Uni-Halle-Siegel

MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT  HALLE -WITTENBERG

Amtsblatt
9. Jahrgang, Nr. 2 vom 9. März 1999, S. 2


Senat

Vergaberichtlinie für die Gewährung von Zuwendungen aus dem zentralisierten Gemeinkostenfonds der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg

vom 13.01.1999

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Rechtsgrundlage und Zuwendungszweck
§ 2 Gegenstand der Förderung
§ 3 Antragsverfahren
§ 4 Entscheidungsverfahren
§ 5 Zuwendungskriterien
§ 6 Verwendungszweck
§ 7 Berichterstattung
§ 8 Inkrafttreten

§ 1
Rechtsgrundlage und Zuwendungszweck

(1) Auf der Grundlage der Ausführungsbestimmungen zu den §§ 32, 33 und 117 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt erhebt die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg gemäß dem Beschluß des Akademischen Senats zu "Anteiligen Gemeinkosten (Overhead) für die Inanspruchnahme universitärer Ressourcen" vom 8. Mai 1996 für Forschungsprojekte, die im Auftrag Dritter von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern der Martin-Luther-Universität im Rahmen eines Forschungsvertrages durchgeführt werden, für die Inanspruchnahme universitärer Ressourcen einen anteiligen Gemeinkostenzuschlag (overhead costs), der zentralisiert wird.

Darüber hinaus kann bei Projekten, die durch die Europäische Kommission gefördert werden, der lt. Vorgaben der EU mögliche Gemeinkostensatz in der Kalkulation berücksichtigt werden, der in der gleicher Höhe wie bei der Vertragsforschung zentralisiert wird.

Die Zuführung des Gemeinkostenbetrages zum zentralisierten Fonds erfolgt durch das Dezernat Haushalt jeweils nach Eingang der finanziellen Mittel, bei ratenweiser Zahlung wird der Gemeinkostenanteil ratenweise abgeführt.

(2) Die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg gewährt aus dem gebildeten Fonds nach Maßgabe nachfolgender Fördergrundsätze Zuwendungen auf dem Gebiet der Forschung. Diese Förderungen sind freiwillige Leistungen im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Zuwendung besteht nicht.

(3) In besonders begründeten Fällen kann durch den Prorektor für Forschung und wissenschaftlichen Nachwuchs eine Ausnahmegenehmigung hinsichtlich der Abführung des anteiligen Gemeinkostenzuschlags erteilt werden.

§ 2
Gegenstand der Förderung

Zuwendungen können gewährt werden

  1. zur Stimulierung und Förderung von Forschungsprojekten von Einzelpersonen und/oder Forschergruppen (80 % der Mittel),
  2. zur Zahlung von Übergangsgeldern im Drittmittelbereich, die gemäß §§ 62, 63 und 64 BAT-O in bestimmten Fällen zu gewähren sind (10 % der Mittel),
  3. zur Deckung von im gesamtuniversitären Interesse stehenden Ausgaben (10 % der Mittel).

§ 3
Antragsverfahren

(1) Die Mittelvergabe generell erfolgt im Antragsverfahren. Antragsberechtigt für Ziffer a) sind alle Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, für Ziffer b) ausschließlich die personalverwaltenden Einrichtungen der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg.

(2) Für die Antragstellung wird ein Formblatt entwickelt, um eine schnelle und sachgerechte Bearbeitung zu sichern. Anträge, die den Vorgaben nicht gerecht werden, werden nicht bearbeitet und zurückgegeben.

(3) Auf die Möglichkeit der Mittelbeantragung wird öffentlich per Umlauf mit Terminen hingewiesen.

§ 4
Entscheidungsverfahren

Entscheidungs- und Kontrollgremium ist die Forschungskommission des Akademischen Senats. Für die Mittelvergabe nach Ziffer c) überträgt die Forschungskommission die Entscheidungsbefugnisse dem Prorektor für Forschung und wissenschaftlichen Nachwuchs.

§ 5
Zuwendungskriterien

(1) Die Vergabe der Mittel nach Ziffer a) erfolgt streng nach dem Leistungsprinzip. Der Nachweis eines laufenden Projektes oder bereits nachgewiesener Drittmitteleinwerbungen ist in der Regel nicht die Voraussetzung für die Mittelgewährung.

(2) Es werden bevorzugt, jedoch nicht ausschließlich, Projekte gefördert, die zu den Forschungsschwerpunkten der Universität gehören, oder die einen unmittelbaren Bezug zu Problemen der Region haben und damit die Bedeutung und Wirkung der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in Sachsen-Anhalt verdeutlichen.

(3) Es ist darüber hinaus beabsichtigt, auch kreative und originelle Ideen mit interdisziplinärem Charakter besonders zu fördern und talentiertem bzw. begabtem wissenschaftlichen Nachwuchs Chancen zu eröffnen.

(4) Die Anträge werden nach den allgemein gültigen Regeln der wissenschaftlichen Begutachtung betrachtet und mit den anderen Anträgen verglichen und in eine Rangliste eingeordnet. Die Grenzen der jeweiligen Zuwendungssummen werden in Abhängigkeit von der Höhe der zentralisierten Summe durch die Forschungskommission festgelegt.

§ 6
Verwendungszweck

(1) In der Regel dienen die gewährten Zuwendungen unter Beachtung der haushaltsrechtlichen Vorschriften zur Vorbereitung von Drittmittelanträgen/Komplementärfinanzierung, insbesondere zur Beschaffung von

(2) Im Bereich der nichtexperimentellen Wissenschaften können die Mittel auch für

eingesetzt werden.

(3) Darüber hinaus können die gewährten Zuwendungen für Gerätereparaturen verwendet werden.

§ 7
Berichterstattung

(1) Über die Verwendung der gewährten Mittel berichten die Zuwendungsempfänger innerhalb von 6 Monaten nach Abschluß des Projektes.

(2) Über die Verwendung des zentralisierten Gemeinkostenfonds wird dem Akademischen Senat einmal im Jahr Bericht erstattet.

§ 8
Inkrafttreten

Die Richtlinie tritt nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Universität in Kraft und gilt bis auf Widerruf.

Prof.Dr. Frank Janowski
Prorektor

Vom Akademischen Senat am 13.01.1999 beschlossen.


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