Uni-Halle-Siegel

MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT  HALLE -WITTENBERG

Amtsblatt
9. Jahrgang, Nr. 2 vom 9. März 1999, S. 18


Universitätsrechenzentrum

Betriebsordnung für das wissenschaftliche Hochschulnetz der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg (Netzbetriebsordnung)

vom 13.01.1999

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Begriffsbestimmungen und Anschluß von Geräten
§ 2 Technische Detailregelungen
§ 3 Technische Rahmenbedingungen
§ 4 Ausbau des Netzes
§ 5 Regelung von Konfliktfällen
§ 6 Inkrafttreten

§ 1
Begriffsbestimmungen und Anschluß von Geräten

(1) Das wissenschaftliche Hochschulnetz ist eine kommunikationstechnische Einrichtung und umfaßt alle Übertragungseinrichtungen (Kabel, Vermittler, usw.) einschließlich der Anschlußpunkte für Endgeräte. Ausgenommen davon sind Übertragungseinrichtungen in der Zuständigkeit Dritter (z.B. das Telefonnetz, Modems der Telekom, Vermittler von Dienstanbietern). Träger des wissenschaftlichen Hochschulnetzes ist das universitätseigene Kabelnetz, das Anschlußpunkte in nahezu allen Gebäuden der Universität besitzt. Neben dem wissenschaftlichen Hochschulnetz kann dieses Kabelnetz Träger anderer Netze sein, die nicht Gegenstand dieser Betriebsordnung sind.

(2) Das wissenschaftliche Hochschulnetz wird einschließlich der Anschlußpunkte im Rahmen der verfügbaren zentralen Mittel bereitgestellt und betrieben. Die dazu in angeschlossenen Rechnern notwendigen Hard- und Softwarekomponenten sind von deren Betreiberinnen oder Betreibern zu finanzieren. Die Kosten für die Nutzung des WiN und der Mehrwertdienste werden im Augenblick vom Land bezahlt.

(3) Der Anschluß von Rechnern oder anderen Endgeräten darf nur in Abstimmung mit dem Universitätsrechenzentrum erfolgen. Änderungen (z.B. Austausch Anschlußkarten) müssen dem Universitätsrechenzentrum gemeldet werden. Die Geräte sind von der Nutzerin oder dem Nutzer netzgerecht zu konfigurieren. Insbesondere darf ausschließlich die in dem jeweiligen Subnetz zugewiesene und dem Universitätsrechenzentrum bekanntgegebene Netzwerkadresse verwendet werden.

(4) Die Einrichtung und Veränderung von Anschlußpunkten dürfen nur vom Universitätsrechenzentrum veranlaßt werden. Rechner dürfen nur an den Anschlußpunkten betrieben werden, für die eine Nutzungserlaubnis besteht.

(5) Wird der Netzbetrieb über einen Anschlußpunkt oder ein angeschlossenes Endgerät gefährdet, unzumutbar behindert oder gestört, so wird das Universitätsrechenzentrum geeignete Auflagen machen oder die Anschlußstrecken stillegen.

§ 2
Technische Detailregelungen

Technische Detailregelungen werden vom Universitätsrechenzentrum erforderlichenfalls bekanntgegeben.

§ 3
Technische Rahmenbedingungen

(1) Das wissenschaftliche Hochschulnetz bietet Anschlußpunkte derzeit nach dem Standard IEEE 802.3 (Ethernet) und FDDI an. Andere Standards (z.B. IEEE 802.5 (Token Ring)) werden nur im Rahmen einer Sondervereinbarung unterstützt.

(2) Das wissenschaftliche Hochschulnetz hat Verbindungen zum internationalen Internet, zum nationalen Wissenschaftsnetz WiN und zu öffentlichen Netzen. Diese Netze dienen heute allein der Datenkommunikation, eine Entwicklung zu einem multimedialen Netz, das auch Sprachkommunikation zuläßt, wird angestrebt.

(3) Das wissenschaftliche Hochschulnetz erlaubt durch Einsatz geeigneter Kopplungseinrichtungen (z.B. Multiprotokollrouter) eine Strukturierung des Netzes in Subnetze. Es bietet dabei eine transparente, wahlfreie und leistungsfähige Kommunikation aller Teilnehmerinnen und Teilnehmer untereinander.

(4) Kommunikation über das wissenschaftliche Hochschulnetz ist nur möglich, wenn die eingesetzten Protokolle bei Sender und Empfänger gleich sind. Die Protokollvielfalt ist auf das unbedingt notwendige Maß zu begrenzen, damit die Kommunikation technisch erleichtert und die Komplexität so gering wie möglich gehalten wird. Insbesondere ist die Verwendung unterschiedlicher Protokolle für vergleichbare Lösungen zu vermeiden. Unter Umständen können Netze entstehen, die selbständig betrieben werden müssen und über Multiprotokollrouter mit dem wissenschaftlichen Hochschulnetz verbunden werden können.

§ 4
Ausbau des Netzes

(1) Die Planung für den weiteren Ausbau des Netzes obliegt dem Universitätsrechenzentrum.

(2) Eigenmächtige Änderungen und Eingriffe in die bestehende Netzstruktur sind unzulässig.

(3) Die Planung des weiteren Ausbaus des Universitätsnetzes erfolgt in enger Zusammenarbeit des Universitätsrechenzentrums mit dem zuständigen Dezernat VI (Technik und Liegenschaften). Das Universitätsrechenzentrum ist dabei koordinierend tätig. Für die Finanzierung des weiteren Ausbaus sind die Struktureinheiten selbst zuständig. Anträge auf Installation von Datenanschlüssen sind schriftlich (formlos) an das Universitätsrechenzentrum zu richten. Damit das Universitätsrechenzentrum den Aufgaben als Netzbetreiber gerecht werden kann, dürfen Erweiterungen des Netzes nur in Abstimmung mit dem Universitätsrechenzentrum durchgeführt werden.

(4) Das Netz der Medizinischen Fakultät, insbesondere das Netz der Krankenversorgung, wird vom Klinikrechenzentrum in Abstimmung mit dem Universitätsrechenzentrum projektiert und betrieben. Das Universitätsrechenzentrum sichert die Verbindung der Liegenschaften der Medizinischen Fakultät entsprechend den Erfordernissen der Krankenversorgung.

Einzelheiten werden in der Betriebsordnung der Medizinischen Fakultät geregelt.

§ 5
Regelung von Konfliktfällen

(1) Bei unzulässiger Benutzung können zur Wahrung überwiegender Interessen einzelne Personen oder Einrichtungen von der Benutzung der angebotenen Dienste oder Teilen davon ausgeschlossen werden.

(2) Bei Verstößen gegen diese Betriebsordnung haben die benutzenden Einrichtungen den Mißbrauch unverzüglich abzustellen und das Rechenzentrum zu informieren.

(3) Zum Ausgleich von Konflikten und zur Beratung steht die Kommission für Datenverarbeitung zur Verfügung. Dahin gehende Wünsche oder Anfragen können schriftlich oder mündlich an die/den Vorsitzende(n) der Kommission oder ihren/seinen Stellvertreter gerichtet werden.

(4) In besonders schwerwiegenden Fällen, in denen die unzulässige Benutzung eine Verletzung von geltendem Recht darstellt, können zivil- oder strafrechtliche Schritte eingeleitet werden.

§ 6
Inkrafttreten

Die Betriebsordnung tritt am Tage nach der Beschlußfassung in Kraft.

Prof.Dr. Frank Janowski
Prorektor

Vom Akademischen Senat am 13.01.1999 beschlossen.


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