Uni-Halle-Siegel

MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT  HALLE -WITTENBERG

Amtsblatt
8. Jahrgang, Nr. 1 vom 22. Dezember 1998, S. 16


Rektorat

Geschäftsordnung des Rektorats der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg

vom 25.09.1998

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Leitung
§ 2 Vertretung
§ 3 Einberufungen der Sitzungen, Tagesordnungen
§ 4 Beschlußfähigkeit, Beschlußfassung
§ 5 Nichtöffentlichkeit der Sitzungen
§ 6 Kommissionen
§ 7 Protokoll
§ 8 Inkrafttreten

Das Rektorat der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg hat sich gemäß § 79 Abs. 1 Satz 2 HG LSA die nachfolgende Geschäftsordnung gegeben.

§ 1
Leitung

(1) Die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg wird kollegial durch das Rektorat geleitet.

(2) Dem Rektorat gehören an:

  1. der Rektor als Vorsitzender
  2. 3 Prorektoren mit folgenden Amtsbezeichnungen:
  3. der Kanzler.

(3) Der Rektor der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg vertritt die Hochschule, soweit das HSG-LSA und diese Geschäftsordnung nichts anderes bestimmen.

(4) Die Aufgabenverteilung der Leitung der Dienststelle erfolgt durch Geschäftsverteilungsplan, soweit diese Ordnung keine andere Festlegung trifft.

(5) Die Leiterin der Gremiengeschäftsstelle und der persönliche Referent des Rektors nehmen an den Sitzungen des Rektorats teil und sind für die Protokollführung verantwortlich.

§ 2
Vertretung

(1) Ist der Rektor an der Wahrnehmung seiner Aufgaben für einen erheblichen Zeitraum allgemein verhindert, so wird er durch den Prorektor für Strukturentwicklung und Finanzen vertreten; bei dessen Verhinderung durch den Prorektor für Forschung und wissenschaftlichen Nachwuchs; bei dessen Verhinderung durch den Prorektor für Studium und Lehre.

(2) In Ausübung von Mitglieds- oder Mitwirkungsrechten, die der Universität oder dem Rektor zustehen, kann sich der Rektor von anderen Rektoratsmitgliedern vertreten lassen.

(3) Für die Wahrnehmung von Funktionen ohne Rechtswirkungen kann der Rektor sich durch einen Hochschullehrer der Universität oder einen Dezernatsleiter der Universitätsverwaltung vertreten lassen.

(4) In Rechts- und Verwaltungsangelegenheiten ist der Kanzler ständiger Vertreter des Rektors.

(5) Der Kanzler ist unmittelbar zuständig für die Umsetzung sämtlicher Personalmaßnahmen, einschließlich des Ausspruches von Kündigungen aller der Personalkompetenz der Martin-Luther-Universität unterstehenden Personen. Er ist bevollmächtigt, alle erforderlichen Erklärungen gegenüber Dritten abzugeben. Der Kanzler kann in dieser und allen anderen Angelegenheiten (außer in der Funktion als Beauftragter des Haushalts) vom Leiter des Dezernates Recht und Organisation vertreten werden. Dieser ist dann berechtigt, alle Kompetenzen des Kanzlers (außer denen des Haushaltsbeauftragten) eigenverantwortlich auszuüben.

(6) Der Kanzler vertritt die Dienststelle gegenüber den Personalvertretungen und handelt für die Dienststelle. Im Falle der Verhinderung wird er vom Leiter des Dezernates Recht und Organisation vertreten.

(7) Die Vertretung der Prorektoren regelt sich wie folgt:

(Abs. 3 gilt für die Prorektoren entsprechend)

§ 3
Einberufungen der Sitzungen, Tagesordnungen

(1) Der Vorsitzende bestimmt Ort, Zeit und Tagesordnung der Sitzung und beruft sie grundsätzlich schriftlich ein. Die Sitzungen sollen während der Vorlesungszeit einmal wöchentlich stattfinden.

(2) Die Einladungen und die Tagesordnung sind den Mitgliedern des Rektorats spätestens einen Tag vor der Sitzung vorzulegen. Sitzungsunterlagen sollen der Einladung grundsätzlich beigefügt werden. Die schrift- und formlose Einberufung von Sitzungen in dringenden Fällen bleibt unberührt.

§ 4
Beschlußfähigkeit, Beschlußfassung

(1) Das Rektorat ist beschlußfähig, wenn der Rektor (im Verhinderungsfall sein Stellverteter) und mindestens zwei weitere Mitglieder des Rektorats anwesend sind und zur Sitzung ordnungsgemäß geladen wurde.

(2) Sind zu einer ordnungsgemäß einberufenen Sitzung die Mitglieder zum zweiten Mal nicht in der zur Beschlußfassung erforderlichen Zahl anwesend, kann der Vorsitzende unverzüglich ohne Einhaltung der Ladungsfrist nach § 3 Abs. 2 eine dritte Sitzung einberufen, in der das Rektorat ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschließen kann.

(3) Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Ergibt die Abstimmung eine Mehrheit der Stimmenthaltungen, ist das Problem in der nächsten Sitzung erneut zu behandeln. Befinden sich in dieser Abstimmung die Stimmenthaltungen wiederum in der Mehrheit, wirken die Stimmenthaltungen wie Nein-Stimmen.

(4) Der Kanzler besitzt in der Eigenschaft als Beauftragter des Haushalts in Haushaltsfragen das Vetorecht.

§ 5
Nichtöffentlichkeit der Sitzungen

(1) Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Vertraulichkeit ist zu wahren.

(2) Der Vorsitzende kann Personen als Gäste oder Sachverständige einladen, wenn Interesse an deren Anwesenheit besteht.

(3) Die Leiter der Dezernate sollen jeweils zu den Tagesordnungspunkten beratend hinzugezogen werden, für die sie fachlich zuständig sind.

§ 6
Kommissionen

(1) Der Rektor bildet nach Abstimmung mit den Mitgliedern des Rektorats zur Beratung und Vorbereitung von Entscheidungen folgende ständige Kommissionen mit den Aufgabenstellungen:

Berufungsprüfungskommission:

Kommission für sozial-, arbeits- und tarifrechtliche Fragen:

Baukommission:

Tierschutzkommission:

(2) Darüber hinaus kann der Rektor nach Abstimmung mit den Mitgliedern des Rektorates zeitweilige Kommissionen bilden.

§ 7
Protokoll

(1) Das Sitzungsprotokoll wird grundsätzlich als Beschlußprotokoll geführt und vom Protokollführer unterzeichnet. Das Rektorat beschließt zu Beginn jeder Sitzung über die Annahme des Protokolls.

(2) Die Niederschriften der Sitzungen sollen den Mitgliedern des Rektorats als Vervielfältigung mit dem Vermerk „vertraulich“ zugestellt werden. Eine Vervielfältigung des Protokolls bzw. von Auszügen zur Umsetzung der gefaßten Beschlüsse bzw. zur Information betroffener Bereiche ist möglich. Die Entscheidung, wem die Protokolle bzw. Auszüge zuzustellen sind, treffen die Rektoratsmitglieder.

§ 8
Inkrafttreten

Die Geschäftsordnung des Rektorats tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität in Kraft. Gleichzeitig verliert die Geschäftsordnung vom 10.09.1996 ihre Wirksamkeit.

Vom Rektorat am 25.09.1998 beschlossen.


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