Uni-Halle-Siegel

MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE -WITTENBERG

Amtsblatt
8. Jahrgang, Nr. 1 vom 22. Dezember 1998, S. 28
 


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Fachbereich Kunst- und Altertumswissenschaften 

Promotionsordnung des Fachbereiches Kunst- und Altertumswissenschaften

vom 23.6.1997

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Grundsätze
§ 2 Promotionsausschuß
§ 3 Voraussetzungen der Zulassung
§ 4 Annahme als Doktorand oder Doktorandin
§ 5 Dissertation
§ 6 Antrag auf Zulassung
§ 7 Beurteilung der Dissertation
§ 8 Promotionskommission
§ 9 Mündliche Prüfung (Rigorosum)
§ 10 Verteidigung der Dissertation
§ 11 Wiederholung der Verteidigung
§ 12 Gesamtprädikat der Promotion
§ 13 Rücktritt, Versäumnis, Täuschung
§ 14 Veröffentlichung der Dissertation
§ 15 Vollzug der Promotion
§ 16 Entziehung des Doktorgrades
§ 17 Akteneinsicht

Aufgrund des § 23 sowie der §§ 27 Abs. 3 Nr. 11 und 88 Abs. 4 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 7.10.1993 (GVBl. LSA S. 614), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 13.2.1996 (GVBl. LSA S. 74) hat die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg die folgende Promotionsordnung des Fachbereichs Kunst- und Altertumswissenschaften erlassen:

§ 1
Grundsätze

(1) Der Fachbereich Kunst- und Altertumswissenschaften der Martin-Luther-Universität verleiht den Grad eines Doktors der Philosophie (Dr. phil.) auf Grund eines mit Erfolg abgeschlossenen ordentlichen Promotionsverfahrens. Frauen haben das Recht, den Doktortitel in weiblicher Form zu führen.

(2) Der Fachbereich Kunst- und Altertumswissenschaften führt Promotionsverfahren in den Fächern durch, die in diesem Fachbereich vertreten sind.

(3) Die Promotionsleistungen umfassen die Dissertation, die Verteidigung der Dissertation und ggf. eine mündliche Prüfung (Rigorosum) in dem gewählten Promotionsfach.

§ 2
Promotionsausschuß

(1) Die Durchführung der Promotionen obliegt dem Promotionsausschuß des Fachbereiches.

(2) Der Promotionsausschuß besteht aus der Dekanin oder dem Dekan als Vorsitzende bzw. Vorsitzendem, vier weiteren Professorinnen oder Professoren des Fachbereiches sowie einem promovierten Mitglied der Statusgruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter. Die Mitglieder des Promotionsausschusses werden vom Fachbereichsrat für die Dauer von zwei Jahren gewählt; Wiederwahl ist zulässig.

(3) Der Promotionsausschuß kann der Dekanin oder dem Dekan die Erledigung einzelner Aufgaben widerruflich übertragen.

§ 3
Voraussetzungen der Zulassung

(1) Die Zulassung zum Promotionsverfahren setzt voraus:
  1. den erfolgreichen Abschluß eines mindestens achtsemestrigen Studiums an einer deutschen Universität oder gleichgestellten wissenschaftlichen Hochschule mit dem gewählten Promotionsfach als Hauptfach. Der Abschluß wird nachgewiesen durch Diplom- oder Magisterprüfung bzw. das Staatsexamen. Über die Anerkennung ausländischer Studienabschlüsse entscheidet der Promotionsausschuß im Einvernehmen mit den Fachvertreterinnen und Fachvertretern, wobei internationale Vereinbarungen zu berücksichtigen sind.
  2. den Antrag der Bewerberin oder des Bewerbers;
  3. die Vorlage der Dissertation.
(2) In Abweichung von Abs. 1 Ziff. 1 kann der Promotionsausschuß auf begründeten Antrag hin auch Bewerberinnen oder Bewerber zum Promotionsverfahren zulassen, die in der Hochschulabschlußprüfung das gewählte Promotionsfach nicht als Hauptfach, sondern als Nebenfach gewählt haben.

(3) Auf Antrag kann der Promotionsausschuß besonders befähigte und geeignete Absolventinnen oder Absolventen von Fachhochschulen zum Promotionsverfahren zulassen. Zum Nachweis der besonderen Befähigung und Eignung sind vorzulegen:

  1. ein Fachhochschulabschluß mit einer Gesamtnote "sehr gut" (1,4 oder besser) in einem Fach, das inhaltlich dem gewählten Promotionsfach entspricht;
  2. Das Gutachten einer Professorin oder eines Professors der Fachhochschule, an welcher die Bewerberin oder der Bewerber den Abschluß erworben hat, das ihre bzw. seine besondere Eignung bestätigt.
Die Zulassung kann von der Auflage abhängig gemacht werden, zusätzliche Studienleistungen an der Martin-Luther-Universität, und zwar in der Regel die erfolgreiche Teilnahme an mindestens zwei Haupt- oder Oberseminaren, nachzuweisen. Die Entscheidung über den Umfang und die Art der nachzuweisenden Studienleistungen trifft der Promotionsausschuß aufgrund eines Antrags der Bewerberin oder des Bewerbers im Einvernehmen mit den zuständigen Fachvertreterinnen und Fachvertretern; der Antrag soll mindestens ein Jahr vor dem Antrag auf Zulassung zum Promotionsverfahren gestellt werden.

(4) Bewerber oder Bewerberinnen, die bereits den Grad eines Doktors der Philosophie an einer deutschen Universität erworben haben oder die sich bereits mehr als einmal erfolglos einem Promotionsverfahren an einer deutschen Universität unterzogen haben, werden in der Regel zu einem weiteren Promotionsverfahren zugelassen.

§ 4
Annahme als Doktorand oder Doktorandin

(1) Eine Bewerberin oder ein Bewerber, die oder der die Voraussetzungen zur Zulassung gemäß § 3 Abs. 1 Ziff. 1 erfüllt, kann bei dem Fachbereich die Annahme als Doktorandin bzw. Doktorand beantragen. Der Antrag muß eine Angabe über das Thema der geplanten Dissertation enthalten; ihm ist die Bestätigung einer dem Fachbereich angehörenden Hochschullehrerin oder eines dem Fachbereich angehörenden Hochschullehrers beizufügen, daß sie bzw. er bereit ist, die Betreuung der Dissertation zu übernehmen.

(2) Die Bewerberin oder der Bewerber erhält vom Dekan oder der Dekanin des Fachbereichs eine Bestätigung über die Annahme als Doktorandin oder Doktorand. Diese Bestätigung verliert ihre Gültigkeit, wenn die Dissertation nicht innerhalb einer Frist von 5 Jahren vorgelegt wird.

§ 5
Dissertation

(1) Die Dissertation muß die Befähigung der Bewerberin oder des Bewerbers zu selbständiger Forschung und angemessener Darstellung erkennen lassen. Ihr wissenschaftlicher Gehalt muß die Veröffentlichung rechtfertigen.

(2) Ein eigenständiger, mit dem Namen der Bewerberin oder des Bewerbers gekennzeichneter Anteil an einer wissenschaftlichen Gemeinschaftsarbeit, der diesen Anforderungen entspricht, kann als Dissertation anerkannt werden.

(3) Eine Abhandlung, welche die Bewerberin oder der Bewerber in einer anderen akademischen oder staatlichen Prüfung vorgelegt hat, kann nicht als Dissertation anerkannt werden, sie kann jedoch einen Bestandteil der Dissertation bilden.

(4) Die Dissertation soll in deutscher Sprache abgefaßt sein. In begründeten Ausnahmefällen kann der Promotionsausschuß auf Antrag eine andere Sprache zulassen.

(5) Die Dissertation muß selbständig verfaßt sein; eine über die übliche Betreuung durch eine Hochschullehrerin oder einen Hochschullehrer oder eine rein sprachliche Korrektur hinausgehende Mitwirkung Dritter ist unzulässig.

§ 6
Antrag auf Zulassung

(1) Die Zulassung zum Promotionsverfahren ist schriftlich bei der Dekanin oder dem Dekan des Fachbereiches zu beantragen. Dem Antrag sind beizufügen:
  1. Angaben gemäß § 11 Abs. 1 der Hochschuldaten-Verordnung (GVBl. LSA Nr. 34/1994);
  2. Nachweise gemäß § 11 Abs. 2 der Hochschuldaten-Verordnung;
  3. Vier maschinengeschriebene oder gedruckte, geheftete oder gebundene, paginierte Exemplare der Dissertation. Kostspieliges Bild- und Kartenmaterial braucht nur einem der Exemplare im Original beizuliegen; bei den anderen Exemplaren genügen ausreichend lesbare Kopien. Falls die Bewerberin oder Bewerber eine Arbeit gemäß § 5 Abs. 2 vorlegt, ist zusätzlich ein Exemplar der Gemeinschaftsarbeit einzureichen;
(2) Wurden die Bewerberin oder der Bewerber von dem Fachbereich gemäß § 4 als Doktorandin bzw. Doktorand angenommen, so ist die Bestätigung hierüber zusammen mit dem Antrag auf Zulassung vorzulegen; sie gilt als Grundlage für die Bestellung der Erstgutachterin oder des Erstgutachters der Dissertation. Ist dies nicht der Fall, kann die Bewerberin oder der Bewerber dem Fachbereich eine Erstgutachterin oder einen Erstgutachter aus dem Kreis der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer des Fachbereiches vorschlagen.

(3) Über den Zulassungsantrag entscheidet der Promotionsausschuß. Die Zulassung kann nur versagt werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 3 Abs. 1, 2 oder 3 nicht erfüllt sind oder ein Hinderungsgrund gemäß § 3 Abs. 4 vorliegt.

(4) Die Entscheidung wird der Bewerberin oder dem Bewerber schriftlich mitgeteilt, im Falle der Ablehnung mit einer Rechtsmittelbelehrung.

§ 7
Beurteilung der Dissertation

(1) Unmittelbar nach der Zulassung bestellt der Promotionsausschuß in Absprache mit der Hochschullehrerin bzw. dem Hochschullehrer, die oder der die Betreuung der Arbeit übernommen hat, drei Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer (Professorinnen oder Professoren, Hochschul- oder Privatdozentinnen oder Hochschul- oder Privatdozenten oder habilitierte Wissenschaftlerinnen oder Wissenschaftler) als Gutachterinnen oder Gutachter zur Beurteilung der Dissertation. Einer der Gutachter oder eine der Gutachterinnen muß dem Fachbereich als Universitätsprofessorin oder Universitätsprofessor angehören. Eine der Gutachterinnen oder einer der Gutachter darf nicht der Martin-Luther-Universität angehören.

(2) Jede der Gutachterinnen und jeder der Gutachter gibt ein schriftliches Gutachten über die Dissertation ab und empfiehlt die Annahme oder die Ablehnung der Dissertation. Falls eine Gutachterin oder ein Gutachter für die Drucklegung der Arbeit geringfügige Änderungen oder Ergänzungen für erforderlich hält, kann sie bzw. er in ihrem bzw. seinem Gutachten entsprechende Auflagen vorschlagen. Die Gutachten sollen innerhalb einer Frist von vier Monaten vorgelegt werden.

(3) Die Empfehlung zur Annahme ist mit einer Bewertung gemäß folgenden Notenstufen zu verbinden:

(4) Empfiehlt eine der Gutachterinnen oder einer der Gutachter die Ablehnung der Dissertation, so bestellt der Promotionsausschuß eine weitere Gutachterin oder einen weiteren Gutachter.

(5) Sobald sämtliche Gutachten vorliegen, wird den Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern des Fachbereiches von der Dekanin oder dem Dekan der Eingang der Gutachten mitgeteilt und zwei Wochen lang Gelegenheit gegeben, in die Dissertation und die Gutachten Einsicht zu nehmen. Sie können zu den Gutachten und zu der Dissertation schriftlich Stellung nehmen; solche schriftlichen Stellungnahmen müssen der Dekanin oder dem Dekan spätestens 24 Stunden vor der Sitzung des Promotionsausschusses, in der über die Annahme der Dissertation entschieden wird, zugestellt werden.

(6) Nach Ende der Auslagefrist stellt der Promotionsausschuß die Annahme oder Ablehnung der Dissertation fest. Die der Martin-Luther-Universität angehörenden Gutachter werden zu dieser Sitzung als Gäste hinzugeladen. Empfehlen zwei oder mehr der bestellten Gutachterinnen bzw. Gutachter die Ablehnung der Dissertation, so stellt der Promotionsausschuß die Ablehnung fest. Liegen schriftliche Stellungnahmen gemäß Abs. 5 vor, in denen eine Ablehnung der Dissertation empfohlen wird, so entscheidet der Promotionsausschuß über deren Bewertung. Er kann eine weitere Gutachterin oder einen weiteren Gutachter bestellen. In allen anderen Fällten wird die Annahme der Dissertation festgestellt.

(7) Bei Annahme der Dissertation wird in der Regel das arithmetische Mittel der Bewertungsvorschläge aller Gutachten, gerundet auf eine Stelle hinter dem Komma, als Note festgestellt. Falls schriftliche Stellungnahmen gemäß Abs. 5 zur Bewertung der Dissertation vorliegen, entscheidet der Promotionsausschuß, wie diese bei der Feststellung der Note berücksichtigt werden. Bei außergewöhnlich guten Dissertationen kann der Promotionsausschuß die Bewertung mit dem Prädikat "summa cum laude" beschließen; sie bedarf einer übereinstimmenden, besonders begründeten Empfehlung der Gutachterinnen und Gutachter.

(8) Falls in einem oder mehreren der Gutachten Auflagen für die Veröffentlichung der Dissertation vorgeschlagen worden sind, kann der Promotionsausschuß entsprechende Auflagen beschließen.

(9) Im Fall einer Ablehnung der Dissertation gilt das Promotionsverfahren insgesamt als nicht bestanden. Die Dekanin oder der Dekan stellt der Bewerberin oder dem Bewerber den Beschluß über die Ablehnung zusammen mit einer Rechtsmittelbelehrung schriftlich zu. Die abgelehnte Dissertation verbleibt mit allen Gutachten bei den Akten.

§ 8
Promotionskommission

(1) Nach der Annahme der Dissertation bestellt der Promotionsausschuß eine Promotionskommission für die Durchführung der Verteidigung sowie ggf. die Prüferin oder den Prüfer für die mündliche Prüfung.

(2) Die Promotionskommission besteht in der Regel aus der Dekanin oder dem Dekan des Fachbereiches als Vorsitzender bzw. Vorsitzendem, den der Martin-Luther-Universität angehörenden Gutachterinnen und Gutachtern der Dissertation sowie einer weiteren, fachlich nahestehenden Hochschullehrerin oder einem weiteren, fachlich nahestehenden Hochschullehrer. Ist die Dekanin oder den Dekan des Fachbereiches zugleich Gutachterin bzw. Gutachter in diesem Verfahren, bestellt der Promotionsausschuß eine andere Universitätsprofessorin oder einen anderen Universitätsprofessor des Fachbereiches zur bzw. zum Vorsitzenden der Kommission. Bei langdauernder Verhinderung einer der Gutachterinnen oder eines der Gutachter kann eine Vertreterin oder ein Vertreter bestellt werden.

(3) In den Fällen, in denen eine mündliche Prüfung durchgeführt wird (§ 9), bestellt der Promotionsausschuß in der Regel die Erstgutachterin bzw. den Erstgutachter der Dissertation zur Prüferin bzw. zum Prüfer; in begründeten Ausnahmefällen kann auch eine andere Hochschullehrerin oder ein anderer Hochschullehrer des Fachbereiches zur Prüferin bzw. zum Prüfer bestellt werden.

§ 9
Mündliche Prüfung (Rigorosum)

(1) Auf eine mündliche Prüfung (Rigorosum) wird verzichtet, wenn die Bewerberin oder der Bewerber ein volles Studium gemäß § 3 Abs. 1 mit dem Promotionsfach als Hauptfach abgeschlossen hat.

(2) Die mündliche Prüfung beschränkt sich auf das gewählte Promotionsfach. Sie wird von dem oder der durch den Promotionsausschuß bestellten Prüferin oder Prüfer im Beisein einer sachkundigen, promovierten Beisitzerin oder eines sachkundigen, promovierten Beisitzers abgenommen. Die Mitglieder der Promotionskommission (§ 8) können bei der Prüfung anwesend sein. Auf Antrag der Bewerberin bzw. des Bewerbers findet die Prüfung öffentlich statt. Die Beisitzerin bzw. der Beisitzer führt das Protokoll.

(3) Die Prüfung dauert in der Regel eine Stunde.

(4) Im Anschluß an die Prüfung wird diese von der Prüferin bzw. dem Prüfer mit dem Prädikat "bestanden" oder "nicht bestanden" bewertet.

(5) Eine nicht bestandene mündliche Prüfung kann innerhalb von Jahresfrist, jedoch frühestens nach sechs Monaten, einmal wiederholt werden. Wird auch die Wiederholungsprüfung nicht bestanden, so gilt das Promotionsverfahren insgesamt als nicht bestanden.

§ 10
Verteidigung der Dissertation

(1) Die Verteidigung der Dissertation wird von der Promotionskommission öffentlich durchgeführt. Die Bewerberin oder der Bewerber wird von der oder dem Vorsitzenden der Promotionskommission mit einer Frist von 14 Tagen zu der Verteidigung geladen. Im Einvernehmen mit der Bewerberin oder dem Bewerber kann diese Frist verkürzt werden. Falls eine mündliche Prüfung durchgeführt wird (§ 9), findet die Verteidigung erst statt, nachdem die Bewerberin oder der Bewerber diese bestanden hat.

(2) In der Verteidigung stellt die Bewerberin oder der Bewerber die Ergebnisse der Dissertation in einem Vortrag vor, der in der Regel 30 Minuten dauern soll.

(3) Im Anschluß an den Vortrag findet eine Aussprache statt, die in der Regel eine Stunde dauert. Sie soll sich auf Themen und Methoden im Zusammenhang mit der Dissertation und auf grundlegende Probleme seines Fachgebietes erstrecken. In der Aussprache haben die Mitglieder der Promotionskommission und alle promovierten Mitglieder des Fachbereiches Fragerecht; die oder der Vorsitzende der Kommission kann jedoch auch Fragen und Stellungnahmen anderer Anwesender zulassen.

(4) Im Anschluß an die Verteidigung beschließt die Promotionskommission in nichtöffentlicher Sitzung über die Bewertung der Verteidigung gemäß folgender Notenstufen:

§ 11
Wiederholung der Verteidigung

(1) Wurde die Verteidigung nicht bestanden, so kann die Bewerberin oder der Bewerber die Verteidigung nur einmal wiederholen. Die Wiederholung kann nicht vor Ablauf eines halben Jahres durchgeführt werden.

(2) Die Wiederholung der Verteidigung ist innerhalb von 12 Monaten nach dem Termin der nicht bestandenen Verteidigung schriftlich beim Fachbereich zu beantragen.

(3) Wird diese Frist versäumt oder wird auch die Wiederholung der Verteidigung als "nicht bestanden" bewertet, so gilt das Promotionsverfahren insgesamt als nicht bestanden.

§ 12
Gesamtprädikat der Promotion

(1) Wurde die Verteidigung mit 3,5 oder besser bewertet, stellt die Promotionskommission im Anschluß an die Bewertung der Verteidigung das Gesamtprädikat der Promotion fest.

(2) Das Gesamtprädikat ergibt sich aus dem gewichteten Mittel der Note für die Dissertation (mit dem Gewicht 2) und der Bewertung der Verteidigung (mit dem Gewicht 1).

(3) Folgende Prädikate werden vergeben:

Wurde für die Dissertation vom Promotionsausschuß das Prädikat "summa cum laude" beschlossen und wurde die Verteidigung mit 1,0 bewertet, so wird als Gesamtprädikat der Promotion "summa cum laude" festgestellt.

(4) Die Promotionskommission unterrichtet die Bewerberin oder den Bewerber im Anschluß an ihre Beratung über deren Ergebnis.

(5) Nach dem Beschluß der Promotionskommission erhält die Bewerberin oder der Bewerber eine vorläufige Bescheinigung über das Ergebnis des Promotionsverfahrens.

(6) Falls von dem Promotionsausschuß hinsichtlich der Drucklegung der Arbeit Auflagen gemacht wurden (§ 7 Abs. 8), werden diese der Bewerberin oder dem Bewerber schriftlich mitgeteilt.

(7) Zum Vollzug der Promotion (§ 16) wird eine Urkunde ausgestellt, die den Titel der Dissertation und das Gesamtprädikat enthält und die von der Dekanin oder dem Dekan des Fachbereiches und von der Rektorin oder dem Rektor der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg unterzeichnet wird.

§ 13
Rücktritt, Versäumnis, Täuschung

(1) Tritt die Bewerberin oder der Bewerber nach der Zulassung zum Promotionsverfahren ohne triftigen Grund vom Verfahren zurück, so gilt die Promotion als nicht bestanden. Versäumt die Bewerberin oder der Bewerber ohne triftigen Grund den Termin der mündlichen Prüfung oder der Verteidigung, so gilt die mündliche Prüfung bzw. die Verteidigung als nicht bestanden.

(2) Die für einen Rücktritt oder ein Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen der Dekanin oder dem Dekan unverzüglich schriftlich mitgeteilt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit ist die Vorlage eines ärztlichen Attestes erforderlich.

(3) Hat eine Bewerberin oder ein Bewerber die Zulassung zum Promotionsverfahren durch Täuschung erhalten oder sind wesentliche Voraussetzungen der Zulassung irrtümlich angenommen worden, so können bereits erbrachte Promotionsleistungen auch nachträglich durch den Promotionsausschuß für ungültig erklärt und das Verfahren eingestellt werden. Vor der Beschlußfassung ist die Bewerberin oder der Bewerber zu hören. Der Beschluß ist der Bewerberin oder dem Bewerber schriftlich mit Rechtsmittelbelehrung zuzustellen.

(4) Werden Tatsachen bekannt, die darauf hinweisen, daß sich die Bewerberin oder der Bewerber bei der Anfertigung der Dissertation unerlaubter Hilfe durch Andere bedient hat, so ist das Verfahren durch Beschluß des Promotionsausschusses bis zur Klärung dieser Vorwürfe auszusetzen. Vor der Beschlußfassung ist die Bewerberin oder der Bewerber zu hören. Der Beschluß ist der Bewerberin oder dem Bewerber schriftlich mit Rechtsmittelbelehrung zuzustellen. Kann eine solche unerlaubte Hilfe nachgewiesen werden, gilt die Promotion als nicht bestanden.

§ 14
Veröffentlichung der Dissertation

 (1) Nach Abschluß des Promotionsverfahrens hat die Bewerberin bzw. der Bewerber die Dissertation zu veröffentlichen und dem Fachbereich fünfzig Exemplare kostenfrei abzuliefern. Die Exemplare sind in einem vom Fachbereich genehmigten Vervielfältigungsverfahren herzustellen. Eventuelle Auflagen hinsichtlich der Veröffentlichung sind vor der Veröffentlichung zu erfüllen.

(2) Wird die Dissertation in einer wissenschaftlichen Schriftenreihe oder Zeitschrift oder als selbständiges Druckwerk veröffentlicht, wird die Zahl der abzuliefernden Exemplare auf 12 herabgesetzt. Das gleiche gilt, wenn die Bewerberin oder der Bewerber eine bereits veröffentlichte Arbeit als Dissertation vorlegt.

(3) Abweichungen der vervielfältigten Fassung von der angenommenen Fassung, die mehr als eine redaktionelle Bearbeitung darstellen, sind in folgenden Fällen zulässig:

  1. wenn sie dazu dienen, die Arbeit der Weiterentwicklung des Forschungsstandes anzupassen;
  2. wenn sie die Aufnahme in eine wissenschaftliche Schriftenreihe oder Zeitschrift ermöglichen;
  3. wenn sie durch Übersetzung in eine andere Sprache die Veröffentlichung im Ausland ermöglichen.
Dabei muß der wesentliche wissenschaftliche Gehalt der Arbeit unverändert bleiben.

Die Abweichungen bedürfen der Genehmigung der an dem Verfahren beteiligten Gutachterinnen und Gutachter, die der Dekanin bzw. dem Dekan des Fachbereiches vorzulegen ist.

(4) Die abzuliefernden Pflichtexemplare sind auf dem Titelblatt als "Dissertation zur Erlangung des Grades eines Doktors der Philosophie des Fachbereiches Kunst- und Altertumswissenschaften der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg" zu bezeichnen; bei gedruckten selbständigen Schriften kann ein entsprechendes Siegel an die Stelle dieser Kennzeichnung treten.

(5) Werden die Pflichtexemplare nicht innerhalb von zwei Jahren nach Abschluß des Promotionsverfahrens abgeliefert, erlöschen alle durch die Promotionsleistungen erworbenen Rechte. Die Dekanin oder der Dekan kann auf Antrag der Bewerberin oder des Bewerbers die Frist verlängern; ein solcher Antrag muß vor Ablauf der Frist gestellt werden.

(6) Der Vollzug der Promotion setzt die Ablieferung der Pflichtexemplare voraus. Im Fall von Abs. 2 kann durch die Dekanin oder den Dekan im Einvernehmen mit der Erstgutachterin oder dem Erstgutachter der Dissertation ein vorzeitiger Vollzug der Promotion genehmigt werden, wenn in geeigneter Weise, z. B. durch die verbindliche Erklärung eines Verlages oder durch Vorlage der Druckfahnen, sichergestellt wird, daß die Arbeit in angemessener Frist veröffentlicht wird.

§ 15
Vollzug der Promotion

(1) Die Dekanin oder der Dekan des Fachbereiches vollzieht die Promotion durch Aushändigung der Promotionsurkunde (§ 12 Abs. 7), sobald die Bedingungen des § 14 erfüllt sind. als Tag der Promotion gilt der Tag der Verteidigung.

(2) Mit dem Empfang der Promotionsurkunde erhält die Bewerberin oder der Bewerber das Recht, den Doktorgrad zu führen.

§ 16
Entziehung des Doktorgrades

(1) Der Doktorgrad kann durch Beschluß des Promotionsausschusses innerhalb einer Frist von sieben Jahren nach Vollzug der Promotion entzogen werden, wenn sich herausstellt, daß er durch Täuschung erworben wurde.

(2) Vor Beschlußfassung ist der Inhaberin oder dem Inhaber Gelegenheit zu geben, innerhalb von vier Wochen zur Sache Stellung zu nehmen. Der Beschluß ist mit Gründen zu versehen und der bzw. dem Betroffenen zusammen mit einer Rechtsmittelbelehrung schriftlich mitzuteilen.

§ 17
Akteneinsicht

Ist das Verfahren abgeschlossen, so ist der Bewerberin oder dem Bewerber innerhalb einer Frist von zwei Jahren auf Antrag Einsicht in ihre bzw. seine Promotionsakte zu gewähren.

Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse des Rates des Fachbereiches Kunst- und Altertumswissenschaften vom 20.06.1998 und des Akademischen Senats der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg vom 9. Juli 1997 sowie der Genehmigung des Kultusministeriums des Landes Sachsen-Anhalt vom 25. Juli 1997.

Das Kultusministerium sprach die Genehmigung befristet bis zum 31. Juli 1998 aus. Auf Beschluß des Akademischen Senats vom 8. Juli 1998 verlängerte das Kultusministerium am 20. August 1998 die Geltungsdauer der Promotionsordnung bis zum 31. Januar 1999.

Halle (Saale), 9. September 1998

Prof. Dr. Reinhard Kreckel
Rektor

Vom Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt am 20.08.1998 befristet bis zum 31.01.1999 genehmigt.


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