Uni-Halle-Siegel

MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT  HALLE -WITTENBERG

Amtsblatt
9. Jahrgang, Nr. 3 vom 20. April 1999, S. 5


Rektorat

Geschäftsordnung der Vorbereitungskommission der 500-Jahrfeier der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg

vom 16.03.1999

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Leitung
§ 2 Einberufungen der Stizungen, Tagesordnungen
§ 3 Beschlußfähigkeit, Beschlußfassung
§ 4 Nichtöffentlichkeit der Sitzungen
§ 5 Unterkommissionen
§ 6 Protokoll
§ 7 Inkrafttreten

Das Rektorat hat in seiner Sitzung am 16.03.1999 eine geschäftsführende und beratende Kommission zur Vorbereitung und Durchführung der 500-Jahrfeier eingesetzt.

Die Kommission führt die Geschäfte nach folgender Geschäftsordnung:

§ 1
Leitung

(1) Die 500-Jahrfeier wird kollegial durch eine Kommission vorbereitet und durchgeführt.

(2) Der Vorbereitungskommission gehören an:

  1. der Rektoratsbeauftragte als Vorsitzender,
  2. der Rektor, ständig vertreten durch den persönlichen Referenten,
  3. der Kanzler, ständig vertreten durch den Geschäftsleitenden Beamten,
  4. drei Professoren der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg, die vom Rektorat berufen werden.

(3) Die Kommission benennt einen stellvertretenden Vorsitzenden.

§ 2
Einberufungen der Sitzungen, Tagesordnungen

(1) Der Vorsitzende bestimmt Ort, Zeit und Tagesordnung der Sitzung und beruft sie grundsätzlich schriftlich ein. Die Sitzungen sollen vierzehntäglich stattfinden.

(2) Die Einladungen und die Tagesordnung sind den Mitgliedern der Kommission spätestens einen Tag vor der Sitzung vorzulegen. Sitzungsunterlagen sollen der Einladung beigefügt werden.
Die schrift- und formlose Einberufung von Sitzungen in dringenden Fällen bleibt unberührt.

§ 3
Beschlußfähigkeit, Beschlußfassung

(1) Die Vorbereitungskommission ist beschlußfähig, wenn der Vorsitzende (im Verhinderungsfall sein Stellverteter) und mindestens zwei weitere Mitglieder der Kommission anwesend sind und zur Sitzung ordnungsgemäß geladen wurde.

(2) Sind zu einer ordnungsgemäß einberufenen Sitzung die Mitglieder zum zweiten Mal nicht in der zur Beschlußfassung erforderlichen Zahl anwesend, kann der Vorsitzende unverzüglich ohne Einhaltung der Ladungsfrist nach § 2 Abs. 2 eine dritte Sitzung einberufen, in der die Kommission ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschließen kann.

(3) Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

(4) Grundlegende Beschlüsse über die Verwendung von Finanzmitteln, die Struktur des Festjahres und personelle Entscheidungen im Zusammenhang mit dem Festjahr können nur im Einvernehmen mit dem Rektorat getroffen werden.

(5) Der Vorsitzende berichtet dem Rektorat regelmäßig, mindestens jedoch vierteljährlich über den Stand der Vorbereitungen.

§ 4
Nichtöffentlichkeit der Sitzungen

(1) Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Vertraulichkeit ist zu wahren.

(2) Der Vorsitzende kann Gäste oder Sachverständige einladen.

§ 5
Unterkommissionen

Der Vorsitzende kann nach Abstimmung mit den Mitgliedern der Kommission zur Beratung und Vorbereitung von Entscheidungen Unterkommissionen bilden.

§ 6
Protokoll

(1) Das Sitzungsprotokoll wird grundsätzlich als Beschlußprotokoll geführt und vom Protokollführer unterzeichnet. Die Kommission beschließt zu Beginn jeder Sitzung über die Annahme des Protokolls.

(2) Die Niederschriften der Sitzungen sollen den Mitgliedern der Kommission und des Rektorats als Vervielfältigung mit dem Vermerk "vertraulich" zugestellt werden. Eine Vervielfältigung des Protokolls bzw. von Auszügen zur Umsetzung der gefaßten Beschlüsse bzw. zur Information betroffener Bereiche ist möglich. Die Entscheidung, wem die Protokolle bzw. Auszüge zuzustellen sind, treffen die Mitglieder der Kommission.

§ 7
Inkrafttreten

Die Geschäftsordnung der Vorbereitungskommission tritt am Tag der ersten ordentlichen Sitzung der Kommission in Kraft.


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