Uni-Halle-Siegel

MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT  HALLE -WITTENBERG

Amtsblatt
9. Jahrgang, Nr. 1 vom 2. Februar 1999, S. 3


Medizinische Fakultät

Geschäftsordnung für die Beschaffungskommission

vom 31.08.1998

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Zusammensetzung, Unterstellung
§ 2 Vorsitz, Geschäftsführung
§ 3 Einladung, Beschlußfähigkeit, Verfahren, Unterausschüsse, Sachverständige, Protokoll
§ 4 Zuständigkeiten, Aufgaben
§ 5 Informationen, Berichtspflicht

Nach § 11 der Satzung des Klinikums der Medizinischen Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg setzt der Klinikumsvorstand auf Beschluß vom 31.08.1998 eine Beschaffungskommission ein und gibt ihr folgende Geschäftsordnung.

§ 1
Zusammensetzung, Unterstellung

(1) Die Kommission setzt sich zusammen aus 15 Personen, von denen

durch den Klinikumsvorstand für die Dauer von zwei Jahren berufen werden.

Die Teilnahme an den Sitzungen ist Dienstaufgabe der Mitglieder der Kommission.

(2) Die Mitglieder der Kommission sind im Aufgabenbereich der Beschaffungskommission dem Klinikumsvorstand direkt unterstellt.

§ 2
Vorsitz, Geschäftsführung

(1) Aus der Reihe der Mitglieder “Direktoren/innen” bestimmt der Klinikumsvorstand für die Dauer von zwei Jahren einen Vorsitzenden bzw. eine Vorsitzende sowie dessen bzw. deren Vertreter bzw. Vertreterin. Aufgabe des bzw. der Vorsitzenden ist die Einberufung und Leitung der Sitzungen, Kontrolle und Unterzeichnung des Protokolls, Kontrolle der Geschäftsführung sowie Berichterstattung gegenüber den Organen des Klinikums. Er bzw. sie vertritt die Kommission gegenüber dem Klinikumsvorstand und allen Organen und Einrichtungen des Klinikums.

(2) Die Geschäftsführung der Kommission erfolgt durch das Dezernat M I. Aufgaben der Geschäftsführung sind insbesondere

§ 3
Einladung, Beschlußfähigkeit, Verfahren,
Unterausschüsse, Sachverständige, Protokoll

(1) Einladung, Beschlußfähigkeit

Die Einladung zur Sitzung hat mindestens 3 Arbeitstage vor der Sitzung den Mitgliedern vorzuliegen. Auf der Einladung ist eine Tagesordnung anzugeben. Soweit möglich, sollen Beschlußvorlagen der Einladung beigefügt werden.

Die Kommission ist beschlußfähig, wenn die Einladung rechtzeitig versandt wurde und mindestens die Hälfte der Mitglieder, darunter der bzw. die Vorsitzende oder Vertreter und das für die Geschäftsführung verantwortliche Mitglied, anwesend sind.

(2) Unterausschüsse, Sachverständige

Die Kommission kann zu Einzelbereichen Unterausschüsse bilden und Sachverständige ohne Stimmrecht anhören.

(3) Über die Sitzungen wird ein Protokoll gefertigt. Dieses unterzeichnen zum Zeichen der Richtigkeit das für die Geschäftsführung verantwortliche Mitglied und der bzw. die Vorsitzende. Im Protokoll sind insbesondere Beschlüsse im Wortlaut aufzunehmen. Protokolle werden den Mitgliedern umgehend, spätestens mit Beginn der nächsten Sitzung übergeben. Alle Protokolle, die Beschlüsse beinhalten, werden über die Verwaltungsdirektorin an den Klinikumsvorstand gesandt. Ein Exemplar jedes Protokolls geht direkt an das Büro des Ärztlichen Direktors.

§ 4
Zuständigkeiten, Aufgaben

(1) Die Beschaffungskommission entscheidet, welches medizinische Verbrauchsmaterial im Klinikum der Medizinischen Fakultät angeschafft und verwendet wird.

(2) Dazu beschließt die Kommission eine Liste des medizinischen Verbrauchsmaterials, über die Einführung oder Streichung von Verbrauchsmaterial, sowie über besondere Formen der Logistik.

(3) Die Materialliste ist laufend fortzuschreiben. Die Erstellung und Fortschreibung der Materialliste erfolgt nach medizinischen und pflegerischen Gesichtspunkten unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit.

(4) In begründeten Fällen kann medizinisches Verbrauchsmaterial, das nicht in der Liste enthalten ist, durch die Abteilung Materialwirtschaft beschafft werden. Dabei ist die Abt. Materialwirtschaft verpflichtet, geeignete Alternativprodukte, soweit auf dem Markt, vorzuschlagen.

(5) Die Abt. Materialwirtschaft hat die Kommission regelmäßig und auf Anforderung über den Verbrauch des med. Verbrauchsmaterials und Sonderbestellungen zu informieren.

(6) Die Kommission befindet in Ausschreibungsverfahren über den günstigsten Bieter von medizinischem Verbrauchsmaterial.

(7) Über die Neuaufnahme in die Liste entscheidet die Kommission auf begründeten Antrag.

§ 5
Informationen, Berichtspflicht

(1) Die Materialliste und ihre Fortschreibung werden klinikumsöffentlich durch Rundbrief bekannt gemacht.

(2) Die Kommission berichtet dem Klinikumsvorstand regelmäßig und auf Anforderung den Organen des Klinikums. Die Protokolle werden nach jeder Sitzung dem Klinikumsvorstand zugesandt

 
B. Irmscher
Verwaltungsdirektorin


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