Uni-Halle-Siegel

MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT  HALLE -WITTENBERG

Amtsblatt
9. Jahrgang, Nr. 1 vom 2. Februar 1999, S. 12


Fachbereich Geschichte, Philosophie und Sozialwissenschaften

Verwaltungs- und Benutzungsordnung des Instituts für Soziologie des Fachbereichs Geschichte, Philosophie und Sozialwissenschaften an der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg

vom 17.09.1997

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Aufgaben
§ 2 Mitglieder
§ 3 Vorstand
§ 4 Geschäftsführender Direktor
§ 5 Institutskonferenz
§ 6 Institutsvollversammlung
§ 7 Benutzung der Einrichtungen des Instituts
§ 8 Inkrafttreten

§ 1
Aufgaben

Das Institut für Soziologie ist eine wissenschaftliche Einrichtung der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg gemäß § 91, Abs. 2 HSG LSA. Es dient seinen Mitgliedern zur Durchführung von Forschung, Lehre und Studium im Fach Soziologie.

§ 2
Mitglieder

Mitglieder des Institutes für Soziologie sind:

  1. die Professoren, Privatdozenten und Lehrbeauftragte, die Forschungs- und Lehrtätigkeiten am Institut für Soziologie ausüben;
  2. die im Institut für Soziologie hauptberuflich tätigen Personen;
  3. die geprüften und ungeprüften wissenschaftlichen Hilfskräfte, die den Mitgliedern im Sinne von Nr. 1 und 2 zur Durchführung von Aufgaben innerhalb des Institutes zugewiesen sind;
  4. die am Institut für Soziologie arbeitenden Studenten und Doktoranden.

§ 3
Vorstand

(1) Das Institut für Soziologie wird kollegial durch einen Vorstand geleitet. Der Vorstand besteht aus den Professoren gemäß §§ 41 bis 46 HSG LSA, die dem Institut angehören.

(2) Der Vorstand wählt mit einfacher Mehrheit aus seiner Mitte einen Vorsitzenden als Geschäftsführenden Direktor und dessen Stellvertreter für die Dauer von zwei Jahren. Eine Wiederwahl ist möglich.

(3) Unbeschadet der Zuständigkeit des Fachbereiches trägt der Vorstand zur Planung und Koordinierung der Themen des Lehrangebots sowie zur ordnungsmäßigen Durchführung der Lehre im Institut bei.

(4) Der Vorstand entscheidet über die Verwendung der dem Institut zugewiesenen Personal- und Sachmittel.

(5) Der Vorstand tagt mindestens einmal im Semester. Er wird geleitet vom Geschäftsführenden Direktor. Im Fall seiner Verhinderung leitet sein Stellvertreter.

(6) Der Vorsitzende - im Fall seiner Verhinderung sein Stellvertreter - lädt in schriftlicher Form alle Mitglieder des Vorstandes zu den Sitzungen ein. Die Einladung ist sieben Werktage vor dem Sitzungstermin an alle Mitglieder zu verschicken. In dringenden Fällen kann die Frist verkürzt werden.

(7) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn alle seine Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und mindestens die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.

(8) Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei gleichen Stimmverhältnissen entscheidet der Vorsitzende. Über verbindliche Absprachen und Entscheidungen wird ein Protokoll geführt.

§ 4
Geschäftsführender Direktor

Unbeschadet der Zuständigkeit der zentralen Universitätsverwaltung in Haushalts-, Wirtschafts- und Personalangelegenheiten sowie der Zuständigkeiten des Fachbereitsrates trägt der Geschäftsführende Direktor die Verantwortung für die Geschäfte der laufenden Verwaltung. Er sorgt für die Abstimmung der Forschungsziele, für die Durchführung der Aufgaben der wissenschaftlichen Einrichtung in Forschung und Lehre und die Durchführung der Beschlüsse der kollegialen Leitung. Zu seinen Aufgaben gehört insbesondere:

  1. die Regelung der inneren Organisation, die Leitung der Verwaltung des Institutes und die Sorge für den wirtschaftlichen Einsatz des Personals und der zur Verfügung stehenden Sachmittel und Einrichtungen;
  2. die Mitwirkung bei der Einstellung und Entlassung wissenschaftlicher und nichtwissenschaftlicher Mitarbeiter im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Professoren;
  3. das Einbringen von Vorschlägen zur Aktualisierung des Forschungs- und Entwicklungsprogramms.

§ 5
Institutskonferenz

(1) Der Vorstand wird durch eine Institutskonferenz unterstützt. Mitglieder der Institutskonferenz sind die am Institut für Soziologie tätigen Professoren, die hauptamtlichen wissenschaftlichen Assistenten und Mitarbeiter sowie jeweils zwei Vertreter aus der Gruppe der Studierenden und sonstigen hauptberuflichen Mitarbeitern (§ 69, Ziffer 3 und 4, HSG LSA).

(2) Die Institutskonferenz ist vom Geschäftsführenden Direktor regelmäßig über wichtige Angelegenheiten des Institutes - insbesondere über die Beratungsergebnisse des Vorstandes - zu unterrichten. Sie berät und unterstützt den Geschäftsführenden Direktor bei der Leitung des Institutes. Sie wirkt insbesondere bei der Verwaltung der Ausstattungsgegenstände, der Arbeitsräume, der Geräte und Sammlungen beratend mit. Berufungszusagen bleiben davon unberührt.

(3) Die Institutskonferenz informiert sich über den Verlauf der Lehre im Semester und diskutiert das Lehrangebot für das kommenden Semester. Sie unterstützt den Vorstand bei der inhaltlichen und zeitlichen Koordination des Lehrangebotes.

(4) Die Institutskonferenz tagt unter dem Vorsitz des Geschäftsführenden Direktors oder seines Stellvertreters zu Beginn und gegen Ende eines jeden Semesters, zumindest jedoch einmal im Semester. Die Institutskonferenz wird vom Institutsdirektor bzw. vom Stellvertreter mindestens sieben Kalendertage vor dem Termin schriftlich einberufen. Auf Verlangen von mindestens fünf Angehörigen der Konferenz muß die Institutskonferenz binnen zehn Tage einberufen werden.

(5) Jedes Mitglied hat die Möglichkeit, Vorschläge zur Tagesordnung der Institutskonferenz einzubringen, die bei der jeweils nächsten Sitzung behandelt werden müssen.

(6) Über den Inhalt der Konferenz wird ein Protokoll angefertigt.

§ 6
Institutsvollversammlung

Der Geschäftsführende Direktor beruft bei Bedarf eine Versammlung aller Mitglieder des Institutes ein, in der alle Gelegenheit zu Information und Aussprache haben.

§ 7
Benutzung von Einrichtungen des Institutes

(1) Das Institut für Soziologie steht allen Mitgliedern im Rahmen ihrer Aufgaben zur Verfügung. Im Zweifelsfall entscheidet der Geschäftsführende Direktor über das Nutzungsrecht.

(2) Andere Personen benötigen für die Benutzung des Institutes eine Genehmigung des Geschäftsführenden Direktors.

§ 8
Inkrafttreten

Die Institutsordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg in Kraft.

Vom Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt am 23.11.1998 zur Kenntnis genommen.


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