Uni-Halle-Siegel

MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT  HALLE -WITTENBERG

Amtsblatt
8. Jahrgang, Nr. 1 vom 22. Dezember 1998, S. 36


Fachbereich Musik-, Sport- und Sprechwissenschaft

Verwaltungs- und Benutzungsordnung für das Institut Musikwissenschaft des Fachbereiches Musik-, Sport- und Sprechwissenschaft der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg

vom 14.10.1998

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Rechtsstatus und Zweck
§ 2 Mitglieder und Angehörige
§ 3 Leitung
§ 4 Aufgaben des Vorstandes
§ 5 Aufgaben der Geschäftsführenden Direktorin bzw. des Geschäftsführenden Direktors
§ 6 Institutsbeirat
§ 7 Institutsversammlung
§ 8 Benutzung des Instituts für Musikwissenschaft
§ 9 Inkrafttreten

§ 1
Rechtsstatus und Zweck

(1) Das Institut für Musikwissenschaft ist eine wissenschaftliche Einrichtung gem. § 91 Abs. 2 HSG LSA.

(2) Es dient den Mitgliedern zur Durchführung von Forschung, Lehre und Studium im Fach Musikwissenschaft.

§ 2
Mitglieder und Angehörige

(1) Mitglieder des Institutes für Musikwissenschaft sind:

  1. die im Institut für Musikwissenschaft gem. HSG LSA § 67 (1) hauptberuflich tätigen Personen;
  2. die wissenschaftlichen Hilfskräfte, die den Angehörigen zu Nr. 1 und 2 zur Durchführung von Aufgaben innerhalb des Institutes für Musikwissenschaft zugewiesen sind;
  3. die am Institut für Musikwissenschaft arbeitenden Studentinnen und Studenten sowie Doktorandinnen und Doktoranden.

(2) Angehörige sind, ohne Mitglieder zu sein, das nebenberuflich tätige wissenschaftliche Personal und die im Ruhestand befindlichen Professorinnen, Professoren, Privatdozentinnen, Privatdozenten und Lehrbeauftragten, die Forschungs- und Lehrtätigkeiten für das Institut für Musikwissenschaft ausüben.

§ 3
Leitung

(1) Das Institut für Musikwissenschaft wird kollegial durch einen Vorstand geleitet. Der Vorstand besteht aus den Professorinnen und Professoren und einer Vertreterin oder einem Vertreter der Gruppe nach § 69 Abs. 1 Nr. 2 des HSG LSA, die Mitglieder der wissenschaftlichen Einrichtung sind. Zu Fragen, die sich mit Studium und Lehre befassen, kann die studentische Vertreterin bzw. der studentische Vertreter geladen werden. Stimmrecht haben nur die Professorinnen und die Professoren.

(2) Die Professorinnen und Professoren des Vorstandes wählen eine Professorin bzw. einen Professor als Geschäftsführende Direktorin bzw. Geschäftsführenden Direktor und eine Stellvertreterin bzw. einen Stellvertreter für die Dauer von zwei Jahren. Wiederwahl ist möglich. Die Wahl findet im Turnus der Universitätswahlen statt.

§ 4
Aufgaben des Vorstandes

(1) Der Vorstand bestimmt die Forschungsausrichtung und das Entwicklungsprogramm des Institutes für Musikwissenschaft.

(2) Der Vorstand trägt dazu bei, daß das zur Einhaltung der Studienordnungen erforderliche Lehrangebot realisiert wird.

(3) Der Vorstand entscheidet über die Verwendung der dem Institut über den Fachbereich zugewiesenen Personal- und Sachmittel.

§ 5
Aufgaben der Geschäftsführenden Direktorin bzw. des Geschäftsführenden Direktors

Unbeschadet der Zuständigkeit der zentralen Universitätsverwaltung in Haushalts-, Wirtschafts- und Personalangelegenheiten sowie der Zuständigkeiten des Fachbereichsrates trägt die Geschäftsführende Direktorin bzw. der Geschäftsführende Direktor die Verantwortung für die Geschäfte der laufenden Verwaltung. Sie bzw. er sorgt für die Abstimmung und Durchführung der Beschlüsse des Vorstandes. Zu ihren bzw. seinen Aufgaben gehören insbesondere:

  1. Regelung der inneren Organisation, Leitung der Verwaltung des Institutes, Sorge für den wirtschaftlichen Einsatz des Personals und der zur Verfügung stehenden Sachmittel und Einrichtungen;
  2. Einberufung und Leitung von Sitzungen des Vorstandes und des Institutsbeirates mindestens einmal im Semester sowie Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung.
  3. Mitwirkung bei der Einstellung und Entlassung wissenschaftlicher und nichtwissenschaftlicher Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter unter der Voraussetzung, daß die wissenschaftliche Mitarbeiterin bzw. der wissenschaftliche Mitarbeiter dem Institut und nicht einer Professorin bzw. einem Professor zugeordnet werden soll.

§ 6
Institutsbeirat

(1) Der Vorstand wird durch einen Institutsbeirat unterstützt, der aus der Geschäftsführenden Direktorin bzw. dem Geschäftsführenden Direktor, zwei Professorinnen bzw. Professoren und je einer Vertreterin bzw. einem Vertreter der Statusgruppen besteht, die Mitglieder des Institutes sind und von den Mitgliedern der jeweiligen Statusgruppe für die Dauer von zwei Jahren gewählt werden. Die Wahl findet im Turnus der Universitätswahlen statt.

(2) Der Institutsbeirat wird von der Geschäftsführenden Direktorin bzw. dem Geschäftsführenden Direktor regelmäßig über wichtige Angelegenheiten der Einrichtung unterrichtet. Er berät und unterstützt die Direktorin bzw. den Direktor bei der Leitung und Organisation der Einrichtung. Der Beirat sollte insbesondere in die Diskussion um die wissenschaftliche Entwicklung des Institutes und dessen Ausbildungskonzept einbezogen werden. Außerdem wirkt er bei der Bewirtschaftung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel beratend mit.

§ 7
Institutsversammlung

(1) Die Geschäftsführende Direktorin bzw. der Geschäftsführende Direktor beruft bei Bedarf eine Versammlung aller Mitglieder der wissenschaftlichen Einrichtung ein, in der diese über zentrale Angelegenheiten der Einrichtung informiert werden und Gelegenheit zur Aussprache haben. Die Institutsversammlung ist von der Geschäftsführenden Direktorin bzw. dem Geschäftsführenden Direktor einzuberufen, wenn ¼ der Mitglieder, der Vorstand oder die Dekanin bzw. der Dekan des Fachbereiches dies beantragen. Dem Antrag ist eine Begründung mit Angabe des Verhandlungsgegenstandes beizufügen. Die Geschäftsführende Direktorin bzw. der Geschäftsführende Direktor kann die vorgeschlagene Tagesordnung ergänzen.

(2) Die Institutsversammlung sollte mindestens einmal im Jahr einberufen werden.

§ 8
Benutzung des Institutes für Musikwissenschaft

(1) Das Institut für Musikwissenschaft (Bibliothek, Lehr- und Arbeitsräume) steht allen Mitgliedern und Angehörigen im Rahmen ihrer Aufgaben zur Verfügung. Im Zweifelsfall entscheidet die Geschäftsführende Direktorin bzw. der Geschäftsführende Direktor.

(2) Andere Personen benötigen im Einzelfall eine Genehmigung der Geschäftsführenden Direktorin bzw. des Geschäftsführenden Direktors für die Benutzung der unter Absatz 1 aufgeführten Räumlichkeiten der wissenschaftlichen Einrichtung.

§ 9
Inkrafttreten

Die Verwaltungs- und Benutzungsordnung tritt am Tage ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in Kraft.

Vom Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt am 05.02.1998 zur Kenntnis genommen.


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