MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT
HALLE -WITTENBERG
Amtsblatt
8. Jahrgang, Nr. 1 vom 22. Dezember 1998, S. 20
Hinweis: Die Wiedergabe
von Texten des Ministerialblattes der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
im WWW dient lediglich einem ersten und schnelleren Informationszugriff
und erfolgt ohne Gewähr. Die verbindliche Textfassung entnehmen Sie
bitte der gedruckten Ausgabe.
Theologische Fakultät
Promotionsordnung der Theologischen Fakultät der Martin-Luther-Universität
Halle-Wittenberg
vom 21. April 1994
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Doktorgrade
§ 2 Promotionsleistungen
§ 3 Promotionsvoraussetzungen
§ 4 Zulassungsverfahren
§ 5 Promotionskommission
§ 6 Gutachter
§ 7 Annahme, Ablehnung und Bewertung
der Dissertation
§ 8 Überarbeitung der Dissertation
§ 9 Mündliche Prüfung
(Rigorosum)
§ 10 Verteidigung
§ 11 Bewertung
§ 12 Gesamtprädikat
§ 13 Noten
§ 14 Veröffentlichung
§ 15 Vollzug der Promotion
§ 16 Ehrenpromotion
§ 17 Entziehung des Doktorgrades
§ 18 Schlußbestimmung
Aufgrund von § 23 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt
vom 7. Oktober 1993 hat die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
die folgende Promotionsordnung als Satzung erlassen:
§ 1
Doktorgrade
(1) Die Theologische Fakultät verleiht aufgrund besonderer wissenschaftlicher
Leistungen den akademischen Grad eines Doktors der Theologie (Dr.theol.).
(2) Die Fakultät kann für hervorragende wissenschaftliche
Leistungen oder für außerordentliche Verdienste in der Wissenschaft
den akademischen Grad eines Doktors der Theologie ehrenhalber (Dr.theol.h.c.)
verleihen.
§ 2
Promotionsleistungen
(1) Die besonderen wissenschaftlichen Leistungen nach § 1 Abs. 1 sind
nachzuweisen durch
-
eine wissenschaftliche Abhandlung (Dissertation) mit öffentlicher
Verteidigung und
-
eine mündliche Prüfung (Rigorosum).
(2) Mit der Dissertation weist der Kandidat seine Fähigkeit nach,
durch selbständige wissenschaftliche Arbeit Ergebnisse zu erzielen,
welche die Entwicklung des Wissenschaftszweiges, sowie seiner Theorien
und Methoden fördern.
§ 3
Promotionsvoraussetzungen
(1) Die Zulassung zur Promotion setzt voraus
-
ein abgeschlossenes Hochschulstudium der Theologie von mindestens 8 Semestern
bzw. der Evangelischen Religionslehre für das Lehramt von mindestens
6 Semestern,
-
das Bestehen der Diplomprüfung in Theologie bzw. des ersten theologischen
Examens oder des ersten Staatsexamens mit mindestens der Note "befriedigend",
-
den Nachweis des Graecums, Hebraicums und Latinums. Über Ausnahmen
entscheidet der Prüfungsausschuß der Fakultät auf Antrag.
-
den Nachweis der Zugehörigkeit zu einer der Mitgliedskirchen des Ökumenischen
Rates oder der Konferenz Europäischer Kirchen. Über Ausnahmen
entscheidet der Prüfungsausschuß der Fakultät auf Antrag.
(2) Auf Antrag kann zur Promotion zugelassen werden, wer den gleichwertigen
Abschluß eines Theologiestudiums nachweisen kann. Die Gleichwertigkeit
kann ggf. durch die Erfüllung bestimmter Auflagen hergestellt werden.
Über die Anerkennung von Auslandsstudien entscheidet der Prüfungsausschuß
in Abstimmung mit der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen
beim Sekretariat der ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder
der BRD.
(3) Wer die o. g. Zulassungsvoraussetzungen erfüllt, kann unter
Angabe seines in Aussicht genommenen Themas bei der Fakultät die Annahme
als Doktorand beantragen.
(4) Der Prüfungsausschuß kann von den Erfordernissen der
Note "befriedigend" befreien.
§ 4
Zulassungsverfahren
(1) Der Antrag auf Zulassung zur Promotion ist schriftlich an den Dekan
zu richten.
(2) Dem Antrag sind beizufügen
-
die Dissertation in vier Exemplaren, darin eingebunden ein tabellarischer
Lebenslauf (entsprechend § 11 HSDatVO) sowie Thesen oder ein Summary
in einer internationalen Sprache (z.B. Englisch oder Französisch)
und die schriftliche Versicherung, daß der Bewerber die Dissertation
selbständig verfaßt, nur die angegebenen Quellen benutzt und
wörtlich oder sinngemäß den Schriften anderer Autoren entnommene
Stellen kenntlich gemacht hat;
-
der Nachweis der in § 3 genannten Zulassungsvoraussetzungen;
-
ein polizeiliches Führungszeugnis, wenn der Promovend länger
als 3 Monate exmatrikuliert ist und in keinem Beamtenverhältnis steht;
-
eine Erklärung darüber, ob der Bewerber auf der Grundlage der
eingereichten Dissertation oder von Teilen daraus bereits anderweitig einen
Promotionsantrag gestellt hat;
-
die schriftliche Versicherung, daß die Dissertation oder Teile daraus
noch nicht veröffentlicht sind.
(3) Über die Zulassung und ggf. zu erteilende Auflagen entscheidet
der Prüfungsausschuß der Fakultät.
(4) Die Zulassung kann versagt werden, wenn der Kandidat sie gleichzeitig
bei einer anderen Fakultät beantragt oder sich bereits einmal erfolglos
einem Promotionsverfahren unterzogen hat.
(5) Der Promotionsantrag kann zurückgenommen werden, solange keine
ablehnende Entscheidung über die Dissertation getroffen ist oder die
mündliche Prüfung nicht begonnen hat.
§ 5
Promotionskommission
(1) Nach Zulassung zur Promotion bestellt der Prüfungsausschuß
die Gutachter (§ 6) zur Prüfung der Dissertation.
(2) Der Promotionskommission gehören in der Regel an
-
der Dekan oder ein von ihm benannter Vertreter als Vorsitzender,
-
die für die Beurteilung der Dissertation bestellten Gutachter,
-
weitere Professoren oder habilitierte Wissenschaftler, die in den Fächern
des Rigorosums die Prüfer sind.
(3) Der Vorsitzende kann zugleich einer der Gutachter sein.
(4) Der Vorsitzende teilt dem Kandidaten unverzüglich die Zusammensetzung
der Promotionskommission mit.
§ 6
Gutachter
(1) Die Dissertation ist von drei Hochschullehrern zu begutachten, von
denen mindestens einer Professor sein muß. Ein weiterer von ihnen
darf der verleihenden Hochschule nicht angehören. In Einzelfällen
kann zusätzlich ein Hochschullehrer einer anderen Fakultät zur
Begutachtung hinzugezogen werden.
(2) Zum Erstgutachter soll in der Regel der betreuende Hochschullehrer
bestellt werden.
(3) Gehört der betreuende Hochschullehrer der Fakultät nicht
mehr an, kann er auch nach seinem Ausscheiden um die Erstattung eines Gutachtens
gebeten werden, wenn die Dissertation während seiner Lehrtätigkeit
an der Fakultät begonnen wurde.
(4) Die Gutachten sind innerhalb von drei Monaten zu erstellen. Die
Gutachter bewerten die Dissertation mit einer Note (§ 13 Abs. 1).
§ 7
Annahme, Ablehnung und Bewertung der Dissertation
(1) Die Dissertation ist angenommen, wenn die Promotionskommission die
Annahme empfiehlt. Lehnt ein bestellter Gutachter die Annahme ab, bestellt
der Prüfungsausschuß einen weiteren Gutachter.
(2) Die Promotionskommission legt die Note der Dissertation noch vor
Beginn der mündlichen Prüfung fest.
(3) Im Falle der Ablehnung teilt der Dekan dem Bewerber die Ablehnungsgründe
schriftlich, versehen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung, mit. Die abgelehnte
Dissertationsschrift verbleibt mit den Gutachten bei den Fakultätsakten.
§ 8
Überarbeitung der Dissertation
Empfehlen die Gutachter eine Überarbeitung der Dissertation, teilt
der Dekan dies dem Bewerber mit und setzt eine angemessene Frist. Verstreicht
diese erfolglos, ist die Dissertation als abgelehnt zu erklären. Wird
aus besonderen Gründen um Fristverlängerung gebeten, kann der
Dekan diesem Ersuchen entsprechen.
§ 9
Mündliche Prüfung (Rigorosum)
(1) Nach Annahme der Dissertation bestimmt der Dekan den Termin zur mündlichen
Prüfung.
(2) Der Kandidat soll in der mündlichen Prüfung unter Beweis
stellen, daß er in der Theologie eine gründliche Bildung besitzt
und wissenschaftliche Fragen aus den Hauptgebieten der Theologie, besonders
aus dem Gebiet, dem seine Dissertation entstammt (Hauptfach), selbständig
zu durchdenken vermag.
(3) Der Kandidat kann für das Rigorosum die Prüfungsfächer
aus den Hauptfächern der Theologie vorschlagen, wobei in jedem Fall
ein exegetisches Fach (Altes Testament / Neues Testament) zu berücksichtigen
ist.
(4) Mündliche Prüfungen finden statt
-
im Hauptfach (60 Minuten);
-
in zwei Nebenfächern (je 30 Minuten);
-
wenn das vorausgehende theologische Examen mit einer Gesamtnote schlechter
als "gut" (2,5) bestanden wurde, in zwei weiteren Nebenfächern (je
20 Minuten).
(5) Zusätzlich kann auf Wunsch des Kandidaten eine weitere Nebenprüfung
in einem nichttheologischen Fach erfolgen, das im Zusammenhang mit seinem
theologischen Arbeitsgebiet steht. Diese Nebenprüfung wird von einem
Professor des betreffenden Faches durchgeführt.
§ 10
Verteidigung
(1) Nach bestandener mündlicher Prüfung hat der Kandidat die
Ergebnisse seiner Dissertation vor der Prüfungskommission zu verteidigen.
(2) Der Dekan legt den Termin fest und lädt zur öffentlichen
Verteidigung ein.
(3) Der Vorsitzende der Promotionskommission leitet die Verteidigung.
Sie beginnt mit einem kurzen Vortrag des Doktoranden über seine Arbeit.
Danach haben alle Anwesenden Fragerecht.
§ 11
Bewertung
(1) Nach der mündlichen Prüfung setzt die Promotionskommission
die Noten für die mündliche Prüfung fest (§ 13 Abs.
1).
(2) Das Rigorosum ist nicht bestanden, wenn im Hauptfach oder in mindestens
zwei Nebenfächern die Note "ungenügend" erteilt wurde.
(3) Erklärt die Promotionskommission die mündliche Prüfung
für nicht bestanden, kann der Kandidat einmal eine Wiederholung innerhalb
eines Jahres beantragen. Läßt der Kandidat die Frist verstreichen,
verzichtet er ausdrücklich auf eine Wiederholung oder besteht er die
zweite mündliche Prüfung nicht, ist das Promotionsverfahren endgültig
beendet.
(4) Über den Verlauf, den Inhalt und das Ergebnis der Verteidigung
ist ein Protokoll anzufertigen, das von den Mitgliedern der Promotionskommission
zu unterzeichnen ist und eine Note enthalten muß.
§ 12
Gesamtprädikat
Die Promotionskommission berechnet die Gesamtnote (§ 13 Abs. 2) als
arithmetisches Mittel aus dem Sechsfachen der Note für die Dissertation,
dem Zweifachen der Note für die Verteidigung und den Noten für
die mündlichen Prüfungen (je einfach), geteilt durch acht plus
die Anzahl der geprüften Fächer.
§ 13
Noten
(1) Die Einzelleistungen werden bewertet mit
"sehr gut" 1,0 und 1,5
"gut" 2,0 und 2,5
"befriedigend" 3,0 und 3,5
"ausreichend" 4,0
"ungenügend" 4,5 und 5,0
(2) Die Gesamtleistung wird bewertet mit
"ausgezeichnet" (summa cum laude)
bei einem Durchschnitt von 1,0 bis 1,5
"sehr gut" (magna cum laude)
bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,0,
"gut" (cum laude)
bei einem Durchschnitt über 2,0 bis 3,0,
"genügend" (rite)
bei einem Durchschnitt über 3,0 bis 4,0 oder
"ungenügend" (non sufficit)
bei einem Durchschnitt über 4,0.
§ 14
Veröffentlichung
(1) Die Dissertation ist als selbständige Schrift oder als Abhandlung
in einer wissenschaftlichen Zeitschrift zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung
in einer Zeitschrift kann mit Zustimmung der Promotionskommission auf das
Wesentliche beschränkt werden.
(2) Von der Dissertation sind insgesamt 20 Pflichtexemplare innerhalb
eines Jahres nach der mündlichen Prüfung in der Fakultät
und in der Universitätsbibliothek abzuliefern. Erscheint die Dissertation
nicht im Buchhandel, sind 60 weitere Pflichtexemplare abzuliefern.
(3) Den Exemplaren sind ein Titelblatt nach vorgeschriebenem Muster
voranzustellen und ein kurzer Lebenslauf des Verfassers anzufügen.
§ 15
Vollzug der Promotion
(1) Die Promotion wird durch Aushändigung oder durch Zustellung der
von Rektor und Dekan unterschriebenen Promotionsurkunde vollzogen, sobald
die Pflichtexemplare in der Fakultät abgeliefert sind. Weist der Doktorand
die Annahme der Dissertation zur Veröffentlichung in einer anerkannten
wissenschaftlichen Reihe nach, kann der Dekan die Promotionsurkunde vorher
aushändigen.
(2) Die Promotion wird auf den Tag der mündlichen Prüfung
datiert.
(3) Der Doktorgrad darf erst nach Vollzug der Promotion geführt
werden.
(4) Die vollzogene Promotion wird in das Promotionsbuch eingetragen.
§ 16
Ehrenpromotion
(1) Der Antrag auf Verleihung des akademischen Grades eines Doktors der
Theologie ehrenhalber (§ 1 Abs. 2) kann aus dem Kreis der Hochschullehrer
der Fakultät beim Dekan gestellt werden. Der Vorschlag muß von
der Mehrheit der Hochschullehrer der Fakultät unterstützt werden.
(2) Die beabsichtigte Ehrenpromotion ist dem Senat der Universität
und dem zuständigen Minister anzuzeigen. Über den Antrag entscheidet
der Fakultätsrat mit Zweidrittelmehrheit.
(3) Die Ehrenpromotion wird vollzogen durch Überreichung einer
von Rektor und Dekan unterzeichneten Urkunde.
§ 17
Entziehung des Doktorgrades
(1) Für die Entziehung des Doktorgrades gelten die Vorschriften des
Hochschulgesetzes.
(2) Über den Entzug entscheidet der Fakultätsrat.
§ 18
Schlußbestimmung
(1) Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Ordnung gelten jeweils
in männlicher und weiblicher Form.
(2) Die Promotionsordnung tritt nach ihrer Genehmigung durch das Kultusministerium
am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität
Halle-Wittenberg in Kraft.
Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse des Fakultätsrats der
Theologischen Fakultät vom 21.04.1994 und des Senates der Martin-Luther-Universität
Halle-Wittenberg vom 11.05.1994 sowie der Genehmigung des Kultusministeriums
des Landes Sachsen-Anhalt vom 17.07.1995.
Halle (Saale), den 18. September 1995
Prof. Dr. Dr. Gunnar Berg
Rektor
» Impressum
Hinweis: Die Wiedergabe
von Texten des Ministerialblattes der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
im WWW dient lediglich einem ersten und schnelleren Informationszugriff
und erfolgt ohne Gewähr. Die verbindliche Textfassung entnehmen Sie
bitte der gedruckten Ausgabe.