Uni-Halle-Siegel

MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT  HALLE -WITTENBERG

Amtsblatt
9. Jahrgang, Nr. 1 vom 2. Februar 1999, S. 10


Landwirtschaftliche Fakultät

Verwaltungs- und Benutzungsordnung des Instituts für Agrarökonomie und Agrarraumgestaltung der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg

vom 12.02.1997

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Rechsstatus und Zweck
§ 2 Leitung
§ 3 Aufgaben des Geschäftsführenden Direktors
§ 4 Institutsbeirat
§ 5 Mitglieder des Instituts für Agrarökonomie und Agrarraumgestaltung
§ 6 Versammlung der Mitglieder des Instituts
§ 7 Nutzungsrechte
§ 8 Inkrafttreten

§ 1
Rechtsstatus und Zweck

(1) Das Institut für Agrarökonomie und Agrarraumgestaltung ist eine wissenschaftliche Einrichtung der Martin-Luther-Universität gemäß § 91 Abs. 2 HSG LSA.

(2) Es dient den Mitgliedern zur Durchführung von Forschung, Lehre und Studium in den Fächern Agrargeographie und Raumordnung, Agrarpolitik, Landwirtschaftliche Betriebslehre und Landwirtschaftliche Marktlehre.

§ 2
Leitung

(1) Das Institut wird kollegial durch einen Vorstand geleitet. Der Vorstand besteht aus den Professoren, die dem Institut für Agrarökonomie und Agrarraumgestaltung angehören.

(2) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Geschäftsführenden Direktor sowie dessen Stellvertreter für die Dauer von zwei Jahren. Wiederwahl ist möglich.

(3) Der Vorstand berät über Konzeption, Organisation und Weiterentwicklung des Lehrangebots in der Aus- und Weiterbildung entsprechend dem gesetzten Rahmen.

(4) Der Vorstand entscheidet über die Verwendung der dem Institut zugewiesenen Personal- und Sachmittel sowie der Geräte.

§ 3
Aufgaben des Geschäftsführenden Direktors

Unbeschadet der Zuständigkeit der zentralen Universitätsverwaltung in Haushalts-, Wirtschafts- und Personalangelegenheiten sowie der Zuständigkeiten des Rates der Fakultät trägt der Geschäftsführende Direktor die Verantwortung für die Geschäfte der laufenden Verwaltung. Er sorgt für die Erfüllung der Aufgaben des Instituts in Forschung und Lehre und die Durchführung der Beschlüsse der kollegialen Leitung. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:

  1. Die Regelung der inneren Organisation, Leitung der Verwaltung der wissenschaftlichen Einrichtung und Sorge für den wirtschaftlichen Einsatz des Personals und der zur Verfügung stehenden Sachmittel und Einrichtungen, soweit sie nicht einer Professur direkt zugewiesen sind;
  2. Die Mitwirkung bei der Einstellung und Entlassung wissenschaftlicher und nichtwissenschaftlicher Mitarbeiter im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Professoren;
  3. Vorschläge zur Aktualisierung des Forschungs- und Entwicklungsprogramms;
  4. Die Einberufung und Leitung von Sitzungen des Vorstandes mindestens einmal im Semester.

§ 4
Institutsbeirat

(1) Der Vorstand wird durch einen Institutsbeirat unterstützt, der aus dem Geschäftsführenden Direktor, zwei Professoren und je einem Vertreter der Statusgruppen besteht, die dem Institut angehören und von den Mitgliedern der jeweiligen Statusgruppe in dem Institut für die Dauer von zwei Jahren gewählt werden.

(2) Der Institutsbeirat ist vom Geschäftsführenden Direktor regelmäßig über wichtige Angelegenheiten des Instituts zu unterrichten. Er berät und unterstützt ihn bei der Leitung und Organisation des Instituts. Er wirkt insbesondere bei der Bewirtschaftung der dem Institut ggf. zugewiesenen Personal- und Sachmittel beratend mit.

§ 5
Mitglieder des Instituts für Agrarökonomie und Agrarraumgestaltung

Mitglieder des Instituts sind:

  1. die Professoren, Privatdozenten und Lehrbeauftragten, die Forschungs- und Lehrtätigkeit für das Institut für Agrarökonomie und Agrarraumgestaltung ausüben;
  2. die übrigen im Institut für Agrarökonomie und Agrarraumgestaltung hauptberuflich tätigen Personen;
  3. die wissenschaftlichen Hilfskräfte, die den Angehörigen zu Nr. 1 bis 2 zur Durchführung von Aufgaben innerhalb des Instituts zugewiesen sind;
  4. die am Institut für Agrarökonomie und Agrarraumgestaltung arbeitenden Studenten und Doktoranden.

§ 6
Versammlung der Mitglieder des Instituts

Der Geschäftsführende Direktor beruft in der Regel einmal im Semester eine Versammlung aller Mitglieder des Instituts ein, in der diese Gelegenheit zur Information und Aussprache haben.

§ 7
Nutzungsrechte

(1) Die allgemeinen Einrichtungen des Instituts stehen allen Mitgliedern im Rahmen ihrer Aufgaben zur Verfügung.

(2) Andere Personen benötigen im Einzelfall eine Genehmigung des Geschäftsführenden Direktors für die Benutzung der Einrichtungen des Instituts.

§ 8
Inkrafttreten

Die Verwaltungs- und Benutzungsordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität in Kraft.

Vom Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt am 23.11.1998 zur Kenntnis genommen.


» Impressum