Uni-Halle-Siegel

MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT  HALLE -WITTENBERG

Amtsblatt
9. Jahrgang, Nr. 2 vom 9. März 1999, S. 17


Universitätsrechenzentrum

Benutzungsordnung für das wissenschaftliche Hochschulnetz der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg (Netzordnung)

vom 13.01.1999

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Das wissenschaftliche Hochschulnetz
§ 2 Aufgaben des Universitätsrechenzentrums
§ 3 Pflichten der Benutzerinnen und Benutzer
§ 4 Begriffsbestimmungen und technische Regelungen
§ 5 Inkrafttreten

§ 1
Das wissenschaftliche Hochschulnetz

(1) Das wissenschaftliche Hochschulnetz ist eine zentrale, kommunikationstechnische Infrastruktureinrichtung der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg einschließlich der medizinischen Einrichtungen. Es dient der allgemeinen Datenkommunikation und ist anderen Infrastrukturmaßnahmen gleichgestellt. Es wird vom Universitätsrechenzentrum bzw. vom Klinikrechenzentrum betrieben.

(2) Diese Benutzungsordnung bezieht sich auch auf betriebliche Sondernetze, wie z.B. Verwaltungs-, Bibliotheks- oder Klinikkommunikationsnetze oder andere Spezialnetze, soweit nicht eigene Benutzungsordnungen ergänzend oder ersetzend erlassen wurden. Von Einrichtungen aufgrund einer besonderen Vereinbarung selbständig betriebene Netze, die am Übergabepunkt durch Multiprotokollrouter an das wissenschaftliche Hochschulnetz angekoppelt werden können, sind nicht Teil dieses wissenschaftlichen Hochschulnetzes.

§ 2
Aufgaben des Universitätsrechenzentrums

(1) Das Universitätsrechenzentrum gewährleistet einen sicheren und möglichst ununterbrochenen Netzbetrieb. Hierbei wird bei Bedarf die Mitwirkung anderer Einrichtungen innerhalb und außerhalb der Hochschule (Dezernat für Technik und Liegenschaften, Deutsche Telekom, DFN-Verein) sichergestellt. Nicht vermeidbare Unterbrechungen sind auf ein Minimum zu beschränken. Das Rechenzentrum ist berechtigt, unter Berücksichtigung der Belange des Datenschutzes zum Zwecke der Fehlerverfolgung Daten im Netz aufzuzeichnen.

(2) Das Universitätsrechenzentrum vergibt die Netzwerkadressen für Subnetze, macht Vorgaben für die Vergabe von Netzwerkadressen innerhalb der Subnetze, verwaltet Host- und Domain-Namen innerhalb des wissenschaftlichen Hochschulnetzes, ist für das Netzwerkmanagement zuständig, berät in Fragen der Nutzung des wissenschaftlichen Hochschulnetzes und sorgt für eine Dokumentation des Netzes und seiner Nutzungsmöglichkeiten. Es berät in Fragen des Datenschutzes und der Datensicherheit.

(3) Die verfügbaren und einsetzbaren Netzdienste und Protokolle werden vom Universitätsrechenzentrum bekanntgemacht. Zusätzliche, andersartige Protokolle werden mit Zustimmung des Universitätsrechenzentrums nur in Ausnahmefällen für einen eingrenzbaren Einsatz zugelassen. Anfallende Kosten gehen dabei zu Lasten der die Ausnahme beantragenden Einrichtung, die auch dafür zu sorgen hat, daß der übrige Netzbetrieb nicht gestört wird. Diese Regelung betrifft speziell nicht routebare Protokolle (z.B. DEC LAT).

(4) Das Universitätsrechenzentrum übernimmt keine Verantwortung für Beeinträchtigungen, die über das wissenschaftliche Hochschulnetz an die angeschlossenen Rechner herangetragen werden.

(5) Das Universitätsrechenzentrum wird dafür Sorge zu tragen, daß nur sein besonders eingewiesenes Personal bei Fehlererkennung, Fehlerverfolgung und Netzverwaltung eingesetzt wird. Das Personal ist zur Verschwiegenheit und Beachtung des Datenschutzes besonders verpflichtet.

(6) Die Koordination des wissenschaftlichen Hochschulnetzes mit anderen Netzen in der Universität obliegt dem Universitätsrechenzentrum.

(7) Wird der Netzbetrieb unzumutbar behindert oder gestört, so ist das Universitätsrechenzentrum berechtigt, für unverzügliche Abhilfe sorgen.

§ 3
Pflichten der Benutzerinnen und Benutzer

(1) Für jedes an das wissenschaftliche Hochschulnetz angeschlossene Subnetz und für jeden angeschlossenen Rechner ist dem Universitätsrechenzentrum eine verantwortliche Person zu benennen; außerdem sind die in den Subnetzen zugewiesenen Adressen bekanntzugeben.

(2) Bei der Übermittlung von Daten ist zu beachten, daß Dritte insbesondere durch Mißbrauch "mithören" können. Die Benutzerin oder der Benutzer hat bei der Datenübertragung die Datenschutzgesetze zu beachten. "Mithören", Ausspionieren, Aufzeichnen sowie Verändern fremder Daten aus dem wissenschaftlichen Hochschulnetz, sowie das Stören der Kommunikation ist untersagt. Benutzerinnen, Benutzer oder Dritte dürfen keine Modifikationen am wissenschaftlichen Hochschulnetz vornehmen. Identifikationsmerkmale von Rechnern (Netzadressen, Namen, usw.) dürfen nur in Absprache mit dem Universitätsrechenzentrum verändert werden.

(3) Bei den an das wissenschaftliche Hochschulnetz angeschlossenen Rechnern obliegt der Schutz vor unberechtigtem Zugang und unberechtigtem Zugriff auf gespeicherte Daten der jeweiligen Rechnerbetreiberin oder dem jeweiligen Rechnerbetreiber. Die Beachtung der Datenschutzbestimmungen obliegt der jeweiligen Benutzerin und dem Benutzer. Die Benutzerin oder der Benutzer darf aus dem wissenschaftlichen Hochschulnetz nur diejenigen Daten auf ihren oder seinen Rechner leiten, die für sie oder ihn bestimmt sind. Beschaffung und Einsatz von Hard- und Software, die einen Mißbrauch ermöglichen, sind unzulässig.

(4) Die Benutzerin oder der Benutzer ist verpflichtet, dem Universitätsrechenzentrum Unregelmäßigkeiten, Störungen oder Mißbrauchsversuche unverzüglich anzuzeigen.

(5) Der Datenverkehr einer Benutzerin oder eines Benutzers darf den der anderen Benutzerinnen oder Benutzer nicht unangemessen beeinträchtigen. Der Einsatz besonders netzbelastender Übertragungen ist mit dem Universitätsrechenzentrum abzustimmen.

(6) Das wissenschaftliche Hochschulnetz darf nicht zur Überwachung oder Leistungskontrolle von Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern verwendet werden.

(7) Ein Verstoß gegen diese Benutzungsordnung gilt unbeschadet weitergehender Gesetze auch als Mißbrauch im Sinne der Verwaltungs- und Benutzungsordnung des Universitätsrechenzentrums. Verstöße können zum Entzug der Benutzungsberechtigung führen.

(8) Die für die Nutzung angebundener Netze (z.B. WiN, Internet/NSFnet) bestehenden Regeln (z.B. "Benutzungsordnung für das Zusammenwirken der Anwender der DFN-Kommunikationsdienste", NSFnet acceptable use policy) müssen befolgt werden. Bei Mißachtung dieser Regeln muß das Universitätsrechenzentrum geeignete Auflagen machen, oder die Anschlußstrecken von der Nutzung dieser Netze ausschließen. Eine aktuelle Version dieser Regeln ist auf Anfrage beim Universitätsrechenzentrum erhältlich.

§ 4
Begriffsbestimmungen und technische Regelungen

Begriffsbestimmungen und technische Regelungen sind im Detail in der Netzbetriebsordnung beschrieben.

§ 5
Inkrafttreten

Die Benutzungsordnung tritt am Tage nach ihrer Beschlußfassung in Kraft.

Prof.Dr. Frank Janowski
Prorektor

Vom Akademischen Senat am 13.01.1999 beschlossen.


» Impressum