Uni-Halle-Siegel

MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT  HALLE -WITTENBERG

Amtsblatt
8. Jahrgang, Nr. 1 vom 22. Dezember 1998, S. 3


Konzil 

Geschäftsordnung des Konzils der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg

vom 17.06.1998

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Konstituierende Sitzung
§ 2 Vorstand
§ 3 Einberufungen der Sitzungen, Tagesordnung
§ 4 Verhinderung
§ 5 Verhandlungsleitung
§ 6 Beschlußfähigkeit, Anwesenheitsliste
§ 7 Änderung der Tagesordnung
§ 8 Hinzuziehung von Nichtmitgliedern
§ 9 Öffentlichkeit
§ 10 Protokoll, Bekanntmachung
§ 11 Einzelberatung, Reihenfolge der Redner und Anträge
§ 12 Anträge zur Geschäftsordnung
§ 13 Kommissionen
§ 14 Wahlverfahren
§ 15 Wahl des Rektors oder der Rektorin
§ 16 Wahl der Prorektoren oder Prorektorinnen
§ 17 Beschlußfassung zur Grundordnung
§ 18 Abstimmungsverfahren
§ 19 Abstimmungsmehrheiten
§ 20 Feststellung der Abstimmungsergebnisse
§ 21 Sondervotum
§ 22 Inkrafttreten

§ 1
Konstituierende Sitzung

(1) Die konstituierende Sitzung wird von dem an Lebensjahren ältesten Mitglied innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses einberufen.

(2) Sie wird von diesem Mitglied eröffnet und bis zur Wahl des Vorstandes geleitet. Mit der Annahme der Wahl geht die Führung der Geschäfte einschließlich der Leitung der Sitzung auf den Vorsitzenden oder die Vorsitzende über.

(3) In der konstituierenden Sitzung wird der Vorstand gewählt, der aus seiner Mitte einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende und einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin bestimmt.

§ 2
Vorstand

(1) Der Vorstand unterstützt den Vorsitzenden oder die Vorsitzende bei der Sitzungsvorbereitung.

(2) Der Vorstand besteht aus je einem Vertreter oder einer Vertreterin aller Gruppen gemäß § 69 HSG-LSA.

(3) Die Mitglieder des Rektorates haben das Recht, an den Sitzungen des Vorstands mit beratender Stimme teilzunehmen.

§ 3
Einberufungen der Sitzungen, Tagesordnung

(1) Der oder die Vorsitzende bestimmt nach Beratung mit dem Vorstand Ort, Zeit und Tagesordnung der Sitzung, beruft sie ein und macht die Tagesordnung universitätsöffentlich bekannt.

(2) Beratungsgegenstände, die zum Aufgabenbereich des Konzils gehören und mindestens 14 Tage vor der Sitzung beim Vorsitzenden oder der Vorsitzenden schriftlich angemeldet werden, sind in die Tagesordnung aufzunehmen.

(3) Das Konzil wird mindestens einmal im Semester einberufen. Es ist ferner einzuberufen, wenn seine Versammlung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung verlangt wird.

(4) Einladung und Tagesordnung sind im Regelfall zehn Tage vor der Sitzung zur Post zu geben, Beschlußvorlagen müssen der Einladung beigefügt werden.

(5) Werden Tagesordnungspunkte vertagt, soll die nächste Sitzung innerhalb von 14 Tagen stattfinden.

§ 4
Verhinderung

Ein Wahlmitglied, das an der Sitzung teilzunehmen verhindert ist, hat dies dem Gremiensekretariat unverzüglich mitzuteilen. Die Benachrichtigung muß spätestens um 12.00 Uhr an dem der Sitzung vorhergegangenen Werktag beim Gremiensekretariat schriftlich eingegangen sein. Der Vorsitzende bzw. die Vorsitzende lädt unverzüglich den Stellvertreter oder die Stellvertreterin nach § 70 Abs. 5 HSG-LSA ein. Für Stellvertreter oder Stellvertreterinnen gilt die Frist gemäß § 3 Abs. 4 nicht.

§ 5
Verhandlungsleitung

(1) Der Vorsitzende oder die Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Verhandlungen des Konzils. Er oder sie sorgt für die Ordnung und übt das Hausrecht aus.

(2) Der Vorstand achtet auf die Einhaltung der Geschäftsordnung. Bei Widerspruch gegen deren Auslegung entscheidet das Konzil.

§ 6
Beschlußfähigkeit, Anwesenheitsliste

(1) Das Konzil ist beschlußfähig, wenn die Sitzung ordnungsgemäß einberufen wurde und die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder anwesend und jede Gruppe vertreten ist. Der Vorsitzende oder die Vorsitzende stellt die Beschlußfähigkeit zu Beginn der Sitzung fest. Das Konzil gilt sodann, auch wenn sich die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder im Laufe der Sitzung verringert, als beschlußfähig, solange nicht ein Mitglied Beschlußunfähigkeit geltend macht; dieses Mitglied zählt bei der Feststellung, ob das Konzil noch beschlußfähig ist, zu den anwesenden Mitgliedern. Die Vertreter oder Vertreterinnen der sonstigen Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen gemäß § 69 Ziffer 4 HSG-LSA gelten als stimmberechtigte Mitglieder im Sinne der Sätze 1 bis 3.

(2) Stellt der oder die Vorsitzende die Beschlußunfähigkeit fest, so beruft er oder sie zur Behandlung der nichterledigten Tagesordnungspunkte eine weitere Sitzung ein. Das Konzil ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder und ihre Verteilung auf die Gruppen beschlußfähig; hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

(3) In jeder Sitzung wird eine Anwesenheitsliste geführt.

§ 7
Änderung der Tagesordnung

(1) Nach Feststellung der Beschlußfähigkeit wird über Anträge zur Änderung der Tagesordnung abgestimmt.

(2) Anträge auf Änderung der Grundordnung oder der Geschäftsordnung dürfen nicht während der Sitzung in die Tagesordnung aufgenommen werden.

§ 8
Hinzuziehung von Nichtmitgliedern

(1) Das Konzil kann Sachverständige zu einzelnen Beratungsgegenständen hinzuziehen.

(2) Sachverständige können von dem oder der Vorsitzenden nach Beratung mit dem Vorstand eingeladen werden; über ihre Anhörung entscheidet das Konzil.

§ 9
Öffentlichkeit

(1) Die Sitzungen des Konzils sind öffentlich. Bei Erörterung von Personalangelegenheiten ist die Öffentlichkeit ausgeschlossen. Zu Personalangelegenheiten in diesem Sinne gehören nicht die Wahl des Rektors oder der Rektorin, der Prorektoren oder Prorektorinnen und von Mitgliedern für Kommissionen.

(2) Wird wegen einer Störung einer Sitzung des Konzils eine weitere Sitzung erforderlich, so kann der Vorsitzende oder die Vorsitzende zu einer nichtöffentlichen Sitzung einladen. Die Sitzung bleibt nichtöffentlich, wenn der Ausschluß der Öffentlichkeit vom Konzil bestätigt wird.

(3) Werden Personalangelegenheiten behandelt, sind alle an der Sitzung Beteiligten zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die Pflicht zur Verschwiegenheit schließt auch die Geheimhaltung der Beratungsunterlagen ein und besteht nach Beendigung der Mitgliedschaft im Konzil fort.

(4) Das Konzil kann bei nichtöffentlicher Sitzung über die Behandlung einzelner Tagesordnungspunkte Verschwiegenheit beschließen.

§ 10
Protokoll, Bekanntmachung

(1) Über den wesentlichen Gang der Verhandlungen des Konzils sind Protokolle zu fertigen. Diese müssen den Tag und den Ort der Sitzung, den Namen des Vorsitzenden oder der Vorsitzenden, die Anwesenheitsliste als Anlage, die Gegenstände der Verhandlung, die Anträge, die Abstimmungs- und Wahlergebnisse und den Wortlaut der Beschlüsse enthalten. Das Protokoll ist von der oder dem Vorsitzenden und dem Schriftführer oder der Schriftführerin zu unterzeichnen.

(2) Das Protokoll der Sitzung ist den Mitgliedern des Konzils innerhalb von vier Wochen zuzuleiten. Bei kürzer aufeinanderfolgenden Sitzungen muß das Protokoll zur nächsten Sitzung vorliegen.

(3) Zu Beginn der nächsten Sitzung wird über die Genehmigung des Protokolls abgestimmt. Bis spätestens dahin können Mitglieder des Konzils eine Ergänzung oder Berichtigung des Protokolls bei der oder dem Vorsitzenden beantragen.

(4) Beschlüsse des Konzils sind universitätsöffentlich bekanntzumachen.

§ 11
Einzelberatung, Reihenfolge der Redner und Anträge

(1) Tagesordnungspunkte werden nacheinander behandelt. Der oder die Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Beratung zur Sache.

(2) Wortmeldungen werden in der Reihenfolge ihres Eingangs auf die Rednerliste gesetzt. Das Wort erteilt der oder die Vorsitzende. Er oder sie kann die Mitglieder des Rektorats und Sachverständige außerhalb der Rednerliste berücksichtigen.

(3) Redebeiträge und darin gestellte Anträge müssen sich auf den jeweils behandelten Tagesordnungspunkt beziehen. Änderungs- und Alternativanträge sollen unmittelbar anschließend vorgetragen werden.

(4) Das Konzil kann für die Behandlung aller oder auch einzelner Tagesordnungspunkte eine Beschränkung der Redezeit beschließen.

(5) Im Verlaufe der Beratung über einen Gegenstand kann auf Beschluß des Konzils die Rednerliste geschlossen werden.

§ 12
Anträge zur Geschäftsordnung

(1) Wortmeldungen zur Geschäftsordnung sind außerhalb der Rednerliste zu berücksichtigen. Ein Redebeitrag darf dadurch nicht unterbrochen werden.

(2) Geschäftsordnungsanträge sind angenommen, wenn sich keine Gegenrede erhebt. Durch Gegenrede wird eine Abstimmung herbeigeführt. Für Gegenreden stehen jeder Gruppe höchstens drei Minuten zur Verfügung.

§ 13
Kommissionen

(1) Das Konzil kann für bestimmte Aufgaben beratende Kommissionen bilden.

(2) Bei der Einsetzung von beratenden Kommissionen wird zunächst die Mitgliederzahl für die Verteilung der Sitze auf Gruppen beschlossen.

(3) Das Konzil wählt den Vorsitzenden oder die Vorsitzende. Die übrigen Mitglieder werden aus den Gruppen entsandt. § 14 kann entsprechend angewendet werden.

(4) Die beratenden Kommissionen des Konzils tagen nichtöffentlich.

§ 14
Wahlverfahren

(1) Wahlen soll eine Aussprache vorausgehen.

(2) Wahlen bedürfen der Beschlußfähigkeit des Konzils. Wahlen werden geheim mit Stimmzetteln vorgenommen. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten erhalten hat. Wird eine solche Mehrheit auch im zweiten Wahlgang nicht erreicht, so findet ein dritter Wahlgang statt, bei mehreren Bewerbern als Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern, die im zweiten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben. In diesem dritten Wahlgang entscheidet die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(3) Die Vertreter oder Vertreterinnen der Gruppen im Vorstand und in den Kommissionen werden innerhalb der Gruppen benannt. § 14 Abs. 2 kann entsprechend angewendet werden.

§ 15
Wahl des Rektors oder der Rektorin

(1) Die Wahl des Rektors oder der Rektorin soll vor Ablauf der Amtszeit des Amtsvorgängers oder der Amtsvorgängerin stattfinden.

(2) Die Wahl des Rektors oder der Rektorin erfolgt gemäß § 80 Abs. 6 Satz 1 HSG-LSA.

(3) Über die Wahlvorschläge wird die Universitätsöffentlichkeit informiert. Die Kandidaten und Kandidatinnen stellen sich vor der Wahl dem Konzil vor.

(4) Der Gewählte oder die Gewählte hat nach der Wahl unverzüglich zu erklären, ob er oder sie die Wahl annimmt. Lehnt er oder sie die Wahl ab, so soll spätestens innerhalb eines Monats eine neue Wahl stattfinden.

§ 16
Wahl der Prorektoren oder Prorektorinnen

(1) Die Wahl der Prorektoren oder Prorektorinnen erfolgt durch das Konzil auf Vorschlag des Senates.

(2) Über die Wahlvorschläge wird die Universitätsöffentlichkeit informiert. Die Kandidaten und Kandidatinnen stellen sich vor der Wahl dem Konzil vor.

§ 17
Beschlußfassung zur Grundordnung

(1) Das Konzil berät und beschließt in zwei Lesungen über Vorlagen und Anträge, die den Inhalt der Grundordnung betreffen. Die beiden Lesungen dürfen nicht am gleichen Tage, sollen aber innerhalb von vier Wochen stattfinden.

(2) Die Beschlüsse der ersten Lesung bilden die Grundlage der zweiten Lesung.

(3) Anträge zur Abänderung von Vorschlägen, die in der ersten Lesung mit der qualifizierten Mehrheit nach § 19 Abs. 1 angenommen wurden, müssen vor der Sitzung schriftlich gestellt werden und bedürfen der Unterstützung von einem Zehntel der Mitglieder, um behandelt zu werden.

§ 18
Abstimmungsverfahren

(1) Die Mitglieder des Konzils stimmen durch Handzeichen offen ab.

(2) Auf Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder ist die Abstimmung geheim vorzunehmen.

(3) Über Personalangelegenheiten wird in geheimer Abstimmung beschlossen.

(4) Das Konzil kann namentliche Abstimmung beschließen, sofern kein Antrag nach Abs. 2 vorliegt.

(5) Während der Abstimmungs- oder Wahlhandlung ruht das Rede- und Antragsrecht.

§ 19
Abstimmungsmehrheiten

(1) Der Erlaß und die Änderung der Grundordnung sowie die Änderung der Geschäftsordnung befürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, mindestens aber der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder.

(2) Alle anderen Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

(3) Stimmen alle gewählten Mitglieder einer Gruppe gegen einen Beschluß, so ist die Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder für die Annahme dieses Antrages notwendig.

§ 20
Feststellung der Abstimmungsergebnisse

Der oder die Vorsitzende stellt das Ergebnis der Abstimmung oder Wahl fest und gibt es bekannt. Meldet ein Mitglied des Konzils unmittelbar nach der Bekanntgabe Zweifel an der Eindeutigkeit der Abstimmungsfrage oder dem Ergebnis der Auszählung an, so ist die Abstimmung oder Wahl zu wiederholen, wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder des Konzils es verlangen.

§ 21
Sondervotum

(1) Jedes Mitglied kann einen vom Beschluß abweichenden Standpunkt in einem Sondervotum schriftlich darlegen, sofern es dies bereits in der Sitzung öffentlich ankündigt. Das Sondervotum ist innerhalb von 10 Tagen nach der Sitzung einzureichen. Es ist dem Beschluß des Konzils beizufügen.

(2) Sondervoten können nur zu Beschlüssen abgegeben werden, die nicht in geheimer Abstimmung gefaßt wurden.

§ 22
Inkrafttreten

(1) Die vom Konzil am 17.06.1998 verabschiedete Geschäftsordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.

(2) Die Geschäftsordnung vom 30.06.1993 tritt damit außer Kraft.

Vom Konzil am 15.07.1998 beschlossen.


» Impressum