Uni-Halle-Siegel

MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE -WITTENBERG

Amtsblatt
7. Jahrgang, Nr. 8 vom 9. September 1997, S. 9
 


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Fachbereich Werkstoffwissenschaften

Studienordnung für den Studiengang Verarbeitungstechnik an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg 

Inhalt:
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Studienvoraussetzungen und Studienbeginn
§ 3 Tätigkeitsfelder
§ 4 Studienziele
§ 5 Studienberatung
§ 6 Studiendauer und Gliederung des Studiums
§ 7 Berufspraktikum
§ 8 Lehrveranstaltungen
§ 9 Studienfächer im Grundstudium des Studienganges Verarbeitungstechnik 1
§ 10 Studienfächer im Hauptstudium der Studienrichtung Verarbeitungstechnik
§ 11 Studienfächer im Hauptstudium der Studienrichtung Kunststoff- und Kautschuktechnologie
§ 12 Prüfungsleistungen
§ 13 Inkrafttreten


§ 1
Geltungsbereich

Diese Studienordnung regelt in Verbindung mit der Diplomprüfungsordnung Ziele, Inhalt, Aufbau und zeitliche Gliederung des Studiums im Studiengang Verarbeitungstechnik.

§ 2
Studienvoraussetzungen und Studienbeginn

(1) Studienvoraussetzung ist die allgemeine Hochschulreife oder eine einschlägig fachgebundene Hochschulreife.

(2) Das Studium beginnt im Wintersemester.

§ 3
Tätigkeitsfelder

Der Absolvent bzw. die Absolventin des Studienganges Verarbeitungstechnik verfügt als Diplomingenieur bzw. Diplomingenieurin über eine breite Ausbildung, die ihn bzw. sie in die Lage versetzt, in sehr unterschiedlichen Tätigkeitsfeldern zu arbeiten. In Betracht kommen u.a.:

§ 4
Studienziele

(1) Aus dem Berufsbild leiten sich die allgemeinen Studienziele ab:

  1. Analyse, Bewertung und Optimierung verarbeitungstechnischer Verfahren hinsichtlich Qualität der Erzeugnisse, Effektivität, Ökologie sowie Materialökonomie
  2. Neu- und Weiterentwicklung von Verarbeitungsverfahren und technologischer Ausrüstungen auf der Basis neuer Wirkprinzipien und der Einbeziehung der rechnergestützten Produktionskontrolle und -steuerung mit dem Ziel der gezielten Eigenschaftsformierung von Roh und Werkstoffen im Verarbeitungsprozeß.
(2) Die speziellen Studienziele ergeben sich aus dem breit gefächerten Tätigkeitsfeld.
  1. Eine allgemeine ingenieurwissenschaftliche Ausbildung im Grundstudium, ergänzt durch verfahrenstechnische, werkstofftechnische, fertigungstechnische und konstruktionstechnische Fächer sowie eine Einführung in verarbeitungstechnische Gebiete.
  2. Fachtechnische Ausbildung im Hauptstudium in den Disziplinen Verfahrenstechnik, Verarbeitungstechnische Prozesse, Kunststoff und Kautschuktechnologie, Verarbeitungsmaschinen und -anlagen, Betriebs und Anlagenplanung und Projektierung, Sekundärrohstoffaufbereitung und -verarbeitung (Recycling).
  3. Anwendung der fachtechnischen Ausbildung auf die Lösung verarbeitungstechnischer Probleme im Rahmen von Studien- und Projektarbeiten, des Großen Belegs und der Diplomarbeit im Hauptstudium.
  4. Ergänzung der Ausbildung durch je nach Neigung und Berufsziel ausgewählte Studieninhalte bei den Wahlpflicht- und Wahlfächern.
§ 5
Studienberatung

(1) Aufgabe der Studienfachberatung ist es, die Studierenden zu einer sinnvollen Gestaltung ihres Studiums entsprechend ihren individuellen Fähigkeiten und Berufsvorstellungen im Rahmen der in der Studienordnung gebotenen Möglichkeiten und dem Angebot von Lehrveranstaltungen anzuleiten.

(2) Für die Studienberatung stehen die Mitglieder des Lehrkörpers zur Verfügung, insbesondere die Studienfachberater der Studienrichtungen.

(3) Zum Beginn des Wintersemesters wird eine Einführungsveranstaltung für die neu immatrikulierten Studenten durchgeführt.

§ 6
Studiendauer und Gliederung des Studiums

(1) Die Regelstudiendauer beträgt 10 Semester.

(2) Das Studium gliedert sich in zwei Studienabschnitte:

  1. das Grundstudium mit einer Dauer von 4 Semestern, das mit der Diplomvorprüfung abgeschlossen wird.
  2. das Hauptstudium mit einer Dauer von 6 Semestern, das mit der Diplomprüfung einschließlich der Diplomarbeit abgeschlossen wird.
§ 7
Berufspraktikum

(1) Für den Abschluß des Studiums Verarbeitungstechnik ist der Nachweis über eine berufspraktische Tätigkeit zu erbringen. Sie gliedert sich in

  1. eine berufspraktische Tätigkeit - 8 Wochen (vom 1. - 4. Semester),
  2. das Fachpraktikum - 12 Wochen.
(2) Die berufspraktische Tätigkeit soll dazu dienen, moderne Verarbeitungstechnologien sowie Maschinen und Anlagen der Verarbeitungsindustrie kennenzulernen. Desweiteren sollen Einblicke in die Probleme der Produktionsvorbereitung, -durchführung und -kontrolle sowie in soziale Probleme der Arbeitswelt gegeben werden.

(3) Das Fachpraktikum soll dazu dienen, die im Studium gewonnenen Grundlagen und Fachinhalte der Verarbeitungstechnik in der Praxis anzuwenden. Das Ergebnis des Fachpraktikums ist als Großer Beleg vorzulegen. Die positive Benotung (4,0 und besser) des Großen Beleges im Ergebnis eines Seminarvortrages (Diplomprüfungsordnung § 18 Abs. 1 Satz 3) ist Voraussetzung für den Beginn der Diplomarbeit.

(4) Weitere Einzelheiten zum Praktikum regelt die „Ordnung für Durchführung von Berufspraktika, Studien-/Projektarbeiten und Diplomarbeiten“.

§ 8
Lehrveranstaltungen

(1) Die Pflichtveranstaltungen bis zur Diplomvorprüfung umfassen Vorlesungen, Übungen und Praktika und sind im § 9 aufgeführt. Der Gesamtumfang der Lehrveranstaltungen im Grundstudium während der ersten 4 Fachsemester soll 93 Semesterwochenstunden nicht überschreiten.

(2) Die Pflichtveranstaltungen im Hauptstudium nach der Diplomvorprüfung bestehen aus Vorlesungen, Übungen, Praktika, Seminaren, Studien-/ Projektarbeiten und Exkursionen. Die gemäß Diplomprüfungsordnung als Pflichtfächer, Wahlpflichtfächer I und II und nichttechnische Wahlpflichtfächer geprüften Lehrveranstaltungen sollen in der Regel 72 Semesterwochenstunden nicht überschreiten. Sie sind für die einzelnen Studienrichtungen in den §§ 10, 11 aufgeführt.

§ 9
Studienfächer im Grundstudium des Studienganges Verarbeitungstechnik 1

Lehrgebiet SWS
Mathematik 16 10 V 6 Ü
Physik 8 4 V 2 Ü 2 P
Chemie 4 2 V 2 Ü
Informatik 8 4 V 4 Ü
Technische Mechanik 8 4 V 4 Ü
Werkstofftechnik 6 3 V 3 Ü
Konstruktions- und Apparatetechnik 12 4 V 8 Ü
Technische Thermodynamik 8 4 V 4 Ü
Technische Strömungsmechanik 6 3 V 3 Ü
Stoff- und Wärmeübertragung 4 2 V 1 Ü 1 P
Elektrotechnik 6 2 V 2 Ü 2 P
Fertigungslehre 5 3 V 2 Ü
Verarbeitungsprozesse 2 2 V
1 Abkürzungen: V = Vorlesungen; Ü = Übung; P = Praktikum

§ 10
Studienfächer im Hauptstudium der Studienrichtung Verarbeitungstechnik

1. Pflichtfächer
Meß- und Automatisierungstechnik 10 6 V 4 Ü
Verfahrenstechnik: 8
- Mechanische Verfahrenstechnik 2 V 1 Ü
- Thermische Verfahrenstechnik 2 V 1 Ü
- Reaktionstechnik 2 V
Rheologie 3 2 V  1 Ü
Verarbeitungstechnische Prozesse 9 5 V 3 Ü 1 P
Systemtechnik, Verarbeitungsmaschinen und -anlagen 4 3 V 1 Ü
Extrusions- und Spritzgießwerkzeuge 3 2 V 1 Ü
Betriebswirtschaftslehre 4 2 V 2 Ü
Fachpraktikum 12 Wochen
2. Wahlpflichtfächer I
Kontinuumsmechanik 4 2 V 2 Ü
Stoffkennzeichnung und Datenbanken in der Verarbeitungstechnik 4 3 V 1 P
Kompositherstellung, Verarbeitung und Einsatz 4 3 V 1 P
Werkstoffeinsatztechnik 4 3 V 1 Ü
Wärmeübertragung und Trocknungstechnik 4 3 V 1 Ü
Ähnlichkeits- und Modelltheorie für Verarbeitungsmaschinen 4 3 V 1 Ü
Betriebs-/Anlagenplanung und Projektierung 4 3 V 1 Ü
Werkstoffrecycling 4 3 V 1 P
Handhabe- und Robotertechnik 4 3 V 1 Ü
Verarbeitung kinetischer Fluide 4 3 V 1 Ü
Logistik 4 3 V 1 Ü
Von den Wahlpflichtfächern I sind drei Fächer zu belegen.

3. Wahlpflichtfächer II
Kunststofftechnologie II 5 3 V 2 P
Elastverarbeitung  5 3 V 2 P
Verarbeitung von Polymerlösungen und -dispersionen 5 4 V 1 P
Verarbeitungstechnische Systeme für polymere Erzeugnisse 5 3 V 2 Ü
Numerische Methoden der Verfahrens- und Verarbeitungstechnik 5 3 V 2 Ü
Rechnergestützte Projektierung in der Kunststofftechnologie/Verarbeitungstechnik 5 4 V 1 P
Simulations- und Optimierungsmethoden 5 4 V 1 P
Statistische Modellierung verarbeitungstechnischer Prozesse und Systeme 5 4 V 1 Ü
Qualitätssicherungssysteme 5 4 V 1 Ü
Von den Wahlpflichtfächern II sind drei Fächer wahlweise oder alternativ zu einer dieser Positionen ein nichtbelegtes Angebot aus der Liste der Lehrveranstaltungen der Wahlpflichtfächer I zu belegen.

4. Nichttechnische Wahlpflichtfächer

Lehrveranstaltungen des Studium Generale
Recht Unternehmungsführung für Ingenieure
Ökologie
Patentwesen

Von den Fächern sind mindestens 4 SWS zu belegen.

§ 11
Studienfächer im Hauptstudium der Studienrichtung Kunststoff- und Kautschuktechnologie

1. Pflichtfächer
Meß- und Automatisierungstechnik 10 6 V 4 Ü
Verfahrenstechnik: 8
- Mechanische Verfahrenstechnik 2 V 1 Ü
- Thermische Verfahrenstechnik 2 V 1 Ü
- Reaktionstechnik 2 V 1 Ü
Rheologie 3 2 V 1 Ü
Grundlagen der Kunststoffverarbeitung 3 2 V 1 Ü
Kunststoff- und Kautschuktechnologie I 10 6 V 2 Ü 2 P
Maschinen und Anlagen der Kunststoffverarbeitung 3 2 V 1 Ü
Extrusions- und Spritzgießwerkzeuge 3 2 V 1 Ü
Betriebswirtschaftslehre 4 2 V 1 Ü
Fachpraktikum 12 Wochen
2. Wahlpflichtfächer I
Logistik 4 3 V 1 Ü
Kunststoffaufbereitung/ -modifizierung 4 3 V 1 P
Werkstoffeinsatztechnik 4 3 V 1 Ü
Rheologie der Polymerschmelzen 4 3 V 1 P
Kunststoffkunde 4 3 V 1 Ü
Kunststoffprüfung 4 3 V 1 P
Betriebs-/Anlagenplanung und Projektierung 4 3 V 1 Ü
Kunststoffrecycling 4 3 V 1 P
Handhabe- und Robotertechnik 4 3 V 1 Ü
Vom Wahlpflichtfach I sind drei Fächer zu belegen.

3. Wahlpflichtfächer II
Kunststofftechnologie II 5 3 V 2 P
Elastverarbeitung  5 3 V 2 P
Verarbeitung von Polymerlösungen und -dispersionen 5 4 V 1 P
Verarbeitungstechnische Systeme für polymere Erzeugnisse 5 3 V 2 Ü
Numerische Methoden der Verfahrens- und Verarbeitungstechnik  5 3 V 2 Ü
Rechnergestützte Projektierung in der Kunststofftechnologie/Verarbeitungstechnik 5 4 V 1 P
Simulations- und Optimierungsmethoden 5 4 V 1 P
Statistische Modellierung verarbeitungstechnischer Prozesse und Systeme 5 4 V 1 Ü
Qualitätssicherungssysteme  5 4 V 1 Ü
Von den Wahlpflichtfächern II sind drei Fächer wahlweise oder alternativ zu einer dieser Positionen ein nichtbelegtes Angebot aus der Liste der Lehrveranstaltungen der Wahlpflichtfächer I zu belegen.

4. Nichttechnische Wahlpflichtfächer

Lehrveranstaltungen des Studium Generale
Recht
Unternehmensführung für Ingenieure
Ökologie
Patentwesen

Von den Fächern sind mindestens 4 SWS zu belegen.

§ 12
Prüfungsleistungen

(1) Für alle Prüfungsleistungen, die nicht durch eine mündliche Prüfung oder schriftliche Klausurarbeit erbracht werden müssen, werden Leistungsnachweise ausgestellt, in denen zeitlicher Umfang, Art und Gegenstand der der Beurteilung zugrundeliegenden Leistungen anzugeben sind.

(2) Prüfungen sind die Diplomvorprüfung und die Diplomprüfung (siehe Diplomprüfungsordnung).

(3) Durch die Diplomvorprüfung sollen die Studierenden nachweisen, daß die mathematisch naturwissenschaftlichen Grundlagen des Studienganges beherrscht werden und eine systematische Orientierung erworben worden ist, um das Studium mit Erfolg fortzusetzen.

(4) Die Diplomprüfung bildet den berufsqualifizierenden Abschluß des Studiums. Durch die Diplomprüfung soll festgestellt werden, ob die Studierenden die für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen gründlichen Fachkenntnisse erworben haben, die Zusammenhänge des Fachgebietes überblicken und die Fähigkeit besitzen, wissenschaftlich zu arbeiten und wissenschaf

(5) Die Regelungen für die Prüfungen, insbesondere

sind in der Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Verarbeitungstechnik geregelt.

§ 13
Inkrafttreten

Die Studienordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Halle (Saale), 01.10.1996

Prof. Dr. R. Kreckel
Der Rektor

Vom Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt am 13.06.1997 zur Kenntnis genommen.


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