MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE -WITTENBERG
Amtsblatt
9. Jahrgang, Nr. 4 vom 31. August 1999, S. 19
Aufgrund des § 11 Abs. 1 sowie der §§ 77 Abs. 3 Nr. 11 und 88 Abs. 2 Nr. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 1. Juli 1998 (GVBl. LSA S. 300) hat die Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg die folgende Studienordnung für den Studiengang Bioinformatik des Fachbereiches Mathematik und Informatik als Satzung erlassen:
§ 1
Geltungsbereich
(1) Diese Studienordnung regelt in Verbindung mit der Prüfungsordnung für den Diplomstudiengang Bioinformatik Ziel, Aufbau und Ablauf des Studiums der Bioinformatik an der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg.
(2) Bioinformatik-Diplom ist ein interdisziplinärer Studiengang am Fachbereich Mathematik und Informatik der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg. Die Verantwortlichkeit für die Realisierung des Studiums liegt beim Institut für Informatik des Fachbereiches Mathematik und Informatik der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg. An der Ausbildung sind weitere Fachbereiche der Mathematisch-Naturwissenschaftlich-Technischen Fakultät beteiligt.
§ 2
Zulassungsvoraussetzungen
(1) Es gelten die allgemeinen Vorschriften über die Zulassung zum Studium an Universitäten oder gleichgestellten Hochschulen; Einzelheiten regelt die Prüfungsordnung.
(2) Die Aufnahme des Studiums ist nur zum Wintersemester möglich.
§ 3
Ziele und Aufbau des Studiums
(1) Die Bioinformatik als Wissenschaftsdisziplin steht im Spannungsfeld zwischen Informatik und Biowissenschaften im weitesten Sinne. Die Einsatzmöglichkeiten eines Bioinformatikers sind folglich weit gefächert. Diesem Umstand muß die Ausbildung im Studiengang Bioinformatik gerecht werden, indem den Studierenden Gestaltungsmöglichkeiten ihres individuellen Profils während des Studiums eingeräumt und garantiert werden.
(2) Die Regelstudienzeit beträgt neun Semester.
(3) Das Studium gliedert sich in das Grundstudium von vier Semestern und das Hauptstudium von fünf Semestern. Letzteres schließt die Anfertigung der Diplomarbeit ein. Das Grundstudium wird durch die Diplom-Vorprüfung, das Hauptstudium durch die Diplomprüfung abgeschlossen.
(4) Das Lehrangebot erstreckt sich über acht Semester und umfaßt obligatorische und wahlobligatorische Bereiche sowie Lehrveranstaltungen nach freier Wahl der Studierenden. Grund- und Hauptstudium gliedern sich in die drei Säulen Informatik, Mathematik und biowissenschaftlich/chemisch/pharmazeutisch (im weiteren kurz als "biowissenschaftlich" bezeichnet) orientierte Lehrveranstaltungen.
(5) Bestandteil des Hauptstudiums ist das Studium eines Wahlpflichtfaches.
Als Wahlpflichtfach kann jedes durch die Mathematisch-Naturwissenschaftlich-Technische
Fakultät vertretene Fach gewählt werden. Die Lehrveranstaltungen
des Wahlpflichtfaches dürfen keine inhaltlichen Überschneidungen
zu denen der Vertiefungsrichtung aufweisen und es muß eine prüfungsberechtigte
Lehrperson zur Verfügung stehen.
Andere als die durch die Mathematisch-Naturwissenschaftlich-Technische
Fakultät vertretenen Studienfächer können auf Antrag durch
den Fachbereich Mathematik und Informatik als Wahlpflichtfach zugelassen
werden, wenn diesem Antrag ein durch die das Wahlpflichtfach ausbildende
Einrichtung erstellter Studien- und Prüfungsplan nach Maßgabe
der Prüfungsordnung zugrunde liegt und zwischen dem Wahlpflichtfach
und Bioinformatik eine sinnvolle Fächerkombination besteht.
(6) Teil des Hauptstudiums ist die Ausbildung in einer durch die Studierenden wählbaren Vertiefungsrichtung. Die Vertiefungsrichtung dient der Spezialisierung auf einem Schwerpunkt der Praktischen Informatik oder einem biowissenschaftlich orientierten Schwerpunkt und führt zum eigentlichen Diplomthema.
§ 4
Grundstudium
(1) Das Grundstudium ist geprägt durch obligatorische und wahlobligatorische Lehrveranstaltungen im Gesamtumfang von 82 bzw. 83 SWS (in Abhängigkeit vom gewählten Praktikum in Biologie), hiervon 30 SWS* Informatik, 18 SWS Mathematik und 34 bzw. 35 SWS biowissenschaftlich orientierte Fächer, und dient der Vermittlung der Grundlagen der Informatik, Biologie, Chemie, Biochemie und mathematischer Methoden, die in der Bioinformatik Anwendung finden. Von wesentlicher Bedeutung für eine erfolgreiche Bewältigung des Grundstudiums ist die intensive Beteiligung an den Übungen und Praktika. Das Grundstudium hat die in Tabelle 1 dargestellte Struktur.
(2) Das Grundstudium schließt mit der Diplom-Vorprüfung ab, die nach dem 4. Semester abgelegt werden soll. Die Zulassungsvoraussetzungen zur Diplom-Vorprüfung sind in der Prüfungsordnung beschrieben. Insbesondere sind folgende Leistungsnachweise vorzulegen:
Informatik:
(Informatik I "Programmiersprachen" oder Datenbanken I) |
1 Leistungsschein |
(Informatik II "Datenstrukturen und effiziente Algorithmen" oder Informatik IV "Theoretische Konzepte der Informatik") |
1 Leistungsschein |
("Praxis des Programmierens" oder "Datenbankpraktikum") |
1 Leistungsschein |
|
1 Leistungsschein |
Biowissenschaftliche Fächer:
("Zellbiologie" oder "Mikrobiologie" oder "Genetik") |
1 Leistungsschein |
("Physikochemische Grundlagen" oder "Allgemeine organische Chemie") |
1 Leistungsschein |
(Allgemeine Biochemie) |
1 Leistungsschein |
(allgemeine Botanik oder Zoologie oder Geländepraktikum) |
1 Leistungsschein |
Mathematik:
|
1 Leistungsschein |
|
1 Leistungsschein |
(3) Die Diplom-Vorprüfung besteht aus folgenden Fachprüfungen:
§ 5
Hauptstudium
(1) Im Hauptstudium beträgt der durch Leistungsscheine bzw. Prüfungsinhalte
nachzuweisende Gesamtstundenumfang 76 SWS wahlobligatorische Lehrveranstaltungen.
Der Arbeitsaufwand zur Anfertigung der Diplomarbeit ist hiervon unberührt.
Von diesem Gesamtstundenumfang entfallen 8 SWS auf Mathematik, 16 SWS
auf Informatik, 16 SWS auf biowissenschaftlich orientierte Lehrveranstaltungen,
24 SWS auf die Vertiefungsrichtung und 12 SWS auf das Wahlpflichtfach.
Es sind im Hauptstudium mindestens 8 SWS Praktika nachzuweisen. Innerhalb
der Vertiefungsrichtung sind 8 SWS für eine Projektarbeit vorgeschrieben.
Thema und Bearbeitungszeitraum von Projekt- und Diplomarbeit sind so abzustimmen,
daß sie inhaltlich eng aneinander gekoppelt sind und die Bearbeitung
des Diplomthemas erst nach Abschluß der Projektarbeit erfolgt. Die
prinzipielle Struktur des Hauptstudiums ist in Tabelle
2 dargestellt.
(2) Für Fachprüfungen zur Diplomprüfung und die Anfertigung der Diplomarbeit steht das 9. Semester zur Verfügung. Die Bearbeitungszeit der Diplomarbeit beträgt 6 Monate.
(3) Die Zulassungsvoraussetzungen zur Diplomprüfung sind in der Prüfungsordnung beschrieben. Insbesondere sind folgende Leistungsnachweise vorzulegen:
(4) Die Diplomprüfung besteht aus:
(5) Die Fachprüfungen zur Diplomprüfung können vor Abschluß des achten Studiensemesters abgelegt werden, wenn die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind. Die Fachprüfung zur Vertiefungsrichtung kann erst nach Ausgabe des Themas der Diplomarbeit abgelegt werden.
(6) Die Ausgabe des Themas der Diplomarbeit setzt den erfolgreichen Abschluß der Projektarbeit voraus.
§ 7
Inkrafttreten der Studienordnung
Diese Studienordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg in Kraft.
Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse des Fachbereichsrates Mathematik und Informatik vom 16. Dezember 1998 und des Senats der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg vom 10. März 1999 und der Kenntnisnahme des Kultusminsteriums des Landes Sachsen-Anhalt vom 24. Juni 1999.
Halle (Saale), 27. Juli 1999
Prof.Dr. Reinhard Kreckel
Rektor
|
V/Ü/P/S |
V/Ü |
V/Ü |
V/Ü/P |
V/Ü |
1 | Informatik I
(4 + 2) |
Mathematik für Bioinformatiker
I
(4 + 2) |
Physikochemische Grundlagen
für Bioinformatiker (2 + 1) |
Zellbiologie
(2) Allgemeine Botanik (2) Zoologie (2) |
|
2 | Informatik II
(4 + 2) |
Mathematik für Bioinformatiker
II
(3 + 1) |
Allgemeine und organische Chemie
für Bioinformatiker I (3 + 1) |
Ökologie
(2) |
|
3 | Datenbanken I
(4 + 2) Praxis des Progammierens1 (1 + 3) |
Mathematik für Bioinformatiker
III
(3 + 1) |
Allgemeine und organische Chemie
für Bioinformatiker II (2 + 1) |
Genetik
(2 + 2) |
Allgemeine Biochemie I
(2 + 2) |
4 | DB-Praktikum1
(2 + 2) Proseminar (2) Informatik IV (4 + 2) |
Mathematik für Bioinformatiker
IV
(3 + 1) |
Mikrobiologie
(2) Geländepraktikum (2) oder Zoologiepraktikum (3) oder Praktikum Allgemeine Botanik (2) |
Allgemeine Biochemie II
(2 + 2) |
|
SWS | 30 | 18 | 10 | 16/17 | 8 |
Prüfungen | Praktische Informatik
Theoretische Informatik |
Mathematik für Bioinformatiker | Chemie | Biologie | Biochemie |
1 wahlobligatorisch, eine der beiden Lehrveranstaltungen "Praxis des Programmierens" bzw. "Datenbankpraktikum" müssen besucht werden (vgl. Zulassungsvoraussetzungen für Diplom-Vorprüfung)
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SWS | 16 SWS2 | 8 SWS, davon 4 SWS
Modellierungspraktikum |
16 SWS2 | 24 SWS2, davon
8 SWS Projektarbeit |
12 SWS |
Scheine | 2 Leistungsscheine
zur Praktischen Informatik |
2 Leistungsscheine,
davon einer zu einem Modellierungspraktikum |
2 Leistungsscheine | 3 Leistungsscheine
Projektarbeit |
1 Leistungsschein |
Fach-
prüfungen |
1 FP über 16 SWS | keine | 1 FP über 16 SWS | 1 FP über 16 SWS | 1 FP über 12 SWS |
Diplomarbeit |
2 In der Vertiefungsrichtung, in Informatik und den biowissenschaftlichen Fächern müssen zusammen mindestens 4 SWS Praktika nachgewiesen werden. Die SWS der drei genannten Gebiete beinhalten die entsprechenden Praktika-SWS. Die hierzu erlangen Nachweise sind Voraussetzung für die Zulassung zur Diplomprüfung. Die Inhalte der Praktika sind ebenfalls Gegenstand der jeweiligen Fachprüfung.