Uni-Halle-Siegel

MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT  HALLE -WITTENBERG

Amtsblatt
9. Jahrgang, Nr. 4 vom 31. August 1999, S. 2


Senat

Beschluß zur Einrichtung ständiger Gastprofessuren

vom 10.03.1999

(1) Für einen begrenzten Zeitraum (in der Regel ein bis drei Monate während des Semesters) können international wissenschaftlich anerkannte Angehörige ausländischer Universitäten als Gäste an der Martin-Luther-Universität tätig sein.

(2) Die Gastprofessoren stehen den Mitgliedern und Studenten der gastgebenden Fachbereiche zu Gesprächen und der Erarbeitung von Forschungsprojekten zur Verfügung und beteiligen sich durch eigene Angebote am Vorlesungsbetrieb. Weiterhin soll jeder Gastprofessor sich durch eine öffentliche Vorlesung an der Universität vorstellen.

(3)An der Martin-Luther-Universität werden mit Beginn des Wintersemesters 1999 zwei ständige Gastprofessuren eingerichtet. Insoweit werden die Beschlüsse des Senats zu Gastprofessuren vom 10.04.1996 und 11.12.1996 aufgehoben.

(4) Die Professuren tragen den Namen

      a) I. Christian-Wolff-Professur
      b) II. Kurt-Mothes-Professur bzw. Julius-Kühn-Professur.

(5) Die Christian-Wolff-Professur kann an Wissenschaftler aus theologischen, juristischen, wirtschaftswissenschaftlichen oder philosophischen Wissenschaftsgebieten vergeben werden. Vorschlagsberechtigt sind nach vorheriger Abstimmung die entsprechenden Fakultäten der Martin-Luther-Universität.

(6) Die Kurt-Mothes-Professur bzw. Julius-Kühn-Professur wird von der Mathematisch-Naturwissenschaftlich-Technischen Fakultät oder der Landwirtschaftlichen Fakultät vergeben. Der Namenswechsel erfolgt in einvernehmlicher Abstimmung zwischen beiden Fakultäten.

(7) Die Professuren werden zu Semesterbeginn (15.04. bzw. 15.09. des Jahres) für das darauffolgende Semester ausgeschrieben. Der Ausschreibungstext wird von der entsprechenden Fakultät der Strukturkommission unterbreitet.

(8) Die Fakultäten schlagen dem Senat über die Berufungsprüfungskommission die Besetzung vor. Dem Antrag (Verwendung des Formulars "Beantragung einer Gastprofessur/Gastdozentur" [Finanzierung aus dem Titel 427 69] sind beizufügen: fachliche Begründung, Lebenslauf, Schriftenverzeichnis, Nachweis Habilitation bzw. Habilitationsäquivalenz, Kopie PA/Reisepaß).

(9) Die im Titel 427 69 für Gastprofessuren zur Verfügung stehenden Mittel können im Rahmen der Deckungsfähigkeit der Titelgruppe 69 sowohl für Gastprofessoren als auch für studentische und wissenschaftliche Hilfskräfte verwendet werden. Über die verbindliche Aufteilung entscheidet zu Beginn des Haushaltsjahres der Senat auf Empfehlung der Struktur- und Finanzkommission.

(10) Für die Bezahlung der ständigen Gastprofessuren werden folgende Obergrenzen festgelegt:

    a) monatlicher Betrag je Gastprofessur im Regelfall bis zu 5.000 DM
    b) einmalige Zuwendung von Reisekosten 1.500 DM
    c) Der Reisekostenzuschuß kann in Abhängigkeit vom Herkunftsland des Gastprofessors auf Antrag an den Prorektor für
    Strukturentwicklung und Finanzen einmalig erhöht werden.

(11) Die Verfahrensweise wird erstmalig im Sommersemester 1999 angewandt.

(12) Die Berufung weiterer Wissenschaftler außerhalb der beiden ständigen Gastprofessuren ist möglich. Hier gelten folgende Vergütungssätze:

    a) Betrag je Professur (Pauschale) 3.500 DM
    b) einmalige Zuwendung von Reisekosten 1.500 DM
    c) Der Reisekostenzuschuß kann in Abhängigkeit vom Herkunftsland des Gastprofessors auf Antrag an den Prorektor für
    Strukturentwicklung und Finanzen einmalig erhöht werden.

    Vom Akademischen Senat am 10.03.1999 beschlossen. Vom Rektorat am 13.04.1999 ausgefertigt.