Uni-Halle-Siegel

MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT  HALLE -WITTENBERG

Amtsblatt
9. Jahrgang, Nr. 1 vom 2. Februar 1999, S. 15


Fachbereich Geschichte, Philosophie und Sozialwissenschaften

Ordnung des Seminars für Japanologie des Fachbereichs Geschichte, Philosophie und Sozialwissenschaften an der
Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg

vom 30.10.1996

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Das Seminar und seine Aufgaben
§ 2 Der Rat des Seminars
§ 3 Befugnisse des Rates
§ 4 Der Beirat
§ 5 Aufgaben des Geschäftsführenden Direktors
§ 6 Mitglieder des Seminars für Japanologie
§ 7 Versammlung der Mitglieder des Seminars für Japanologie
§ 8 Benutzung des Seminars für Japanologie
§ 9 Gültigkeit und Inkrafttreten

§ 1
Das Seminar und seine Aufgaben

Das Seminar für Japanologie ist eine wissenschaftliche Einrichtung des Fachbereiches Geschichte, Philosophie und Sozialwissenschaften der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg im Sinne des § 91 HSG LSA. Das Seminar dient seinen Mitgliedern zur Durchführung von Forschung und Lehre und Studium im Fach Japanologie.

§ 2
Der Rat des Seminars

(1) Das Seminar für Japanologie wird kollegial durch einen Rat geleitet. Der Rat besteht aus den Professoren, die dem Seminar angehören.

(2) Der Rat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden als Geschäftsführenden Direktor und dessen Stellvertreter für die Dauer von zwei Jahren. Wiederwahl ist möglich.

(3) Der Rat tagt unter dem Vorsitz des Geschäftsführenden Direktors mindestens zweimal im Semester.

§ 3
Befugnisse des Rates

(1) Der Rat diskutiert und koordiniert das Lehrprogramm sowie bei Bedarf die Forschungs- und Entwicklungsprozesse am Seminar für Japanologie und legt das Forschungs- und Entwicklungsprogramm am Seminar für Japanologie fest.

(2) Der Rat entscheidet über die Verwaltung der Ausstattungsgegenstände, insbesondere der Arbeitsräume, Geräte und Sammlungen, sowie über die Verwendung der Personal- und Sachmittel, die dem Seminar zugewiesen sind, mit einfacher Mehrheit. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet die Stimme des Geschäftsführenden Direktors. Berufungszusagen ebenso wie die Kompetenzen der einzelnen Fachvertreter bleiben davon unberührt.

(3) Der Rat arbeitet Entwürfe von Studien- und Prüfungsordnungen aus.

(4) Der Rat schlägt dem Fachbereichsrat Ausschreibungstexte und Kommissionsmitglieder bei Berufungsverfahren vor.

§ 4
Der Beirat

(1) Der Rat wird durch einen Beirat unterstützt, der aus dem Geschäftsführenden Direktor, zwei Professoren und je einem Vertreter der Statusgruppen besteht, die der wissenschaftlichen Einrichtung angehören und von den Mitgliedern der jeweiligen Statusgruppe im Seminar für Japanologie für die Dauer von zwei Jahren gewählt werden.

(2) Der Beirat ist vom Geschäftsführenden Direktor regelmäßig über wichtige Angelegenheiten der Einrichtung zu unterrichten. Er berät und unterstützt den Direktor bei der Leitung und Organisation der Einrichtung. Er wirkt insbesondere bei der Bewirtschaftung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel beratend mit.

§ 5
Aufgaben des Geschäftsführenden Direktors

Unbeschadet der Zuständigkeit der zentralen Universitätsverwaltung in Haushalts-, Wirtschafts- und Personalangelegenheiten sowie der Zuständigkeiten des Fachbereichsrates trägt der Geschäftsführende Direktor die Verantwortung für die Geschäfte der laufenden Verwaltung. Er sorgt für die Durchführung der Aufgaben des Instituts in Forschung und Lehre und die Durchführung der Beschlüsse der kollegialen Leitung. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:

  1. Regelungen der inneren Organisation, Leitung der Verwaltung des Instituts und Sorge für den wirtschaftlichen Einsatz des Personals und der zur Verfügung stehenden Sachmittel und Einrichtungen.
  2. Mitwirkung bei der Einstellung und Entlassung wissenschaftlicher und nichtwissenschaftlicher Mitarbeiter im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Professoren;
  3. Einberufung und Leitung von Sitzungen des Rats bzw. des Beirates mindestens zweimal im Semester.

§ 6
Mitglieder des Seminars für Japanologie

Mitglieder der wissenschaftlichen Einrichtung sind:

  1. die im Seminar für Japanologie hauptberuflich tätigen Personen;
  2. Professoren, Privatdozenten und Lehrbeauftragte, die Forschungs- und Lehrtätigkeit am Seminar für Japanologie ausüben;
  3. die geprüften und ungeprüften wissenschaftlichen Hilfskräfte, die den Angehörigen zu Nr. 1 bis 2 zur Durchführung von Aufgaben innerhalb des Seminars für Japanologie zugewiesen sind;
  4. die am Seminar für Japanologie arbeitenden Studenten und Doktoranden.

§ 7
Versammlung der Mitglieder des Seminars für Japanologie

Der Geschäftsführende Direktor beruft bei Bedarf eine Versammlung aller Mitglieder des Seminars für Japanologie ein, in der diese Gelegenheit zur Information und Aussprache haben.

§ 8
Benutzung des Seminars für Japanologie

(1) Das Seminar für Japanologie steht allen Mitgliedern im Rahmen ihrer Aufgaben zur Verfügung. Im Zweifelsfall entscheidet der Geschäftsführende Direktor.

(2) Andere Personen benötigen im Einzelfall eine Genehmigung des Geschäftsführenden Direktors zur Benutzung des Seminars für Japanologie.

§ 9
Gültigkeit und Inkrafttreten

(1) Sämtliche in dieser Ordnung in der männlichen Form verwendeten Amts- und Personenbezeichnungen gelten sinngemäß auch für die weibliche Form.

(2) Die Ordnung des Seminars für Japanologie tritt am Tage ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Mar-tin-Luther-Universität Halle – Wittenberg in Kraft.

Vom Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt am 23.11.1998 zur Kenntnis genommen.


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