Uni-Halle-Siegel

MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE -WITTENBERG

Amtsblatt
9. Jahrgang, Nr. 1 vom 2. Februar 1999, S. 6
 


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Landwirtschaftliche Fakultät 

Habilitationsordnung der Landwirtschaftlichen Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg

zur Erlangung des Grades eines "Dr.agr.habil."

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Bedeutung der Habilitation
§ 2 Voraussetzungen für die Habilitation
§ 3 Habilitationsleistungen
§ 4 Habilitationsgesuch
§ 5 Habilitationsausschuß
§ 6 Habilitationskommission
§ 7 Eröffnung des Habilitationsverfahrens
§ 8 Schriftliche Habilitationsleistungen
§ 9 Mündliche Prüfung
§ 10 Vollzug der Habilitation
§ 11 Veröffentlichung der Habilitationsschrift
§ 12 Wiederholung des Habilitationsverfahrens
§ 13 Aufheben und Erlöschen der Habilitation
§ 14 Verfahrensbestimmungen
§ 15 Privatdozenten
§ 16 Erweiterung der Lehrbefugnis
§ 17 Ruhen der Lehrbefugnis
§ 18 Umhabilitierung
§ 19 Erlöschen der Lehrbefugnis
§ 20 Recht auf Akteneinsicht
§ 21 Inkrafttreten

Aufgrund des § 24 Abs. 4 sowie der §§ 77 Absatz 3 Nr. 11 und 88 Absatz 2 Nr. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 07.10.1993 (GVBl. LSA S. 614) hat die Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg die folgende Habilitationsordnung als Satzung erlassen.

Alle in dieser Ordnung in der männlichen Form verwendeten Amts-, Status-, Funktions- und Berufsbezeichnungen gelten entsprechend in der weiblichen Form.

§ 1
Bedeutung der Habilitation

Die Habilitation ist der Nachweis, ein Wissenschaftsgebiet in Forschung und Lehre selbständig vertreten zu können (Lehrbefähigung).

§ 2
Voraussetzungen für die Habilitation

Zur Habilitation kann nur zugelassen werden, wer

  1. den Doktorgrad einer deutschen Universität oder einer dieser gleichgestellten Hochschule erworben hat oder einen gleichwertigen akademischen Grad einer ausländischen wissenschaftlichen Hochschule besitzt,
  2. nachweist, daß er mindestens drei Jahre nach dem Erwerb des Doktorgrades in dem Wissenschaftsgebiet, für das er die Lehrbefähigung anstrebt, wissenschaftlich und in der Lehre tätig war.
§ 3
Habilitationsleistungen

Über die Habilitation wird aufgrund folgender Leistungen entschieden:

  1. Vorlage einer Habilitationsschrift in der Regel in deutscher Sprache;
  2. einer erfolgreichen Verteidigung der Habilitationsschrift und
  3. eines öffentlichen wissenschaftlichen Vortrages in der Regel in deutscher Sprache mit anschließender Diskussion.
§ 4
Habilitationsgesuch

(1) Das Gesuch um Zulassung zur Habilitation ist schriftlich beim Dekan der Fakultät einzureichen. In ihm ist das Fach oder Fachgebiet anzugeben, für welches der Bewerber die Anerkennung der Lehrbefähigung anstrebt. Dem Gesuch sind beizufügen:

  1. ein Lebenslauf mit Darstellung des persönlichen und beruflichen Werdeganges,
  2. Urkunden und Nachweise über die Voraussetzungen gemäß § 2,
  3. eine Habilitationsschrift in fünf Exemplaren im A4-Format mit der Versicherung, daß der Bewerber diese Habilitationsleistung selbständig verfaßt und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat. Sie sollte nicht mehr als 150 Textseiten umfassen. Außerdem sind 70 Exemplare der Thesen (5-8 Seiten) abzugeben.
  4. ein vollständiges Verzeichnis der wissenschaftlichen Veröffentlichungen des Bewerbers, nach Möglichkeit unter Beifügung von mindestens 5 Sonderdrucken,
  5. eine Erklärung über etwaige frühere Habilitationsverfahren oder abgelehnte Habilitationsgesuche an anderen Hochschulen,
  6. Vorschläge für die Gutachter (§ 7),
  7. eine Erklärung über straf- und disziplinargerichtliche Verurteilungen und anhängige Straf- und Disziplinarverfahren,
  8. drei Vorschläge für das Thema des zu haltenden Vortrages.
(2) Dem Bewerber ist freigestellt, seinem Gesuch eigene, nicht veröffentlichte Arbeiten beizufügen.

(3) Der Dekan der Fakultät entscheidet, ob die Voraussetzungen eines ordnungsgemäßen Gesuches erfüllt sind. Bei Zweifeln über die Anerkennung der Gleichwertigkeit des akademischen Grades einer ausländischen wissenschaftlichen Hochschule ist die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen zu hören.

(4) Die eingereichten Unterlagen mit Ausnahme von Zeugnissen in Urschrift und von Sonderdrucken gehen in das Eigentum der Universität über.

(5) Das Habilitationsverfahren soll am Ende des auf die Einreichung des Gesuches folgenden Semesters abgeschlossen sein.

§ 5
Habilitationsausschuß

(1) Wenn ein Habilitationsgesuch bei der Fakultät eingereicht und die Voraussetzungen eines ordnungsgemäßen Gesuchs erfüllt sind, wird ein Habilitationsausschuß vom Dekan der Fakultät einberufen.

(2) Der Habilitationsausschuß setzt sich aus den habilitierten Mitgiedern des Fakultätsrates zusammen. Alle weiteren Professoren, Hochschul- und Privatdozenten der Fakultät können dem Dekan der Fakultät gegenüber ihre Mitgliedschaft in dem Habilitationsausschuß erklären. Der Dekan ist Vorsitzender; er kann den Vorsitz an einen Professor delegieren.

(3) Der Habilitationsausschuß entscheidet über die fachliche Zuständigkeit der Fakultät für die Habilitation. Wird dies verneint, ist der Bewerber nach Maßgabe von § 14 zu unterrichten.

(4) Der Habilitationsausschuß ist beschlußfähig, wenn die Sitzung ordnungsgemäß einberufen wurde und geleitet wird und mindestens die Hälfte seiner Mitglieder gemäß Abs. 2 Satz 1 anwesend ist. Der Habilitationsausschuß beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Dekans oder seines Vertreters.

§ 6
Habilitationskommission

(1) Wird die fachliche Zuständigkeit festgestellt, so wird vom Habilitationsausschuß zur weiteren Behandlung des Habilitationsgesuches eine Habilitationskommission gebildet. Der Habilitationskommission gehören mindestens vier Mitglieder des Habilitationsausschusses an, darunter der Dekan oder ein von ihm bestellter Vertreter als Vorsitzender sowie mindestens drei Berichterstatter.

(2) Zu Mitgliedern der Habilitationskommission können nur Professoren, Hochschul- und Privatdozenten bestellt werden. Wenn es der Habilitationsausschuß mit Rücksicht auf das Fach oder Fachgebiet des Bewerbers für erforderlich hält, können einer oder mehrere zusätzliche Berichterstatter aus einer anderen Fakultät der Martin-Luther-Universität oder aus einer anderen gleichgestellten Hochschule bestellt werden. § 5 Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Die Habilitationskommission prüft eingehend die fachliche und persönliche Eignung des Bewerbers und seinen wissenschaftlichen Werdegang.

(4) Die Habilitationskommission berichtet dem Habilitationsausschuß über das Ergebnis ihrer Prüfung der fachlichen und persönlichen Eignung des Bewerbers. Sie macht einen schriftlichen Vorschlag, ob der Bewerber zur Habilitation zugelassen werden soll oder nicht.

(5) Zieht der Bewerber sein Gesuch um Zulassung zur Habilitation vor dem Beschluß des Habilitationsausschusses über die Eröffnung des Habilitationsverfahrens zurück, so gilt der Antrag als nicht gestellt.

§ 7
Eröffnung des Habilitationsverfahrens

(1) Der Habilitationsausschuß beschließt die Eröffnung des Habilitationsverfahrens oder die Ablehnung des Habilitationsgesuches.

(2) Wird die Eröffnung des Habilitationsverfahrens beschlossen, so legt der Habilitationsausschuß gleichzeitig das Fach oder Fachgebiet fest, für welches die Lehrbefähigung festgestellt werden soll.

(3) Beschließt der Habilitationsausschuß die Ablehnung des Habilitationsgesuches, so teilt der Dekan dem Bewerber die Ablehnung nach Maßgabe von § 14 schriftlich mit.

§ 8
Schriftliche Habilitationsleistung

(1) Die Habilitationsschrift muß dem Fachgebiet entstammen, für welches der Bewerber die Anerkennung der Lehrbefähigung anstrebt. Die Habilitationsschrift muß selbständig erarbeitet sein, einen wesentlichen Beitrag zum wissenschaftlichen Fortschritt darstellen und erkennen lassen, daß sich der Bewerber für wissenschaftliche Forschungstätigkeit qualifiziert hat.

(2) Über die Habilitationsschrift ist durch drei Angehörige der Gruppe der Professoren, von denen mindestens einer nicht der verleihenden Hochschule angehören darf, jeweils ein schriftliches Gutachten innerhalb von 3 Monaten zu erstellen, aus dem hervorgehen muß, ob die schriftliche Leistung den an eine Habilitation zu stellenden Anforderungen entspricht.

(3) Die Habilitationsschrift und die Gutachten liegen 14 Tage im Dekanat zur Einsichtnahme aus. Einsichtsberechtigt sind alle habilitierten Mitglieder der Fakultät. Sie werden vom Dekan darüber unterrichtet, daß die Unterlagen zur Einsichtnahme ausliegen. Jeder Einsichtsberechtigte kann binnen acht Tagen nach Ende dieser Frist schriftlich zur Habilitationsschrift und den Gutachten Stellung nehmen.

(4) Aufgrund der abgegebenen Gutachten und Stellungnahmen beschließt der Habilitationsausschuß über die Annahme der Habilitationsschrift und die Fortsetzung des Habilitationsverfahrens oder die Ablehnung der Arbeit.

(5) Wird die Habilitationsschrift nicht angenommen, so ist das Habilitationsverfahren beendet. Der Dekan teilt dem Bewerber und dem Rektor die Ablehnung nach Maßgabe von § 14 schriftlich mit. Die Habilitationsschrift verbleibt in diesem Fall mit allen Gutachten bei der Fakultät.

§ 9
Mündliche Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung besteht aus der Verteidigung der Habilitationsschrift und aus einem öffentlichen Vortrag mit anschließender Diskussion.

(2) In der Verteidigung hält der Kandidat über seine Habilitationsschrift einen 30minütigen Vortrag. Daran schließt sich eine etwa einstündige Disputation an.

(3) Nach Annahme der Habilitationsschrift wird vom Habilitationsausschuß aus drei Vorschlägen des Bewerbers das Thema für den Öffentlichen Vortrag ausgewählt. Der wissenschaftliche Vortrag soll ein Thema des Faches oder Fachgebietes behandeln, für das die Lehrbefähigung angestrebt wird. Der Habilitationsausschuß kann weitere Themenvorschläge vom Bewerber verlangen. Das ausgewählte Thema und der Termin sind dem Bewerber mindestens zwei Wochen vor der Verteidigung mitzuteilen.

(4) Der Dekan lädt alle Professoren, Hochschul- und Privatdozenten und habilitierte Mitglieder der Fakultät sowie die nicht der Fakultät angehörenden Mitglieder der Habilitationskommission zur mündlichen Prüfung ein. Verteidigung und Vortrag können auf Vorschlag des Habilitationsausschusses und mit Zustimmung des Habilitanden fakultäts- oder unversitätsöffentlich abgehalten werden.

(5) Der öffentliche wissenschaftliche Vortrag soll 45 Minuten dauern. Im Anschluß daran findet unter der Leitung des Dekans mit dem Bewerber eine Diskussion statt. Darin soll der Bewerber nachweisen, daß er die wissenschaftlichen Grundlagen seines Faches beherrscht. Fragerecht haben nur Professoren, Hochschul- und Privatdozenten und habilitierte Mitglieder.

(6) Unmittelbar nach dem Ende der mündlichen Prüfung stellen der Habilitationsausschuß und die Habilitationskommission unter Ausschluß der übrigen Zuhörer durch gemeinsamen Beschluß fest, ob die mündliche Habilitationsleistung unter fachlichen und didaktischen Gesichtspunkten den Erfordernissen genügt. § 5 Abs. 4 gilt entsprechend.

(7) Wird die mündliche Habilitationsleistung nach Abs. 4 als nicht den Anforderungen entsprechend bewertet, so ist das Habilitationsverfahren beendet. Der Dekan teilt dies dem Bewerber schriftlich mit. § 8 Abs. 5 Satz 3 gilt entsprechend.

§ 10
Vollzug der Habilitation

(1) Sind schriftliche und mündliche Habilitationsleistungen angenommen, so stellt die Habilitationskommission den erfolgreichen Abschluß des Habilitationsverfahrens fest. § 5 Abs. 4 gilt entsprechend. Dabei wird das Fach oder das Fachgebiet bezeichnet, für das die Lehrbefähigung nachgewiesen wurde. Die Habilitationskommission kann hierzu eine Empfehlung geben.

(2) Mit der Habilitation wird der akademische Grad eines habilitierten Doktors in der Weise verliehen, daß dem bereits verliehenen Doktorgrad die Abkürzung "habil." angefügt wird. Weicht das Fach der Habilitation von dem der Promotion ab, so ist dies durch einen entsprechenden Zusatz kenntlich zu machen (z.B. Dr.rer.nat.agr.habil.).

(3) Mit der Verleihung des Grades Dr. agr. habil. wird die Lehrbefugnis zuerkannt.

(4) Das Ergebnis des Habilitationsverfahrens gibt der Dekan dem Bewerber in unmittelbarem Anschluß an die Beratung bekannt. Dem Rektor ist hiervon Mitteilung zu machen.

(5) Über die Habilitation wird eine Urkunde ausgestellt. Diese muß enthalten:

  1. Vorname und Name, Geburtstag und -ort, sowie Doktorgrad,
  2. Thema der Habilitationsschrift,
  3. das Fach oder das Fachgebiet, für das die Lehrbefugnis (venia legendi) verliehen wird,
  4. einen kennzeichnenden Zusatz über die Verleihung gemäß Abs. 2,
  5. Tag der Feststellung der Lehrbefähigung und der Zuerkennung der Lehrbefugnis durch den Habilitationsausschuß und die Habilitationskommission,
  6. einen Zusatz über die Berechtigung zur Führung der Bezeichnung "Privatdozent",
  7. die Unterschrift des Dekans und des Rektors,
  8. Siegel der Universität.
(6) Die Urkunde wird vom Dekan ausgehändigt.

§ 11
Veröffentlichen der Habilitationsschrift

(1) Von der ungekürzten Fassung der Habilitationsschrift sind innerhalb von 6 Wochen unentgeltlich mindestens 50 Exemplare (im Format A5) mit eingebundenen Thesen einzureichen. Sie müssen ein besonderes Titelblatt besitzen, aus dem Titel, Verfasser, die Namen der Gutachter, das Habilitationsdatum sowie der Name des Dekans, unter dessen Amtszeit das Habilitationsverfahren durchgeführt wurde, ersichtlich sind.

(2) Der Habilitierte soll die Habilitationsschrift innerhalb eines Jahres nach Feststellung der Lehrbefähigung veröffentlichen. Die Veröffentlichung kann auch in einem Sammelwerk oder einer Fachzeitschrift erfolgen; etwaige Änderungen gegenüber der ursprünglich vorgelegten Fassung bedürfen der Genehmigung durch den Dekan. Die Schrift ist in einer vom Dekan festzulegenden Form als Habilitationsschrift zu kennzeichnen.

(3) Ausnahmen hinsichtlich des Veröffentlichungsverfahrens bedürfen der Genehmigung des Dekans.

§ 12
Wiederholung des Habilitationsverfahrens

(1) Das Habilitationsverfahren kann nur einmal, und zwar frühenstens ein Jahr nach der Ablehnung eines Habilitationsgesuches oder nach einem gescheiterten Habilitationsverfahren wiederholt werden. Die Zulassung zur Wiederholung bedarf eines Beschlusses, der mit Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder des neu einzusetzenden Habilitationsausschusses zu fassen ist.

(2) Der Habilitationsausschuß kann die in dem früheren Habilitationsverfahren angenommene Habilitationsschrift im Wiederholungsverfahren erneut zulassen.

(3) Im übrigen richtet sich das Verfahren nach den §§ 4 bis 11.

§ 13
Aufheben und Erlöschen der Habilitation

(1) Die Habilitation wird aufgehoben, wenn sich herausstellt, daß sie mit unlauteren Mitteln erlangt worden ist. Die Entscheidung hierüber trifft der gemäß § 5 einzuberufende Habilitationsausschuß. Die Entscheidung erfolgt unter Beachtung des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 18.08.1993 (GVBl. LSA S. 412).

(2) Die Habilitation erlischt mit der Entziehung des ihr zugrunde liegenden Doktorgrades. Bei der Entziehung eines dem Doktorgrad gleichwertigen akademischen Grades einer ausländischen Hochschule kann die Habilitation aberkannt werden. Die Entscheidung hierfür trifft ein gemäß § 5 einzusetzender Habilitationsausschuß.

§ 14
Verfahrensbestimmungen

(1) Entscheidungen, durch die ein Habilitationsgesuch abgelehnt oder durch die eine erfolglose Beendigung des Habilitationsverfahrens festgestellt wird, sowie Entscheidungen über die Aufhebung der Habilitation bedürfen der schriftlichen Begründung und müssen dem Betroffenen zugestellt werden. Diese Entscheidungen müssen eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten.

(2) Die Mitglieder der Habilitationskommission und des Habilitationsausschusses sind zur Verschwiegenheit über die Beratungsgegenstände der Sitzung verpflichtet.

§ 15
Privatdozenten

(1) Mit der Zuerkennung der Lehrbefugnis gemäß § 10 Abs. 3 ist das Recht zur Führung der Bezeichnung "Privatdozent" verbunden. Dies gilt nicht nach einer Umwandlung des Grades "Dr. der Wissenschaften" (Dr. sc.) in den Grad "doctor habilitatus" gemäß § 119 Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt vom 07.10.1993 (GVBl. LSA S. 614). Das Recht zur Führung der Bezeichnung "Privatdozent" kann in diesen Fällen nur nach einer Qualifikationsfeststellung verliehen werden.

(2) Privatdozenten sind Mitglieder der Fakultät. Sie sind verpflichtet, innerhalb eines Jahres nach Zuerkennung der Lehrbefugnis eine hochschulöffentliche Antrittsvorlesung zu halten, deren Thema und Termin mit dem Dekan festgelegt werden.

(3) Privatdozenten sollen im Rahmen ihrer Lehrbefugnis eine Lehrtätigkeit von mindestens zwei Semesterwochenstunden ausüben. Über Ausnahmen entscheidet der Fakultätsrat.

(4) Auf Antrag können Privatdozenten vom Fakultätsrat von der Vorlesungsverpflichtung bis zu zwei Jahren beurlaubt werden; in besonders begründeten Fällen ist eine weitere Beurlaubung zulässig.

§ 16
Erweiterung der Lehrbefugnis

(1) Der Privatdozent kann beantragen, seine Lehrbefugnis auf weitere Fachgebiete, die in die Zuständigkeit der Fakultät fallen, zu erweitern.

(2) Eine Erweiterung kommt bei besonderen wissenschaftlichen Leistungen in den Fachgebieten in Betracht.

(3) Der Habilitationsausschuß setzt entsprechend § 6 zur Entscheidung über den Antrag eine Habilitationskommission ein. Diese kann von Vortrag, Kolloquium und Antrittsvorlesung absehen.

(4) Der Dekan bestätigt die Erweiterung in einer Urkunde, die § 10 Abs. 5 entspricht.

§ 17
Ruhen der Lehrbefugnis

Die Lehrbefugnis als Privatdozent ruht, solange ein Privatdozent als Professor an der eigenen Hochschule beschäftigt wird.

§ 18
Umhabilitierung

(1) Beantragt ein Privatdozent, der an einer anderen wissenschaftlichen Hochschule habilitiert ist, seine Umhabilitation an die Landwirtschaftliche Fakultät der Martin-Luther-Universität, setzt der Habilitationsausschuß entsprechend § 6 eine Habilitationskommission ein.

(2) Sie entscheidet über die Anrechnung früher erbrachter Habilitationsleistungen. Unbeschadet des Erlasses einzelner oder aller Leistungen bleibt der Privatdozent verpflichtet, eine öffentliche Antrittsvorlesung gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 zu halten.

(3) Der Umhabilitierte erhält gemäß § 15 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 die Rechtsstellung eines Privatdozenten an der Landwirtschaftlichen Fakultät. Er verzichtet auf die bisherige Lehrbefugnis.

§ 19
Erlöschen der Lehrbefugnis

(1) Die Lehrbefugnis als Privatdozent erlischt

  1. durch die Ernennung zum Professor an einer anderen Hochschule,
  2. durch Bestellung zum Privatdozenten an einer anderen Hochschule oder Verleihung einer entsprechenden Lehrbefugnis an einer anderen Hochschule,
  3. durch schriftlichen Verzicht gegenüber dem Rektor,
  4. durch Verurteilung in einem ordentlichen Strafverfahren durch ein deutsches Gericht, wenn dieses Urteil bei einem Beamten den Verlust der Beamtenrechte zur Folge hätte,
  5. bei Widerruf der Mitgliedschaft zur Hochschule nach Verhängung einer Ordnungsmaßnahme. Mit dem Erlöschen der Lehrbefugnis erlischt das Recht zur Führung der Bezeichnung "Privatdozent".
(2) Das Erlöschen wird vom Senat festgestellt und vom Rektor dem Betroffenen nach Maßgabe von § 14 mitgeteilt.

(3) Die Lehrbefugnis kann widerrufen werden, wenn

  1. der Privatdozent aus Gründen, die er zu vertreten hat, zwei Jahre keine Lehrtätigkeit mehr ausgeübt hat, es sei denn, er hat das 62. Lebensjahr schon vollendet,
  2. er eine Handlung begeht, die bei einem Beamten eine Disziplinarmaßnahme zur Folge hätte, die nur im förmlichen Disziplinarverfahren verhängt werden kann,
  3. ein Grund vorliegt, der bei einem Beamten die Rücknahme der Ernennung zum Beamten rechtfertigen würde.
(4) Über den Widerruf entscheidet der Senat, § 14 gilt entsprechend.

§ 20
Recht auf Akteneinsicht

Dem Habilitierten bzw. Privatdozenten steht innerhalb eines Jahres nach Abschluß des Verfahrens das Recht auf Akteneinsicht zu.

§ 21
Inkrafttreten

Die vorstehende Ordnung tritt nach Genehmigung durch den Minister für Wissenschaft und Forschung am Tage ihrer Veröffentlichung durch die Universität in Kraft.

Halle (Saale), den 10.06.1994

Prof.Dr.Dr. Gunnar Berg
Rektor

Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse des Rates der Fakultät vom 17.05.1994 und des Senats der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg vom 08.06.1994 . Vom Kultusministeriumsdes Landes Sachsen-Anhalt am 27.07.1994 genehmigt.


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