Uni-Halle-Siegel

MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT  HALLE -WITTENBERG

Amtsblatt
8. Jahrgang, Nr. 1 vom 22. Dezember 1998, S. 11


Rektorat

Anweisung des Rektorats über den Vollzug von Rechtsvorschriften des Gesundheits-, Arbeits-, Brand- und Umweltschutzes an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg

vom 14.07.1998

Mit Rundbrief des Kanzlers vom 10.06.1997 wurde auf das neue Arbeitsschutzgesetz, verwiesen. Gleichzeitig wurden verschiedene Schwerpunkte des Gesetzes dargestellt.

Die in der Folge erlassene Richtlinie des Ministeriums für Arbeit, Soziales und Gesundheit (MBl. LSA Nr. 30 vom 07. Juli 1997, S. 1197) zur Durchführung des Arbeitssicherheitsgesetzes hat das Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt in einem Runderlaß an die Hochschulen des Landes vom 04.06.1997 - eingegangen am 29.07.1997 - zu folgenden ergänzenden Hinweisen veranlaßt:

"Am 21.08.1996 ist das neue Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) - als Art. 1 des Gesetzes zur Umsetzung der EG- Rahmenrichtlinie Arbeitsschutz und weiterer Arbeitsschutzrichtlinien vom 07.08.1996 (BGBl. I, 1246) - in Kraft getreten. Das Arbeitsschutzgesetz ist ein Rahmengesetz, das die wesentlichen Basisvorschriften für den Arbeitsschutz in den verschiedenen Bereichen der Industrie, des Handels und der Dienstleistungsunternehmen sowie des öffentlichen Dienstes vorgibt. Das Ministerium für Arbeit, Soziales und Gesundheit hat einen gemeinsamen Runderlaß zur Durchführung des Arbeitssicherheitsgesetzes in den Behörden der Landesverwaltung Sachsen-Anhalt vorbereitet. In dem Entwurf dieser Richtlinien zur Durchführung des Arbeitssicherheitsgesetzes werden verbindliche Festlegungen für die Ministerien und Verwaltungen des Landes Sachsen-Anhalt einschließlich ihrer nachgeordneten Einrichtungen (im folgenden Behörden genannt) getroffen. In dieser Bezeichnung Behörden ist in einer Fußnote im gemeinsamen Runderlaß ausgeführt: Der Begriff Behörde wird im gesamten Erlaß als Synonym für Arbeitgeber im Sinne des Arbeitssicherheitsgesetzes verwendet. Es wird damit derjenige bezeichnet, der seinen Arbeitgeberpflichten nachkommen muß.

Die bevorstehende Veröffentlichung des gemeinsamen Runderlasses der Obersten Landesbehörden des Landes Sachsen-Anhalt gibt Anlaß, auf die im Hochschulbereich bestehenden Besonderheiten hinzuweisen. Im Geschäftsbereich des Kultusministeriums ist Verpflichteter die jeweilige Hochschule als rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts. Die Rechtsvorschriften des Gesundheits-, Arbeits-, Brand- und Umweltschutzes gelten auch für die wissenschaftlichen Einrichtungen der Hochschulen.

Unbeschadet der Gesamtverantwortung der Hochschulleitung für den Rechtsvollzug in der Hochschule ergeben sich durch die differenzierte Struktur der Hochschule auch besondere Verantwortungsbereiche aus der Leitung von wissenschaftlichen Einrichtungen und Betriebseinheiten und aus der selbständigen, eigenverantwortlichen Wahrnehmung von Aufgaben in Forschung und Lehre durch Professoren und Hochschuldozenten.

Innerhalb der Hochschule richtet sich die Verantwortung für die Einhaltung/Erfüllung der Umweltschutz- und Arbeitsschutz-Vorschriften nach der jeweiligen Leitungsfunktion. Mit der Leitungsfunktion, die im wesentlichen bestimmt wird durch die Verfügungsbefugnis über Ressourcen und Weisungsrechte gegenüber dem zugeordneten Personal ist die Verantwortung für Arbeitssicherheit und Umweltschutz für den Bereich verbunden, auf den die Leitungsbefugnis sich bezieht. Insoweit werden mit der Leitung eines Teilbereichs auch Arbeitgeber/Unternehmer/Betreiberpflichten im Sinne des Umwelt- und Arbeitsschutzes gegenüber Beschäftigten, Studierenden etc. übernommen, die aus der Befugnis resultieren, die Aufgaben der Mitarbeiter zu bestimmen, die zu erzielenden Arbeitsergebnisse festzulegen sowie Prioritäten hinsichtlich des Arbeitsumfanges und der Arbeitsweise und bezüglich des Mitteleinsatzes zu setzen.

Entsprechend den organisatorischen Besonderheiten an Hochschulen wird auf die Eigenverantwortlichkeit der Leiter der jeweiligen Organisationseinheit an der Hochschule besonders hingewiesen. Die daneben bestehende Organisationsverantwortung der Hochschulleitung macht es erforderlich, daß an den Hochschulen klarstellende Regelungen bezüglich der bestehenden Verantwortlichkeiten getroffen werden."

Zur Übernahme empfohlen wurden vom Kultusministerium die entsprechenden klarstellenden Regelungen der Universität Magdeburg.

Hinsichtlich der Verantwortlichkeiten im Umwelt- und Arbeitsschutz wird danach auf folgendes hingewiesen:

I. Allgemeines

Die Rechtsvorschriften über den Gesundheits-, Arbeits-, Brand- und Umweltschutz (z.B. Unfallverhütungsvorschriften (UVV) der Unfallversicherungsträger, die für den Bereich der Eigenunfallversicherung des Landes Sachsen-Anhalt übernommen worden sind, Gefahrstoffverordnung, Strahlenschutzverordnung, Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, Bundesimissionsschutzgesetz ...) sowie die ggf. auf ihrer Grundlage erlassenen amtlichen Erlaubnisse mit den ihnen beigefügten Auflagen bezüglich Grenzwerten etc. verpflichten über die Verfolgung allgemein formulierter Schutzziele hinaus zu einer Vielzahl konkreter Einzelmaßnahmen. Sie wenden sich an den "Arbeitgeber", "Unternehmer", "Inhaber eines Betriebes", "Betreiber einer Anlage", "Halter eines Kraftfahrzeuges" u.a. als dem Arbeitsgeschehen nächststehenden öffentlichrechtlich verpflichteten Rechtsträger.

Im Bereich der Hochschulen wird herkömmlicherweise als Verpflichtete die jeweilige Universität als rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts angesehen, obwohl sie nach § 63 Abs. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt zugleich Einrichtung des Landes ist und zahlreiche staatliche Aufgaben wahrzunehmen hat. In diesem Umfang gelten die genannten Rechtsvorschriften des Gesundheits-, Arbeits-, Brand- und Umweltschutzes auch für die wissenschaftlichen Einrichtungen der Hochschulen, denn die von den Hochschulen und ihren Angehörigen einschließlich der Studierenden zu beanspruchende Freiheit der Forschung, der Lehre und des Studiums gemäß Artikel 5 Abs. 3 und Artikel 12 Abs. 1 des Grundgesetzes i.V.m. § 4 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt besteht nur in den Grenzen der allgemeinen Grundrechte, also auch des Grundrechts der Beschäftigten einschließlich Studierenden und der Bevölkerung auf Leben und körperliche Unversehrtheit und der auf seiner Grundlage geltenden Gesundheits-, Arbeits-, Brand- und Umweltschutzvorschriften.

Innerhalb der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg richtet sich die Verantwortung, welche ggf. die zivilrechtliche Haftung und äußerstenfalls die strafrechtliche Einstandspflicht einschließt, für die Einhaltung/Erfüllung der Gesundheits-, Arbeits-, Brand- und Umweltschutzvorschriften nach der jeweiligen Leitungsfunktion. Mit der Leitungsfunktion, die im wesentlichen bestimmt wird durch die Verfügungsbefugnis über Ressourcen und durch Weisungsrechte gegenüber dem zugeordneten Personal, ist die Verantwortung für Arbeitssicherheit, Gesundheits-, Brand- und Umweltschutz für den einzelnen Bereich verbunden, auf den die Leitungsbefugnis sich jeweils bezieht. Unbeschadet der Rechte und Pflichten des Kanzlers gemäß Abschnitt III dieser Anweisung ergeben sich durch die differenzierte Struktur der Universität auch besondere Verantwortungsbereiche gemäß Abschnitt II dieser Anweisung aus der selbständigen, eigenverantwortlichen Wahrnehmung von Aufgaben in Forschung und Lehre und aus der Leitung von zentralen wissenschaftlichen Einrichtungen, zentralen Betriebseinheiten, wissenschaftlichen Einrichtungen und Betriebseinheiten der Fachbereiche und Fakultäten, aus der Leitung der Hochschulverwaltung, aus der selbständigen Leitung von Lehrveranstaltungen sowie aus besonderen Bestellungsakten.

II. Unmittelbare oder besonders bestellte Verantwortliche in den Einzelleitungsbereichen, Rechte und Pflichten

Aus der unmittelbar durch Rechtsvorschrift, ggf. in Verbindung mit besonderem Auftrag, begründeten Leitungsfunktion hinsichtlich eines einzelnen Teilbereichs der Universität ergibt sich die bereichsspezifische Verantwortung für die Durchführung des Gesundheits-, Arbeits-. Brand- und Umweltschutzes als Teil der Leitungsfunktion. Insoweit werden mit der Leitung eines universitären Teilbereichs auch Arbeitgeber-/Unternehmer-/Betriebsinhaber-/Betreiber- und Halterpflichten im Sinne des Gesundheits-, Arbeits-, Brand- und Umweltschutzes gegenüber Beschäftigten, Studierenden etc. übernommen, die aus der Befugnis resultieren, die Aufgaben und den Einsatz der Mitarbeiter einschl. der Studierenden zu bestimmen, die zu erzielenden Arbeitsergebnisse festzulegen sowie Prioritäten hinsichtlich des Arbeitsumfangs und der Arbeitsweise und bezüglich des Mitteleinsatzes zu setzen.

(1) Die sich aus diesen Rechten und Pflichten ergebende unmittelbare Verantwortung erstreckt sich jeweils auf den gesamten Einzelleitungsbereich und umfaßt insbesondere:

  1. den sicherheits- und umweltgerechten Zustand der betrieblichen Einrichtungen, Räumlichkeiten, Geräte, Experimentiereinrichtungen sowie die sicherheits- und umweltgerechte Anwendung der Materialien (gefährliche Stoffe, brennbare Flüssigkeiten, Druckgase u. dgl.) einschl. ihres Transportes und erforderlichenfalls die rechtzeitige Veranlassung ihrer sicherheits- und umweltgerechten Verwertung bzw. Entsorgung, insbesondere der Rest- und Abfallstoffe gemäß Entsorgungsordnung der Universität;
  2. die vorschriftsmäßige Nutzung überlassener Gebäude, Gebäudeteile, Räume, Einrichtungen und Geräte - nötigenfalls durch Ausübung des Hausrechts, soweit dies zur Abwehr von Gefahren erforderlich ist;
  3. das rechtzeitige Einholen und Verlängern erforderlicher amtlicher Genehmigungen und das rechtzeitige Veranlassen von vorgeschriebenen Sachverständigenprüfungen (z.B. seitens des Technischen Überwachungsvereins) bzw. Sachkundigenprüfungen hinsichtlich des Betriebes von genehmigungs- oder überwachungspflichtigen betrieblichen Anlagen, Arbeitsstoffen, Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen sowie die Organisation der termingerechten Erfüllung erlassener behördlicher Auflagen;
  4. die unverzügliche Beseitigung erkannter Unfall- und Umweltgefahren im eigenen Verantwortungsbereich - und falls dies mit den zur Verfügung stehenden Mitteln nicht durchführbar ist, - die formlose Meldung solcher Gefahren an den Stab Umwelt- und Arbeitsschutz, ggf. ergänzt durch sofortige telefonische Meldung sowie die förmliche Meldung eingetretener Arbeitsunfälle an den Stab Umwelt- und Arbeitsschutz gemäß Unfallmeldeordnung der Universität;
  5. die sicherheits- und umweltgerechte Organisation der Betriebsabläufe in Forschung und Lehre bzw. in der Dienstleistung entsprechend den Bestimmungen des Gesundheits-, Arbeits-, Brand- und Umweltschutzes. Dazu gehören:
  6. sich zur Wahrnehmung der Verantwortung mit den für den eigenen Leitungsbereich maßgebenden Gesundheits-, Arbeits-, Brand- und Umweltschutzvorschriften vertraut zu machen, die Bediensteten und Studierenden zu deren Beachtung anzuhalten und für deren Einhal tung Sorge zu tragen, sowie die erforderlichen Veranlassungen für den Fall der eigenen Abwesenheit zu treffen.

(2) Innerhalb der Universität trifft diese unmittelbare Verantwortung im einzelnen:

  1. die Professoren, Professorenvertreter und Hochschuldozenten in Wahrnehmung ihrer Aufgaben für die ihnen jeweils zugeordneten sächlich-personellen Bereiche;
  2. die Dekane, soweit ihnen die Sicherheitsverantwortung bezüglich des Gesundheits, Arbeits, Brand- und Umweltschutzes für zentrale Werkstatt oder Laboreinrichtungen des Fachbereichs (z.B Mechanische Werkstatt, Zentrales Chemikalienlager) durch schriftlichen Bescheid des Kanzlers konstitutiv übertragen worden ist;
  3. die geschäftsführenden Leiter von zentralen Einrich-tungen sowie die geschäftsführenden Leiter von wissenschaftlichen Einrichtungen und Betriebseinheiten der Fachbereiche sowie die Dezernenten jeweils in Ausübung der ihnen übertragenen Aufgaben;
  4. die wissenschaftlichen Assistenten und Mitarbeiter, wenn und soweit ihnen bestimmte Forschungsaufgaben gemäß §§48 und 50 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt zur selbständigen Erledigung übertragen sind;
  5. die Leiter von Lehrveranstaltungen in selbständiger Durchführung dieser Funktion (z.B.Lehrbeauftragte, Oberassistenten und Oberingenieure sowie Lehrkräfte für besondere Aufgaben mit Lehrauftrag);
  6. den Kanzler als Leiter der Hochschulverwaltung, soweit es sich nicht um Angelegenheiten gemäß Abschnitt III handelt;
  7. der Verwaltungsdirektor des Klinikums gemäß § 94 a Abs. 3 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt, der hierzu besondere Anweisungen erläßt.

(3) Rechte und Pflichten

  1. Die Verantwortlichen gemäß II.2. und die ggf. gemäß II.4. besonders bestellten Verantwortlichen haben in ihrem jeweiligen sächlich-personellen Bereich das Recht und die Pflicht, alle Maßnahmen und Vorkehrungen zu treffen, die in den Rechts- und Fachvorschriften über den Gesundheits-, Arbeits-, Brand- und Umweltschutz konkret gefordert sind oder durch allgemein formulierte Schutzziele vorgegeben werden. Falls ihre Befugnisse hierfür nicht ausreichen, haben sie den Stab Umwelt- und Arbeitsschutz zu unterrichten; die Verantwortlichen kraft Übertragung gemäß II.4.1. vollziehen diese Unterrichtung auf dem Dienstweg über den unmittelbaren Führungsverantwortlichen, der die Übertragung vorgenommen hat.
  2. Darüber hinaus haben die Verantwortlichen gemäß II.2 und die ggf. gemäß II.4.2. besonders bestellten Verantwortlichen in ihrem jeweiligen sächlich-personellen Bereich das Recht und die Pflicht, unverzüglich - spätestens jedoch gleichzeitig mit der erforderlichen Unterrichtung gemäß II.3.1. Satz 2 oder mit der gemäß II.1.4. erforderlichen Meldung - diejenigen sicherheits- und umweltbezogen nicht einwandfreien betrieblichen Anlagen einschließlich der Räumlichkeiten und diejenigen sicherheits- und umweltbezogen nicht einwandfreien Arbeitsmittel stillzulegen und/oder der Benutzung/Benutzbarkeit zu entziehen (ggf. einschließlich der Veranlassung des gefahrlosen Abtransportes), bei denen ein Mangel auftritt, durch den für Menschen sonst nicht abzuwendende Gefahren oder durch den für die Umwelt sonst nicht abzuwendende unzulässige schädliche Einwirkungen oder Folgen entstehen. Entsprechendes gilt für sicherheits und umweltbezogen nicht einwandfrei verpackte, gekennzeichnete oder beschaffene Arbeitsstoffe oder sicherheits- und umweltbezogen nicht einwandfrei gestaltete oder geregelte Arbeitsverfahren oder Arbeitsabläufe. Ein Mangel im vorgenannten Sinne braucht nicht nur ein Sachmangel (z.B. Untauglichkeit einer Sicherheitsvorkehrung in einer Anlage) zu sein, es kann auch in einem Rechtsmangel bestehen, beispielsweise im Fehlen der Genehmigung einer zuständigen Behörde, im Unterlassen der erforderlichen Anzeige an eine zuständige Behörde oder im Abweichen von einem behördlich vorgesehenen oder zugelassenen Verfahren.
  3. Soweit die im jeweiligen Verantwortungsbereich aufgetretenen Mängel übergreifender Art sind (z.B. Wasserrohrbruch etc.) und die Stillegung/Benutzerentziehung außerhalb der Arbeitsaufgabe oder außerhalb der Sachkunde des Verantwortlichen liegt, ist durch sofortige Information der zuständigen Dezernate VI - Abteilung Betriebstechnik (Tel. 55-2 12 01 bzw. M IV für Med. Fakultät UKK-Tel.: 5 57-22 22 und UKM-Tel.: 5 57-18 50) oder außerhalb der regulären Arbeitszeit für den Hochschulbereich entsprechend Bereitschaftsplänen weitere Hilfe anzufordern. Im Brandfall hat jedoch das Vorgehen entsprechend der Brandschutzordnung der Universität Vorrang.
  4. Die Dekane haben im Rahmen ihrer Befugnisse darüber zu wachen, daß die Pflichten des Gesundheits-, Arbeits-, Brand- und Umweltschutzes im allgemeinen beachtet werden und Anhaltspunkten für Mißstände nachgegangen wird.

(4) Besonders bestellte Verantwortliche:

  1. Damit auch innerhalb größerer Organisationseinheiten die für Verantwortlichkeiten erforderliche Sachnähe gewahrt ist, können die in II.2. genannten unmittelbaren Verantwortlichen gemäß § 12 der UVV "Allgemeine Vorschriften" (GUV 0.1) die ihnen obliegenden Pflichten ganz oder teilweise auf einen oder mehrere geeignete hauptamtliche Mitarbeiter übertragen, die mit der verantwortlichen Betreuung oder Leitung eines bestimmten Arbeitsbereiches (z.B. Werkstatt, Labor, Arbeitsraum) oder der verantwortlichen Durchführung einer Veranstaltung (z.B. studentisches Grundpraktikum) betraut sind. Die Übertragung muß in schriftlicher Form erfolgen und den Pflichtenkreis des Mitarbeiters klar bezeichnen sowie die mit der Pflichtendelegation verbundenen Befugnisse zur Durchführung von Abhilfemaßnahmen (Ressourcenzuständigkeit und Entscheidungsbereich) enthalten. Die Führungsverantwortlichkeit bleibt beim Übertragenden. Eine Übersicht der Pflichtenübertragung ist in den Anlagen 1 und 2 dargestellt.
  2. Unberührt bleiben im Rahmen der jeweiligen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften die besonderen Verantwortlichkeiten von Universitätsmitgliedern, die für einzelne Fachgebiete des Gesundheits-, Arbeits-, Brand- und Umweltschutzes (z.B. die Strahlenschutzverantwortlichkeit des Strahlenschutzbeauftragten) auf Grund einer besonderen Organisationsregelung bestellt sind.

III. Organisationsverantwortung des Kanzlers, Widerspruchsmöglichkeiten

(1) Unbeschadet der Rechte und Pflichten des Rektorats und unbeschadet seiner unmittelbaren Verantwortung gemäß Abschnitt II.2.6. sind der Kanzler und sein ständiger Vertreter für den Vollzug der Rechtsvorschriften des Gesundheits-, Arbeits-, Brand- und Umweltschutzes in der Universität organisationsverantwortlich.

Dazu gehört insbesondere:

  1. fachliche Information und Beratung, insbesondere durch den Stab Umwelt- und Arbeitsschutz; soweit erforderlich, die Konkretisierung von Schutzpflichten und die Abgrenzung von Verantwortlichkeiten durch Allgemein- oder Einzelregelungen;
  2. Überwachung des Vollzugs und Kontrollen;
  3. Einleitung von Maßnahmen zur Vorsorge und Abwehr gegen drohende gegenwärtige Gefahren sowie zur Begrenzung von Schäden in einzelleitungsbereichsübergreifenden Problemlagen sowie in Ausnahme- oder Krisensituationen.

(2) Widerspricht ein Hochschulangehöriger einer Maßnahme oder einer Unterlassung des Kanzlers unter ausdrücklichem Hinweis auf diese Vorschrift (III.2), entscheidet das Rektorat; wird der Widerspruch von einem/einer wissenschaftlich oder nichtwissenschaftlich Beschäftigten eingelegt, ist der zuständige Personalrat durch die Hochschulleitung zu informieren und nach den Bestimmungen des Landespersonalvertretungsgesetzes einzuschalten. Bei Gefahr für Leib, Leben, Gesundheit und für den ordnungsgemäßen Geschäftsgang kann die Maßnahme auch vollzogen werden, wenn ein Widerspruch vorliegt.

(3) Für den Bereich des Klinikums trägt der Verwaltungsdirektor die Organisationsverantwortung. Die Ziffern 1. und 2. dieses Abschnittes gelten entsprechend.

IV. Rechtsfolgen bei Verstößen gegen Arbeitsschutzbestimmungen und Unfallverhütungsvorschriften

(1) Strafrechtliche Verantwortung

Die Verantwortlichen gemäß II.2. können bei Verstößen gegen Arbeitsschutzbestimmungen strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Hierbei ist zu beachten, daß nicht erst bei der Körperverletzungen oder bei Todesfällen dem Unternehmer oder den unternehmerischen Führungskräften strafrechtliche Verfolgung droht, sondern auch bei einer schwerwiegenden Gefährdung von Rechtsgütern, auf Grund verantwortungslosen Verhaltens.

(2) Schadenersatz- und Regreßansprüche

Bei Eintritt eines Arbeitsunfalls mit Körperverletzung oder Todesfolge eines Mitarbeiters in der Universität haftet der Unternehmer oder seine Führungskraft nach Maßgabe der §§ 104 und 105 SGB VII grundsätzlich nicht.

Schadenersatzansprüche der Betroffenen bzw. ihrer Hinterbliebenen gegen den Unternehmer bzw. seine Führungskräfte gemäß § 823 BGB bestehen dann, wenn der Arbeitsunfall durch den Unternehmer oder eine Führungskraft vorsätzlich herbeigeführt wurde.

Die Verantwortlichen gemäß II.2., die einen Arbeitsunfall durch Tun oder Unterlassen rechtswidrig und grob fahrlässig herbeiführen, müssen u.U. wegen der Folgen des Arbeitsunfalls und der für den gesetzlichen Unfallversicherungsträger damit verbundenen Leistungen und Aufwendungen mit einem Rückgriffanspruch durch den gesetzlichen Unfallversicherungsträger rechnen. Da die finanziellen Folgen des Rückgriffs durch den gesetzlichen Unfallversicherungsträger (durchschnittlich 8.000 bis 10.000 DM pro Unfall) für den Unternehmer oder die Führungskraft von erheblicher Tragweite sein können, ist jedem zu empfehlen, den Pflichten im Rahmen der Arbeitssicherheit übertragen sind (Mitglieder und Angehörige der Universität), eine Berufs-, Amts- o.ä. Haftpflichtversicherung abzuschließen.

V. Inkrafttreten

Diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Universität in Kraft.

Halle (Saale), 14. Juli 1998

W. Matschke
Kanzler

Anlage 1
Übersicht: Pflichtenübertragung

(1) Welche Arbeitsschutzpflichten kann der Unternehmer übertragen?

Grundsätzlich sind alle Sicherungspflichten übertragbar, z.B.

  1. Pflichten aus den UVV'en und Rechtsverordnungen, Maßnahmen und Anordnungen zu treffen (§ 2 UVV GUV 0,1, § 3 Arbeitsstättenverordnung);
  2. Pflicht, Betriebsbesichtigungen der Technischen Aufsichtsbeamten und Gewerbeaufsichtsbeamten zu gestatten und Entnahme von Proben von Arbeitsstoffen zu dulden (§§ 19 SGB VII, 139b Gew0);
  3. vollziehbare Anordnungen und Verfügungen des Gemeinde-Unfallversicherungsverbandes (GUV) Sachsen-Anhalt und seiner Technischen Aufsichtsbeamten sowie der Gewerbeaufsichtsämter und der Gewerbeaufsichtsbeamten zur Beseitigung von Unfallgefahren unter Beachtung von Arbeitsschutzbestimmungen zu befolgen (§§ 17, 19 SGB VII, 120d, 139g Gew0);

(2) Welche Pflichten des Unternehmers sind nicht übertragbar?

Pflicht zur Auswahl, Bestellung und Überwachung der Beauftragten - Oberaufsicht - (§ 130 OWIG.)

(3) Wer kann Pflichten der Unternehmer übertragen?

  1. Unternehmer, Bundesland;
  2. Leiter der Hochschulen und Universitäten bzw. der Hochschul- und Universitätsverwaltungen sowie andere Beauftragte mit ausdrücklicher Vollmacht des o.g. Personenkreises.

Anlage 2
Übersicht: Pflichtenübertragung

(1) Form der Übertragung der Unternehmerpflichten

Durch zweiseitige rechtsgeschäftliche und schriftliche Willenserklärung des Unternehmers und der Führungskräfte, z.B.

  1. Im Arbeitsvertrag (ausdrückl. Pflichtenübertragung durch Formularvertrag);
  2. Hinweis im Arbeitsvertrag auf einen bestehenden betrieblichen Organisations- oder Stellenbeschreibungsplan und Kenntnisgabe der Arbeitsplatzbeschreibung aus diesem Plan;
  3. nachträgliche Einsatzerklärung in der Form des § 12 UVV GUV 0.1 "Allgemeine Vorschriften" nach beiliegendem Muster

(2) Personen, denen Unternehmerpflichten übertragen werden können

Grundsätzlich keine Begrenzung des Personenkreises!

Abhängig von Größe, Organisation und Unfallgefahr, die von der Institution ausgeht.

Es kommen in Frage, unter Berücksichtigung der Bedeutung der Pflichten, insbesondere:

  1. Rektor
  2. Kanzler
  3. Verwaltungsdirektor
  4. Dekan
  5. Dezernent
  6. Institutsleiter
  7. geschäftsführender Leiter einer zentralen Einrichtung
  8. Abteilungsleiter
  9. Wissenshaftsbereichsleiter
  10. Laborleiter

(3) Personen, denen grundsätzlich keine Unternehnehmerpflichten übertragen werden sollen

  1. Sicherheitsfachkräfte (Sicherheitsingenieure, Sicherheitstechniker, Sicherheitsmeister);
  2. Betriebsärzte;
  3. Sicherheitsbeauftragte;
  4. Mitglieder des Personalrates.

Anlage 3
Muster
Übertragung von Verantwortlichkeiten

(§§ 9 Abs. 2 Nr. 2 OWiG, 15 SGB VII, II.4.1. der Anweisung des Rektorats der Martin-Luther-Universität)

Herrn/Frau

werden für

(genaue Bezeichnung des Zuständigkeitsbereiches
des/der

(Name der Einrichtung)

die dem Unternehmer hinsichtlich des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung obliegenden Pflichten übertragen, in eigener Verantwortung

Dazu gehören insbesondere:

..........................................., den
(Unterschrift des Unternehmers) (Unterschrift des Verpflichteten)


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