Uni-Halle-Siegel

MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT  HALLE -WITTENBERG

Amtsblatt
9. Jahrgang, Nr. 3 vom 20. April 1999, S. 1


Senat

Vergaberichtlinie für die Gewährung von Zuwendungen aus der Titelgruppe 77 "Pflege internationaler Beziehungen"

vom 10.03.1999

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Förderziel, Zuwendungszweck
§ 2 Förderungsvoraussetzungen bei Förderung von Ost- und Südpartnerschaften
§ 3 Förderungsvoraussetzungen bei Förderung von Westpartnerschaften
§ 4 Förderungsvoraussetzungen für die Gewährung von Kontaktstipendien
§ 5 Förderungsvoraussetzungen für die Bezuschussung von Tagungsteilnahmen
§ 6 Leistungen / Höchstsätze
§ 7 Entscheidungsverfahren
§ 8 Antragsverfahren / Antragsinhalt
§ 9 Verwaltungsmäßige Bearbeitung
§ 10 Berichtserstattung
§ 11 Inkrafttreten
Anlage

§ 1
Förderungsziel, Zuwendungszweck

(1) Durch die Vergabe von Mitteln aus dem der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg zur Verfügung stehenden Fonds sollen Partnerschaften der Hochschule mit Universitäten, Hochschulen und Akademieeinrichtungen, insbesondere in ost- und südosteuropäischen Ländern (Ostpartnerschaften), in Entwicklungsländern (Südpartnerschaften) sowie in westlichen Industrieländern (Westpartnerschaften) unterstützt werden.

(2) Die Unterstützung soll in der Regel ausländischen Gästen zugute kommen. In besonders begründeten Ausnahmefällen können auch Aufenthalte an den unter Abs. 1 genannten Einrichtungen bezuschußt werden, wenn ein gesamtuniversitäres Interesse vorliegt und keine andere Finanzierungsmöglichkeit gegeben ist.

(3) Die bereitgestellten Haushaltsmittel werden mit der Zielstellung der Erhaltung bereits bestehender und bewährter Ostpartnerschaften sowie des Ausbaus der Kooperationsbeziehungen mit Universitäten und Hochschulen in westlichen Industrieländern sowie Entwicklungsländern vergeben.

(4) Die Mittel können insbesondere auch zur Fehlbedarfsfinanzierung im Zusammenhang mit den vom Deutschen Akademischen Austauschdienst (DAAD) geförderten Ost-, Süd- und Westpartnerschaften sowie anderen Austauschprogrammen dienen.

(5) Im Zusammenhang mit den Förderungszielen können Studierende, Graduierte und andere Personen mit einem vergleichbaren Status ein Kontaktstipendium zum Zwecke des Studiums an der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg erhalten.

(6) Die Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg kann die Teilnahme an internationalen wissenschaftlichen Kongressen, Symposien und Kolloquien im europäischen und außereuropäischen Ausland bezuschussen.

(7) Die Förderungen sind freiwillige Leistungen im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Zuwendung besteht nicht.

§ 2
Förderungsvoraussetzungen bei Förderung von Ost- und Südpartnerschaften

(1) Im Falle von Förderungen von Ost- und Südpartnerschaften sollen vor allem diejenigen Partnerschaften gefördert werden, mit denen bereits nachweisbar wissenschaftlich zusammengearbeitet wurde.

(2) Neue Kontakte können in begrenztem Umfang nur dann berücksichtigt werden, wenn die entsprechende Fakultät bzw. der Fachbereich oder die Universität daran interessiert ist.

§ 3
Förderungsvoraussetzungen bei Förderung von Westpartnerschaften

Im Falle von Förderungen von Westpartnerschaften sollen nur diejenigen Arbeitsaufenthalte gefördert werden, die im Rahmen bereits bestehender Verträge auf Universitäts- und/oder Fakultäts-/Fachbereichsebene erfolgen oder die zum Auf- und Ausbau stabiler Kooperationen von den Fakultäten/Fachbereichen besonders gewünscht werden.

§ 4
Förderungsvoraussetzungen für die Gewährung von Kontaktstipendien


(1) Es ist nachzuweisen, daß

(2) Die Förderungshöchstdauer für ein derartiges Stipendium beträgt zehn Monate. In wenigen begründeten Ausnahmefällen kann ein Stipendium darüber hinaus gewährt werden.
 

§ 5
Förderungsvoraussetzungen für die Bezuschussung von Tagungsteilnahmen

(1) Es muß sich um eine offizielle internationale Veranstaltung, in der Regel einer wissenschaftlichen Gesellschaft, handeln.

(2) Der Antragsteller oder die Antragstellerin muß wesentlich an der Veranstaltung mitwirken, etwa durch die Übernahme eines Referats oder einer offiziellen Funktion.

(3) Antragsberechtigt sind alle Wissenschaftler und Wissenschaftlerinnen der Universität.
 

§ 6
Leistungen / Höchstsätze

(1) Die Aufenthaltskosten ausländischer Gäste sollten unter Nutzung aller universitätseigenen Möglichkeiten der Unterbringung nach den Grundsätzen sparsamster Haushaltsführung gestaltet werden. Folgende Höchstsätze sind möglich:
 

  monatlich [DM] Tagessatz bei Kurzaufenthalten [DM]
Studierende

1.200,00
max. 3 Monate

55,00
bis zu 21 Tagen

Graduierte, Postdoktoranden

1.700,00
max. 3 Monate

80,00
bis zu 21 Tagen

Wissenschaftler, Dozenten, Assistenten

2.450,00
max. 1 Monat

115,00
bis zu 21 Tagen

Habilitierte Wissenschaftler, Professoren und vergleichbare Personen

2.850,00
max. 1 Monat

135,00
bis zu 21 Tagen

Die Sätze verstehen sich inklusive Übernachtungskosten.

(2) Diese Sätze können insbesondere auch dann unterschritten werden, wenn absehbar ist, daß die vorhandenen Mittel nicht zur vollständigen Finanzierung sämtlicher förderungswürdiger Maßnahmen ausreichen würden.

(3) Für Reisekosten kann in Fällen von Ost- und Südpartnerschaften, wenn nachweisbar ist, daß der Kontakt ansonsten scheitert, in Ausnahmefällen ein Zuschuß gewährt werden. Dieser sollte 25 v.H. der anfallenden Kosten, maximal jedoch DM 500,00 nicht übersteigen. Dazu ist mit der Antragstellung ein Kostenvoranschlag eines Reisebüros einzureichen.

(4) Für Förderungen nach § 5 kann die Universität die Fahrtkosten für die Hin- und Rückreise übernehmen. Dabei kann grundsätzlich nur die preisgünstigste Reisemöglichkeit (Bahnfahrt 2. Klasse oder Sonderflugtarif) erstattet werden.

§ 7
Entscheidungsverfahren

(1) Entscheidungs- und Kontrollgremium ist die Forschungskommission des Akademischen Senats. Bis zu einem Antragsvolumen von DM 3.000,00 überträgt die Forschungskommission die Entscheidungsbefugnisse dem Prorektor oder der Prorektorin für Forschung und wissenschaftlichen Nachwuchs.

(2) Das Ergebnis wird vierteljährlich der Forschungskommission offengelegt.

§ 8
Antragsverfahren / Antragsinhalt


(1) Vor Antragstellung sind zunächst alle Finanzierungsmöglichkeiten von dritter Seite auszuschöpfen.

(2) Anträge zur Förderung von Ost-, Süd- und Westpartnerschaften (Einreisen) sowie zur Gewährung von Kontaktstipendien sind auf einem Formblatt (Anlage) zu stellen und spätestens drei Wochen vor Einreise über den Dekan oder die Dekanin der Fakultät bzw. des Fachbereichs an den Prorektor oder die Prorektorin für Forschung und wissenschaftlichen Nachwuchs einzureichen.
Im Antrag sind anzugeben:

(3) Anträge nach § 1 Abs. 2 Satz 2 sind spätestens sechs Wochen vor Reiseantritt formlos zu stellen und auf dem Dienstweg einzureichen.

(4) Anträge zur Förderung von Tagungsteilnahmen sind spätestens sechs Wochen vor Reiseantritt unter Beifügung des Einladungsschreibens, des Veranstaltungsprogramms sowie eines detaillierten Kostenvoranschlages eines Reisebüros auf dem Dienstweg einzureichen. (Für den Fall, daß mehrere Mitglieder einer Arbeitsgruppe für dieselbe Veranstaltung eine Reisebeihilfe beantragen, wird nur eine Reisebeihilfe pauschal für alle Antragstellenden gewährt.)

(5) Die rechtzeitige Bearbeitung der Anträge kann nur gewährleistet werden, wenn die Fristen eingehalten werden.

§ 9
Verwaltungsmäßige Bearbeitung

Die verwaltungsmäßige Bearbeitung der Anträge (Ausspruch der förmlichen Bewilligung, die Auszahlung der Mittel sowie die Kontrolle ihrer Verwendung) erfolgt durch Dezernat 2, Abteilung 2 - Akademisches Auslandsamt - bzw. wird durch diese veranlaßt.

§ 10
Berichterstattung

(1) Unmittelbar nach Abschluß der Maßnahme ist ein Finanz- und Sachbericht zu erstellen.

(2) Der Finanzbericht sollte mindestens Namen, Qualifikation, Fachgebiet und Aufenthaltsdauer der einzelnen Teilnehmer oder Teilnehmerinnen sowie den Beitrag der Einzelzuwendungen aus Eigenmitteln und die Höhe sonstiger Zuwendungen enthalten.

(3) Der Sachbericht sollte unter Bezug auf die bei der Antragstellung gemachten Angaben erstellt werden.

(4) Der Bericht ist in zweifacher Ausfertigung dem Dezernat 2, Abteilung 2 - Akademisches Auslandsamt - zu übergeben, das ein Exemplar an das Prorektorat für Forschung und wissenschaftlichen Nachwuchs weitergibt.

§ 11
Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Zugleich tritt die "Richtlinie für die Vergabe von Mitteln aus der Titelgruppe 77 ‚Pflege internationaler Beziehungen‘, Titel 681 77-1‚ Unterstützung und sonstige Dienstleistungen an natürliche Personen‘" vom 22. Februar 1996) Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg 6. Jg., Nr. 2 vom 23. April 1996) außer Kraft.

Halle (Saale), 10. März 1999
 

Prof.Dr. Reinhard Kreckel
Rektor

Anlage
Formblatt Antrag auf Gewährung einer finanziellen Beihilfe zur Unterstützung von Forschungsaufenthalten ausländischer Wissenschaftler oder Wissenschaftlerinnen an der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg (Titelgruppe 77 "Pflege internationaler Beziehungen")

Vom Akademischen Senat am 10.03.1999 beschlossen.


» Impressum


Anlage


Fakultät/Fachbereich:
Institut/Seminar/Klinik:
Antragsteller/in: Tel.:

An

Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg
Prorektorat für Forschung und wissenschaftlichen Nachwuchs

06099 Halle (Saale)
 



Antrag

auf Gewährung einer finanziellen Beihilfe zur Unterstützung von Forschungsaufenthalten ausländischer Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler an der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg
(Titelgruppe 77 "Pflege internationaler Beziehungen")



 

1. Angaben zum Gast (Name, akademischer Titel und Dienststellung)
Institution:
2. Termin und Dauer des Aufenthalts
3. Beschreibung der Zielstellung des Arbeitsaufenthalts (als Anlage ist ein Arbeitsplan beizufügen!)
4. Geplante Unterbringung
5. Kostenkalkulation (als Anlage ist eine Spezifizierung der einzelnen Positionen beizufügen, z.B. Angabe des Verwendungszweck)
(1) Gesamtkosten [ohne (5)]:

DM

(2) abzüglich Eigenmittel der Fakultät / des Fachbereichs:

DM

(3) abzüglich Mittel Dritter:

DM


(4) = Zwischensumme:

DM

(5) + Reisekostenzuschuß *)

DM


(6) = Beantragter Zuschuß:

DM


*) Nur in Ausnahmefällen bei Ost- und Südpartnerschaften beantragbar, wenn nachweisbar ist, daß der Kontakt ansonsten scheitert. Höhe des Zuschusses: 25 v.H. der anfallenden Kosten, maximal DM 500,00.
Kostenvoranschlag eines Reisebüros ist beizufügen!
 
Datum:
Unterschriften:

(Antragsteller/Antragstellerin)

(Dekanin/Dekan der Fakultät / des Fachbereichs)

Bearbeitungsvermerke:
a) Forschungskommission:
 
b) Dezernat II.2