicher Absolvierung des nächsten turnusmäßigen Antestates möglich. Auch dann können zwei Wiederholungen des Antestates erfolgen.
Bei Nichtbestehen dieser zweiten Wiederholung ist eine nochmalige Wiederholung auch im Rahmen weiterer turnusmäßiger Antestate im Geltungsbereich dieser Studienordnung nicht möglich.

(2) Abtestate sind Leistungsüberprüfungen zum Abschluß einer bescheinigungspflichtigen Lehrveranstaltung. Sie werden in mündlicher oder schriftlicher Form entsprechend der Anlage 2 durchgeführt. Die Form der Leistungsüberprüfung liegt im Ermessen des Lehrverantwortlichen.
Bei nicht erfolgreichem Abschluß können im laufenden Semester zu den durch den Lehrverantwortlichen festgelegten Zeiten zwei Wiederholungen erfolgen.
Wird die zweite Wiederholung nicht erfolgreich abgeschlossen, ist eine erneute Teilnahme an der nächsten turnusmäßigen Lehrveranstaltung sowie die Absolvierung des An- und Abtestates wiederum mit zwei Wiederholungen möglich.
Bei Nichtbestehen dieser Wiederholung der Lehrveranstaltung ist eine nochmalige Wiederholung im Geltungsbereich dieser Studienordnung nicht möglich.
Besteht das Abtestat aus einem praktischen Teil (Abschlußanalyse) und einem theoretischen Teil (mündliches oder schriftliches Abtestat), erfolgt die Erteilung des Scheines nur bei erfolgreichem Abschluß beider Teile.
Der theoretische Teil darf erst nach erfolgreichem Abschluß des praktischen Teiles absolviert werden.
Der praktische Teil muß in der im Stundenplan festgelegten Zeit vollständig belegt werden. Eine Anrechnung von Teilen aus einer früher belegten Lehrveranstaltung ist nicht möglich.
Ebenso muß das Praktikum vollständig innerhalb des Gültigkeitsbereiches dieser Studienordnung erfüllt worden sein.
Wird der praktische Teil nach zweimaliger Wiederholung oder das Abschlußgespräch nach zweimaliger Wiederholung nicht bestanden, muß das gesamte Praktikum wiederholt werden. Diese Wiederholung des gesamten Praktikums ist einmal möglich.

(3) Die Ausführungen im Absatz 2 gelten für alle Formen der Überprüfung des erfolgreichen Abschlusses einer bescheinigungspflichtigen Lehrveranstaltung.

(4) Das jeweils letztmögliche Testat in mündlicher Form wird im Beisein eines protokollführenden Beisitzers durchgeführt. Die Protokolle sowie schriftlichen Testate sind mindestens 1 Jahr aufzubewahren.

(5) Studienleistungen gemäß § 7 Abs. 1, 2 und 3 können auch in Gruppen erbracht werden, wenn sie die jeweiligen Eigenleistungen der einzelnen Gruppenmitglieder erkennen lassen.

(6) Bei unentschuldigter Nichtteilnahme an einer Leistungsüberprüfung bzw. Nichtteilnahme aus einem durch den Lehrverantwortlichen nicht als Entschuldigung akzeptierten Grund wird die Leistungsüberprüfung als nicht bestanden gewertet.

(7) Art und Umfang sowie die Anforderungen der Studienleistungen sind von dem Lehrverantwortlichen vor Beginn der Lehrveranstaltung bekanntzugeben. Die Anlagen 1 und 2 geben eine aktuelle Übersicht über die Leistungsüberprüfungen im Verlauf des Pharmaziestudiums.

Wiederholungen von Abschlußleistungsüberprüfungen sind frühestens jeweils 1 Woche nach der nicht bestandenen Leistungsüberprüfung erneut anzusetzen.

(8) In begründeten Ausnahmefällen können außerhalb der turnusmäßigen Praktikumszeiten Nachholemöglichkeiten für Praktika bzw. Praktikumsabschnitte eingeräumt werden. Die Entscheidung darüber obliegt dem bzw. der Lehrverantwortlichen.

(9) Über die erbrachte Studienleistung ist vom Lehrverantwortlichen eine Bescheinigung entsprechend Anlage 3 ff. der AAppO auszustellen.

(10) Teilnahmevoraussetzung für bescheinigungspflichtige Lehrveranstaltungen des II. Ausbildungsabschnittes gemäß der AAppO vom 19.07.1989 ist der erfolgreiche Abschluß aller bescheinigungspflichtigen Lehrveranstaltungen des Ersten Ausbildungsabschnittes.

(11) Als erfolgreich abgeschlossen gilt auch eine durch das Landesprüfungsamt als äquivalent anerkannte erfolgreich absolvierte Lehrveranstaltung aus einem vorgelagerten Studiengang.
Zur Teilnahme an einer als äquivalent anzuerkennenden Lehrveranstaltung muß der Studierende als ordentlicher Studierender an der entsprechenden Hochschule eingeschrieben sein.

(12) Die hier genannten Leistungen müssen zu den in dem Lehrplan festgelegtenTerminen abgelegt werden. Überschreitet der Studierende aus von ihm zu vertretenden Gründen diese Fristen um mehr als zwei Semester, so gilt die Leistung als abgelegt und nicht bestanden.

(13) Der Dekan bzw. die Dekanin des Fachbereiches entscheidet bei Streitfragen im Zusammenhang mit der Durchführung und Einhaltung dieser Studienordnung.

§ 8
Studienberatung

(1) Für die Fachstudienberatung steht die Studienabteilung des Fachbereiches Pharmazie zur Verfügung.

      Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg
      Fachbereich Pharmazie
      Studienabteilung
      Postanschrift: 06099 Halle (Saale)
      Hausanschrift: Wolfgang-Langenbeck-Straße 4, 06120 Halle (Saale)
      Telefon: (03 45) 55-2 50 04
(2) Außerdem sind alle Professoren bzw. Professorinnen, Dozenten bzw. Dozentinnen und wissenschaftlichen Mitarbeiter bzw. wissenschaftliche Mitarbeiterinnen zur Studienberatung beauftragt. Die Studierenden sollten dabei auch die Möglichkeiten nutzen, sich aus dem Lehrkörper eine Person des Vertrauens zu wählen und sich unabhängig von der Teilnahme an Lehrveranstaltungen von dieser während des Studiums beraten zu lassen.
Die Studienberatung sollte insbesondere in folgenden Situationen in Anspruch genommen werden:
§ 9
Schluß- und Übergangsbestimmungen

(1) Änderungen der Studienordnung sind den Studierenden rechtzeitig bekanntzugeben.

(2) Diese Studienordnung tritt nach Kenntnisnahme durch das Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der
Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg veröffentlicht. Gleichzeitig tritt die Studienordnung vom 05.07.1994, veröffentlicht im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg, 1996, Nr. 4, S. 35 außer Kraft.

Ausgefertigt auf der Grundlage des Beschlusses des Senates der Martin-Luther- Universität Halle–Wittenberg vom 10.03.1999.

Halle (Saale), 27.Juli 1999

Prof.Dr. Reinhard Kreckel
Rektor

Vom Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt am 05.07.1999 zur Kenntnis genommen.


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