MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT
HALLE -WITTENBERG
Amtsblatt
7. Jahrgang, Nr. 8 vom 9. September 1997, S. 4
Hinweis: Die Wiedergabe
von Texten des Ministerialblattes der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
im WWW dient lediglich einem ersten und schnelleren Informationszugriff
und erfolgt ohne Gewähr. Die verbindliche Textfassung entnehmen Sie
bitte der gedruckten Ausgabe.
Fachbereich Musik-, Sport- und Sprechwissenschaft
Institut für Musikpädagogik
Studienordnung für den Diplom-Studiengang „Musikerziehung - Gesang“
an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
Inhalt:
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Studienziel
§ 3 Voraussetzungen für die Aufnahme
des Studiums
§ 4 Regelstudienzeit
§ 5 Studienabschnitte
§ 6 Aufbau des Grundstudiums
§ 7 Aufbau des Hauptstudiums
§ 8 Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen
§ 9 Studienberatung
§ 10 Schlußbestimmungen
Aufgrund des § 11 Abs. 1 sowie der §§ 77 Abs. 3 Nr. 11 und
88 Abs. 2 Nr. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 7.
Oktober 1993 (GVBl. LSA S. 614), zuletzt geändert durch das Gesetz
zur Änderung des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 13.
Februar 1996 (GVBl. LSA S. 74) hat die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
folgende Satzung erlassen:
§ 1
Geltungsbereich
Diese Studienordnung beschreibt auf der Grundlage der Diplomprüfungsordnung
unter Beachtung der aktuellen Anforderungen Ziel, Inhalte und Verlauf des
Diplomstudiums „Musikerziehung - Gesang“ an der Martin-Luther-Universität
Halle-Wittenberg.
§ 2
Studienziel
(1) Ziel der Ausbildung ist es, neben der Befähigung der Absolventen
zur selbständigen, kritischen und verantwortungsvollen Lehre im Fach
Gesang die entsprechenden fachlichen Voraussetzungen auch für die
eigenständige künstlerische Tätigkeit zu schaffen.
(2) In den künstlerisch-praktischen Disziplinen erwirbt die Studentin
bzw. der Student neben der Qualifikation im stimmlichen, gesangstechnischen
sowie klavierpraktischen Bereich die Fähigkeit zur eigenständigen
Interpretation und künstlerischen Umsetzung von Werken der Gesangsliteratur.
Um das Studienziel zu erreichen, muß die Studentin bzw. der Student
außerdem grundlegende Fachkenntnisse in den Bereichen Musiktheorie,
Musikgeschichte und Methodik des Hauptfaches erwerben. Desweiteren gilt
es, sich die didaktischen Grundlagen zur Vermittlung der Unterrichtsinhalte
anzueignen.
(3) Die große Vielfalt des Lehrstoffes wird in Vorlesungen, Seminaren,
Übungen, künstlerischem Einzel- und Gruppenunterricht sowie Praktika
angeboten, so daß die Studentin bzw. der Student ihre bzw. seine
künstlerischen und methodischen Fähigkeiten und Fertigkeiten
unter unterschiedlichen Bedingungen und Zielsetzungen erproben kann.
(4) Zusätzlich zu den pflichtgemäß zu absolvierenden
Curriculumsfächern gibt es eine Reihe von wahlobligatorischen und
fakultativen Angeboten, um fachübergreifende spezifische Interessensgebiete
belegen zu können.
(5) Ergänzend zum grundständigen Curriculum muß ein
Wahlpflichtfach belegt werden. Die Fächer:
-
Wahlpflichtfach Sprechwissenschaft in Verbindung mit dem Diplomstudiengang
„Musikerziehung - Gesang“
-
Wahlpflichtfach Sport/Bewegungstherapie in Verbindung mit den Diplomstudiengängen
Sprechwissenschaft und „Musikerziehung - Gesang“
sollen eine sinnvolle Komplettierung des Studienganges unter Berücksichtigung
von sprecherzieherischen, sprech- und bewegungstherapeutischen Gesichtspunkten
darstellen.
(6) Der Fachbereich Musik-, Sport- und Sprechwissenschaft verleiht nach
bestandener Diplomprüfung gemäß der Diplomprüfungsordnung
den akademischen Grad „Diplom-Musiklehrerin für Gesang“ bzw. „Diplom-Musiklehrer
für Gesang“.
§ 3
Voraussetzungen für die Aufnahme des Studiums
(1) Das Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine oder einschlägige
fachgebundene Hochschulreife) oder ein durch Rechtsvorschrift oder von
der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkanntes Zeugnis.
(2) Ein anderer Qualifikationsnachweis nach § 34 des Hochschulgesetzes
des Landes Sachsen-Anhalt, sofern kein Zeugnis gemäß Absatz
1 vorhanden ist.
(3) Das Bestehen der musikalischen Eignungsprüfung entsprechend
§ 3 der Diplomprüfungsordnung.
(4) Das Studium kann jeweils nur zum Wintersemester aufgenommen werden.
§ 4
Regelstudienzeit
Die Regelstudienzeit beträgt einschließlich der Diplomarbeit
8 Fachsemester mit 154 Semesterwochenstunden. (Davon entfallen 20 Semesterwochenstunden
auf das Wahlpflichtfach.) Die Studien- und Prüfungsordnung gewährleistet,
daß diese Studienzeit einschließlich aller Prüfungen eingehalten
werden kann.
§ 5
Studienabschnitte
(1) Das Studium gliedert sich in ein viersemestriges Grundstudium und
in ein viersemestriges Hauptstudium.
(2) Im Grundstudium werden musikpraktische und sprecherische Fertigkeiten
sowie die Fähigkeit zur selbständigen künstlerischen Gestaltung
entwickelt. Außerdem werden musiktheoretische und musikwissenschaftliche
Elementaria gelehrt. Das Grundstudium wird mit dem Vordiplom abgeschlossen.
(3) Im Hauptstudium werden aufbauend auf den Grundvoraussetzungen künstlerisch-individuelles
Gestalten gefördert und in zunehmendem Maße improvisatorische
und interpretatorische Leistungen perfektioniert. Akzentuierter Schwerpunkt
im Hauptstudium ist das Erlernen der Gesangsmethodik, d.h. die Befähigung
zum differenzierten und verantwortungsvollen Umgang mit der Gesangsstimme.
Wichtig dabei ist vor allem die Entwicklung analytischer Hörfähigkeit,
um daraus unterschiedliche methodische Lehransätze zu schlußfolgern.
Dieser Studienabschnitt wird mit der Diplomprüfung abgeschlossen.
(4) Lehrformen
Die Ziele und Inhalte des Studiums werden in folgenden Lehrveranstaltungen
bzw. Unterrichtsformen vermittelt:
-
Vorlesungen (V)
Darstellung der jeweiligen Wissenschaftsdisziplin in ihrer Spezifik
-
Hauptseminar (HS)
Aufbereitung und Anwendung des Vorlesungsstoffes
-
Seminare (S)
Stoffvermittlung, verbunden mit Übungen
-
Einzelunterricht (E)
Schulung von technischem Können und stilgerechter Interpretation
in Gesang, Instrumentalspiel und Sprechkunst
-
Gruppenunterricht (Gr)
Vermittlung und Anwendung musikpraktischer und musiktheoretischer Fähigkeiten
und Fertigkeiten in den Fächern Musiktheorie, Improvisation, Rhythmik
und Tanz, szenische Darstellung
-
Übungen (Ü)
Training von Fertigkeiten und Integrationsfähigkeit innerhalb
verschiedener Ensembles, Anwendung von Fachwissen, künstlerischen
Fertigkeiten und didaktischem Können in praktischen Übungen
-
Praktika (Pr)
-
Erarbeiten künstlerischer Konzeptionen und deren praktische Umsetzung
(z.B. Szenen aus Singspiel, Oper, Musical etc.)
-
Festigen didaktisch-methodischer Fertigkeiten im Unterrichtsprozeß,
d.h. methodisches Training an unterschiedlichen Stimmgattungen und Stimmbefunden
der individuellen Einzelstimme.
§ 6
Aufbau des Grundstudiums
(1) Im Grundstudium sind zu absolvieren
(1.1) im Pflichtbereich:
-
künstlerisches Hauptfach Gesang 8 SWS1
-
Liedstudium 1 SWS
-
Darstellender Unterricht 4 SWS
-
Bewegungslehre / rhythmische Erziehung / Stiltanz 8 SWS
-
Sprecherziehung 4 SWS
-
Stimmphysiologie 2 SWS
-
Italienisch 4 SWS
-
Klavier 4 SWS
-
Musiktheorie/Tonsatz 4 SWS
-
Formenlehre 4 SWS
-
Gehörbildung 4 SWS
-
Blattsingen 2 SWS
-
Musikgeschichte 8 SWS
-
Akustik 2 SWS
-
Instrumentenkunde 2 SWS
-
Popularmusik/Medienkunde 2 SWS
-
Musikpädagogik 4 SWS
-
Musikpsychologie 4 SWS
-
Methodik des Hauptfaches 1 SWS,
(1.2) im Wahlbereich:
-
Musikästhetik oder Musiksoziologie 4 SWS.
(1.3) Das Wahlpflichtfach ist im Grundstudium mit 8 bis 10 SWS zu belegen.
(2) Die Anzahl der zu erbringenden Leistungsnachweise als Zugangsvoraussetzung
für die Diplom-Vorprüfung richtet sich nach § 10 Abs. 1
der Diplomprüfungsordnung.
[1 Semesterwochenstunden]
§ 7
Aufbau des Hauptstudiums
(1) Im Hauptstudium sind zu absolvieren
(1.1) im Pflichtbereich:
-
künstlerisches Hauptfach Gesang 8 SWS
-
Liedstudium 3 SWS
-
Partienstudium 4 SWS
-
Darstellender Unterricht 4 SWS
-
Projektarbeit/Opernschule 4 SWS
-
Sprecherziehung 2 SWS
-
Klavier 3 SWS
-
Partiturkunde/-spiel 2 SWS
-
Musiktheorie/Tonsatz 2 SWS
-
Chor- und Ensemblesingen 4 SWS
-
chorische Stimmbildung 2 SWS
-
Musikanalyse 4 SWS
-
musikwissenschaftliches Spezialseminar „Vokalmusik“ 2 SWS
-
musikwissenschaftliches Spezialseminar „Aufführungspraxis“ 2 SWS
-
Methodik des Hauptfaches 3 SWS
-
methodisches Praktikum 7 SWS,
(1.2) im Wahlbereich:
-
vokale Kammermusik oder vokale Improvisation oder Jazz-Gesang 2 SWS
-
Tonsatz-Spezialseminar 2 SWS
-
Arrangement/Popularmusik oder
-
Instrumentation oder
-
Kontrapunkt oder
-
zeitgenössische Techniken
-
Chorleitung 4 SWS.
(1.3) Das Wahlpflichtfach ist im Hauptstudium mit 10 bis 12 SWS zu belegen.
(2) Die Anzahl der zu erbringenden Leistungsnachweise als Zugangsvoraussetzung
für die Diplom-Prüfung richtet sich nach § 19 Abs. 1 der
Diplomprüfungsordnung.
(3) Fächerkanon/Stundentafel (Angaben in SWS, 1 = 45 Minuten)
|
Semester |
1. |
2 |
3 |
4 |
5 |
6 |
7 |
8 |
|
Gesang |
|
2 |
2 |
2 |
2 |
2 |
1 |
1 |
1 |
E |
Gesang mit Korrepetition |
|
|
|
|
|
|
1 |
1 |
1 |
E |
Liedstudium |
|
|
|
|
1 |
1 |
1 |
1 |
|
E |
Partienstudium (Singspiel, Oper, Oratorium) |
|
|
|
|
|
1 |
1 |
1 |
1 |
E |
Vokale Kammermusik ) |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Vokale Improvisation ) |
[wo.] |
|
|
|
|
|
1 |
1 |
|
G |
Jazz-Gesang ) |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Darstellender Unterricht |
|
|
|
2 |
2 |
2 |
2 |
|
|
G |
Projektarbeit/Opernschule |
|
|
|
|
|
|
|
2 |
2 |
G |
Bewegungslehre / rhythmische Erziehung / Stiltanz |
|
2 |
2 |
2 |
2 |
|
|
|
|
G |
Sprecherziehung |
|
1 |
1 |
1 |
1 |
1 |
1 |
|
|
E |
Stimmphysiologie |
|
2 |
|
|
|
|
|
|
|
V |
Italienisch |
|
1 |
1 |
1 |
1 |
|
|
|
|
S |
Klavier |
|
1 |
1 |
1 |
1 |
1 |
1 |
1 |
|
E |
Partiturkunde/-spiel |
|
|
|
|
|
1 |
1 |
|
|
G |
Chor- und Ensemblesingen |
|
|
|
|
|
2 |
2 |
|
|
Ü |
chorische Stimmbildung |
|
|
|
|
|
1 |
1 |
|
|
G |
Chorleitung |
[w.] |
|
|
|
|
|
|
[2] |
[2] |
G |
Musiktheorie/Tonsatz |
|
1 |
1 |
1 |
1 |
1 |
1 |
|
|
G |
Tonsatz Spezialseminar |
(1)[w.] |
|
|
|
|
[1] |
[1] |
|
|
S |
Formenlehre |
|
2 |
2 |
|
|
|
|
|
|
V |
Musikanalyse |
|
|
|
|
|
2 |
2 |
|
|
V/S |
Gehörbildung |
|
1 |
1 |
1 |
1 |
|
|
|
|
G |
Blattsingen |
|
1 |
1 |
|
|
|
|
|
|
G |
Historische Musikwissenschaft: |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
2 |
2 |
2 |
2 |
|
|
|
|
V |
musikwissenschaftliche Spezialseminare
|
(2) |
|
|
|
|
2 |
|
2 |
|
HS |
Systematische Musikwissenschaft |
(3)[wo.] |
|
|
2 |
2 |
|
|
|
|
VS |
Akustik |
|
2 |
|
|
|
|
|
|
|
V |
Instrumentenkunde |
|
|
1 |
1 |
|
|
|
|
|
V |
Popularmusik/Medienkunde |
|
|
|
2 |
|
|
|
|
|
S |
Musikpädagogik |
|
2 |
2 |
|
|
|
|
|
|
V |
Musikpsychologie |
|
|
|
2 |
2 |
|
|
|
|
V |
Methodik des Hauptfaches |
|
|
|
|
1 |
1 |
1 |
1 |
|
V/S |
memethodisches Praktikum |
|
|
|
|
|
1 |
2 |
2 |
2 |
Ü |
Anmerkungen:
(1) z.B.
-
Arrangement/Popularmusik
Instrumentation Kontrapunkt
zeitgenössische Techniken
(2) Je ein Spezialseminar befaßt sich schwerpunktmäßig
mit dem Thema „Vokalmusik“ bzw. „Aufführungspraxis“.
(3) z.B.
-
Musikästhetik
Musiksoziologie (Eines der wahlobligatorischen Fächer
soll belegt werden.)
Zwischen dem fünften und sechsten Semester findet ein sechswöchiges
Hospitationspraktikum (Opernhaus) statt.
Wahlpflichtfächer:
Sprechwissenschaft in Verbindung mit dem Diplomstudiengang „Musikerziehung
- Gesang“2
1. Semester:
-
Grundlagen der sprech-künstlerischen Kommunikation 2 V
-
Sprechausdruck 1 Ü
-
Grundlagentraining 1 Ü
2. Semester:
-
Probleme der physiologischen Phonetik 2 S
3. Semester:
-
Sprach- und Sprechstörungen I 2 V
4. Semester:
-
Sprach- und Sprechstörungen II 2 V
5. Semester:
-
Stimmstörungen I 2 V
-
Körperstimmtraining 1 Ü
-
Entspannungstraining 1 Ü
6. Semester:
-
Stimmstörungen II 2 V
-
Sprach-, Sprech- und Stimmstörungen 2 S
7. Semester:
-
Probleme der Normphonetik 2 S
2 Die Ausbildung berechtigt nicht zu einer therapeutischen
Tätigkeit.
Sport/Bewegungstherapie in Verbindung mit dem Diplomstudiengang „Musikerziehung-Gesang“
Sporttherapeutische Orientierung:
-
Sozialwissenschaftlicher Bereich (Psychologie, Soziologie) 4 SWS
-
Naturwissenschaftlicher Bereich (Motorik, Biomechanik, Trainingslehre)
2 SWS
-
Motopädagogik 1 SWS
-
Allgemeine und spezielle Theorie und Didaktik von Bewegung, Sport und Spiel
in Prävention, Rehabilitation und Therapie
2 SWS
-
Praktisch-methodische Veranstaltungen:
-
Bereich Therapie/Rehabilitation 8 SWS
-
Sportangebote nach Wahl 3 SWS
Bewegungs- und trainingswissenschaftliche Orientierung:
-
Sozialwissenschaftlicher Bereich (Psychologie, Soziologie) 2 SWS
-
Naturwissenschaftlicher Bereich (Motorik, Biomechanik, Trainingslehre)
4 SWS
-
Pädagogik/Didaktik 2 SWS
-
Praktisch-methodische Veranstaltungen (Sportangebote nach Wahl) 12 SWS
Die Studierenden können im Rahmen bestehender Studiengänge o.g.
Schwerpunkte in einer Wahlpflichtausbildung wählen.
§ 8
Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen
Die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen, die von anderen
Hochschulen und/oder in anderen Studiengängen erbracht wurden, regelt
die Diplomprüfungsordnung.
§ 9
Studienberatung
(1) Eine Beratung in allgemeinen Studienangelegenheiten erfolgt durch
das Dezernat II.3 - Allgemeine Studienberatung der Martin-Luther-Universität
Halle-Wittenberg. Sie erstreckt sich auf Fragen der Studieneignung sowie
insbesondere auf die Unterrichtung über Studienmöglichkeiten,
Studieninhalte, Studienaufbau und Studienanforderungen. Die Allgemeine
Studienberatung sollte insbesondere in folgenden Fällen in Anspruch
genommen werden:
-
vor Studienbeginn,
-
bei geplantem Wechsel des Studienfaches,
-
bei Erweiterung von Fächerverbindungen,
-
bei Wahl der Fächerkombination.
(2) Neben der allgemeinen Studienberatung bietet das Institut für
Musikpädagogik eine Fachstudienberatung durch eine ausgewiesene Mitarbeiterin
bzw. einen ausgewiesenen Mitarbeiter an. Die studienbegleitende Fachberatung
unterstützt die Studierenden insbesondere in Fragen der Studiengestaltung,
der Studientechniken und der Wahl der Schwerpunkte des Studienganges. Die
Inanspruchnahme der studienbegleitenden Fachberatung wird vor allem in
folgenden Fällen empfohlen:
-
vor dem Ablegen der musikalischen Eignungsprüfung,
-
bei Studienbeginn,
-
bei der Planung und Organisation des Studiums,
-
bei Schwierigkeiten im Studium,
-
vor und nach längerer Unterbrechung des Studiums,
-
bei Nichtbestehen einer Prüfung,
-
vor Abbruch des Studiums.
§ 10
Schlußbestimmungen
Diese Studienordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung
in Kraft.
Halle (Saale), 15.07.1997
Prof. Dr. R. Kreckel
Der Rektor
Vom Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt am 08.07.1997
zur Kenntnis genommen.
» Impressum
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und erfolgt ohne Gewähr. Die verbindliche Textfassung entnehmen Sie
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