MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE -WITTENBERG
Amtsblatt
7. Jahrgang, Nr. 9 vom 9. Dezember 1997, S. 11
Auf Grund des § 94a Abs. 11 Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt
(HG LSA), in Ergänzung der nach § 96 HG LSA erlassenen Satzung
hat der Klinikumsvorstand in der Sitzung vom 20.10.1997 folgende Geschäftsordnung
beschlossen.
(1) Der Ärztliche Direktor bzw. die Ärztliche Direktorin beziehungsweise sein bzw. ihr ständiger Vertreter bzw. seine bzw. ihre ständige Vertreterin ist nach § 94 Abs. 1 Nr. 1 Vorsitzender bzw. Vorsitzende des Klinikumsvorstandes. Er bzw. sie lädt zu den Sitzungen ein, leitet die Sitzung und ist für die Protokollführung verantwortlich.
(2) Ärztlicher Direktor bzw. Ärztliche Direktorin, Direktor
bzw. Direktorin Pflegedienst und das Mitglied des Klinikumsvorstandes nach
§ 94 Abs. 1 Nr. 4 HG LSA benennen jeweils Vertreter bzw. Vertreterinnen
im Amt höchstens für die Dauer ihrer eigenen Amtszeit. Bei der
Bestimmung der Vertreter bzw. der Vertreterinnen sind die §§
93d Abs. 3 und 94 Abs. 2 HG LSA zu beachten.
Die Vertreter bzw. Vertreterinnen werden in der Anlage
1 zur Geschäftsordnung aufgeführt. Durch die Aufnahme in
der Anlage 1, die der Klinikumsvorstand zu beschließen hat, erfolgt
die Bestellung der Vertreter bzw. Vertreterinnen im Sinne des § 94
a Abs. 11 HG LSA.
Im Vertretungsfalle nehmen die Vertreter bzw. Vertreterinnen mit vollem
Rede- und Stimmrecht an den Sitzungen des Klinikumsvorstandes teil.
(1) Der Klinikumsvorstand verteilt in Ausführung der Regelungen des HG LSA und der Satzung des Klinikums seine Aufgaben auf seine Mitglieder jeweils in der ersten Sitzung nach Neubestellung des Ärztlichen Direktors bzw. der Ärztlichen Direktorin.
(2) Davon unberührt bleibt die Möglichkeit, jedem Vorstandsmitglied
aus aktuellem Anlaß spezielle Aufgaben zu übertragen im Rahmen
der Bestimmungen des HG LSA und der Satzung des Klinikums.
(1) Der Ärztliche Direktor bzw. die Ärztliche Direktorin lädt unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung spätestens 3 Tage (Eingang bei den Mitgliedern) vor der Sitzung unter Beachtung des § 10 der Satzung schriftlich ein. Zu jedem Tagesordnungspunkt soll eine in die Thematik einführende und die Alternativen aufzeigende Vorlage oder entsprechende Unterlagen beigefügt werden. Die Vorlage sollte so abgefaßt sein, daß eine eindeutige Entscheidung fallen kann.
(2) Die Tagesordnung ist angenommen, wenn nicht ein Mitglied bei Beginn der Sitzung widerspricht. In diesem Fall, oder falls Tischvorlagen vorliegen, beschließt der Klinikumsvorstand die Tagesordnung mit einfacher Mehrheit, wobei die Bestimmungen des § 94a Abs. 4 HG LSA und des § 8 dieser Geschäftsordnung zu beachten sind.
(3) Nach § 10 der Satzung hat der Sprecher bzw. die Sprecherin
des Klinikumsausschusses das Recht, zu ausgewählten Tagesordnungspunkten
an der Sitzung des Klinikumsvorstandes teilzunehmen.
(1) Der bzw. die Vorsitzende des Klinikumsvorstandes unterzeichnet das Protokoll zum Zeichen der Richtigkeit und der Gültigkeit der gefaßten Beschlüsse. Die Rechte des Klinikumsausschusses nach § 10 der Satzung sind zu beachten.
(2) Das Protokoll wird als Ergebnisprotokoll gefertigt. Es hat Beschlüsse und Entscheidungen eindeutig wiederzugeben.
(3) Das Protokoll ist den Mitgliedern unverzüglich, spätestens mit Einladung zur nächsten Sitzung zu übergeben. Einsprüche gegen die Richtigkeit sind bis zum Beginn der nächsten Sitzung einzulegen. Über Einsprüche entscheidet der Klinikumsvorstand mit einfacher Mehrheit der Anwesenden.
(4) Die Protokolle sind vertraulich zu behandeln. Jedoch ist auszugsweise
den Stellen, die Vorlagen gefertigt haben, und betroffenen Einrichtungen
die Entscheidung mitzuteilen. § 10 der Satzung ist zu beachten.
Die Regelungen der §§ 20 und 21 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
gelten sinngemäß (Anlage 2).
(1) Der Vorstand ist nach § 72 HG LSA beschlußfähig, wenn die Sitzung ordnungsgemäß einberufen wurde und die einfache Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.
(2) Die Beschlußfähigkeit wird durch den Vorsitzenden bzw. die Vorsitzende vor Eintritt in die Tagesordnung und auf Antrag eines Mitgliedes während der Sitzung festgestellt. Die Feststellung ist in das Protokoll aufzunehmen.
(3) Sind in einer ordnungsgemäß einberufenen Sitzung die Mitglieder zum zweiten Male nicht in der für die Beschlußfähigkeit erforderlichen Anzahl anwesend, so lädt der bzw. die Vorsitzende unverzüglich ohne Einhaltung der Ladungsfrist eine dritte Sitzung ein, die unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig ist.
(4) Der Klinikumsvorstand ist auch beschlußfähig, wenn der
Verwaltungsdirektor bzw. die Verwaltungsdirektorin bzw. sein bzw. ihr Vertreter
bzw. seine bzw. ihre Vertreterin an einer Sitzung nicht teilnimmt. Die
Beschlüsse werden aber erst wirksam, wenn ihm bzw. ihr das Protokoll
zugegangen ist und er bzw. sie nicht bis zum Eintritt in die Tagesordnung
der folgenden Sitzung mit der Begründung widerspricht, daß der
Beschluß mit den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit
nicht zu vereinbaren ist.
(1) In dringenden Fällen kann der Vorstand zu einzelnen Punkten auch ohne förmliche Einladung zusammentreten. Er ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder, darunter der Verwaltungsdirektor bzw. die Verwaltungsdirektorin oder sein bzw. ihr Vertreter bzw. seine bzw. ihre Vertreterin, anwesend sind und die anwesenden Mitglieder die Beschlußfähigkeit einstimmig feststellen.
(2) Verträgt eine Sache keinen Aufschub und kann auch eine ordnungsgemäß eingeladene bzw. Eilsitzung nach Abs. 1 nicht einberufen werden, so kann der bzw. die Vorsitzende gemeinsam mit dem nach Gesetz, der Satzung oder dem Geschäftsverteilungsplan zuständigen Mitglied eine Eilentscheidung im Umlaufverfahren durchführen. Dabei wird jedem Mitglied ein Entscheidungsvorschlag schriftlich mitgeteilt, das Mitglied spricht sich für oder gegen den Vorschlag aus. Der Vorschlag ist angenommen, wenn mindestens drei Mitglieder zustimmen, in Angelegenheiten mit finanziellen Auswirkungen jedoch nur, wenn auch der Verwaltungsdirektor bzw. die Verwaltungsdirektorin zugestimmt hat.
(3) Entscheidungen, die nach den Verfahren der Absätze 1 und 2
getroffen wurden, sind in der nächsten beschlußfähigen
Sitzung zu bestätigen.
(1) Nach § 94a Abs. 4 dürfen Entscheidungen des Vorstandes nicht gegen die Stimme des Verwaltungsdirektors bzw. der Verwaltungsdirektorin fallen, wenn er bzw. sie diese mit den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit nicht für vereinbar hält.
(2) Stimmt der Verwaltungsdirektor bzw. die Verwaltungsdirektorin einem Beschluß nicht zu oder widerspricht er bzw. sie einem Beschluß nach § 6 Abs. 4, ist die Entscheidung nicht getroffen. Die Angelegenheit ist auf der folgenden beschlußfähigen Sitzung, bei der der Verwaltungsdirektor bzw. die Verwaltungsdirektorin teilnimmt, erneut zu beraten.
(3) Stimmt der Verwaltungsdirektor bzw. die Verwaltungsdirektorin in
dieser zweiten Beratung nicht zu, so kann der Vorstand mit mindestens drei
Stimmen beschließen, die Frage der Rechtmäßigkeit der
Nichtzustimmung durch den Verwaltungsrat prüfen zu lassen. Hält
dieser die Verweigerung der Zustimmung für rechtmäßig,
ist eine Entscheidung in der Sache nicht getroffen. Hält der Verwaltungsrat
die Verweigerung der Zustimmung für nicht gerechtfertigt, so ersetzt
diese Feststellung die Zustimmung des Verwaltungsdirektors bzw. der Verwaltungsdirektorin.
Bei allen Beschlüssen und tatsächlichen Handlungen beachtet
der Klinikumsvorstand die satzungsmäßigen Rechte von Organen
des Klinikums, Organen und Mitgliedern der Universität und das geltende
Recht. Insbesondere sind bei Beschlüssen die Regelungen der §§
94a Abs. 10 und 93d HG LSA zu beachten.
(1) Soweit diese Geschäftsordnung keine Regelung enthält, gilt sinngemäß die Geschäftsordnung des Verwaltungsrates, soweit diese ebenfalls eine Regelungslücke beinhaltet, gelten sinngemäß die §§ 28 32, 51, 59 62, 69 und 71 73 der Geschäftsordnung des deutschen Bundestages (Anlage 3).
(2) Die Geschäftsordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung
im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in Kraft.
Vertreter bzw. Vertreterin des Ärztlichen Direktors bzw. der Ärztlichen Direktorin:
(1) In einem Verwaltungsverfahren darf für eine Behörde nicht tätig werden,
(2) Absatz 1 gilt nicht für Wahlen zu einer ehrenamtlichen Tätigkeit und für die Abberufung von ehrenamtlich Tätigen.
(3) Wer nach Absatz 1 ausgeschlossen ist, darf bei Gefahr im Verzug unaufschiebbare Maßnahmen treffen.
(4) Hält sich ein Mitglied eines Ausschusses (§ 88) für ausgeschlossen oder bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 gegeben sind, ist dies dem Vorsitzenden des Ausschusses mitzuteilen. Der Ausschuß entscheidet über den Ausschluß. Der Betroffene darf an dieser Entscheidung nicht mitwirken. Das ausgeschlossene Mitglied darf bei der weiteren Beratung und Beschlußfassung nicht zugegen sein.
(5) Angehörige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 und 4 sind:
(1) Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Mißtrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen, oder wird von einem Beteiligten das Vorliegen eines solchen Grundes behauptet, so hat, wer in einem Verwaltungsverfahren für eine Behörde tätig werden soll, den Leiter der Behörde oder den von diesem Beauftragten zu unterrichten und sich auf dessen Anordnung der Mitwirkung zu enthalten. Betrifft die Besorgnis der Befangenheit den Leiter der Behörde, so trifft diese Anordnung die Aufsichtsbehörde, sofern sich der Behördenleiter nicht selbst einer Mitwirkung enthält.
(2) Für Mitglieder eines Ausschusses (§ 88) gilt § 20 Abs. 4 entsprechend.
(1) Der Präsident bestimmt die Reihenfolge der Redner. Dabei soll ihn die Sorge für sachgemäße Erledigung und zweckmäßige Gestaltung der Beratung, die Rücksicht auf die verschiedenen Parteirichtungen, auf Rede und Gegenrede und auf die Stärke der Fraktionen leiten; insbesondere soll nach der Rede eines Mitgliedes oder Beauftragten der Bundesregierung eine abweichende Meinung zu Wort kommen.
(2) Der erste Redner in der Aussprache zu Vorlagen von Mitgliedern des
Bundestages soll nicht der Fraktion des Antragstellers angehören.
Antragsteller und Berichterstatter können vor Beginn und nach Schluß
der Aussprache das Wort verlangen. Der Berichterstatter hat das Recht,
jederzeit das Wort zu ergreifen.
(1) Zu einem Geschäftsordnungsantrag erteilt der Präsident vorrangig das Wort. Der Antrag muß sich auf den zur Beratung stehenden Verhandlungsgegenstand oder auf die Tagesordnung beziehen.
(2) Der Präsident kann die Worterteilung bei Geschäftsordnungsanträgen, denen entsprochen werden muß (Verlangen), auf den Antragsteller, bei anderen Anträgen auf einen Sprecher jeder Fraktion beschränken.
(3) Meldet sich ein Mitglied des Bundestages zur Geschäftsordnung zu Wort, ohne zu einem Geschäftsordnungsantrag sprechen oder einen solchen stellen zu wollen, so erteilt der Präsident das Wort nach seinem Ermessen.
(4) Zur Geschäftsordnung darf der einzelne Redner nicht länger
als fünf Minuten sprechen.
Zu einer Erklärung zur Aussprache wird das Wort nach Schluß,
Unterbrechung oder Vertagung der Aussprache erteilt. Vorrangig kann der
Präsident das Wort zur direkten Erwiderung erteilen. Der Anlaß
ist ihm bei der Wortmeldung mitzuteilen. Mit einer Erklärung zur Aussprache
dürfen nur Äußerungen, die sich in der Aussprache auf die
eigene Person bezogen haben, zurückgewiesen oder eigene Ausführungen
richtiggestellt werden; sie darf nicht länger als fünf Minuten
dauern.
(1) Nach Schluß der Aussprache kann jedes Mitglied des Bundestages zur abschließenden Abstimmung eine mündliche Erklärung, die nicht länger als fünf Minuten dauern darf, oder eine kurze schriftliche Erklärung abgeben, die in das Plenarprotokoll aufzunehmen ist. Der Präsident erteilt das Wort zu einer Erklärung in der Regel vor der Abstimmung.
(2) Jedes Mitglied des Bundestages kann vor der Abstimmung erklären,
daß es nicht an der Abstimmung teilnehme.
Zu einer tatsächlichen oder persönlichen Erklärung außerhalb
der Tagesordnung kann der Präsident das Wort vor Eintritt in die Tagesordnung,
nach Schluß, Unterbrechung oder Vertagung einer Aussprache erteilen.
Der Anlaß ist ihm bei der Wortmeldung mitzuteilen. Die Erklärung
darf nicht länger als fünf Minuten dauern.
(1) Ist der Sitzungsvorstand über das Ergebnis einer Abstimmung nicht einig, so wird die Gegenprobe gemacht. Bleibt er auch nach ihr uneinig, so werden die Stimmen gezählt. Auf Anordnung des Sitzungsvorstandes erfolgt die Zählung gemäß Absatz 2.
(2) Nachdem die Mitglieder des Bundestages auf Aufforderung den Sitzungssaal
verlassen haben, werden die Türen bis auf drei Abstimmungstüren
geschlossen. An jeder dieser Türen stellen sich zwei Schriftführer
auf. Auf ein Zeichen des Präsidenten betreten die Mitglieder des Bundestages
durch die mit „Ja“, „Nein“ oder „Enthaltung“ bezeichnete Tür wieder
den Sitzungssaal und werden von den Schriftführern laut gezählt.
Zur Beendigung der Zählung gibt der Präsident ein Zeichen. Mitglieder
des Bundestages, die später eintreten, werden nicht mitgezählt.
Der Präsident und die diensttuenden Schriftführer geben ihre
Stimme öffentlich ab. Der Präsident verkündet das Ergebnis.
(1) Dem Vorsitzenden obliegt die Vorbereitung, Einberufung und Leitung der Ausschußsitzungen sowie die Durchführung der Ausschußbeschlüsse.
(2) Der Vorsitzende erteilt das Wort in der Reihenfolge der Wortmeldungen unter Berücksichtigung des Grundsatzes des § 28 Abs. 1 Satz 2.
(3) Sitzungsteilnehmer, die nicht Mitglieder des Bundestages sind, und Zuhörer unterstehen während der Sitzung der Ordnungsgewalt des Vorsitzenden.
(4) Ist der ordnungsgemäße Ablauf einer Sitzung nicht mehr
gewährleistet, kann der Vorsitzende die Sitzung unterbrechen oder
im Einvernehmen mit den Fraktionen im Ausschuß beenden.
(1) Der Vorsitzende kann im Rahmen der vom Ältestenrat festgelegten Tagungsmöglichkeiten für Ausschüsse (Zeitplan) Ausschußsitzungen selbständig einberufen, es sei denn, daß der Ausschuß im Einzelfall etwas anderes beschließt.
(2) Der Vorsitzende ist zur Einberufung zum nächstmöglichen Termin innerhalb des Zeitplanes verpflichtet, wenn es eine Fraktion im Ausschuß oder mindestens ein Drittel der Mitglieder des Ausschusses unter Angabe der Tagesordnung verlangt.
(3) Zur Einberufung einer Sitzung außerhalb des Zeitplanes oder
außerhalb des ständigen Sitzungsortes des Bundestages ist der
Vorsitzende nur berechtigt, wenn ein entsprechendes Verlangen einer Fraktion
oder von fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages oder ein
einstimmiger Beschluß des Ausschusses vorliegt und die Genehmigung
des Präsidenten erteilt worden ist.
(1) Termin und Tagesordnung werden vom Vorsitzenden festgesetzt, es sei denn, daß der Ausschuß vorher darüber beschließt. Die Tagesordnung soll den Ausschußmitgliedern in der Regel drei Tage vor der Sitzung zugeleitet werden.
(2) Der Ausschuß kann die Tagesordnung mit Mehrheit ändern, erweitern kann er sie nur, wenn nicht eine Fraktion oder ein Drittel der Ausschußmitglieder widerspricht.
(3) Die Tagesordnung jeder Ausschußsitzung ist mit Angabe des
Ortes, des Termins und, soweit vereinbart, der Dauer der Sitzung den beteiligten
Bundesministerien und dem Bundesrat mitzuteilen.
(1) Die Ausschüsse sind zu baldiger Erledigung der ihnen überwiesenen Aufgaben verpflichtet. Als vorbereitende Beschlußorgane des Bundestages haben sie die Pflicht, dem Bundestag bestimmte Beschlüsse zu empfehlen, die sich nur auf die ihnen überwiesenen Vorlagen oder mit diesen in unmittelbarem Sachzusammenhang stehenden Fragen beziehen dürfen. Sie können sich jedoch mit anderen Fragen aus ihrem Geschäftsbereich befassen. Weitergehende Rechte, die einzelnen Ausschüssen durch Grundgesetz, Bundesgesetz, in dieser Geschäftsordnung oder durch Beschluß des Bundestages übertragen sind, bleiben unberührt.
(2) Zehn Sitzungswochen nach Überweisung einer Vorlage können
eine Fraktion oder fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages
verlangen, daß der Ausschuß durch den Vorsitzenden oder Berichterstatter
dem Bundestag einen Bericht über den Stand der Beratungen erstattet.
Wenn sie es verlangen, ist der Bericht auf die Tagesordnung des Bundestages
zu setzen.
(1) Die Beratungen der Ausschüsse sind grundsätzlich nicht öffentlich. Der Ausschuß kann beschließen, für einen bestimmten Verhandlungsgegenstand oder Teile desselben die Öffentlichkeit zuzulassen. Die Öffentlichkeit einer Sitzung ist hergestellt, wenn der Presse und sonstigen Zuhörern im Rahmen der Raumverhältnisse der Zutritt gestattet wird.
(2) An den nichtöffentlichen Ausschußsitzungen können Mitglieder des Bundestages, die dem Ausschuß nicht angehören, als Zuhörer teilnehmen, es sei denn, daß der Bundestag bei der Einsetzung der Ausschüsse beschließt, das Zutrittsrecht für einzelne Ausschüsse auf die ordentlichen Mitglieder und deren namentlich benannte Stellvertreter zu beschränken. Diese Beschränkung kann nachträglich für die Beratung bestimmter Fragen aus dem Geschäftsbereich der Ausschüsse erfolgen. Die Ausschüsse können für bestimmte Verhandlungsgegenstände im Einzelfall Ausnahmen von der Beschränkung des Zutrittsrechts beschließen.
(3) Berät ein Ausschuß, dessen Verhandlungen nicht vertraulich sind, Vorlagen von Mitgliedern des Bundestages, so ist dem Erstunterzeichner, wenn er nicht Mitglied des Ausschusses ist, die Tagesordnung zuzuleiten. Er kann insoweit mit beratender Stimme an der Sitzung teilnehmen oder sich von einem der anderen Antragsteller vertreten lassen. In besonderen Fällen soll der Ausschuß auch andere Mitglieder des Bundestages zu seinen Verhandlungen mit beratender Stimme hinzuziehen oder zulassen.
(4) Vorbehaltlich gesetzlicher Beschränkungen des Zutrittsrechts haben die Fraktionsvorsitzenden beratende Stimme in allen Ausschüssen und Sonderausschüssen (§ 54). Sie können ein Mitglied ihrer Fraktion beauftragen, sie zu vertreten.
(5) Berät der Ausschuß eine ihm überwiesene Vorlage, durch die wesentliche Belange von Gemeinden und Gemeindeverbänden berührt werden, soll den auf Bundesebene bestehenden kommunalen Spitzenverbänden vor Beschlußfassung im Ausschuß Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Dies gilt insbesondere bei Entwürfen von Gesetzen, die ganz oder teilweise von den Gemeinden oder Gemeindeverbänden auszuführen sind, ihre öffentlichen Finanzen unmittelbar betreffen oder auf ihre Verwaltungsorganisation einwirken. Von der Bestimmung des Satzes 1 kann bei Regierungsvorlagen abgesehen werden, wenn aus der Begründung der Vorlagen die Auffassungen der kommunalen Spitzenverbände ersichtlich sind. Die Rechte des Ausschusses aus § 70 Abs. 1 bleiben unberührt.
(6) Ist bei Ausschußsitzungen die Teilnahme auf die ordentlichen Mitglieder und deren namentlich benannte Stellvertreter beschränkt, kann einer der Antragsteller, der nicht Mitglied des Ausschusses ist, zur Begründung der Vorlage teilnehmen.
(7) Für die Beratung einer VS der Geheimhaltungsgrade VS-VERTRAULICH und höher gelten die Bestimmungen der Geheimschutzordnung des Deutschen Bundestages.
(8) Beraten mehrere Ausschüsse in gemeinsamer Sitzung über
denselben Verhandlungsgegenstand, stimmen die Ausschüsse getrennt
ab.
(1) Antragsberechtigt sind die Ausschußmitglieder, deren Stellvertreter im Falle der Vertretung eines Ausschußmitgliedes aus ihrer Fraktion sowie beratende Ausschußmitglieder. Ein schriftlicher Antrag eines nicht anwesenden Mitgliedes des Ausschusses darf nur zur Abstimmung gestellt werden, wenn ein anwesendes stimmberechtigtes Mitglied ihn übernimmt.
(2) Mitglieder des Bundestages, die nicht Ausschußmitglieder sind, können Änderungsanträge zu überwiesenen Vorlagen an den federführenden Ausschuß stellen. Die Antragsteller können insoweit außerhalb des Verfahrens nach § 69a mit beratender Stimme an der Sitzung des Ausschusses teilnehmen.
(3) Ein Antrag auf Schluß der Aussprache darf frühestens
zur Abstimmung gestellt werden, wenn jede Fraktion Gelegenheit hatte, zur
Sache zu sprechen und von der jeweiligen Fraktionsauffassung abweichende
Meinungen vorgetragen werden konnten.
Der Ausschuß kann den Vorsitzenden einstimmig ermächtigen,
außerhalb der Sitzungswochen über bestimmte Fragen in besonderen
Eilfällen eine schriftliche Abstimmung durchführen zu lassen.
Macht der Ausschuß von dieser Möglichkeit Gebrauch, hat der
Vorsitzende den Mitgliedern des Ausschusses den Entwurf einer Beschlußempfehlung
zuzuleiten, über die innerhalb einer bestimmten Frist in entsprechender
Anwendung des § 46 Satz 1 abgestimmt werden kann. Eine schriftliche
Abstimmung entfällt, wenn eine Sitzung des Ausschusses auf Grund der
Bestimmungen des § 60 Abs. 2 oder 3 stattfindet.
(1) Über jede Ausschußsitzung ist ein schriftliches Protokoll anzufertigen. Es muß mindestens alle Anträge und die Beschlüsse des Ausschusses enthalten. Stenographische Aufnahmen von Ausschußsitzungen bedürfen der Genehmigung des Präsidenten.
(2) Protokolle über nichtöffentliche Sitzungen der Ausschüsse (§ 69 Abs. 1 Satz 1) sind grundsätzlich keine Verschlußsachen im Sinne der Geheimschutzordnung (vgl. § 2 Abs. 5 GSO). Soweit sie der Öffentlichkeit nicht ohne weiteres zugänglich sein sollen, sind sie vom Ausschuß mit einem entsprechenden Vermerk zu versehen; die Einzelheiten werden in den nach Absatz 3 zu erlassenden Richtlinien geregelt. Protokolle von öffentlichen Sitzungen (§ 69 Abs. 1 Satz 2, § 70 Abs. 1) dürfen diesen Vermerk nicht tragen.
(3) Für die Behandlung der Protokolle erläßt der Präsident im Benehmen mit dem Präsidium besondere Richtlinien.
Vom Vorstand des Klinikums der Medizinischen Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg am 20.10.1997 beschlossen.