MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE -WITTENBERG
Amtsblatt
7. Jahrgang, Nr. 9 vom 9. Dezember 1997, S. 1
(1) Der bzw. die Vorsitzende bestimmt Ort, Zeit und Tagesordnung der Sitzung und beruft sie schriftlich ein.
(2) Die Einladung und Tagesordnung sind den Verwaltungsratsmitgliedern spätestens 14 Tage vor der Sitzung vorzulegen. Sitzungsunterlagen sollen der Einladung beigefügt werden. Die schrift- und formlose Einberufung der Sitzung in dringenden Fällen bleibt unberührt.
(3) Der Verwaltungsrat ist mindestes zweimal im Jahr einzuberufen. Eine Sitzung ist innerhalb von zwei Wochen einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder dies wünscht.
(4) Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn ein Mitglied des Verwaltungsrates
oder der Klinikumsvorstand dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe
verlangt.
(1) Der bzw. die Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Sitzung.
(2) Der bzw. die Vorsitzende entscheidet über die Zuziehung von Sachverständigen oder Auskunftspersonen zu einzelnen Gegenständen der Tagesordnung; entsprechende Anträge können von allen Mitgliedern des Verwaltungsrates bis spätestens eine Woche vor der Sitzung an den Vorsitzenden bzw. die Vorsitzende gestellt werden.
(3) Die Mitglieder des Verwaltungsrates haben die gleichen Rechte und Pflichten. Sie sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden.
(4) Zu Tagesordnungspunkten, in denen Vorschläge des Klinikumsvorstandes
im Sinne von § 93 d, Abs. 1, Nrn. 4 bis 12 HG LSA oder sonstige Fragen
der Struktur und Entwicklung des Klinikums zur Diskussion stehen, können
die Mitglieder des Klinikumsvorstandes hinzugezogen werden. Bei der Beschlußfassung,
bei Personalentscheidungen und sonstigen Angelegenheiten, die der Verwaltungsrat
zu verantworten hat, sind sie nicht zugegen.
(1) Der Verwaltungsrat ist beschlußfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungsrates, darunter der bzw. die Vorsitzende oder der bzw. die stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind.
(2) Der bzw. die Vorsitzende stellt zu Beginn der Sitzung die Beschlußfähigkeit fest. Der Verwaltungsrat gilt, auch wenn sich die Zahl der Mitglieder des Verwaltungsrates im Laufe der Sitzung verringert, als beschlußfähig, solange nicht ein Mitglied des Verwaltungsrates Beschlußunfähigkeit geltend macht. Liegt bei Eröffnung der Sitzung des Verwaltungsrates keine Beschlußfähigkeit vor oder wird im Laufe der Sitzung die Beschlußunfähigkeit festgestellt, ist eine zweite Sitzung innerhalb von 14 Tagen mit der nicht behandelten Tagesordnung einzuberufen. Unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder des Verwaltungsrates ist in dieser Sitzung in jedem Fall Beschlußfähigkeit gegeben.
(3) Beschlüsse bedürfen der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des bzw. der Vorsitzenden oder falls der bzw. die Vorsitzende an der Beschlußfassung nicht teilnimmt, die Stimme des bzw. der stellvertretenden Vorsitzenden den Ausschlag. Auf Antrag ist das Votum einer Minderheit dem Beschluß beizufügen.
(4) Beschlüsse des Verwaltungsrates werden in der Regel in den
Sitzungen des Verwaltungsrates gefaßt. Außerhalb von Sitzungen
des Verwaltungsrates sind Beschlußfassungen durch schriftliche, telegrafische,
fernschriftliche oder fernkopierte Stimmabgabe zulässig, wenn sich
alle Mitglieder des Verwaltungsrates hierzu einverstanden erklären.
(1) In der ersten Sitzung wählt der Verwaltungsrat aus seiner Mitte einen Vorsitzenden bzw. eine Vorsitzende und einen stellvertretenden Vorsitzenden bzw. eine stellvertretende Vorsitzende für die Amtszeit von vier Jahren; Wiederwahl ist möglich. Die Wahl leitet das an Lebensjahren älteste Verwaltungsratsmitglied. Über die Wahl ist eine Wahlniederschrift anzufertigen.
(2) Die Wahl wird geheim mit Stimmzetteln vorgenommen. Gewählt
ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Mitglieder
des Verwaltungsrates erhalten hat. Wird eine solche Mehrheit auch im zweiten
Wahlgang nicht erreicht, so findet ein dritter Wahlgang statt, bei mehreren
Bewerbern bzw. Bewerberinnen als Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern
bzw. Bewerberinnen, die im zweiten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten
haben; in diesem dritten Wahlgang entscheidet die einfache Stimmenmehrheit.
Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Ein Mitglied des Verwaltungsrates darf bei der Behandlung einer Angelegenheit weder beraten und entscheiden noch bei der Beratung und Entscheidung anwesend sein, wenn es befangen ist, weil die Entscheidung ihm selbst oder den nachstehend aufgeführten Personen einen unmittelbaren Vor- oder Nachteil bringen kann:
Über die Sitzungen des Verwaltungsrates und über Beschlüsse
nach § 3 Abs. 4 Satz 2 ist eine Niederschrift anzufertigen, die der
bzw. die Vorsitzende und der bzw. die von ihm aus seinem Verwaltungsbereich
beauftragte Schriftführer bzw. Schriftführerin zu unterzeichnen
hat. Die Niederschrift ist in der folgenden Sitzung des Verwaltungsrates
zu genehmigen. In der Niederschrift sind der Ort und der Tag der Sitzung,
die Teilnehmer, die Gegenstände der Tagesordnung, der wesentliche
Inhalt der Verhandlungen und die Beschlüsse des Verwaltungsrates sowie
die Abstimmungsergebnisse anzugeben. Die Niederschrift ist jedem Verwaltungsratsmitglied
unverzüglich zu übersenden. Beschlüsse, die den Klinikumsvorstand
betreffen, müssen seinen Mitgliedern mitgeteilt werden.
(1) Der bzw. die Vorsitzende sorgt für die Erarbeitung einer verbindlichen baulichen Entwicklungsplanung durch den Klinikumsvorstand. Hierzu beschließt der Verwaltungsrat Richtlinien.
(2) Der bzw. die Vorsitzende wirkt darauf hin, daß der Klinikumsvorstand
notwendige Abstimmungen insbesondere mit dem Land, den Krankenkassen, der
Krankenhausgesellschaft des Landes Sachsen-Anhalt und dem Klinikum der
Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg vornimmt.
Soweit durch Beschlüsse des Verwaltungsrates Rechte der Personalvertretung
betroffen werden, informiert der bzw. die Vorsitzende unverzüglich
den Verwaltungsdirektor bzw. die Verwaltungsdirektorin, damit eine ordnungsgemäße
Beteiligung der Personalvertretung erfolgen kann.
Die Geschäftordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in Kraft.
Halle, den 19.11.1997
Prof. Dr. R. Kreckel
Vorsitzender des Verwaltungsrates
Vom Verwaltungsrat des Klinikums der Medizinischen Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg am 03.11.1997 beschlossen.