Uni-Halle-Siegel

MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT  HALLE -WITTENBERG

Amtsblatt
9. Jahrgang, Nr. 1 vom 2. Februar 1999, S. 14


Fachbereich Geschichte, Philosophie und Sozialwissenschaften

Verwaltungs- und Benutzungsordnung des Instituts für Psychologie des Fachbereichs Geschichte, Philosophie und Sozialwissenschaften an der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg

vom 25.04.1996

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Rechsstatus und Zweck
§ 2 Leitung
§ 3 Aufgaben des Geschäftsführenden Direktors
§ 4 Institutsbeirat
§ 5 Mitglieder des Instituts für Psychologie
§ 6 Versammlung der Mitglieder des Instituts für Psychologie
§ 7 Benutzung der wissenschaftlichen Einrichtungen
§ 8 Gültigkeit und Inkrafttreten

§ 1
Rechtsstatus und Zweck

Das Institut für Psychologie ist eine wissenschaftliche Einrichtung des Fachbereiches Geschichte, Philosophie und Sozialwissenschaften der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg gemäß § 91 Abs. 2 HSG LSA. Es dient seinen Mitgliedern zur Durchführung von Forschung, Lehre und Studium im Fach Psychologie.

§ 2
Leitung

(1) Das Institut für Psychologie wird kollegial durch einen Vorstand geleitet. Der Vorstand besteht aus den Professoren, die dem Institut für Psychologie angehören.

(2) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden als Geschäftsführenden Direktor und dessen Stellvertreter für die Dauer von zwei Jahren. Wiederwahl ist möglich.

(3) Der Vorstand diskutiert, koordiniert und definiert das Lehrprogramm sowie bei Bedarf die Forschungs- und Entwicklungsperspektiven am Institut für Psychologie. Er wirkt mit bei der Verwaltung der Ausstattungsgegenstände, insbesondere der Arbeitsräume und Geräte sowie bei der Verwendung der Personal- und Sachmittel, die dem Institut zugewiesen sind.

(4) Der Vorstand arbeitet Entwürfe von Studien- und Prüfungsordnungen aus.

(5) Der Vorstand schlägt dem Fachbereichsrat Ausschreibungstexte und Kommissionsmitglieder bei Berufungsverfahren vor.

§ 3
Aufgaben des Geschäftsführenden Direktors

Unbeschadet der Zuständigkeit der zentralen Universitätsverwaltung in Haushalts-, Wirtschafts- und Personalangelegenheiten sowie der Zuständigkeiten des Fachbereichsrates trägt der Geschäftsführende Direktor die Verantwortung für die Geschäfte der laufenden Verwaltung. Er sorgt für die Durchführung der Aufgaben des Instituts in Forschung und Lehre und die Durchführung der Beschlüsse der kollegialen Leitung. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:

  1. Regelung der inneren Organisation, Leitung der Verwaltung des Instituts für Psychologie und Sorge für den wirtschaftlichen Einsatz des Personals und der zur Verfügung stehenden Sachmittel und Einrichtungen.
  2. Mitwirkung bei der Einstellung und Entlassung wissenschaftlicher und nichtwissenschaftlicher Mitarbeiter im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Professoren.
  3. Einberufung und Leitung von Sitzungen des Vorstands mindestens zweimal im Semester.

§ 4
Institutsbeirat

(1) Der Vorstand wird durch einen Institutsbeirat unterstützt, der aus dem Geschäftsführenden Direktor, zwei Professoren und je einem Vertreter der Statusgruppen besteht, die dem Institut für Psychologie angehören. Diese Vertreter werden von der jeweiligen Statusgruppe bzw. von der Fachschaft für die Dauer von einem Jahr gewählt.

(2) Der Institutsbeirat ist vom Geschäftsführenden Direktor regelmäßig über wichtige Angelegenheiten des Instituts zu unterrichten. Er berät und unterstützt den Direktor bei der Leitung und Organisation des Instituts. Er wirkt insbesondere bei der Bewirtschaftung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel beratend mit.

§ 5
Mitglieder des Instituts für Psychologie

Mitglieder des Instituts für Psychologie sind:

  1. die im Institut für Psychologie hauptberuflich tätigen Personen;
  2. Professoren, Privatdozenten und Lehrbeauftragte, die Forschungs- und Lehrtätigkeit für das Institut für Psychologie ausüben;
  3. die geprüften und ungeprüften wissenschaftlichen Hilfskräfte, die den Angehörigen zu Nr. 1 und 2 zur Durchführung von Aufgaben innerhalb des Instituts für Psychologie zugewiesen sind;
  4. die am Institut für Psychologie arbeitenden Studenten und Doktoranden.

§ 6
Versammlung der Mitglieder des Instituts für Psychologie

Der Geschäftsführende Direktor beruft bei Bedarf eine Versammlung aller Mitglieder des Instituts für Psychologie ein, in der diese Gelegenheit zur Information und Aussprache haben.

§ 7
Benutzung der wissenschaftlichen Einrichtung

(1) Das Institut für Psychologie steht allen Mitgliedern im Rahmen ihrer Aufgaben zur Verfügung. Im Zweifelsfall entscheidet der Geschäftsführende Direktor.

(2) Andere Personen benötigen im Einzelfall eine Genehmigung des Geschäftsführenden Direktors für die Benutzung der wissenschaftlichen Einrichtung.

§ 8
Gültigkeit und Inkrafttreten

(1) Sämtliche in dieser Ordnung in der männlichen Form verwendeten Amts- und Personenbezeichnungen gelten sinngemäß auch in der weiblichen Form.

(2) Die Verwaltungs- und Benutzungsordnung tritt am Tage ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg in Kraft.

Vom Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt am 23.11.1998 zur Kenntnis genommen.


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