Uni-Halle-Siegel

MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT  HALLE -WITTENBERG

Amtsblatt
9. Jahrgang, Nr. 1 vom 2. Februar 1999, S. 5


Medizinische Fakultät

Geschäftsordnung des Steuerkreises des Klinikums der Medizinischen Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg

vom 28.09.1998

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Vorsitzende/Vorsitzender, Geschäftsführung
§ 2 Einberufung der Sitzung, Tagesordnung
§ 3 Sitzungen
§ 4 Beschlußfassung
§ 5 Niederschriften über Sitzungen und Beschlüsse
§ 6 Inkrafttreten

Der auf der Grundlage des Gesetzes zur Entwicklung der medizinischen Fachbereiche vom 6. März 1997 und der Zuständigkeitsverordnung für Hochschulklinika als Landesbetriebe vom 26. September 1997 (einschließlich der Ausführungsbestimmungen, insbesondere 7.6) zur Vorbereitung und Koordinierung der Durchführung aller großen Baumaßnahmen gebildete Steuerkreis gibt sich folgende Geschäftsordnung:

§ 1
Vorsitzende/Vorsitzender, Geschäftsführung

(1) Gemäß 7.6 der Ausführungsbestimmungen zur Zuständigkeitsverordnung für Hochschulklinika als Landesbetriebe vom 02.10.1997 wird der Vorsitz von einem/einer Vertreter/in des Bauherrn wahrgenommen. Die Geschäftsführung wird vom Bauherren wahrgenommen.

§ 2
Einberufung der Sitzung, Tagesordnung

(1) Der/die Vorsitzende bestimmt in Abstimmung mit den Mitgliedern Ort, Zeit und Tagesordnung der Sitzung und beruft sie schriftlich ein.

(2) Die Einladung und Tagesordnung sind den Mitgliedern des Steuerkreises spätestens 7 Tage vor der Sitzung vorzulegen. Sitzungsunterlagen sollen der Einladung beigefügt werden. Die schrift- und formlose Einberufung in dringenden Fällen bleibt unberührt.

(3) Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn ein Mitglied des Steuerkreises dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt und dies zu Beginn der Sitzung mehrheitlich beschlossen wird.

§ 3
Sitzungen

(1) Der/die Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Sitzung.

(2) Die Zuziehung von Sachverständigen oder Auskunftspersonen durch die Mitglieder zu einzelnen Gegenständen der Tagesordnung ist möglich. Das Einvernehmen mit den Steuerkreismitgliedern ist mehrheitlich herzustellen.

§ 4
Beschlußfassung

(1) Der Steuerkreis ist beschlußfähig, in dem die Mehrheit der Mitglieder des Steuerkreises, darunter der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende, das Finanzministerium und das Kultusministerium durch jeweils mindestens 1 Mitglied vertreten ist. Für den Verhinderungsfall können ständige Vertreter benannt werden. Alternativ können die Mitglieder des Steuerkreises ihre Stimme dem Zweitmitglied ihres Hauses übertragen.

(2) Der/die Vorsitzende stellt zu Beginn der Sitzung die Beschlußfähigkeit fest. Der Steuerkreis gilt, auch wenn sich die Zahl der Mitglieder des Steuerkreises im Laufe der Sitzung verringert, als beschlußfähig, solange nicht ein Mitglied des Steuerkreises Beschlußunfähigkeit geltend macht. Liegt bei Eröffnung der Sitzung des Steuerkreises keine Beschlußfähigkeit vor oder wird im Laufe der Sitzung die Beschlußunfähigkeit festgestellt, ist eine zweite Sitzung innerhalb von 8 Tagen einzuberufen.

(3) Es ist anzustreben, dass Beschlüsse einvernehmlich gefasst werden. Beschlüsse bedürfen der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Auf Antrag ist das Votum einer Minderheit dem Beschluß beizufügen.

(4) Beschlüsse des Steuerkreises werden in der Regel in den Sitzungen des Steuerkreises gefasst. Außerhalb von Sitzungen des Steuerkreises sind Beschlussfassungen durch schriftliche, telegraphische, fernschriftliche oder fernkopierte Stimmabgabe zulässig, wenn sich alle Mitglieder des Steuerkreises hierzu einverstanden erklären.

(5) Die Zuständigkeit des Ministeriums für Finanzen für die Anwendung des Haushaltsrechts, die Bewirtschaftung der Haushaltsmittel, für das Bau- und Vergaberecht bleibt von dieser Geschäftsordnung unberührt. Ebenso bleibt das Kultusministerium zuständig für die Anwendung des Hochschulbaufördergesetzes.

(6) Beschlüsse zur Koordinierung und Sicherstellung von Maßnahmen der Anschub- und Übergangsfinanzierung, einschließlich der Schnittstellenprobleme zu großen Baumaßnahmen, werden dem Verwaltungsrat der über die bauliche Entwicklung und die großen Baumaßnahmen zu entscheiden hat und dem Klinikumsvorstand, der als Bauherr fungiert, zugeleitet.

§ 5
Niederschriften über Sitzungen und Beschlüsse

(1) Über die Sitzungen des Steuerkreises und über Beschlüsse nach § 4 Abs. 4 Satz 2 ist eine Niederschrift anzufertigen, die der/die Vorsitzende und der/die von ihr/ihm aus ihrem Verwaltungsbereich beauftragte Schriftführer/in zu unterzeichnen hat. In der Niederschrift sind der Ort und der Tag der Sitzung, die Teilnehmer, die Gegenstände der Tagesordnung, der wesentliche Inhalt der Verhandlungen und die Beschlüsse des Steuerkreises sowie die Abstimmungsergebnisse anzugeben. Die Niederschrift ist jedem Steuerkreismitglied unverzüglich zu übersenden.

§ 6
Inkrafttreten

(1) Die Geschäftsordnung bzw. Änderungen werden mit einfacher Mehrheit beschlossen und durch Veröffentlichung in den Amtlichen Mitteilungen der Martin-Luther-Universität in Kraft gesetzt.


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