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MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE -WITTENBERG

Amtsblatt
8. Jahrgang, Nr. 1 vom 22. Dezember 1998, S. 23
 


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Juristische Fakultät 

Habilitationsordnung der Juristischen Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg

vom 04.06.1997

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Bedeutung der Habilitation
§ 2 Voraussetzungen der Habilitation
§ 3 Habilitationsverfahren
§ 4 Habilitationsantrag
§ 5 Mitteilung des Dekans/der Dekanin
§ 6 Berichterstatter/Berichterstatterin
§ 7 Entscheidung über die Annahme der Habilitationsschrift
§ 8 Öffentlicher Vortrag und Kolloquium
§ 9 Antrittsvorlesung
§ 10 Veröffentlichung der Habilitationsschrift
§ 11 Erweiterung der venia legendi
§ 12 Rechte und Pflichten des Privatdozenten und der Privatdozentin
§ 13 Umhabilitation
§ 14 Verzicht auf die venia legendi
§ 15 Erlöschen der venia legendi
§ 16 Zurücknahme der venia legendi
§ 17 Entziehung der venia legendi
§ 18 Verfahren bei Rücknahme, Entziehung und Ruhen der venia legendi
§ 19 Anzeige an das Kultusministerium
§ 20 Inkrafttreten

§ 1
Bedeutung der Habilitation

Die Habilitation ist der Nachweis, ein Wissenschaftsgebiet in Forschung und Lehre selbständig vertreten zu können.

§ 2
Voraussetzungen der Habilitation

(1) Die Habilitation setzt bei dem Bewerber/der Bewerberin persönliche Eignung zum akademischen Lehramt, eine gründliche wissenschaftliche Vorbildung, den Besitz der Doktorwürde einer deutschen wissenschaftlichen Hochschule (Universität oder gleichgestellte Hochschule) und die Fähigkeit zu selbständiger Förderung der Aufgaben von Forschung und Lehre voraus. Die Fakultät kann die Doktorwürde oder einen entsprechenden akademischen Grad einer ausländischen Hochschule als zureichend anerkennen.

(2) Zwischen dem Termin der mündlichen Doktorprüfung und der Einleitung des Habilitationsverfahrens sollen mindestens zwei Jahre liegen.

(3) Der Bewerber/die Bewerberin hat eine Habilitationsschrift vorzulegen.

§ 3
Habilitationsverfahren

Das Habilitationsverfahren besteht aus der Beurteilung der Habilitationsschrift sowie einem öffentlichen Vortrag mit Kolloquium.

§ 4
Habilitationsantrag

(1) Der Antrag auf Erteilung der venia legendi ist mit den nachfolgend aufgeführten Unterlagen persönlich dem Dekan/der Dekanin zu übergeben.

(2) Der Antrag hat das Lehrgebiet zu bezeichnen, für das die Erteilung der venia legendi erstrebt wird. Ihm sind beizufügen:

  1. ein Lebenslauf mit genauen Angaben über den wissenschaftlichen Bildungsgang,
  2. eine Erklärung über straf- und disziplinarrechtliche Verurteilungen und anhängige Straf- und Disziplinarverfahren,
  3. das Doktordiplom und etwaige Zeugnisse über abgelegte akademische und staatliche Prüfungen,
  4. ein Verzeichnis der bisherigen Veröffentlichungen, möglichst unter Beifügung von Belegexemplaren. Die Dissertation ist in jedem Falle vorzulegen. Ungedruckte Schriften können eingereicht werden.
  5. Eine Habilitationsschrift, die eine wissenschaftliche Leistung von Rang darstellen muß, aus einem der Fächer, für das die venia legendi erstrebt wird, in vier Exemplaren. Die Habilitationsschrift soll noch nicht veröffentlicht sein.
  6. Eine Erklärung über etwaige frühere Anträge auf Habilitation,
  7. ein Vorschlag für das Thema des öffentlichen Vortrages, der drei Gegenstände bezeichnen soll, die sich nicht mit dem Thema der Habilitationsschrift decken dürfen. Der Vorschlag kann während des Verfahrens nachgereicht werden.

§ 5
Mitteilung des Dekans/der Dekanin

Der Dekan/die Dekanin teilt den Eingang des Antrags und den Titel der Habilitationsschrift dem Fakultätsrat sowie den diesem nicht angehörenden hauptamtlichen Professorinnen und Professoren mit. Er legt den Antrag und die Habilitationsschrift mindestens eine Woche zur Einsichtnahme durch die Mitglieder des Fakultätsrates sowie die diesem nicht angehörenden hauptamtlichen Professorinnen und Professoren aus.

§ 6
Berichterstatter/Berichterstatterin

(1) Der Fakultätsrat und die diesem nicht angehörenden hauptamtlichen Professorinnen und Professoren fassen den Beschluß über die Einleitung des Habilitationsverfahrens. Stimmberechtigt sind die habilitierten Mitglieder des Fakultätsrats sowie die hauptamtlichen Professorinnen und Professoren.

(2) Der Fakultätsrat und die diesem nicht angehörenden hauptamtlichen Professorinnen und Professoren bestellen drei Berichterstatter/Berichterstatterinnen für die Habilitationsschrift, von denen einer/eine nicht der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg angehören darf. Absatz 1 Satz 2 findet Anwendung.

(3) Die Berichterstatter/die Berichterstatterinnen legen gesondert ein Gutachten vor und empfehlen die Annahme oder die Ablehnung der Habilitationsschrift. Die Anfertigung der Gutachten soll in der Regel drei Monate nicht überschreiten. Alle hauptamtlichen Professorinnen und Professoren können zu der Habilitationsschrift ein begründetes Votum abgeben. Der Dekan/die Dekanin teilt die Gutachten und Voten dem Fakultätsrat sowie den diesem nicht angehörenden hauptamtlichen Professorinnen und Professoren mit.

(4) Zwischen der Versendung der Gutachten der Berichterstatter/der Berichterstatterinnen (Abs. 3 Satz 1) und der Entscheidung über die Annahme der Habilitationsschrift (§ 7) ist eine Frist von vier Wochen einzuhalten, während der die Habilitationsschrift von den Mitgliedern des Fakultätsrates sowie den diesem nicht angehörenden hauptamtlichen Professorinnen und Professoren eingesehen werden kann.

§ 7
Entscheidung über die Annahme der Habilitationsschrift

Auf der Grundlage der Gutachten (§ 6 Abs. 3 Satz 1) und Voten (§ 6 Abs. 3 Satz 3) entscheiden der Fakultätsrat sowie die diesem nicht angehörenden hauptamtlichen Professorinnen und Professoren in nichtöffentlicher Sitzung über die Annahme der Habilitationsschrift. Die Vorschrift des § 6 Abs. 1 Satz 2 findet Anwendung. Eine Entscheidung kann nur getroffen werden, wenn wenigstens zwei Drittel der hauptamtlichen Professorinnen und Professoren anwesend sind. Wird dieses Quorum nicht erreicht, ist unverzüglich Termin für eine neue Sitzung zu bestimmen. In dieser Sitzung ist die Beschlußfähigkeit auch dann gegeben, wenn nicht zwei Drittel der hauptamtlichen Professorinnen und Professoren anwesend sind.

§ 8
Öffentlicher Vortrag und Kolloquium

(1) Nach der Annahme der Habilitationsschrift bestimmen der Fakultätsrat sowie die diesem nicht angehörenden hauptamtlichen Professorinnen und Professoren das Thema des öffentlichen Vortrages aus dem Vorschlag des Habilitanden/der Habilitandin (§ 4 Abs. 2 lit. g). Die Vorschrift des § 6 Abs. 1 Satz 2 findet Anwendung. Zugleich wird der Zeitpunkt des Vortrages und des anschließenden Kolloquiums festgelegt. Der öffentliche Vortrag soll etwa drei Viertelstunden dauern. Der Habilitand/die Habilitandin ist rechtzeitig durch den Dekan/die Dekanin zu laden.

(2) Das an den Vortrag anschließende Kolloquium kann sich auf alle Gebiete erstrecken, für die der Bewerber/die Bewerberin die venia legendi beantragt hat.

(3) Nach Beendigung des Kolloquiums beschließen der Fakultätsrat sowie die diesem nicht angehörenden hauptamtlichen Professorinnen und Professoren die Erteilung der venia legendi und ihre fachliche Ausdehnung. Die Vorschrift des § 6 Abs. 1 Satz 2 findet Anwendung.

(4) Im Anschluß an die erfolgreiche Beendigung des Habilitationsverfahrens wird der Grad "doctor habilitatus" verliehen. Damit ist der Habilitand bzw. die Habilitandin als Privatdozent bzw. Privatdozentin in die Fakultät aufgenommen. Über die erteilte venia legendi ist eine Urkunde auszuhändigen.

(5) Der Dekan bzw. die Dekanin zeigt dem Rektor bzw. der Rektorin und durch ihn dem Kultusministerium die vollzogene Habilitation an.

§ 9
Antrittsvorlesung

(1) Der Privatdozent/die Privatdozentin kann innerhalb eines halben Jahres nach Erteilung der venia legendi eine öffentliche Antrittsvorlesung halten.

(2) Der Dekan/die Dekanin lädt hierzu öffentlich ein.

§ 10
Veröffentlichung der Habilitationsschrift

Die Habilitationsschrift ist in angemessener Zeit zu veröffentlichen. Der Fakultät sind zwei gedruckte Exemplare abzuliefern.

§ 11
Erweiterung der venia legendi

Der Fakultätsrat sowie die diesem nicht angehörenden hauptamtlichen Professorinnen und Professoren können auf Antrag aufgrund wissenschaftlicher Veröffentlichungen von bedeutendem Rang späterhin die venia legendi erweitern. Die Vorschrift des § 6 Abs. 1 Satz 2 findet Anwendung.

§ 12
Rechte und Pflichten des Privatdozenten und der Privatdozentin

(1) Der Privatdozent/die Privatdozentin hat das Recht, im Rahmen seiner venia legendi Lehrveranstaltungen abzuhalten. Er ist verpflichtet, in jedem Semester wenigstens eine zweistündige Lehrveranstaltung anzukündigen.

(2) Der Privatdozent/die Privatdozentin ist verpflichtet, an den Prüfungen der Fakultät mitzuwirken.

(3) Eine Befreiung von diesen Pflichten kann auf Antrag des Privatdozenten/der Privatdozentin von der Fakultät erteilt werden.

§ 13
Umhabilitation

Der Fakultätsrat sowie die diesem nicht angehörenden hauptamtlichen Professorinnen und Professoren beschließen über Anträge auf Umhabilitation von Bewerbern/Bewerberinnen, die die venia legendi an einer anderen wissenschaftlichen Hochschule für Fächer der Rechtswissenschaft erhalten haben. Sie können hierbei von der Erneuerung der Habilitationsleistungen ganz oder teilweise absehen. Die Vorschrift des § 6 Abs. 1 Satz 2 findet Anwendung. Eine öffentliche Antrittsvorlesung hat der Aufnahme der Lehrtätigkeit in jedem Falle vorauszugehen.

§ 14
Verzicht auf die venia legendi

(1) Der Privatdozent/die Privatdozentin kann auf die venia legendi durch schriftliche Erteilung an den Dekan/die Dekanin verzichten.

(2) Der Verzicht wird mit dem Zugang der Erklärung wirksam.

§ 15
Erlöschen der venia legendi

Die venia legendi erlischt
  1. durch Umhabilitation des Privatdozenten/der Privatdozentin an eine andere Fakultät oder wissenschaftliche Hochschule;
  2. durch Berufung des Privatdozenten auf eine planmäßige Professur an einer wissenschaftlichen Hochschule.
Der Fakultätsrat und die diesem nicht angehörenden hauptamtlichen Professorinnen und Professoren können auf Antrag durch Beschluß die Beibehaltung der venia legendi für die Dauer der Tätigkeit an dieser Hochschule gestatten. Die Vorschrift des § 6 Abs. 1 Satz 2 findet Anwendung.

§ 16
Zurücknahme der venia legendi

(1) Der Fakultätsrat sowie die diesem nicht angehörenden hauptamtlichen Professorinnen und Professoren müssen die venia legendi zurücknehmen, wenn der Privatdozent/die Privatdozentin ihre Erteilung erschlichen hat.

(2) Der Fakultätsrat sowie die diesem nicht angehörenden hauptamtlichen Professorinnen und Professoren können die venia legendi zurücknehmen, wenn sich nachträglich herausstellt, daß wesentliche Voraussetzungen für die Erteilung irrigerweise als gegeben angenommen worden sind.

§ 17
Entziehung der venia legendi

(1) Der Fakultätsrat sowie die diesem nicht angehörenden hauptamtlichen Professorinnen und Professoren können die venia legendi entziehen,
  1. wenn ein Privatdozent/eine Privatdozentin, der zugleich Beamter ist, wegen eines Dienstvergehens mit Entfernung aus dem Dienst bestraft oder entlassen wird oder wenn sein Beamtenverhältnis wegen strafgerichtlicher Verurteilung endet,
  2. wenn gegen einen/einer nicht im Beamtenverhältnis stehenden Privatdozenten/Privatdozentin ein strafgerichtliches Urteil ergeht, das bei einem Beamten den Verlust der Beamtenstellung zur Folge hätte,
  3. wenn ein Privatdozent/eine Privatdozentin infolge Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zur Ausübung der Lehrtätigkeit dauernd unfähig ist,
  4. wenn ein Privatdozent/eine Privatdozentin die Pflichten eines Mitgliedes des akademischen Lehrkörpers gröblich verletzt,
  5. wenn ein Privatdozent/eine Privatdozentin seine/ihre Lehrtätigkeit ohne Genehmigung der Fakultät für mehr als zwei aufeinanderfolgende Semester unterbricht, oder
  6. wenn ein Privatdozent/eine Privatdozentin die wissenschaftlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt, die an einen Hochschullehrer/eine Hochschullehrerin gestellt werden; die Entziehung ist in diesem Falle nicht mehr statthaft, wenn seit der Erteilung der venia legendi zehn Jahre verstrichen sind oder der Privatdozent/die Privatdozentin zum außerplanmäßigen Professor/zur außerplanmäßigen Professorin ernannt ist.
(2) Im Falle des Absatzes 1 lit. c kann statt der Entziehung das Ruhen der venia legendi angeordnet werden.

§ 18
Verfahren bei Rücknahme, Entziehung und Ruhen der venia legendi

(1) Zurücknahme und Entziehung sowie das Ruhen der venia legendi werden durch Beschluß des Fakultätsrates sowie der diesem nicht angehörenden hauptamtlichen Professorinnen und Professoren ausgesprochen. Der Beschluß bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen der hauptamtlichen Professorinnen und Professoren. Die Vorschrift des § 6 Abs. 1 Satz 2 findet Anwendung.

(2) Vor dem Beschluß ist dem Privatdozenten/der Privatdozentin Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Auf Antrag ist der Privatdozent/die Privatdozentin von dem Fakultätsrat sowie den diesem nicht angehörenden hauptamtlichen Professorinnen und Professoren mündlich zu hören.

(3) Der Beschluß ist mit Gründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und dem Privatdozenten/der Privatdozentin zuzustellen.

§ 19
Anzeige an das Kultusministerium

Der Dekan bzw. die Dekanin macht dem Kultusministerium über den Rektor bzw. die Rektorin von der Beendigung der venia legendi Anzeige.

§ 20
Inkrafttreten

Diese Habilitationsordnung tritt am Tage der Genehmigung durch den Kultusminister in Kraft.

Halle (Saale), 13. Januar 1998

Prof. Dr. Reinhard Kreckel
Rektor

Vom Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt am 03.11.1997 genehmigt.


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