Uni-Halle-Siegel

MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT  HALLE -WITTENBERG

Amtsblatt
7. Jahrgang, Nr. 9 vom 9. Dezember 1997, S. 1


Medizinische Fakultät

Geschäftsordnung für den Verwaltungsrat des Klinikums der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg 

Inhalt:
§ 1 Einberufung der Sitzungen, Tagesordnung
§ 2 Sitzungen
§ 3 Beschlußfassung
§ 4 Wahl des bzw. der Vorsitzenden und des bzw. der stellvertretenden Vorsitzenden
§ 5 Befangenheit
§ 6 Niederschriften über Sitzungen und Beschlüsse
§ 7 Bauliche Maßnahmen
§ 8 Beteiligung der Personalvertretung
§ 9 Inkrafttreten

§ 1
Einberufung der Sitzungen, Tagesordnung

(1) Der bzw. die Vorsitzende bestimmt Ort, Zeit und Tagesordnung der Sitzung und beruft sie schriftlich ein.

(2) Die Einladung und Tagesordnung sind den Verwaltungsratsmitgliedern spätestens 14 Tage vor der Sitzung vorzulegen. Sitzungsunterlagen sollen der Einladung beigefügt werden. Die schrift- und formlose Einberufung der Sitzung in dringenden Fällen bleibt unberührt.

(3) Der Verwaltungsrat ist mindestes zweimal im Jahr einzuberufen. Eine Sitzung ist innerhalb von zwei Wochen einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder dies wünscht.

(4) Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn ein Mitglied des Verwaltungsrates oder der Klinikumsvorstand dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt. 

§ 2
Sitzungen

(1) Der bzw. die Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Sitzung.

(2) Der bzw. die Vorsitzende entscheidet über die Zuziehung von Sachverständigen oder Auskunftspersonen zu einzelnen Gegenständen der Tagesordnung; entsprechende Anträge können von allen Mitgliedern des Verwaltungsrates bis spätestens eine Woche vor der Sitzung an den Vorsitzenden bzw. die Vorsitzende gestellt werden.

(3) Die Mitglieder des Verwaltungsrates haben die gleichen Rechte und Pflichten. Sie sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden.

(4) Zu Tagesordnungspunkten, in denen Vorschläge des Klinikumsvorstandes im Sinne von § 93 d, Abs. 1, Nrn. 4 bis 12 HG LSA oder sonstige Fragen der Struktur und Entwicklung des Klinikums zur Diskussion stehen, können die Mitglieder des Klinikumsvorstandes hinzugezogen werden. Bei der Beschlußfassung, bei Personalentscheidungen und sonstigen Angelegenheiten, die der Verwaltungsrat zu verantworten hat, sind sie nicht zugegen. 

§ 3
Beschlußfassung

(1) Der Verwaltungsrat ist beschlußfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungsrates, darunter der bzw. die Vorsitzende oder der bzw. die stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind.

(2) Der bzw. die Vorsitzende stellt zu Beginn der Sitzung die Beschlußfähigkeit fest. Der Verwaltungsrat gilt, auch wenn sich die Zahl der Mitglieder des Verwaltungsrates im Laufe der Sitzung verringert, als beschlußfähig, solange nicht ein Mitglied des Verwaltungsrates Beschlußunfähigkeit geltend macht. Liegt bei Eröffnung der Sitzung des Verwaltungsrates keine Beschlußfähigkeit vor oder wird im Laufe der Sitzung die Beschlußunfähigkeit festgestellt, ist eine zweite Sitzung innerhalb von 14 Tagen mit der nicht behandelten Tagesordnung einzuberufen. Unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder des Verwaltungsrates ist in dieser Sitzung in jedem Fall Beschlußfähigkeit gegeben.

(3) Beschlüsse bedürfen der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des bzw. der Vorsitzenden oder falls der bzw. die Vorsitzende an der Beschlußfassung nicht teilnimmt, die Stimme des bzw. der stellvertretenden Vorsitzenden den Ausschlag. Auf Antrag ist das Votum einer Minderheit dem Beschluß beizufügen.

(4) Beschlüsse des Verwaltungsrates werden in der Regel in den Sitzungen des Verwaltungsrates gefaßt. Außerhalb von Sitzungen des Verwaltungsrates sind Beschlußfassungen durch schriftliche, telegrafische, fernschriftliche oder fernkopierte Stimmabgabe zulässig, wenn sich alle Mitglieder des Verwaltungsrates hierzu einverstanden erklären. 

§ 4
Wahl des bzw. der Vorsitzenden und des bzw. der stellvertretenden Vorsitzenden

(1) In der ersten Sitzung wählt der Verwaltungsrat aus seiner Mitte einen Vorsitzenden bzw. eine Vorsitzende und einen stellvertretenden Vorsitzenden bzw. eine stellvertretende Vorsitzende für die Amtszeit von vier Jahren; Wiederwahl ist möglich. Die Wahl leitet das an Lebensjahren älteste Verwaltungsratsmitglied. Über die Wahl ist eine Wahlniederschrift anzufertigen.

(2) Die Wahl wird geheim mit Stimmzetteln vorgenommen. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Mitglieder des Verwaltungsrates erhalten hat. Wird eine solche Mehrheit auch im zweiten Wahlgang nicht erreicht, so findet ein dritter Wahlgang statt, bei mehreren Bewerbern bzw. Bewerberinnen als Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern bzw. Bewerberinnen, die im zweiten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben; in diesem dritten Wahlgang entscheidet die einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. 

§ 5
Befangenheit

Ein Mitglied des Verwaltungsrates darf bei der Behandlung einer Angelegenheit weder beraten und entscheiden noch bei der Beratung und Entscheidung anwesend sein, wenn es befangen ist, weil die Entscheidung ihm selbst oder den nachstehend aufgeführten Personen einen unmittelbaren Vor- oder Nachteil bringen kann:

  1. dem Ehegatten, früheren Ehegatten oder dem Verlobten,
  2. einem in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade Verwandten oder ein durch Annahme an Kindes Statt Verbundenen,
  3. einer von ihm Kraft Gesetzes oder in Vollmacht vertretenen Person.
§ 6
Niederschriften über Sitzungen und Beschlüsse

Über die Sitzungen des Verwaltungsrates und über Beschlüsse nach § 3 Abs. 4 Satz 2 ist eine Niederschrift anzufertigen, die der bzw. die Vorsitzende und der bzw. die von ihm aus seinem Verwaltungsbereich beauftragte Schriftführer bzw. Schriftführerin zu unterzeichnen hat. Die Niederschrift ist in der folgenden Sitzung des Verwaltungsrates zu genehmigen. In der Niederschrift sind der Ort und der Tag der Sitzung, die Teilnehmer, die Gegenstände der Tagesordnung, der wesentliche Inhalt der Verhandlungen und die Beschlüsse des Verwaltungsrates sowie die Abstimmungsergebnisse anzugeben. Die Niederschrift ist jedem Verwaltungsratsmitglied unverzüglich zu übersenden. Beschlüsse, die den Klinikumsvorstand betreffen, müssen seinen Mitgliedern mitgeteilt werden. 

§ 7
Bauliche Maßnahmen

(1) Der bzw. die Vorsitzende sorgt für die Erarbeitung einer verbindlichen baulichen Entwicklungsplanung durch den Klinikumsvorstand. Hierzu beschließt der Verwaltungsrat Richtlinien.

(2) Der bzw. die Vorsitzende wirkt darauf hin, daß der Klinikumsvorstand notwendige Abstimmungen insbesondere mit dem Land, den Krankenkassen, der Krankenhausgesellschaft des Landes Sachsen-Anhalt und dem Klinikum der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg vornimmt. 

§ 8
Beteiligung der Personalvertretung

Soweit durch Beschlüsse des Verwaltungsrates Rechte der Personalvertretung betroffen werden, informiert der bzw. die Vorsitzende unverzüglich den Verwaltungsdirektor bzw. die Verwaltungsdirektorin, damit eine ordnungsgemäße Beteiligung der Personalvertretung erfolgen kann. 

§ 9
Inkrafttreten

Die Geschäftordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in Kraft.

Halle, den 19.11.1997

Prof. Dr. R. Kreckel
Vorsitzender des Verwaltungsrates

Vom Verwaltungsrat des Klinikums der Medizinischen Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg am 03.11.1997 beschlossen.


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