Uni-Halle-Siegel

MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE -WITTENBERG

Amtsblatt
9. Jahrgang, Nr. 4 vom 31. August 1999, S. 8
 


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Medizinische Fakultät 

Studienordnung für den Studiengang Medizin an der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg

vom 02.02.1999

Aufgrund des § 11 Abs. 1 sowie der §§ 77 Abs. 3 Nr. 11 und 88 Abs. 2 Nr. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung vom 1. Juli 1998 (GVBl. LSA S. 300) hat die Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg die folgende Studienordnung für den Studiengang Medizin der Medizinischen Fakultät erlassen:

§ 1
Geltungsbereich

(1) Die vorliegende Studienordnung regelt auf der Grundlage der Approbationsordnung für Ärzte vom 28. Oktober 1970 (BGBl. I S. 1458), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. August 1995 (BGBl. I S. 1050), - nachfolgend ÄAppO genannt - Inhalt und Aufbau des Studiums der Medizin.

(2) Zur Durchführung der vorgeschriebenen praktischen Ausbildung in Krankenanstalten (Praktisches Jahr) sowie über die Zuteilung der dafür erforderlichen Ausbildungsplätze erläßt der Fakultätsrat gesonderte Richtlinien.

(3) Ausbildung in Erster Hilfe, Krankenpflegedienst und Famulaturen als neben dem Medizinstudium zu erbringende Voraussetzungen für eine Zulassung zur Ärztlichen Vorprüfung bzw. zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung sowie die Tätigkeit als Ärztin bzw. Arzt im Praktikum gehören zur ärztlichen Ausbildung. Ihre Durchführung richtet sich unmittelbar nach den Vorschriften der ÄAppO und wird durch die vorliegende Studienordnung nicht geregelt.

§ 2
Studienbeginn und Studiendauer

(1) Das Studium beginnt jeweils im Wintersemester. Zulassungsmöglichkeiten zu höheren Semestern auch zum Sommersemester bleiben unberührt.

(2) Die Regelstudienzeit beträgt einschließlich der Prüfungszeit für den Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung sechs Jahre und drei Monate.

§ 3
Aufbau des Studiums

(1) Das Studium besteht aus einem vorklinischen Studienabschnitt, dem klinischen Studienabschnitt sowie aus einer zusammenhängenden praktischen Ausbildung in Krankenanstalten von achtundvierzig Wochen (Praktisches Jahr).

(2) Der vorklinische Studienabschnitt umfaßt bis zur Ärztlichen Vorprüfung ein Studium der Medizin von mindestens zwei Jahren.

(3) Der klinische Studienabschnitt umfaßt bis zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung ein Studium der Medizin von mindestens drei Jahren nach Bestehen der Ärztlichen Vorprüfung. Er besteht aus dem ersten und dem zweiten klinischen Studienabschnitt.

(4) Das Praktische Jahr umfaßt bis zum Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung ein Studium der Medizin von einem Jahr nach Bestehen des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung. Die Ausbildung während des Praktischen Jahres gliedert sich in eine Ausbildung von je sechzehn Wochen in Innerer Medizin, in Chirurgie und in einem Wahlfach.

§ 4
Inhalt des Studiums, Pflichtveranstaltungen, dringend empfohlene Lehrveranstaltungen und Wahlunterrichtsveranstaltungen

(1) Das Studium beinhaltet mit der jeweils angegebenen Mindestzahl von Semesterwochenstunden (SWS) die folgenden Lehrveranstaltungen:

Vorklinischer Studienabschnitt:
 
1.1. 
1.2. 
Vorlesung Medizinische Physik 
Praktikum der Physik für Mediziner (Medizinische Physik) 
4 SWS
4 SWS
2.1. 
2.2. 
Vorlesung Medizinische Chemie 
Praktikum der Chemie für Mediziner (Medizinische Chemie) 
4 SWS
4 SWS
3.1. 
3.2. 
Vorlesung Medizinische Biologie
Praktikum der Biologie für Mediziner (Medizinische Biologie) 
4 SWS
4 SWS
4.1. 
4.2. 
4.3. 
Vorlesung Physiologie 
Praktikum der Physiologie 
Seminar Physiologie (mit klinischen Bezügen)
10 SWS
6 SWS
4 SWS
5.1. 
5.2. 
5.3. 
Vorlesung Biochemie 
Praktikum der Biochemie 
Seminar Biochemie (mit klinischen Bezügen) 
10 SWS
7 SWS
3 SWS
6.1.
6.2. 
6.3. 
6.4. 
Vorlesung Anatomie 
Kursus der makroskopischen Anatomie 
Kursus der mikroskopischen Anatomie 
Seminar Anatomie (mit klinischen Bezügen) 
14 SWS
8 SWS
4 SWS
2 SWS
7.1. 
7.2.
Vorlesung Medizinische Psychologie 
Kursus der Medizinischen Psychologie
2 SWS
3 SWS
8.1. 
8.2. 
Vorlesung Medizinische Soziologie 
Kursus der Medizinischen Soziologie (ohne Nachweispflicht)
2 SWS
2 SWS
9.0.  Praktikum zur Einführung in die Klinische Medizin (mit Patientenvorstellung)
2 SWS
10.1. 
10.2. 
Vorlesung Berufsfelderkundung 
Praktikum der Berufsfelderkundung 
2 SWS
1 SWS
11.0.  Praktikum der medizinischen Terminologie
1 SWS

Erster klinischer Studienabschnitt:
 
1.1.
1.2. 
Vorlesung Allgemeine Pathologie 
Kursus der Allgemeinen Pathologie 
6 SWS
4 SWS
2.1. 
2.2. 
2.3. 
Vorlesung Medizinische Mikrobiologie 
Vorlesung Medizinische Immunologie 
Praktikum der Mikrobiologie und der Immunologie 
3 SWS
2 SWS
4 SWS
3.1.
3.2. 
Vorlesung Medizinische Biometrie 
Übungen zur Biomathematik für Mediziner 
1 SWS
2 SWS
4.1. 
4.2. 
Vorlesungen Allgemeine klinische Untersuchungen 
Kursus der allgemeinen klinischen Untersuchungen in dem nichtoperativen und dem operativen Stoffgebiet
2 SWS
6 SWS
5.1. 
5.2. 
Vorlesung Pathobiochemie und Klinische Chemie 
Praktikum der Klinischen Chemie und Haematologie 
3 SWS
3 SWS
6.0.  Vorlesung Pathophysiologie 
3 SWS
7.0.  Vorlesung Humangenetik
2 SWS
8.1.
8.2. 
Vorlesung Grundlagen der Radiologie 
Kursus der Radiologie einschließlich Strahlenschutzkursus
1 SWS
1 SWS
9.1. 
9.2. 
Vorlesung Allgemeine Pharmakologie und Toxikologie
Kursus der allgemeinen und systematischen Pharmakologie und Toxikologie
4 SWS
3 SWS
10.0.  Praktische Übungen für akute Notfälle und Erste ärztliche Hilfe
2 SWS
11.0.  Vorlesung Geschichte der Medizin
2 SWS
12.0.  Vorlesung Hygiene 
1 SWS

Zweiter klinischer Studienabschnitt:
 
1.1. 
1.2. 
Vorlesung Spezielle Pathologie
Kursus der Speziellen Pathologie
5 SWS
4 SWS
2.1. 
2.2. 
Vorlesung Klinische Pharmakologie 
Kursus der Speziellen Pharmakologie
1 SWS
2 SWS
3.1. 
3.2. 
Vorlesung Allgemeinmedizin 
Kursus der Allgemeinmedizin 
1 SWS
1 SWS
4.1. 
4.2. 
Vorlesung Innere Medizin 
Praktikum der Inneren Medizin 
10 SWS
4 SWS
5.1. 
5.2. 
Vorlesung Kinderheilkunde 
Praktikum der Kinderheilkunde 
7 SWS
4 SWS
6.1. 
6.2. 
Vorlesung Dermatologie und Venerologie
Praktikum der Dermato-Venerologie 
2 SWS
2 SWS
7.1. 
7.2. 
Vorlesung Urologie 
Praktikum der Urologie 
2 SWS
2 SWS
8.1.
8.2. 
Vorlesung Chirurgie 
Praktikum der Chirurgie
10 SWS
4 SWS
9.1. 
9.2. 
Vorlesung Geburtshilfe und Gynäkologie 
Praktikum der Frauenheilkunde und Geburtshilfe
7 SWS
2 SWS
10.1. 
10.2. 
Vorlesung Notfallmedizin 
Praktikum der Notfallmedizin 
2 SWS
3 SWS
11.1. 
11.2. 
Vorlesung Orthopädie 
Praktikum der Orthopädie
2 SWS
2 SWS
12.1. 
12.2. 
Vorlesung Augenheilkunde 
Praktikum der Augenheilkunde 
2 SWS
2 SWS
13.1. 
13.2. 
Vorlesung Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde 
Praktikum der Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde 
2 SWS
2 SWS
14.1. 
14.2. 
Vorlesung Neurologie 
Praktikum der Neurologie 
2 SWS
2 SWS
15.1.
15.2. 
Vorlesung Psychiatrie 
Praktikum der Psychiatrie 
2 SWS
2 SWS
16.0.  Vorlesung Kinder- und Jugendpsychiatrie 
1 SWS
17.1. 
17.2. 
Vorlesung Psychosomatische Medizin und Psychotherapie 
Praktikum der Psychosomatischen Medizin und Psychotherapie
2 SWS
2 SWS
18.1. 
18.2. 
18.3. 
18.4. 
18.5. 
Vorlesung Rechtsmedizin 
Vorlesung Medizinische Statistik und Medizinische Informatik 
Vorlesung Sozialmedizin 
Vorlesung Arbeitsmedizin 
Kursus des Ökologischen Stoffgebietes (einschließlich Umwelthygiene, Krankenhaushygiene, Infektionsprävention, Impfwesen und Individualprophylaxe)
)
)
) 4 SWS
)
5 SWS
19.0  Vorlesung Klinische Radiologie 
2 SWS
20.0.  Vorlesung Anästhesie und Intensivmedizin 
2 SWS
21.0  Vorlesung Schmerztherapie 
1 SWS
22.0.  Vorlesung Physikalische Medizin und Naturheilverfahren 
1,5 SWS
23.0.  Vorlesung Homöopathie 
0,5 SWS
24.0.  Vorlesung Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde für Mediziner 
1 SWS

(2) Die Lehrveranstaltungen mit der Bezeichnung Vorlesung sind Unterrichtsveranstaltungen, die die von der ÄAppO vorgeschriebenen praktischen Übungen, Kurse und Seminare vorbereiten oder begleiten. Ihr Besuch fördert das Erreichen des Ausbildungszieles und wird den Studierenden dringend empfohlen.

(3) Soweit in Abs. 1 nicht ausdrücklich als nicht nachweispflichtig gekennzeichnet, sind die Lehrveranstaltungen mit der Bezeichnung Praktikum, Übung, Kursus und Seminar Unterrichtsveranstaltungen, deren Besuch entsprechend § 2 Abs. 4 ÄAppO in Verbindung mit den Anlagen 1, 2 und 3 zur ÄAppO vorgeschrieben ist. Regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an diesen Lehrveranstaltungen müssen bei der Meldung zur Ärztlichen Vorprüfung, zum Ersten bzw. zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung durch Bescheinigungen nachgewiesen werden.

(4) Über die in Abs. 1 genannten Lehrveranstaltungen hinaus werden Vorlesungen, Seminare, Praktika und Kolloquien angeboten, die als Wahlunterrichtsveranstaltungen der Vertiefung bzw. Erweiterung des Wissens dienen, die Studierenden mit neuen Entwicklungen in der medizinischen Forschung bekanntmachen und es ihnen erlauben, für ihr Studium Schwerpunkte nach eigener Wahl zu setzen. Dieses zusätzliche Lehrangebot berücksichtigt das besondere Profil der Medizinischen Fakultät mit ihren Forschungsschwerpunkten Herz-/Kreislaufkrankheiten, Onkologie sowie Umweltmedizin. Der Besuch von fächerübergreifenden und interdisziplinären Lehrveranstaltungen, die neue, für die klinische Praxis wichtige wissenschaftliche Entwicklungen beinhalten, wird den Studierenden in besonderer Weise empfohlen.

§ 5
Reform des Medizinstudiums

Die Medizinische Fakultät fördert Überlegungen von Lehrenden und Studierenden, die eine Verbesserung der ärztlichen Ausbildung und eine Reformierung des Medizinstudiums zum Ziel haben. Soweit Regelungen der ÄAppO oder anderer Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen, kann sie Elemente eines Modellstudienganges oder von Methoden des problemorientierten Lernens zulassen.

§ 6
Studienplan und Stundenpläne

(1) In einem vom Fakultätsrat zu beschließenden Studienplan werden die in § 4 Abs. 1 bezeichneten Lehrveranstaltungen den einzelnen Semestern des vorklinischen sowie des ersten und des zweiten klinischen Studienabschnitts zugeordnet. Der Besuch der Lehrveranstaltungen in der Reihenfolge, die sich aus dem Studienplan ergibt, ermöglicht den Studierenden die Absolvierung des Studiums in der Regelstudienzeit.

(2) Praktika, Übungen und Kurse können auch als Blockpraktika in der vorlesungsfreien Zeit entweder unmittelbar nach Beendigung oder vor Beginn der Vorlesungszeit des jeweiligen Semesters durchgeführt werden.

(3) Die sich aus dem Studienplan ergebenden Stundenpläne werden durch die Medizinische Fakultät rechtzeitig vor Semesterbeginn in geeigneter Weise bekanntgegeben.

§ 7
Voraussetzungen für die Zulassung zu den Praktika, Kursen und Seminaren

(1) Voraussetzung für die Zulassung zum Praktikum der Physiologie ist der erfolgreiche Abschluß des Praktikums Medizinische Physik.

(2) Voraussetzung für die Zulassung zum Praktikum der Biochemie ist der erfolgreiche Abschluß des Praktikums Medizinische Chemie.

(3) Das Praktikum zur Einführung in die Klinische Medizin kann nicht vor dem dritten Semester aufgenommen werden.

(4) Voraussetzung für die Zulassung zu den nachweispflichtigen Lehrveranstaltungen des ersten und des zweiten klinischen Studienabschnitts ist die bestandene Ärztliche Vorprüfung.

(5) Voraussetzung für die Zulassung zur praktischen Ausbildung in Krankenanstalten (Praktisches Jahr) ist der bestandene Zweite Abschnitt der Ärztlichen Prüfung.

§ 8
Voraussetzungen für die Erteilung von Bescheinigungen für nachweispflichtige Lehrveranstaltungen

(1) Regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme im Sinne von § 2 Abs. 4 ÄAppO und § 4 Abs. 3 der vorliegenden Studienordnung werden von der verantwortlichen Leiterin bzw. vom verantwortlichen Leiter der Lehrveranstaltung geprüft und bescheinigt.

(2) Der regelmäßige Besuch einer Lehrveranstaltung ist gegeben, wenn die Studierende bzw. der Studierende jeweils zu 85% der gesamten Unterrichtsveranstaltung anwesend war. Die Einzelheiten der Regelung werden für jede nachweispflichtige Lehrveranstaltung von der verantwortlichen Leiterin bzw. vom verantwortlichen Leiter vor ihrem Beginn in geeigneter Weise, insbesondere durch Aushang, bekanntgegeben. Sie sollen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen und Besonderheiten einer Lehrveranstaltung Rechnung tragen. Eine höhere als die in Satz 1 genannte Anwesenheitsquote darf nicht gefordert werden.

(3) Die erfolgreiche Teilnahme an den Lehrveranstaltungen wird in den einzelnen Fächern durch mündliche und/oder schriftliche Erfolgskontrollen und Leistungsnachweise überprüft. Die Erfolgskontrollen können studienbegleitend und/oder am Ende der Lehrveranstaltung erfolgen. Die Einzelheiten der Erfolgskontrollen und Leistungsnachweise werden von der verantwortlichen Leiterin bzw. vom verantwortlichen Leiter den Besonderheiten des Faches entsprechend festgelegt und vor Beginn der Lehrveranstaltung in geeigneter Weise, insbesondere durch Aushang, bekanntgegeben.

(4) Der Ausschuß für Studienangelegenheiten der Medizinischen Fakultät trägt dafür Sorge, daß die fächerbezogenen Leistungsüberprüfungen im vorklinischen und im klinischen Studienabschnitt angemessen und ausgewogen vorgenommen werden. Die allgemeinen und veranstaltungsspezifischen Scheinvergabekriterien werden im Studiendekanat öffentlich bekanntgemacht.

§ 9
Wiederholbarkeit von Lehrveranstaltungen und Erfolgskontrollen

(1) Ohne Erfolg bzw. nicht regelmäßig besuchte Praktika, Kurse und Seminare können nur einmal wiederholt werden. Versuche an anderen Hochschulen werden gleichermaßen angerechnet.

(2) Mündliche und/oder schriftliche Erfolgskontrollen und Leistungsnachweise, die Voraussetzung für die erfolgreiche Teilnahme sind, können sowohl bei der erstmals belegten als auch bei der wiederholten Lehrveranstaltung zweimal wiederholt werden.

(3) Die Termine für eine erste Wiederholung von mündlichen und/oder schriftlichen Erfolgskontrollen und Leistungsnachweisen, die Voraussetzung für die erfolgreiche Teilnahme sind, werden von der verantwortlichen Leiterin bzw. vom verantwortlichen Leiter der Lehrveranstaltung so festgelegt, daß den Studierenden die Einreichung der für eine Zulassung zur Ärztlichen Vorprüfung, zum Ersten oder zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung erforderlichen Bescheinigungen innerhalb der vom Landesprüfungsamt eingeräumten Nachreichfrist möglich ist. Eine zweite Wiederholungsmöglichkeit wird spätestens noch zu Beginn der Vorlesungszeit des nächstfolgenden Semesters angeboten.

§ 10
Inkrafttreten und Bekanntmachung

Diese Studienordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg in Kraft.

Halle (Saale), 6.Juli 1999

Prof.Dr. Reinhardt Kreckel
Rektor

Vom Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt am 05.07.1999 zur Kenntnis genommen.


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