Uni-Halle-Siegel

MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT  HALLE -WITTENBERG

Amtsblatt
9. Jahrgang, Nr. 1 vom 2. Februar 1999, S. 2


Medizinische Fakultät

Hausordnung für Patienten, ihre Begleitpersonen und Besucher des Klinikums der Medizinischen Fakultät
der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg

vom 27.03.1998

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Allgemeine Verpflichtungen
§ 2 Besondere Verhaltenspflichten für stationäre Patienten und Patientinnen
§ 3 Besondere Verhaltenspflichten für Besucher und Besucherinnen
§ 4 Ahndung bei Verstößen gegen die Hausordnung, Inkrafttreten

Die Behandlung kranker Menschen im Krankenhaus erfordert gegenseitige Rücksichtnahme der Patienten, Begleitpersonen und aller Besucher und Besucherinnen des Klinikums der Medizinischen Fakultät. Die nachfolgende Hausordnung ist daher für diesen Personenkreis verbindlich und ergänzt als ihr Bestandteil die Allgemeinen Vertragsbedingungen des Klinikums.

§ 1
Allgemeine Verpflichtungen

(1) Patienten, Patientinnen, Begleitpersonen, Besucher und Besucherinnen haben sich so zu verhalten, daß kein anderer, insbesondere nicht Patienten und Patientinnen, geschädigt, gefährdet oder mehr als unbedingt notwendig belästigt wird.

Es ist aufeinander Rücksicht zu nehmen und alles zu unterlassen, was den Heilungsverlauf beeinträchtigen könnte. Jede Störung, auch die Verletzung ethischer oder religiöser Gefühle, ist zu vermeiden.

(2) Patienten, Patientinnen, ihre Begleitpersonen, Besucher und Besucherinnen haben die ihnen zugänglichen Einrichtungen, Anlagen und Geräte und andere durch das Klinikum zur Verfügung gestellte Gegenstände pfleglich zu behandeln, sorgsam damit umzugehen sowie die Rechte und Interessen anderer zu beachten.

Sollten Sie Beschädigungen an den Geräten und Einrichtungen des Klinikums feststellen, informieren Sie bitte das ärztliche Personal oder das Pflegepersonal der Station.

(3) Die Anordnungen der Ärzte, des Pflegepersonals und der Verwaltung sind zu beachten, soweit diese Anordnungen die Wiederherstellung der Gesundheit der Patienten und Patientinnen oder die Einhaltung der häuslichen Ordnung betreffen.

(4) Lärm ist zu vermeiden. Nehmen Sie Rücksicht auf Patienten und Patientinnen.

(5) Das Rauchen ist im Klinikum grundsätzlich nicht erwünscht. In den Krankenzimmern, den Fluren und allen nicht gesondert gekennzeichneten Bereichen ist das Rauchen untersagt.

(6) Der Genuß alkoholischer Getränke ist insbesondere für Patienten und Patientinnen im Klinikum nicht gestattet. Zuwiderhandlungen können den Abbruch einer Behandlungsmaßnahme und die damit verbundene Entlassung zur Folge haben.

Für Patienten und Patientinnen noch folgenschwerer ist die Gefahr von Nebenwirkungen bei der Behandlung mit Medikamenten. Im Falle von Alkoholgenuß besteht für die sich daraus ergebenden Gesundheitsschäden keine Haftung des Klinikums.

(7) Es ist untersagt, ohne gesonderte Erlaubnis Waren und Dienstleistungen gewerbsmäßig anzubieten, Werbeschriften oder Flugblätter zu verteilen und für politische oder weltanschauliche Ziele in den Gebäuden und auf den Grundstücken des Klinikums zu werben. Über Ausnahmen entscheidet die Verwaltungsdirektorin.

Werbung für Wahlveranstaltungen der universitären Gremien ist davon ausgenommen.

(8) Tiere dürfen nicht ins Klinikum gebracht werden.

(9) Für eingebrachte Sachen, die in der Obhut des Benutzers oder der Benutzerin bleiben, haftet das Klinikum nicht. Gleiches gilt für Fahrzeuge, die ausnahmsweise die Grundstücke des Klinikums befahren oder dort oder auf den vor dem Klinikum gelegenen Parkplätzen abgestellt werden.

(10) Patienten, Patientinnen, Begleitpersonen, Besuchern und Besucherinnen ist der Aufenthalt in den Räumen des Betriebs- und Wirtschaftsbereiches sowie in den Räumen des Klinikumpersonals nicht gestattet.

(11) Abfälle, Flaschen und Speisereste sind in die dafür vorgesehenen Behältnisse zu geben. Es ist streng verboten, Gegenstände aus den Fenstern zu werfen.

(12) Fundsachen und/oder zurückgelassene Sachen sind beim Stationspflegepersonal abzugeben.

 § 2
Besondere Verhaltenspflichten für stationäre Patienten und Patientinnen

(1) Zu den ärztlichen Visiten, zur Ausführung von Verordnungen, zur Behandlung und zu den Mahlzeiten haben sich die Patienten und Patientinnen in ihrem Krankenzimmer aufzuhalten.

Patienten und Patientinnen sollen bei Verlassen der Station das Pflegepersonal informieren.

(2) Patienten und Patientinnen dürfen nur die mit den Ärzten des Klinikums abgestimmten Arznei- und Heilmittel verwenden.

(3) Patienten und Patientinnen, die sich außerhalb des Krankenzimmers aufhalten, haben sich angemessen zu kleiden.

(4) Stundenweise Beurlaubung kann nur aus zwingenden Gründen und nur mit schriftlicher Zustimmung des Klinikdirektors, der Klinikdirektorin oder seiner bzw. ihrer jeweiligen Stellvertretung gewährt werden. Es wird darauf hingewiesen, daß bei nicht genehmigten Urlaub zum einen eine Haftung des Klinikums entfällt, zum anderen kann der Anspruch auf Bezahlung der Heilbehandlung gegenüber der Krankenkasse verloren gehen.

(5) Das Mitbringen, Aufstellen und Betreiben von Telefonen, privaten Rundfunk- und Fernsehgeräten ist im Klinikum nicht gestattet. Es werden hauseigene Anlagen in den Krankenzimmern oder auf der Station vorgehalten. Ebenso ist das Mitbringen und Benutzen von sogenannten Handys untersagt.

Bitte bedenken Sie, daß Rundfunk- und Fernsehempfänger sowie Handys elektromagnetische Strahlung abgeben, die sich negativ auf im Klinikum benutzte Geräte auswirken kann.

§ 3
Besondere Verhaltenspflichten für Besucher und Besucherinnen

(1) Patientenbesuche sind immer möglich, soweit in der Station keine gesonderte Regelung getroffen wurde. Darüber informiert sie das Pflegepersonal.

Sie werden aber gebeten, Besuche in der Zeit zwischen 20:00 Uhr und 9:00 Uhr und 12:00 Uhr bis 14:30 Uhr auf ein Minimum zu beschränken

(2) Besucher und Besucherinnen werden gebeten, bei ärztlichen oder pflegerischen Verrichtungen das Krankenzimmer zu verlassen.

§ 4
Ahndung bei Verstößen gegen die Hausordnung, Inkrafttreten

(1) Patienten und Patientinnen, die gegen die Bestimmungen der Hausordnung verstoßen, die Sicherheit des Versorgungsauftrages oder den ordnungsgemäßen Ablauf des Klinikumbetriebes stören, können aus der stationären Behandlung ausgeschlossen werden.

(2) Das Hausrecht übt die Verwaltungsdirektorin aus, in Abwesenheit die jeweiligen Klinikdirektoren bzw. Klinikdirektorinnen.

(3) Diese Hausordnung tritt am 01.05.1998 in Kraft.

 

Halle (Saale), den 27.03.1998

B. Irmscher
Verwaltungsdirektorin


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