Uni-Halle-Siegel

MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE -WITTENBERG

Amtsblatt
7. Jahrgang, Nr. 8 vom 9. September 1997, S. 4
 


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Fachbereich Musik-, Sport- und Sprechwissenschaft
Institut für Musikpädagogik

Studienordnung für den Diplom-Studiengang „Musikerziehung - Gesang“ an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg 

Inhalt:
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Studienziel
§ 3 Voraussetzungen für die Aufnahme des Studiums
§ 4 Regelstudienzeit
§ 5 Studienabschnitte
§ 6 Aufbau des Grundstudiums
§ 7 Aufbau des Hauptstudiums
§ 8 Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen
§ 9 Studienberatung
§ 10 Schlußbestimmungen

Aufgrund des § 11 Abs. 1 sowie der §§ 77 Abs. 3 Nr. 11 und 88 Abs. 2 Nr. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 7. Oktober 1993 (GVBl. LSA S. 614), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 13. Februar 1996 (GVBl. LSA S. 74) hat die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg folgende Satzung erlassen:

§ 1
Geltungsbereich

Diese Studienordnung beschreibt auf der Grundlage der Diplomprüfungsordnung unter Beachtung der aktuellen Anforderungen Ziel, Inhalte und Verlauf des Diplomstudiums „Musikerziehung - Gesang“ an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg.

§ 2
Studienziel

(1) Ziel der Ausbildung ist es, neben der Befähigung der Absolventen zur selbständigen, kritischen und verantwortungsvollen Lehre im Fach Gesang die entsprechenden fachlichen Voraussetzungen auch für die eigenständige künstlerische Tätigkeit zu schaffen.

(2) In den künstlerisch-praktischen Disziplinen erwirbt die Studentin bzw. der Student neben der Qualifikation im stimmlichen, gesangstechnischen sowie klavierpraktischen Bereich die Fähigkeit zur eigenständigen Interpretation und künstlerischen Umsetzung von Werken der Gesangsliteratur. Um das Studienziel zu erreichen, muß die Studentin bzw. der Student außerdem grundlegende Fachkenntnisse in den Bereichen Musiktheorie, Musikgeschichte und Methodik des Hauptfaches erwerben. Desweiteren gilt es, sich die didaktischen Grundlagen zur Vermittlung der Unterrichtsinhalte anzueignen.

(3) Die große Vielfalt des Lehrstoffes wird in Vorlesungen, Seminaren, Übungen, künstlerischem Einzel- und Gruppenunterricht sowie Praktika angeboten, so daß die Studentin bzw. der Student ihre bzw. seine künstlerischen und methodischen Fähigkeiten und Fertigkeiten unter unterschiedlichen Bedingungen und Zielsetzungen erproben kann.

(4) Zusätzlich zu den pflichtgemäß zu absolvierenden Curriculumsfächern gibt es eine Reihe von wahlobligatorischen und fakultativen Angeboten, um fachübergreifende spezifische Interessensgebiete belegen zu können.

(5) Ergänzend zum grundständigen Curriculum muß ein Wahlpflichtfach belegt werden. Die Fächer:

sollen eine sinnvolle Komplettierung des Studienganges unter Berücksichtigung von sprecherzieherischen, sprech- und bewegungstherapeutischen Gesichtspunkten darstellen.

(6) Der Fachbereich Musik-, Sport- und Sprechwissenschaft verleiht nach bestandener Diplomprüfung gemäß der Diplomprüfungsordnung den akademischen Grad „Diplom-Musiklehrerin für Gesang“ bzw. „Diplom-Musiklehrer für Gesang“.

§ 3
Voraussetzungen für die Aufnahme des Studiums

(1) Das Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine oder einschlägige fachgebundene Hochschulreife) oder ein durch Rechtsvorschrift oder von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkanntes Zeugnis.

(2) Ein anderer Qualifikationsnachweis nach § 34 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt, sofern kein Zeugnis gemäß Absatz 1 vorhanden ist.

(3) Das Bestehen der musikalischen Eignungsprüfung entsprechend § 3 der Diplomprüfungsordnung.

(4) Das Studium kann jeweils nur zum Wintersemester aufgenommen werden.

§ 4
Regelstudienzeit

Die Regelstudienzeit beträgt einschließlich der Diplomarbeit 8 Fachsemester mit 154 Semesterwochenstunden. (Davon entfallen 20 Semesterwochenstunden auf das Wahlpflichtfach.) Die Studien- und Prüfungsordnung gewährleistet, daß diese Studienzeit einschließlich aller Prüfungen eingehalten werden kann.

§ 5
Studienabschnitte

(1) Das Studium gliedert sich in ein viersemestriges Grundstudium und in ein viersemestriges Hauptstudium.

(2) Im Grundstudium werden musikpraktische und sprecherische Fertigkeiten sowie die Fähigkeit zur selbständigen künstlerischen Gestaltung entwickelt. Außerdem werden musiktheoretische und musikwissenschaftliche Elementaria gelehrt. Das Grundstudium wird mit dem Vordiplom abgeschlossen.

(3) Im Hauptstudium werden aufbauend auf den Grundvoraussetzungen künstlerisch-individuelles Gestalten gefördert und in zunehmendem Maße improvisatorische und interpretatorische Leistungen perfektioniert. Akzentuierter Schwerpunkt im Hauptstudium ist das Erlernen der Gesangsmethodik, d.h. die Befähigung zum differenzierten und verantwortungsvollen Umgang mit der Gesangsstimme. Wichtig dabei ist vor allem die Entwicklung analytischer Hörfähigkeit, um daraus unterschiedliche methodische Lehransätze zu schlußfolgern. Dieser Studienabschnitt wird mit der Diplomprüfung abgeschlossen.

(4) Lehrformen
Die Ziele und Inhalte des Studiums werden in folgenden Lehrveranstaltungen bzw. Unterrichtsformen vermittelt:

§ 6
Aufbau des Grundstudiums

(1) Im Grundstudium sind zu absolvieren

(1.1) im Pflichtbereich:

(1.2) im Wahlbereich: (1.3) Das Wahlpflichtfach ist im Grundstudium mit 8 bis 10 SWS zu belegen.

(2) Die Anzahl der zu erbringenden Leistungsnachweise als Zugangsvoraussetzung für die Diplom-Vorprüfung richtet sich nach § 10 Abs. 1 der Diplomprüfungsordnung.

[1 Semesterwochenstunden]

§ 7
Aufbau des Hauptstudiums

(1) Im Hauptstudium sind zu absolvieren

(1.1) im Pflichtbereich:

(1.2) im Wahlbereich: (1.3) Das Wahlpflichtfach ist im Hauptstudium mit 10 bis 12 SWS zu belegen.

(2) Die Anzahl der zu erbringenden Leistungsnachweise als Zugangsvoraussetzung für die Diplom-Prüfung richtet sich nach § 19 Abs. 1 der Diplomprüfungsordnung.

(3) Fächerkanon/Stundentafel (Angaben in SWS, 1 = 45 Minuten)
Semester 1. 2 3 4 5 6 7 8
Gesang 2 2 2 2 2 1 1 1 E
Gesang mit Korrepetition 1 1 1 E
Liedstudium 1 1 1 1 E
Partienstudium (Singspiel, Oper, Oratorium) 1 1 1 1 E
Vokale Kammermusik )
Vokale Improvisation ) [wo.] 1 1 G
Jazz-Gesang )
Darstellender Unterricht 2 2 2 2 G
Projektarbeit/Opernschule  2 2 G
Bewegungslehre / rhythmische Erziehung / Stiltanz 2 2 2 2 G
Sprecherziehung 1 1 1 1 1 1 E
Stimmphysiologie 2 V
Italienisch 1 1 1 1 S
Klavier 1 1 1 1 1 1 1 E
Partiturkunde/-spiel 1 1 G
Chor- und Ensemblesingen 2 2 Ü
chorische Stimmbildung 1 1 G
Chorleitung [w.] [2] [2] G
Musiktheorie/Tonsatz 1 1 1 1 1 1 G
Tonsatz Spezialseminar (1)[w.] [1] [1] S
Formenlehre 2 2 V
Musikanalyse 2 2 V/S
Gehörbildung 1 1 1 1 G
Blattsingen 1 1 G
Historische Musikwissenschaft: 
    Musikgeschichte 
2 2 2 2 V
    musikwissenschaftliche Spezialseminare
(2) 2 2 HS
Systematische Musikwissenschaft (3)[wo.] 2 2 VS
Akustik 2 V
Instrumentenkunde 1 1 V
Popularmusik/Medienkunde 2 S
Musikpädagogik 2 2 V
Musikpsychologie 2 2 V
Methodik des Hauptfaches 1 1 1 1 V/S
memethodisches Praktikum 1 2 2 2 Ü
Anmerkungen:

(1) z.B.

(2) Je ein Spezialseminar befaßt sich schwerpunktmäßig mit dem Thema „Vokalmusik“ bzw. „Aufführungspraxis“.

(3) z.B.

Zwischen dem fünften und sechsten Semester findet ein sechswöchiges Hospitationspraktikum (Opernhaus) statt.

Wahlpflichtfächer:

Sprechwissenschaft in Verbindung mit dem Diplomstudiengang „Musikerziehung - Gesang“2

1. Semester:

2. Semester: 3. Semester: 4. Semester: 5. Semester: 6. Semester: 7. Semester: 2 Die Ausbildung berechtigt nicht zu einer therapeutischen Tätigkeit.

Sport/Bewegungstherapie in Verbindung mit dem Diplomstudiengang „Musikerziehung-Gesang“

Sporttherapeutische Orientierung:

Bewegungs- und trainingswissenschaftliche Orientierung: Die Studierenden können im Rahmen bestehender Studiengänge o.g. Schwerpunkte in einer Wahlpflichtausbildung wählen.

§ 8
Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen

Die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen, die von anderen Hochschulen und/oder in anderen Studiengängen erbracht wurden, regelt die Diplomprüfungsordnung.

§ 9
Studienberatung

(1) Eine Beratung in allgemeinen Studienangelegenheiten erfolgt durch das Dezernat II.3 - Allgemeine Studienberatung der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg. Sie erstreckt sich auf Fragen der Studieneignung sowie insbesondere auf die Unterrichtung über Studienmöglichkeiten, Studieninhalte, Studienaufbau und Studienanforderungen. Die Allgemeine Studienberatung sollte insbesondere in folgenden Fällen in Anspruch genommen werden:

(2) Neben der allgemeinen Studienberatung bietet das Institut für Musikpädagogik eine Fachstudienberatung durch eine ausgewiesene Mitarbeiterin bzw. einen ausgewiesenen Mitarbeiter an. Die studienbegleitende Fachberatung unterstützt die Studierenden insbesondere in Fragen der Studiengestaltung, der Studientechniken und der Wahl der Schwerpunkte des Studienganges. Die Inanspruchnahme der studienbegleitenden Fachberatung wird vor allem in folgenden Fällen empfohlen:
§ 10
Schlußbestimmungen

Diese Studienordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Halle (Saale), 15.07.1997

Prof. Dr. R. Kreckel
Der Rektor

Vom Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt am 08.07.1997 zur Kenntnis genommen.


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