Uni-Halle-Siegel

MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT  HALLE -WITTENBERG

Amtsblatt
8. Jahrgang, Nr. 1 vom 22. Dezember 1998, S. 26


Philosophische Fakultät

Ordnung der Philosophischen Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Grundsätze
§ 2 Aufgaben
§ 3 Fakultätsrat
§ 4 Dekanin oder Dekan der Philosophischen Fakultät
§ 5 Inkrafttreten

§ 1
Grundsätze

Die Philosophische Fakultät ist eine gemeinsame Kommission im Sinn des § 90 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt, der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Ordnung folgende fünf Fachbereiche angehören:

§ 2
Aufgaben

(1) Die Philosophische Fakultät dient der Vertretung gemeinsamer Interessen der beteiligten Fachbereiche bei fachbereichsübergreifenden Aufgaben in Lehre, Forschung, Weiterbildung und Verwaltung.

(2) Der Philosophische Fakultät werden insbesondere folgende Aufgaben übertragen:

  1. die Vertretung der Belange der zu ihr gehörenden Fachbereiche bei der Entwicklung der Universität sowie die Koordination bei Aufgaben der Selbstverwaltung,
  2. die Verleihung der akademischen Grade des Dr.phil. und des Dr.phil.habil.,
  3. die Beschlußfassung über gemeinsame Promotions- und Habilitationsordnungen,
  4. die Koordinierung des Magisterstudienganges und anderer Studiengänge durch Absprachen zu den Studien- und Prüfungsordnungen,
  5. die Förderung der interdisziplinären Forschung zwischen den Fachbereichen,
  6. die Förderung fachübergreifender Studiengänge, Graduiertenkollegs u.a. wissenschaftlicher Veranstaltungen,
  7. die Beratung aller Angelegenheiten, die mehrere oder alle Fachbereiche der Philosophischen Fakultät gemeinsam betreffen
  8. die Wahrnehmung von Repräsentationsaufgaben.

(3) Der Philosophischen Fakultät können durch Beschluß des Senates weitere Aufgaben übertragen werden.

(4) Die Verfahren zur Verleihung der akademischen Grade gemäß Absatz (2) Ziffer 2 (Promotions- und Habilitationsverfahren) werden von den einzelnen Fachbereichen der Philosophischen Fakultät auf der Grundlage der gemeinsamen Prüfungsordnungen selbständig durchgeführt.

§ 3
Fakultätsrat

(1) Der Fakultätsrat ist das kollegiale Beschlußorgan der Fakultät. Er entscheidet in allen Angelegenheiten der Philosophischen Fakultät.

(2) Dem Fakultätsrat gehören an:

  1. zehn Vertreterinnen oder Vertreter der Statusgruppe der Professorinnen und Professoren,
  2. drei Vertreterinnen oder Verteter der Statusgruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gemäß § 40, Abs. (1) Nrn. 3 bis 6 HSG des LSA,
  3. drei Vertreterinnen oder Vertreter der Statusgruppe der Studierenden,
  4. zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Statusgruppe der sonstigen hauptberuflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gemäß § 61 HSG des LSA,
  5. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Gleichstellungsbeauftragten der zur Philosophsichen Fakultät gehörenden Fachbereiche.

(3) Die Fachbereichsräte der beteiligten Fachbereiche wählen je zwei Mitglieder gemäß Abs. (2) Ziffer 1, von denen eines die Dekanin oder der Dekan des Fachbereiches sein soll. Die Mitglieder gemäß Abs. (2) Ziffer 2 bis 5 werden von den Fachbereichsräten gemeinsam gewählt.

(4)Bei der Beschlußfassung über Habilitations- und Promotionsordnungen wirken gemäß § 88 Abs. (4) HSG des LSA alle Professorinnen und Professoren der Philosophischen Fakultät stimmberechtigt mit.

(5) Der Fakultätsrat soll mindestens einmal im Semester zusammentreten. Er muß einberufen werden, wenn eine der Fachbereichsdekaninnen oder einer der Fachbereichsdekane oder mindestens drei andere Mitglieder dies beantragen.

§ 4
Dekanin oder Dekan der Philosophischen Fakultät

(1) Die Dekanin oder der Dekan der Philosophischen Fakultät und ihre bzw. seine Stellvertreterin oder Stellvertreter werden aus dem Kreis der Dekaninnen oder Dekane der Fachbereiche auf Vorschlag des Fakultätsrates vom Senat der Universität bestellt. Das Amt soll im Turnus zwischen den Fachbereichen wechseln.

(2) Die Dekanin oder der Dekan vertritt die Fakultät und führt deren Geschäfte. Sie oder er beruft die Sitzungen des Fakultätsrates ein, schlägt eine Tagesordnung vor, leitet die Sitzungen und ist für die Führung des Protokolls verantwortlich.

§ 5
Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt am Tag nach ihrer Annahme durch den Akademischen Senat der Martin-Luther-Universität in Kraft.

Vom Akademischen Senat am 11.11.1998 beschlossen.


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