MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE -WITTENBERG
Amtsblatt
9. Jahrgang, Nr. 1 vom 2. Februar 1999, S. 11
Verwaltungs- und Benutzungsordnung des Instituts für Politikwissenschaft des Fachbereichs Geschichte, Philosophie und Sozialwissenschaften an der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg
vom 23.10.1996
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Aufgaben
§ 2 Mitglieder
§ 3 Leitung
§ 4 Geschäftsführender Direktor
§ 5 Institutsbeirat
§ 6 Versammlung der Mitglieder des Instituts für
Politikwissenschaft
§ 7 Benutzung der Einrichtungen des Instituts
§ 8 Inkrafttreten
Das Institut für Politikwissenschaft ist eine wissenschaftliche Einrichtung des Fachbereiches Geschichte, Philosophie und Sozialwissenschaften der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg gemäß § 91 Abs. 2 HSG LSA. Es dient seinen Mitgliedern zur Durchführung von Forschung, Lehre und Studium im Fach Politikwissenschaft.
Mitglieder des Instituts für Politikwissenschaft sind:
(1) Das Institut für Politikwissenschaft wird kollegial durch die Professoren, die dem Institut angehören, geleitet.
(2) Das Professorenkollegium koordiniert das Forschungs- und Lehrprogramm des Instituts. Es entscheidet über die Verwendung der dem Institut zugewiesenen Räume, Personal- und Sachmittel. Dabei sorgt es für eine angemessene Verteilung auf die Lehrbereiche. Berufungszusagen sowie die Zuständigkeiten der Professoren für die ihrem Lehrbereich zugewiesene Personal- und Sachmittel bleiben davon unberührt.
(3) Über die Verwendung von Drittmitteln entscheidet im Rahmen der Bewilligungsbedingungen und der Landesvorschriften der für das Forschungsvorhaben als Antragsteller zuständige Professor. Drittmittelanträge sind dem Geschäftsführenden Direktor anzuzeigen.
(1) Die Professoren wählen aus ihrer Mitte einen geschäftsführenden Direktor und dessen Stellvertreter für die Dauer von 2 Jahren. Eine Wiederwahl ist möglich.
(2) Unbeschadet der Zuständigkeit der zentralen Universitätsverwaltung in Haushalts-, Wirtschafts- und Personalangelegenheiten sowie der Zuständigkeiten des Fachbereichsrats trägt der Geschäftsführende Direktor die Verantwortung für die Geschäfte der laufenden Verwaltung. Er sorgt für die Durchführung der Aufgaben des Instituts für Politikwissenschaft in Forschung und Lehre und für die Durchführung der Beschlüsse der kollegialen Leitung. Der Geschäftsführende Direktor beruft Sitzungen des Professorenkollegiums und des Institutsbeirats ein, und leitet die Sitzungen.
(1) Die Leitung des Instituts wird durch einen Institutsbeirat unterstützt. Er setzt sich aus allen am Institut tätigen Professoren, je einem Vertreter der Assistenten und Wissenschaftlichen Mitarbeiter (§ 69 Nr. 2 HSG LSA), zwei Vertretern der Studentenschaft und einer Vertreterin des nichtwissenschaftlichen Personals zusammen.
(2) Die Vertreter der Assistenten, der wissenschaftlichen und nichtwissenschaftlichen Mitarbeiter und der Studenten werden von den Angehörigen der betreffenden Gruppe des Instituts gewählt. Die Amtszeit der Vertreter der Studierenden beträgt 1 Jahr, die der übrigen Mitglieder 2 Jahre.
(3) Der Institutsbeirat ist vom Geschäftsführenden Direktor regelmäßig über die Angelegenheiten der Instituts zu unterrichten. Er berät den Geschäftsführenden Direktor bei der Leitung und Organisation des Instituts. Er wirkt insbesondere bei der Bewirtschaftung der dem Institut zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel beratend mit.
§ 6
Versammlung der Mitglieder des Instituts für Politikwissenschaft
Der Geschäftsführende Direktor ruft bei Bedarf eine Versammlung aller Mitglieder des Instituts ein, in der diese Gelegenheit zur Information und Aussprache haben.
(1) Das Institut für Politikwissenschaft steht allen Mitgliedern im Rahmen ihrer Aufgaben zur Verfügung. Im Zweifelsfall entscheidet der Geschäftsführenden Direktor.
(2) Andere Personen benötigen im Einzelfall eine Genehmigung des Geschäftsführenden Direktors zur Nutzung des Instituts für Politikwissenschaft.
Die Institutsordnung tritt am Tage ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg in Kraft.
Vom Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt am 02.12.1998 zur Kenntnis genommen.
* Maskuline Formen schließen Frauen, feminine Formen Männer ein.